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Fixe Sätze

Allgemeine anwendbare Sätze

Allgemeine anwendbare Sätze


Kartei Details

Karten 9
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.05.2019 / 20.05.2019
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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Zustandekommen eines Vertrages

OR

Für das Zustandekommen eines Vertrages verlangt OR 1 I Rechts- und Handlungsfähigkeit, gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen sowie einen Rechtsbindungswillen beider Parteien.

Vorliegend sind, mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt sämtliche Voraussetzungen erfüllt.

Strafrecht Obersatz

Vorliegend könnte sich (Täter) des/ der (Straftat) nach StGB (Artikel) strafbar gemacht haben, in dem er/ sie (...).

Strafrecht, Subjektiver Tatbestand

Auf der subjektiven Seite wird verlangt, dass der Täter (eventual-) vorsätzlich handelt. Vorsätzlich handelt gemäss StGB 12 II, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

I.c. (...). Folglich hat Täter den subjektiven Tatbestand von StGB Artikel erfüllt.

Strafrecht, Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich.

Persönlicher Schutzbereich

Öff-recht

Der persönliche Schutzbereich umfasst sämtliche Personen und somit auch natürliche Personen.

Grundrechtskonkurrenz

Öff-recht

Die Massnahme tangiert gleichzeitig mehrere Grundrechte derselben Personen , nämlich betroffene Grundrechte. Es besteht also eine Grundrechtskonkurrenz. Unechte Grundrechtskonkurrenz ist zu bejahen, wenn die Grundrechte im Verhältnis der Spezialität oder der Subsidiarität zueinander stehen. Echte Grundrechtskonkurrenz besteht, wenn die Schutzbereiche der Grundrechte sich nicht überschneiden.

Einschränkung der Grundrechte

Öff-recht

Eine Einschränkung von betroffene Grundrechte ist verfassungskonform, sofern die Voraussetzungen von BV 36 eingehalten werden. BV 36 verlangt für eine Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage (BV 36 I), ein rechtfertigendes öffentliches Interesse (BV 36 II) sowie die Wahrung der Verhältnismässigkeit (BV 36 III). Zudem besagt BV 36 IV, dass der Kerngehalt unantastbar ist.

Gesetzliche Grundlage

Einschränkung der Grundrechte, Öff-recht

Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Erfordernis des Rechtssatzes). Die Einschränkung muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, welche genügend bestimmt ist (genügende Normdichte). Schwerwiegende Grundrechtseingriffe müssen zudem im Gesetz selbst (formelles Gesetz) vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).