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Rechtsbewusstes Handeln

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht


Kartei Details

Karten 47
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 17.04.2019 / 16.08.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Arbeitsvertrag Inhalt

  1. Anschrift AG

  2. Anschrift AN

  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Direktionsrecht

  4. Probezeit, Kündigungsfristen, Ende des Arbeitsverhältnisses

  5. Vergütung

  6. Arbeitszeit/ Arbeitszeitkonto

  7. Urlaub, Betriebsferien

  8. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, Erkrankung, Arbeitsverhinderung

  9. Nebenbeschäftigung

  10. Betriebliche Altersversorgung

  11. Geheimhaltungspflicht, Rückgabepflicht

  12. Sicherheitsüberprüfung

  13. persönliche Daten (Datenschutzverordnung)

  14. Elektronische Kommunikation (zB Mail nur für berufliche Zwecke)

  15. Verfallfristen 

Bereiche des Arbeitsrechts

  • individuelles Arbeitsrecht (regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)

  • kollektives Arbeitsrecht (Rechtsgestaltung erfolgt durch Tarifvertragspartner oder auf Betriebsebene, z. B. Arbeitgeberverband – Gewerkschaft oder Arbeitgeber – Betriebsrat)

  • Arbeitsschutzrecht (Regelungen zum Schutz aller Arbeitnehmer; z. B. Arbeitszeitgesetz etc.)

Rechtsquellen des Arbeitsrechts - Rangfolge

Die unterschiedlichen Normen, aus denen sich das Arbeitsrecht ergibt, haben folgende Rangordnung:

  1. GG

  2. Bundes- /Landesgesetze (KSchG, ASiG,)

  3. RechtsVO/ Satzungen (z. B. Satzungen der BG)

  4. Tarifverträge (z. B. MTV Metallbau)

  5. Betriebsvereinbarungen

  6. Arbeitsvertrag

  7. individuelle Arbeitsanweisung

Es gilt die Regel, dass die ranghöhere Norm der rangniedrigeren Norm vorgeht!

 

Günstigkeitsprinzip

Abweichend von der Regel, dass die ranghöhere Norm der rangniedrigeren Norm vorgeht, besteht die Besonderheiten des Arbeitsrechts darin, dass dennoch die rangniedrigere Norm gilt, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist!

Beispiel:
Im Tarifvertrag ist mehr Urlaub vorgesehen als im Bundesurlaubsgesetz: Es gilt der Tarifvertrag!

Ist im Arbeitsvertrag dagegen noch mehr Urlaub vereinbart worden als der Tarifvertrag vorsieht, gilt das, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde!