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J. G.
Diese Karteikarten bieten einen grundlegenden Einblick in die rechtlichen Grundlagen des Unternehmenswesens. Sie behandeln Themen wie Insiderhandel, Marktmanipulation, Corporate Governance und Kartellrecht. Besonders relevant sind Begriffe wie Scalping, Directors’ Dealing und Insiderinformationen, die für Investoren und Führungskräfte von Bedeutung sind. Auch die Unterschiede zwischen Primär- und Sekundärmarkt sowie die Regulierung durch die BaFin werden erläutert. Diese Karteikarten sind ideal für Studierende und Berufseinsteiger, die sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im Unternehmenskontext vertraut machen möchten.
Karten
34
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
Religion/Ethik
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
27.06.2019 / 27.10.2019

Lernkarten

  1. Was versteht man unter einem Konzern und welche Arten von Konzernen müssen in rechtlicher Hinsicht unterschieden werden?

Legaldefinition, § 18 I AktG:

„Sind ein herrschendes und ein oder mehrereabhängige Unternehmenunterder einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“

  • faktischer Konzern, §§ 17, 311-318 AktG
  • Vertragskonzern, §§ 308-310 AktG
  • Eingliederungskonzern, §§ 319-327 AktG
  • Verschmelzung, §§ 2-122l UmwG

  1. Wodurch unterscheidet sich ein faktischer Konzern von einem Vertragskonzern?

faktischer Konzern, §§ 17, 311-318 AktG

  • (alleine) durch Mehrheitsbeteiligung (min. 51%)(an Anteilen oder Stimmrechten) vermittelt
  • Vorstand der Tochter-AG ist dem Wohle der Tochter verpflichtet (kein Weisungsrecht der Mutter)
  • grds.Verbot nachteiliger Maßnahmen (Ausn.Nachteilsausgleich), § 311 I AktG
  • Abhängigkeitsbericht, § 312 AktG (von WP zu prüfen, § 313 AktG, dem AR vorzulegen, der ggü. der HV berichten muss, § 314 AktG)

 

Vertragskonzern, §§ 308-310 AktG

  • Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Voraus. der steuerlichen Organschaft, vgl. §§ 14-19 KStG)
  • Strukturmaßnahme, daher HV-Beschluss (mit ¾ Mehrheit des vertretenen Grundkapitals) erforderlich, § 293 AktG
  • Beherrschungsvertragbegründet Weisungsrecht, § 308 I AktG (kein Verbot nachteiliger Maßnahmen)
  • Verpflichtung zur Verlustübernahme, § 302 AktG (daher auch Ergebnisabführungsvertrag genannt)
  • durch das Weisungsrecht geht Haftungsrisikogrds. auf das herrschende Unternehmen über (Ausn. rechtswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden)
  • Vorstand der Mutter-AG haftet, wenn er bei Weisung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat, § 309 II AktG
  • Minderheitsgesellschafterkönnen Ausgleich (§ 304 AktG) oder Abfindung (§ 305 AktG) verlangen

  1. Warum werden in der Praxis häufig Gewinnabführungsverträge geschlossen und warum ist die Bezeichnung unvollständig?

(Abk. GAV oder EAV) Wenn Gesellschaft sich dazu verpflichtet immer am Ende des Geschäftsjahres den Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Allerdings wäre richtiger Ergebnisabführung, weil Verluste dann auch durch Muttergesellschaft übernommen werden müssen (Verlustübernahmeverpflichtung).

  1. Was versteht man unter Squeeze-Out?

Enteignung von Anteilseignern. 

 

Enteignung im Sinne von Privateigentummüssen in Deutschland vom Staat erfolgen - zum Wohle der Gesellschaft. Der Staat kann durch Konfession auch entschädigungslos enteignen. Im Gegensatz dazu ist die Enteignung mit Entschädigung, z.B. Enteignung Grundstück für den Bau von Schwimmbad für das Wohle der Gesellschaft.

Privatnützige Enteignungen dürfen nicht vollzogen werden – nur durch Einigung.

 

Allerdings durch Mehrheitsentscheid in der AGkönnen Anteile ausbezahlt werden und Anteile weggenommen werden (Abfindung). Durch faire Auszahlung stimmt der Staat zu und ist erlaubt (In Deutschland nur für Minderheitsbeteiligter (<=5%)).

 

Bei Kapitalerhöhung in der AG können Aktionäre von Bezugsrecht Gebrauch machen, falls nicht von der Hauptversammlung ausgeschlossen wurde. D.h. wenn vorher 5% und nun das gesamte Kapital erhöht wird, sollte das Recht haben wieder so viele Anteile zu kaufen, sodass weiterhin 5%.

  1. Was versteht man unter einem Hardcore-Kartell?

Unter dem Begriff „Hardcore-Kartell“ sollen geheime, nahezu branchenweite Absprachen auf horizontaler Ebene, demnach zwischen Mitbewerbern, verstanden werden. Jener Begriff findet nicht nur im deutschen, sondern auch im europäischen Kartellrecht Anwendung.

Findet in folgenden vier Wettbewerbsbereichen Geltung:

Preisabsprachen, Quotenabsprachen, Gebietsabsprachen und Kundenaufteilung

  1. Dürfen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen die Preise abgesprochen werden?

  • beiMehrheitsbeteiligungkönnen Absprachen getroffen werden: keine Geltung des GWB im Konzern (sog. Konzernprivileg)
  • bei 50%-Beteiligung (Gemeinschaftsunternehmen) und Minderheitsbeteiligungenkeine Abstimmung zulässig

  1. Dürfen Wettbewerber Informationen austauschen?

Allgemeine Geschäftslage und technische Sachen dürfen ausgetauscht werden.

Technische Aspekte dürfen abgestimmt werden z.B.: einheitliche Ladebuchsen von Handys (USB-C, Ligthning …)

  • Verbandstreffen und Austausch über die allgemeine Geschäftslage sowie anonymes Benchmarking sind zulässig, ebenso wie Informationsaustausch über (neue) Produktionstechniken oder Produktentwicklungen (ermöglicht Schaffung von DIN-Normen)
  • Austausch wettbewerbsrelevanter Daten ist unzulässig

  1. Dürfen Wettbewerber miteinander kooperieren?

Grundsätzlich sind Kooperationen schlecht. Bei operativer Notwendigkeit ist eine Kooperation zulässig, wenn ein Unternehmen das Projekt nicht umsetzen kann. Subjektiv wenn das Unternehmen sonst nur an diesem einen Projekt arbeiten kann (Klumpenrisiko).

 

  • Liefer-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erforderlich und zulässig, wenn aus objektiver Sicht sachliche oder personelle Kapazitäten für einen konkreten Auftrag fehlen
  • Dies muss auch gelten, wenn nach subjektiver / kaufmännischer Einschätzung ein selbständiges Angebot unvernünftig (zu risikoreich oder nicht auskömmlich) wäre

 

z.B.: Autobahnausbau von mehreren Bauunternehmern als Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen als „ARGE“ (oder Joint-Venture), damit das schnellstmöglich umgesetzt werden kann.

  1. Welche Rechtsfolgen zieht ein Kartellverstoß nach sich?

§ 81 GWB, § 130 OWiG: Kartellbußen, welche sich am Konzernumsatz orientieren (auch bei Tochterunternehmen) (max. 10%des Vorjahresumsatzes).

 

Zudem Schadensersatzforderungen von Kunden, die zu viel gezahlt haben (private enforcement).

  1. Was versteht man unter sozialadäquaten Vorteilen und Höflichkeiten im Rahmen der Korruptionsdelikte?

 

Stellen Ausnahmen dar, hier wird allerdings mit unterschiedlichem Maß gemessen.

Im öffentlichen Dienst wird pauschal beurteilt -> keine Einzelfallbetrachtung. „Alles über 50€ gilt als Bestechung.“

 

Sozialadäquanz

  • Einzelfallbetrachtung, Abwägungskriterien:
    • Üblichkeit der Geschäftspraxis (Eventuell Belohnung für „Mitarbeiter des Monats“ (z.B. Einladung zum Fußballspiel))
    • Stellung des Empfängers
    • Lebensumstände der Beteiligten
    • Wert
  • Einladung zum Geschäftsessen (auch ins sehr teure Restaurant) kann im geschäftlichen Verkehr üblich
  • Bei Amtsträgern ist der „böse Schein“ zu vermeiden, daher restriktive zu handhaben (max. 50 €)

 

Richtern und dem Gesetzgeber ist jedoch bewusst, dass nicht jede Zuwendung strafbar sein kann. Zulässig sind deshalb Zuwendungen, die dem sozial Üblichen entsprechen, also sozialadäquat sind. Darunter fallen Zuwendungen, die lediglich dem allgemeinen Wohlwollen des Gegenübers dienen oder kleinere Aufmerksamkeiten darstellen und von ihrer Bedeutung nicht dazu geeignet erscheinen, eine Gegenleistung für zukünftige oder erbrachte unlautere Bevorzugungen des Schenkers darzustellen.

 

Beachten Sie | Solche „unbedenklichen Geschenke“ werden anerkannt, wenn diese der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und nicht der Eindruck entsteht, dass die Annahme des Geschenks zu einer Verpflichtung oder Beeinflussung der Dienstpflichten führt.

  1. Welche Konsequenzen können Bestechungsdelikte haben?

  1. Muss der Deutscher Corporate Governance Kodex befolgt werden?

  • weniger als 10% aller AG sind an der Börse notiert
  • § 161 AktG Erklärungspflicht zum DCKG gilt nur für börsennotierte Gesellschaften (comply or explain)
  • Wenn Abweichung ist Erklärung erforderlich warum
  • Drei Kategorien von Vorgaben
    • Indikativ(= Wiedergabe der geltenden Rechtslage) Worte mit „Ist, muss, hat“ -> muss umgesetzt werden
    • „soll“ (= Empfehlungen)
    • „sollte“ oder „kann“ (= Anregungen, keine Äußerungspflicht) 
  • Entsprechens Erklärung ist Teil des Lageberichts (§ 289f II Nr. 1 HGB) vorsätzlicheFalschangaben sind somit bilanzrechtlich strafbargem. § 331 Nr. 1 HGB

 

  1. Wodurch unterscheiden sich Primärmarkt und Sekundärmarkt?

Kapitalmarktrecht ist Marktregulierung (öffentlichesRecht)

Aufsichtsbehörde= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin; www.bafin.de)

Kapitalmarktunterscheidung:

Primärmarkt 

  • Wenn das Unternehmen das erste Mal an die Börse geht
  • Börsengang (IPO, Initial Public Offering)

i.Aktionäre können jetzt erstmals eintreten und austreten

  1. Sekundärplatzierung (insbes. Kapitalerhöhung, Secondary Public Offering)

i.Wenn ein weiteres Mal Wertpapiere an der Börse angeboten werden, z.B. bei Kapitalerhöhung

  1. Emittent muss Wertpapierprospekt erstellen (WpPG)
  2. Handel zwischen Emittenten und Erwerber

i. 

Sekundärmarkt

  • Der Handel von Aktien (MDAX, SDAX … -> Teile des regulierten Markts)
  • Handel zwischen Verkäufer und Käufer
  • Emittent unbeteiligt
  • Beteiligte kennen sich nicht

  1. Erläutern Sie den Begriff der Beteiligungstransparenz

Beteiligungstransparenz, § 127 II, V WpHG

  • Anteile werden öffentlich gehandelt 
  • Mitteilungspflicht bei Über- oder Unterschreiten best. Beteiligungsschwellen (5, 15, 20 oder 30%)
    • Bei Über- oder Unterschreiten muss eine Meldung an BaFin erfolgen
  • Zurechnung von Stimmrechten, § 34 II WpHG (sog. acting in concert, vgl. auch § 30 II WpÜG)
    • Gilt auch bei Zusammenschluss mit anderen, um die Schwelle „schleichend“ zu Überschreiten (Absprache wird angenommen)

  1. Welche rechtlichen Instrumente regulieren den Umgang mit kursrelevanten Informationen bei Insiderpapieren?

 

Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) regelt den Umgang von Insiderhandel

Insiderrecht

  • Ziel: Informationseffizienz am Kapitalmarkt
  • alle Anleger sollen über den gleichen Informationsstand verfügen
  • Instrumente:
    • Verbot des Insiderhandels, Art. 14-15 MMVO
    • Verpflichtung zur Ad-hoc-Mitteilung, Art. 17 I MMVO
    • Führung von Insiderlisten, Art. 18 MMVO
    • Offenlegung der Geschäfte von Führungskräften, Art. 19 MMVO (sog. Directors‘ Dealing)

 

WPHG ist die alte deutsche Regelung, welche ca. 60 Jahre lang galt. Früher hat jeder Staat für sich geregelt. Mittlerweile wird versucht etwas Staatenübergreifend zu regeln (Insbesondere Europaweit) -> Daher die Einführung der MMVO.

 

Kapitalmarktaufsicht – BaFin

  • seit 2002 Allfinanzaufsicht(Zusammenlegung mehrerer Aufsichtsbehörden)
  • zentrale Aufgabe: Überwachung des börslichen und außerbörslichen Handels (§ 6 WpHG)
  • Insbes. Insiderhandel, Kurs- und Marktmanipulationen und öffentliche Übernahmeangebote
  • Rechtsschutzgegen Maßnahmen und Anordnungen der BaFin erfolgt grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten, § 40 I 1 VwGO

  1. Was versteht man unter einer Insiderinformation?

 

  • Begriffsdefinitionin Art. 7 MMVO
  • konkrete Information(bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen, jeder einzelne Zwischenschritt) (z.B. Suche von neuem Vorstand, Entscheidung zwischen zwei Kandidaten -> Zwischeninformationen von beiden Personen muss dem Kapitalmarkt bekannt gegeben werden)
  • Eignung zu einer erheblichen Kursbeeinflussung(vgl. Emmittentenleitfaden der BaFin, 2013, S. 53)
  • nicht öffentlich bekannt
    • Wenn Information bereits durch Presse bekannt ist, dann ist es keine Insiderinformation mehr.
  • Bezug zum Emittenten

  1. Was versteht man unter dem sog. Directors’ Dealing?

  • Führungsetage steht unter generalverdacht

 

Wenn der Vorstand Aktien kauft oder verkauft, dann nennt man das Directors Dealing. Er muss das offenlegen, weil vermutet wird, dass er mehr weiß als andere (Principle-Agent).Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen -> ansonsten wird eine Straftat begangen (OWiG, nach § 120 WpHG).

Offenlegung der Geschäfte von Führungskräften, Art. 19 MMVO

  • Ausnahmen:
    • Bagatellgrenze von unter 5000€
    • Veräußerung oder Erwerb erfolgt über Zeitverzögerung 
      • Aktien als Entlohnung, dürfen aber erst nach einige Jahren verkauft werden

(sog. Directors‘ Dealing)

  1. Was bedeutet Scalping und wie ist es rechtlich zu qualifizieren?

Verbot von Marktmanipulationen, Art. 15, 12 MMVO

  • unrichtige oder irreführende Angaben
  • falsche oder irreführende Signale
  • sonstige Täuschungshandlung (insbes. sog. Scalping,Art. 12 I lit. c MMVO)

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