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Set of flashcards Details
Flashcards | 201 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 18.02.2019 / 26.06.2019 |
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https://card2brain.ch/box/20190218_mr
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Gilt das Erstreckungsrecht auf dem Untermieter zu? Gegen wen muss der Untermieter vorgehen?
Welche Grenzen gibt es im Untermietverhältnis? Folgen für den Mieter?
Kann der Mieter eine allfällige Härte des Untermieters als Erstreckungsgrund geltend machen?
- Ja, Erstreckungsrecht steht auch dem Untermieter zu. Untermieter muss gegen den Hauptmieter vorgehen und dort Erstreckung verlangen, weil dieser "Vermieter" des Untermieters ist.
- Keine Erstreckung des Untermietverhältnisses über die Dauer des Hauptmietverhältnisses (273b I OR)
- Folgen: Haftung des Mieter auf Schadenersatz, wenn Untermietverhältnis aufgrund schuldhaften Verhalten des Mieters nicht ordnungsgemäss beendet werden kann
- Nein, Härte des Untermieters kann nicht als Erstreckungsgrund des Mieters dienen
Welche Fristen geltend bei der Erstreckung (Erserstreckgung / Zweiterstreckgung)? Verwirkungsfristen?
- Spezialität bei hängigem Ersterstreckungsgesuch?
- 273 II OR: Verwirkungsfristen
- befristetes MV: 60 Tage vor Ablauf Vertragsdauer
- unbefristetes MV: 30 Tage nach Erhalt der Kündigung
- Zweiterstreckgung: 273 III OR - 60 Tage vor Ablauf Ersterstreckung
- Achtung: auch wenn ein hängiges Ersterstreckungsgesuch vorliegt, muss bereits 60 Tage vor Ablauf Ersterstreckung die Zweiterstreckung gemacht werden
Form des Erstreckungsgesuchs? Begründung? Welcher Verfahrensgrundsatz nach ZPO wendet die Schlichtungsbehörde an?
- mündlich oder idR schriftliches Begehren an die Schlichtungssbehörde
- Begründung muss zumindest beantragte Erstreckungsdauer nennen und gewisse Anhaltspunkte für Härte liefern
- beschränkte Untersuchungsmaxime der Schlichtungsbehörde
Verfahren bei Erstreckung
- Kann mit der Kündigungsanfechtung gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden?
- Muss bei reinem Erstreckungsbegehren die Kündigungsanfechtung geprüft werden durch die Schlichtungsbehörde?
- Was muss die Schlichtungsbehörde machen, wenn sie die Kündigungsanfechtung des Mieters ablehnt (Kündigung also gültig)?
- ja, mit Kündigungsanfechtung kann gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden (273 II OR)
- bei reinen Erstreckungsbegehren ist die Kündigungsanfechtung nicht v.A.w. zu prüfen, aber die Nichtigkeit
- Wenn die Schlichtungsbehörde die Kündigungsanfechtung des Mieters abweist, muss sie v.A.w. die Erstreckung des Mietverhältnisses prüfen (273 V OR)
Schlichtungsbehörde
Zusammensetzung?
Aufgaben? Grundsatz?
örtliche und sachliche Zuständigkeit?
- Zusammensetzung:
- Zusammensetzung ist Sache der Kantone (3 ZPO)
- paritätische Schlichtungsbehörde in dreier Besetzung (200 ZPO)
- Aufgaben: nicht abschliessend
- "zuerst Schlichten dann Richten" vgl. 197 ZPO; Ausnahmen nach 198 ZPO
- Versöhnungsauftrag (201 ZPO)
- Rechtsberatungsstelle in Angelegenheiten nach 200 ZPO
- Entscheide bis Streitwert von CHF 2´000 (212 ZPO)
- Schiedsgericht (361 IV ZPO)
- Hinterlegungsstelle
- örtliche und sachliche Zuständigkeit
- Örtlich: Ort der gelegenen Sache (33 ZPO)
- sachliche Zuständigkeit: Kantonales Recht (3 ZPO)
Verfahren vor Schlichtungsbehörden (202 ff. ZPO)
- Wo verweist das OR auf das Verfahren nach ZPO?
- wie muss das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden?
- welche Verfahrensmaxime gilt vor Schlichtungsbehörde und was beinhaltet dieser?
- Müssen die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen?
- 273 IV OR
- mit einem Schlichtungsgesuch einer Partei (202 I ZPO). Dieses kann schriftlich (130 ZPO) oder mündlich eingeleitet werden. Inhalt des Schlichtungsgesuch sind Gegenpartei, Rechtsbegehren und Steitgegenstand zu nennen (202 II ZPO)
- beschränkte Untersuchungsmaxime: SBM muss von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen (55 II ZPO). SBM sind nicht an Anträge der Parteien gebunden (58 ZPO). Die allgemeine Fragepflicht wird erweitert (56 ZPO)
- ja, grds. müssen die Parteien persönlich erscheinen (204 I ZPO). Grds. kann sich eine Partei im Prozess vertreten lassen (68 I ZPO), dazu bedarf es einer Vollmacht (68 III ZPO). Partei muss aber persönlich erscheinen und kann sich von einer Person begleiten lassen (nicht verteten lassen; 204 II ZPO)
- Ausnahme: 204 III ZPO:
- lit. a: ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz
- lit. b: Krankheit, Alter oder anderer wichtiger Grund
- lit. c: Liegenschaftsverwaltung, die schriftlich zu einem Vergleich ermächtigt wurden
Ist das Schlichtungsverfahren öffentlich?
- Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, wenn aber ein öffentliches Interesse besteht, kann das Verfahren ganz oder teilweise öffentlich sein (203 III ZPO)
Welche Verfahrensarten gibt es?
- Entscheidverfahren (212 ZPO) auf Antrag der klagenden Partei
- Schlichtungsverfahren mit Urteilsvorschlag (210 I b ZPO), auch wenn ein Entscheidverfahren möglich wäre
- Einigungsverfahren (208 ZPO) - Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug
Entscheidverfahren (212 ZPO)
- Voraussetzungen?
- Muss die SBM einen Entscheid fällen?
- Muss das Replikrecht nach EMRK eingehalten werden?
- Voraussetzungen?
- Bis CHF 2´000 Streitwert
- Antrag der klagenden Partei (212 I ZPO)
- vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Anfechtung NKA, Beschädigung der Mietsache)
- Nein, die SBM kann einen Entscheid fällen, alternative kann auch ein Urteilsvorschlag gemacht werden (210 ZPO)
- Ja, wenn es zu einem Entscheidverfahren kommt, muss das Replikrecht eingehalten werden und wie ein erstinstanzliches Gericht funktionieren
Urteilsvorschlag (210 f. ZPO)
- in welchen Fällen kann eine SBM ein Urteilsvorschlag erteilen?
- Wann gilt der Urteilsvorschlag als angenommen? Wirkung?
- Wer erhält bei Ablehnung des Urteilsvorschlags die Klagebewilligung?
- 210 I b ZPO: Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
- Hinterlegung von Mietzinsen (259g OR)
- Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (269 f. OR) - Mietzinsherabsetzung, Mietzinserhöhung oder einseitige Vertragsänderungen
- Kündigungsschutz (271 ff. OR)
- Erstreckung (272 OR)
und: 210 I c ZPO: übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5´000
- Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung abgelehnt wird. Wirkung: rechtskräftiges Urteil (211 I ZPO)
- Klagebewiligung erhält in den Fällen von 210 I b ZPO die ablehnende Partei; in den übrigen Fällen die klagende Partei
Wie ist das weitere Vorgehen, wenn eine Partei den Urteilsvorschlag ablehnt?
- Klage ans Gericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteilsvorschlags (209 IV ZPO)
Einigungsverfahren
- Muss ein schriftliches Protokoll über die Einigung geführt werden?
- Welche Wirkung hat eine Nichteinigung?
- für welche Art von Streitigkeiten und Streitwert kann ein Einigungsverfahren gemacht werden?
- Welche Wirkung hat eine Einigung?
- Es muss ein Protokoll schriftlich geführt werden über die Einigungsverhandlung (208 I ZPO)
- Nichteinigung führt zu einer Klagebewiligung, die innert 30 Tagen seit Eröffnung zur Klage ans Gericht befähigen (209 IV ZPO)
- übrige vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 5´000 und nicht in den Anwendungsbereich von 210 I b ZPO fallen
- Einigung (Protokoll) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (res iudicata), 208 II ZPO
Kosten des Schlichtungsverfahrens
- Welche Kosten entstehen?
- Muss der Kläger bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?
- Muss der Beklagte bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?
- Kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung angeordnet werden?
- keine, grds. Verfahren kostenlos (113 ZPO)
- dem Kläger können bei Säumnis keine Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Kostenloses Verfahren) 207 I b ZPO
- Umstritten ist, ob bei Säumnis des Beklagten nach 115 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können
- Es kann nach BGer eine Ordnungsbusse nach 128 III ZPO auferlegt werden, wenn sie mit der Vorladung angedroht wurde
Mediation (213 ff. ZPO)
- Voraussetzungen der Mediation statt Schlichtungsverfahren?
- Welche Folgen hat das Scheitern der Mediation?
- Ist die Mediation im Entscheidverfahren möglich?
- Wer ist für die Mediation organisieren und durchführen?
- Welche Wirkung hat die Mediationsvereinbarung?
- Wer muss die Kosten der Mediation tragen?
- Voraussetzungen:
- Antrag sämtlicher Parteien (213 I ZPO)
- Antrag in Gesuch oder in Schlichtungsverfahren (213 II ZPO)
- Scheitern Mediation: 213 III ZPO - Klagebewilligung nach 209 ZPO
- Im Entscheidverfahren kann die Mediation jederzeit abgehalten werden (214 I und II ZPO)
- Sache der Parteien (215 ZPO)
- Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (217 ZPO)
- Kosten tragen die Parteien (218 ZPO)
Welches Rechtsmittel kann gegen den Entscheid einer Schlichtungsbehörde (212 ZPO) ergriffen werden und bei welcher Instanz?
Welches Rechtsmittel kann gegen Abschreibungsentscheide ergriffen werden?
- Beschwerde nach 319 ff. ZPO an die obere kantonale Instanz
- Abschreibungsentscheide (Vergleich, Klageabweisung oder Klagerücktritt) je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde
Antrittsprotokoll
- was sagt das Antrittsprotokol aus?
- aus welchem OR-Artikel wird das Antrittsprotokoll abgeleitet?
- Das Antrittsprotokoll ist eine Zustandsaufnahme und sagt aus, dass ein Mangel besteht (Beweisfunktion). Wer den Mangel verursacht hat, kann aus dem Antrittsprotokoll nicht geschlossen werden. Das Antrittsprotokoll ist keine Pflicht.
- Das Antrittsprotokoll wird aus 258 OR abgeleitet
Muss der Mieter das Antrittsprotokoll unterschreiben?
In welchem Fall muss er das Antrittsprotokoll nicht unterzeichnen?
- Das Antrittsprotkoll muss nicht unterzeichnet werden, wenn es fehlerhaft ist, d.h. wenn nicht alle Mängel auf dem Antrittsprotokoll vermerkt sind.
Was muss der Mieter machen, wenn nach Mietantritt verdeckte Mängel auftreten?
- unverzügliche Mängelrüge, d.h. innert 10-14 Tage
Welche Rechte hat der Mieter, wenn er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder eine Wohnung mit schweren Mängeln (Tauglichkeit zum vorausgesetzen Gebrauch ausschliessen oder erhenlichen beeinträchtigen) erhält?
Welche Rechte hat der Mieter, wenn er die Sache trotz dieser Mängel übernimmt?
- 258 I iVm 107-109 OR: Nichterfüllung
- 258 II iVm 259a-259i OR
-- Beseitigungsanspruch (259a I a OR)
-- Mietzinsherabsetzung (259a I b OR)
-- Schadenersatz (259a I c iVm 97 OR)
-- Mietzinshinterlegung bei der Schlichtungsstelle (259a II OR)
Welche Rechte hat der Mieter, wenn bei der Übergabe der Sache diese mittlere oder leichte Mängel aufweist?
Welche Mängel sind für die Mängelrüge relevant?
- 258 III OR: Er kann die Rechte nach 259a - 259i OR geltend machen, auch für Mängel, die mittlerer oder leichter Natur sind bzw. die er selber zu beheben hätte (259 OR)
- grds. sind nur mittlere Mängel für die Mängelrüge relevant, weil die schweren Mängel sind nicht behebbar und die leichten Mängel müssen vom Mieter übernommen werden.
Besteht ein Einsichtsrecht in das vorangegangene Mietverhältnis?
Welche Voraussetzungen sind an das Einsichtsrecht gestellt?
Aus welchen Bestandteilen kann das Rückgabeprotokoll?
Dienst das Rückgabeprotokoll als Antrittsprotokoll des neuen Mieters?
- Ja, nach 256a OR kann der Mieter in das vorherige Mietverhältnis bzw. ins Rückgabeprotokoll Einsicht nehmen. Dies muss der Mieter aber verlangen, falls es vorhanden ist (keine Pflicht)
- Das Rückgabeprotokoll kann aus einem Formular, Fotografien oder amtlichen Bestandesaufnahmen bestehen.
- Ja, idR ist die Aufmerksamkeit bei der Rückgabe der Mietsache sehr hoch und es werden alle Mängel aufgelistet
Muss der Mietzins / MIetvertrag des Vormietverhältnisses dem neuen Mieter mitgeteilt werden?
Was passiert, wenn der Vermieter der Auskunftspflicht nicht nachkommt? Was kann der Mieter in diesem Fall tun? Wer muss die Prozesskosten tragen?
Warum besteht dieses Recht? Bestehen Fristen?
Kann der vorherige Mietzins auch bei Erstvermietung mitgeteilt werden?
Kann der vorherige MIetzins auch bei Total- oder umfassender Sanierung eingesehen werden?
Was passiert, wenn der Vermieter falsche Angaben über den vorherigen MIetzins macht?
- Ja, nach 256a II OR kann der Mieter verlangen, dass ihm der vorherige Mietzins mitgeteilt wird. Der Vermieter muss also nicht freiwillig den vorherigen Mietzins offenlegen. Es besteht aber kein Einsichtsrecht in den vorherigen Mietvertrag.
- Kommt der Vermieter dieser Auskunftspflicht nicht nach, können keine Sanktionen gegen ihn ergriffen werden. In einem allfälligen Gerichtsverfahren wird dies aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Er kann die Anfechtung des Anfangsmietzins (270 OR) machen, damit er den vorherigen Mietzins erfährt. Prozesskosten sind vom Vermieter zu tragen (107 I b ZPO), weil der Mieter im guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war.
- dieses Recht besteht, damit nach 270 I OR eine Anfechtung des Anfangsmietzinses gemacht werden kann innert 30 Tagen seit Übernahme der Mietsache
- Nein, weil kein Vormietverhältnis besteht
- Ja, Anwendung von 256a II OR
- Der Vermieter macht sich der Urkundenfälschung nach 251 ff. StGB strafbar
Welche Dauer kann ein Mietvertrag haben? (Regel und Ausnahme)
unbefristet (Regel), befristet (Ausnahme): 255 I OR
Charaker des befristeten Mietvertrags
- Beendigung? Spezialitäten?
- Mietzinsanspassung (269d OR)?
- von befristet in unbefristet?
- Beendigung des Mietverhältnises ohne Kündigung (266 I OR) / a.o. Kündigung weiterhin möglich (vgl. 266g OR)
-- SPEZIALITÄTEN: Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages kann explizit (31. August 2019) oder aus dem Umständen bestimmbar sein (z.B. 3 Wochen nach Erhalt der Baubewilligung). Weiter können Resolutivbedingungen (154 OR) einen befristeten Mietvertrag darstellen, d.h. ein sicher vorhersehbares Ereignis tritt ein (z.B. Eigentümerwechsel, Baubewiligung)
- Mietzinsanspassungen sind bei einem befristeten Mietverhältnis nicht möglich, weil der nächstmögliche Kündigungstermin der Endtermin ist
- nach 266 II OR wird der befristete in einem unbefristeten Mietvertrag umgewandelt, wenn er stillschweigend fortgesetzt wird.
Charakter des unbefristeten Mietvertrags
- Beendigung?
- Mietvertrag muss mittels ordentlicher oder a.o. Kündigung beendet werden (266 ff. bzw. 266g OR)
Was ist das Optionsrecht? Welche Arten gibt es?
- Einseitiges Gestaltungsrecht betreffend einer Verlängerung des Mietverhältnisses eines befristeten Mietverhätnisses (v.a. bei Geschäftsmieten)
- echte Optionsrecht: die berechtigte Partei hat die Möglichkeit, durch einseitge Willenserklärung unmittelbar ein inhaltlich bereits festgelegtes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder ein bestehendes verlängern zu lassen. Ein echtes Optionsrecht setzt also voraus, dass eine Einigung über alle wesentlichen Konditionen (Mietsache, Mietzins) bereits stattgefunden hat.
- unechtes Optionsrecht: Weinn eine Neuverhandlung von wesentlichen Elementen des Mietvertrags gemacht werden muss, d.h. die Weiterführung des Mietverhältnisses ist von der Neuverhandlung abhängig
Was ist ein unecht befristetes Mietverhältnis?
- Mindestlaufzeit, d.h. "...erstmals kündbar am..."
- keine befristeten Mietverträge
Was ist der Mietzins?
Bring- oder Holschuld?
Ist eine Barzahlung möglich? Was kann der Mieter verlangen?
- Der Mietzins ist das Entgelt für die Überlassung der Mietsache (257 OR)
- Bringschuld nach 74 OR am Wohnort des Gläubigers zu bezahlen
- Barzahlung ist möglich, Mieter kann eine Quittung nach 88 OR verlangen. Quittiert der Vermieter nicht, kommt er in Annahmeverzug nach 91 ff. OR
Was kann der Vermieter machen, wenn der Mieter den Mietzins nicht bezahlt? Bei Geschäftsmieten?
- Betreibung nach SchKG
- a.o. Kündigung (266g OR)
- Bei Geschäftsmieten: Retentionsrecht (268 OR)
- Beanspruchung der Sicherheitsleistung (257e OR, Achtung nicht während MIetverhältnis beanspruchen, erst nach Ablauf des Mietverhältnisses)
Welche Verjährungsfrist besteht für Mietzinsforderungen und Nebenkosten?
- 128 Ziff. 1 OR: 5 Jahre
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