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SV Barrierefreiheit

Lehrgang zum/zur SV für Barrierefreiheit

Lehrgang zum/zur SV für Barrierefreiheit


Kartei Details

Karten 38
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 12.05.2019 / 13.05.2019
Lizenzierung Keine Angabe
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1. Tätigkeitsfelder und Auftraggeber 14.09.2018 Zadel-Sodtke

a. Zielgruppen:

alle ausser denjenigen, die sich ohne körperliche, psychische, seelische, sensorische, haptische, visuelle, autidive oder sprachliche Einschränkungen fortbewegen können.

b. Betroffenen-Verbände:

DBSV Deutscher Blinden und Sehbehinderten Verband e.V.

DPWV Deutscher paritätischer Wohnfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Pro Retina Deutschland e.V.

VdK Sozialverband VdK Deutschland

VdK = Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands) ist mit fast 2 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands.

abid Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland

c. Barrierefreiheit: 

ästhetische Herausforderung

selbstverständliche Qualitätseigenschaft unauffälig, intuitiv

Gewaltfreie Gestaltung die Ausschluss verhindert und Teilhabe ermöglicht

Nicht so viel wie möglich sondern soviel wie nötig 

Architekt: soziale Verantwortung statt Selbstverwirklichung

Gemeinwohlorientierte Stadtenwicklung

Planungsbüro: bürointerne Qualität Umsetzung 7 Erfolgsfaktoren mit 24 Aspekten (DfA Leitfaden für Unternehmen)

2a. Begriffe, Zahlen, Fakten 14.09.2018 Groenewold

a. Paradigmenwechsel: Fürsorge, Integration, Inklusion

Weltkriege: Einforderung der Integration der Kriegsversehrten, VdK

1990er-Jahre: Entwicklung des Inklusionsgedankens, Bunte Gesellschaft, Diversität

2009: UN BRK

Inklusion und Integration

Zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten

Beide Begriffe bezeichnen zwei vollkommen unterschiedliche Konzepte und stehen für zwei verschiedene gesellschaftliche Philosophien. Wie genau unterscheidet sich also die Inklusion von der Integration? 

Inklusion und Integration

Irrtümlicherweise werden die Begriffe Inklusion und Integration heutzutage noch häufig gleichgesetzt und synonym verwendet. Ein Missverständnis, das einem Übersetzungsfehler der UN-Behindertenrechtskonvention geschuldet war und im Schulwesen für Verwirrung sorgte. 

„Integration“ geht auf das lateinische Wort „integer“ = „ganz“, „vollständig“ zurück – und davon abgeleitet „integratio“ = „Herstellung eines Ganzen“. 

„Inklusion“ kommt von dem Verb „includere“ = „einschließen“, „einbeziehen“ – und davon abgeleitet „inclusio“ = „Einschließung“, „Einbeziehung“.

Das ist Integration

Von Integration spricht man, wenn beide Gruppen zwar in einem Klassenzimmer gemeinsam unterrichtet werden, wenn sich durch dieses aber eine unsichtbare Demarkationslinie zieht. 

Die Behindertenrechtskonvention 2008:

Sie ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten, nachdem gemäß der Konvention 20 Staaten das Übereinkommen ratifiziert hatten.  Inzwischen ist die Konvention von 132 Staaten ratifiziert worden (Stand 4. Juli 2013)

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

 

 

2b. Begriffe, Zahlen, Fakten 14.09.2018 Groenewold

b. Definition zu Barrierefreiheit gem BGG § 4

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

c. Ursachen von Behinderung

88% Krankheit

3%   angeboren oder im 1.Lebesnjahr

1%   Berufskrankheiten oder -unfälle

8%   weitere

d. Alter und Behinderung:

fast 80 % über 55 Jahre und durch Krankheit erworben

34%      >75

44%   55-75 

20%   18-55

2%        ≤18  

d. Definition Universal Design- bauliche Gestaltung

1. Gleichberechtigte Nutzung

2. Flexible Nutzung

3. Einfache und intuitive Nutzung

4. Sensorische Wahrnehmbarkeit

5. Fehlertoleranz (einfach und sicher)

6. Komfortable Bedieung

7. Bewegunsflächen und -räume

e. Unterschied zwischen Universal Design (UD) und Design for All (DfA)

UD: internationales Designkonzept (USA, Japan), das Produkte, Geräte,Umgebungen und Systeme derart gestaltet, dass sie für so viele Menschen wie möglich ohne weitere Anpassung oder Spezialisierung nutzbar sind. 

DfA: Europäische Strategie verschieden Menschengruppen zu integrieren ohne eine Einheitlichkeit zu erzwingen.

DfA / UD

Europa / USA und Japan

Vielfalt / Einheitlichkeit

Teilhabe / individuelles Recht

Europäische Strategie / Prinzipien

Soziales Engagement / Marktorientierung

3. Recht  14.09.2018 Klemens Kruse

Baurecht:

Die bauliche Barrierefreiheit ist Teil des Bauordnungsrechts. Die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschliesslich bei den Ländern: z.B. Landesbauodnung LBO NRW § 55

Baunebenrecht: anderer Regelungsschwerpunkt als das Bauen

Arbeitstättenverordnung - (ArbStättV)

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung NRW - (BGG NRW)

Sonderbauverordnung - (SBauVO)

Gaststättenverordnung - (GastV)

Denkmalschutzgesetz - (DSchG)

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung NRW - (BGG NRW) (Bund)

Selbstverpflichtung zum bfr Bauen, bezogen auf die eigenen Gebäude, §8BGG

Verweis auf anerkannte Regeln der Technik für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Anerkannt sind Regeln, die sich in der Praxis durchgesetzt haben. Technische Regelwerke tragen die Vermutung der Anerkennung in sich (Bundesverwlungsgericht, Beschluss v. 30.09.1996-AZ.4B 175/96,Rn.5)

Die Vermutungswirkung spricht daher für uneinschränkte Anwendung der technichen Bau-Normen.

§8 BGG bezieht sich auch auf Arbeitstätten

da es abner keine Norm zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten gibt, ist die Bestimmung der praktisch anzuwendenden "anerkannten Regeln der Technik" schwierig.

DIN-Normen:

schreiben nichts vor, sie haben lediglich empfehlenden Charakter.

DIN-Normen können rechtverbindlich werden, wenn:

1. ein Gesetz sie verbindlich einführt

2. sie vertraglich vereinbart werden

3. sie von den Gerichten zur Bestimmung der geschuldeten Sorgfaltspflicht herangezogen werden.

Öffentlich zugänglich sind Gebäude dann, wenn sie dafür bestimmt worden sind, von jeder und jedem genutzt werden zu können.

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher-und Benutzerverkehr dienenden Teilen bfr sein.

Anerkannte Regeln der Technik:

Werden zum Gesetz durch Verwaltungsvorschrift durch Technische Baubestimmungen VV TB

Denkmalschutz

Die Schaffung eines bfr Zugangs kann ein überw. öff. Interesse sein (Frage des Einzelfalls)

LBO

In Geb. mit mehr als 2 Whg. müssen die Whg. eines Geschosses bfr und über den üblichen Hauptzuganeg bfr erreichbar sein.

Bauverfahrensordnung - (BauVerfV)