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Cartes-fiches
Löst die formell ungültige a.o. Kündigung eine Sperrfrist aus (z.B. amtliches Formular nicht verwendet, keine separate Zustellung an Ehepartner)?
- Nein, 271a I e und III b OR - keine Sperrfrist, d.h. es kann sofort eine neue formell korrekte a.o. Kündidung ausgesprochen werden.
a.o. Kündigung: Sorgfaltspflichtverletzung (257f OR)
- Grundsatz?
- Voraussetzungen?
- Grundsatz: Nach 257f I OR muss der Mieter die Sache sorgfältig gebrauchen und muss auf andere Mitbewohner Rücksicht nehmen
- Voraussetzungen:
- Sorgfaltspflichtverletzung von gewisser Schwere: auch Untermieter, Familienmitglieder, Mitmieter betroffen; Nicht nur der Gebrauch der Wohnung, sondern auch das Verhalten ist massgebend (z. B. Ruhestörung, unanständiges Verhalten, Nichteinhaltung der Benutzungsordnung)
- schriftliche Abmahnung (eingeschrieben):
- Familienwohnung nicht gesondert!!
- ev. verbunden mit Fristansetzung zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands
- Es muss die konkrete Pflichtverletzung bezeichnet werden
- weitere Sorgfaltspflichtverletzung nach erfolgter Abmahnung (zeitlich und sachlicher Zusammenhang)
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses (Abwägung)
was kann der Vermieter machen, wenn der Mieter vorsätzlich die Mietsache beschädigt?
- Beispiele?
- vermieter kann dem Mieter fristlos (ohne 30-Tage Kündigungsfrist und ohne schriftliche Abmahnung) kündigen (257f IV OR)
- Beispiele:
- schwere Verletzung der Anzeigepflicht betr. Mängel (257g I OR)
- unbewilligter Umbau der Mieträume
- starke Überbelegung
- schwerer Verstoss gegen Sitten und Moral (Tier schlachten in der Mietwohnung)
- Verhinderung der Umbauarbeiten des Vermieters
- Halten von Tieren trotz Tierverbot in der Wohnung
- wiederholte Immissionen (Lautes Radiohören, eheliche Auseinandersetzungen, unerträgliche Gerüche)
a. o. Kündigung: Sorgfaltspflichtverletzung
- Vorgehen?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- kann bei einem Formfehler die a.o. Kündigung wiederholt werden? Werden Sperrfristen ausgelöst?
- schriftliche Abmahnung (eingeschrieben, keine gesonderte Zustellung an Ehepartner bei Familienwohnung)
- Kündigung mittels amtlichen Formular (Familienwohnung gesonderte Zustellung) auf Ende eines Monats unter Beachtung der 30 Tage Kündigungsfrist
- Anfechtung einer a.o. Kündigung ist möglich nach 271 / 273 OR
- Erstreckung ist nicht möglich, wenn Kündigung formell und materiell gültig ist (272a I b OR)
- sofortige neue Kündigung möglich bei formeller Ungültigkeit (266I-266n OR) - keine Sperrfrist (271a I e und III c OR)
a.o. Kündigung: Eigentümerwechsel (261 OR)
- Was ist der Grundsatz bei einem Eigentümerwechsel bei den vorhanden Mietverhältnissen?
- Voraussetzungen?
- Grundsatz: vorhandene Mietverhältnisse gehen auf den neuen Eigentümer über (261 I OR)
- Voraussetzungen der. a.o. Kündigung:
- dringender Eigenbedarf (261 II a OR): ernsthaft, aktuell und ausgewiesen (belegt). Es ist objektiv nicht zumutbar, mit dem Bezug des Mietobjekts zuzuwarten. Es setzt keine Notfalllage oder Zwangssituation voraus, sondern es genügen wirtschaftliche oder andere Gründe dafür
- Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (266c-266e OR) ab Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Tagebuch)
a. o. Kündigung: Eigentümerwechsel (261 OR)
- Wie ist das Vorgehen?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- Werden Sperrfristen ausgelöst?
- Vorgehen: Kündigung mittels amtlichen Formular (Familienwohnung!) 261 II a OR
- Anfechtung ist möglich nach 271 OR
- Erstreckung ist möglich nach 272a OR e contrario
- Keine Sperrfristen werden ausgelöst nach 271a I e und III a OR
a. o. Kündigung: wichtiger Grund (266g OR)
- welcher Grundsatz steckt hinter dieser Norm?
- Wie ist das Verhältnis von diesem a.o. Kündigungsgrund zu den anderen a. o. Kündigungsgründen?
- Voraussetzungen?
- Beispiele?
- Grundsatz: "mietrechtliche clausula rebus sic stantibus", d.h. Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses
- Subsidiarität, d.h. zuerst müssen die anderen a.o. Kündigungsgründe angewendet werden, weil nach 266g OR objektiv wichtige Gründe vorliegen müssen.
- Voraussetzungen:
- objektiv wichtige Gründe, die aussergewöhnlich, bei Vertragsschluss unbekannt und als nicht vorhersehbar zu qualifizieren sind und die dauerhaft sein müssen und vom Vermieter nicht verschuldet sind
- Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mietverhältnisses
Beispiele:
- Naturkatastrophen, schwere Wirtschaftskrise, schwere Krankheit oder Unfall und der Vermieter benötigt die Mietwohnung
a.o. Kündidung: wichtiger Grund (266g OR)
- Vorgehen?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- Sperrfrist?
- gibt es eine Entschädigungspflicht?
- Kündigung mittels amtlichen Formular (Familienwohnung!) auf einen beliebigen Kündigungstermin unter Angabe des Kündigungsgrunds (266g II OR
- Anfechtung ist möglich (271 OR)
- Erstreckung ist möglich (272a OR e contrario)
- Keine Sperrfrist nach 271a I e und III e OR
- Entschädigungspflicht gemäss 266g II OR (Verschulden ist keine Voraussetzung)
a.o. Kündidung: Konkurs des Mieters (266h OR)
- wie ist das Verhältnis zu 83 OR?
- Was muss der Mieter leisten innert angemessener Frist?
- Was ist eine angemessene Frist?
- was ist der Umfang der Sicherheitsleistung (befristetes oder unbefristetes MV)?
- was geschieht bei Nichtleistung der Sicherheitsleistung innert Frist?
- Anfechtung möglich?
- Erstreckung möglich?
- Verhältnis: 266h OR lex specialis zu 83 OR
- Sicherheit leisten für künftige Mietzinsen (266h I OR)
- zwei Wochen
- Umfang:
- befristetes MV: Sicherheiten bis zum Ablauf des Mietverhältnisses
- unbefristetes MV: Sicherheiten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin
- frislose Kündigung (266h II OR) mittels amtlichen Formular (Familienwohnung!)
- Anfechtung ist möglich 271 ff. iVm 273 OR
- Erstreckung ist nicht möglich (272a I c OR)
a.o. Kündigung des Mieters: allgemein
- welche a.o. Kündigungsgründe hat der Mieter?
- ist diese Liste abschliessend
- Kann der Vermieter diese Kündigungen anfechten?
- Wie müssen Ehegatten ihre Wohnung kündigen?
- Gründe:
- Kündigung aus wichtigem Grund (266g OR)
- Tod (266i OR)
- Rücktritt vom Vertrag (258 OR)
- Kündigung wegen Mängel an der Mietsache (259b lit. a OR)
- Vorzeitige Rückgabe der Mietsache (264 OR)
- Kündigung während Erstreckung (272d OR)
- ja
- Vermieter kann die Kündigungen anfechten nach 271 OR (Achtung 271a OR)
- Ehegatten müssen schriftlich die Wohnung kündigen und unterschreiben
a.o. Kündigung des Mieter: 266g OR wichtiger Grund
- Verhältnis zu den anderen a.o. Kündigungsgründen?
- Voraussetzung?
- welche Form muss das Kündigungsschreiben haben?
- verhältnis: subsidiarität
- Voraussetzungen:
- objektiv wichtiger Grund, ausserordentlich, bei Vertragsschluss nicht bekannt und unvorhersehbar, von gewisser Schwere, dauerhaft, Unzumutbarkeit, kein Verschulden Mieter
- schriftliches Kündigungsschreiben (Familienwohnung!) mit entsprechener Begründung
a.o. Kündigungsgrund: Tod des Mieters (266i OR)
- Wer ist von diesem Kündigungsgrund betroffen?
- beendet der Tod das Mietverhältnis? was kann diesbezüglich vereinbart werden?
- wie muss eine Erbe vorgehen, damit das Mietverhältnis gekündigt wird?
- natürliche Personen (auch für e.G.)
- Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis nicht. Es kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass das MIetverhältnis mit dem Tod des Mieters endet (iSv einem befristeten Vertrag)
- Erbe muss schriftlich kündigen mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten Kündigungstermin (266i OR). Praxis kennt eine Überlegungsfrist = nächstmöglicher Kündigungstermin
a.o. Kündigung. Rücktritt vom Vertrag (258 OR)
- Welche Gründe können vorliegen, wenn ein Mieter vom Vertrag zurücktritt nach 258 OR?
- Was kann der Mieter in diesem Fall machen?
- keine Übergabe der Mietsache oder schwere Mängel bei Übergabe (258 I OR)
- hierbei kann der Mieter nach 107-109 OR vorgehen
- Der Mieter kann sich auf Nichtigkeit / Unverbindlichkeit des Mietvertrages nach den Regeln nach 20 ff. OR berufen
a.o. Kündigung: Mängel an der Mietsache (259b lit. a OR)
- Voraussetzungen?
- Rechtsfolgen?
- Formvorschrift der Kündigung?
- Anfechtung möglich?
- Voraussetzungen:
- Mietobjekt weist erheblichen Mangel auf
- Mangel nicht innert angemessener Frist beseitigt (259b lit. b OR)
- Rechtsfolge: fristlose ausserordentliche Kündigung durch den Mieter
- Form: Schriftlichkeit der Kündigung (Familienwohnung!)
- Anfechtung der Kündigung durch den Vermieter möglich (271 I OR)
a.o. Beendigung durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache (264 OR)
- was ist eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache?
- Voraussetzungen?
- Was meint man mit "zumutbaren Nachmieter"?
- Kann der Vermieter einen tauglichen Nachmieter ablehnen? Folgen für den Mieter?
- die vorzeitige Rückgabe der Mietsache liegt vor, wenn der Mieter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder -termin die Mietsache vorzeitig an den Vermieter zurückgibt (264 OR)
- Voraussetzungen:
- Erklärung der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache durch den Mieter
- Vermittlung eines zumutbaren Nachmieters
- Rückgabe Mietobjekt (insb. Schlüsselrückgabe und Mieträume leeren)
- Zumutbar ist ein Nachmieter, wenn er zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu gleichen Bedingungen zu übernehmen. Zudem muss er persönlich und objektiv in das MV passen.
- Wenn der Vermieter einen tauglichen Nachmieter ablehnt, dann wird der bisherige Mieter von der Bezahlung des Mietzinses befreit
"Kündigung" während Erstreckung (272d OR)
- Welches Recht hat der Mieter während der Erstreckung?
- Formvorschriften?
- Kann der Vermieter diese Kündigung anfechten?
- einseitges Recht des Mieters während der Erstreckung zu kündigen
- Schriftliche Kündigung (Familienwohnung!)
- Keine Anfechtung durch Vermieter
Begriff der missbräuchlichen Kündidung (271 I OR)
- Grundsatz der Kündigung?
- Wo liegt die Grenze des freien Kündigungsrechts?
- Ist 271 I OR auf Vermieter- und Mieterkündigungen anwendbar?
- Welche Kündigungen können mit 271 und 271a OR angefechtet werden?
- Grundsatz: Freiheit des Vermieters, ein Mietverhältnis zu kündigen (26 BV) / Aber: Auch eine missbräuchliche Kündigung ist gültig, solange diese nicht angefechtet wird
- Grenzen: Gebot von Treu und Glauben (271 OR)
- 271 I OR gilt für Vermieter- und Mieterkündigungen; 271a OR gilt nur für Vermieterkündigungen
- ordentliche und a.o. Kündigungen.
Begründung der Kündigung (271 II OR)
- Gültigkeitsvoraussetzung?
- Muss die Begründung immer gegeben werden?
- In welcher Form kann die Begründung gemacht werden?
- Wie muss der Inhalt der Begründung ausgestaltet sein? Warum ist der Inhalt wichtig?
- Begründung ist keine Gültigkeitsvoraussetzung der Kündigung
- Begründung muss nur auf Verlangen abgegeben werden
- Begründung kann formlos (mündlich oder schriftlich auf Begleitschreiben) erfolgen
- Inhalt: Klare, verständliche und inhaltlich richtige Kündigungsgründe, v.a. muss die Begründung nachvollziehbar sein. Begründung als Entscheidungsgrundlage für Anfechtung der Kündigung oder Erstreckungsbegehren.
Einteilung der Kündigungen
- nichtige Kündigung?
- unwirksame Kündigung?
- anfechtbare Kündigung?
- nichtige Kündigung:
- formeller Mangel (266I-266n OR) der Kündigung, keine Rechtswirkungen
- jederzeitige Geltendmachung möglich (Nichtigkeit v.A.w. zu beachten)
- unwirksame Kündigung: Terminologie BGer
- Formerfordernis gemäss 266b-266o OR erfüllt, aber gesetzliche oder vertragliche Kündigungsvoraussetzung fehlt (materieller Mangel)
- jederzeitige Geltendmachung möglich (Unwirksamkeit v.A.w. zu berücksichtigen)
- spezielle Form der Nichtigkeit
- anfechtbare Kündigung:
- grds. gültige Kündigung, wenn keine Anfechtung nach 271/271a OR innert 30 Tagen nach Empfang Kündigung erfolgt (273 I OR)
- Missbräuchlichkeit kann in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden
Fälle missbräuchlicher Kündigung
- Verhältnis von 271 und 271a OR? Welche Norm muss zuerst geprüft werden?
- Tatbestände nach 271 OR?
- Verhältnis: 271 OR als Grundsatz und 271a OR als lex specialis. Zuerst muss immer 271a OR geprüft werden, dann erst 271 OR
- Tatbestände:
- fehlendes Schutzinteresse
- Gebot der schonenden Rechtsausübung
- widersprüchliches Verhalten
- Missverhältnis Interessen / Bagatellen
- Zweckwidrige Ausübung des Kündigungsrechts (Schikane)
Wer trägt die Beweislast für die Missbräuchlichkeit einer Kündigung?
- anfechtenden Partei
Ist eine Änderungskündigung zulässig?
- Alternative?
- Ja, nach BGer ist eine solche Kündigung möglich, um einen höheren Mietzins zu generieren. Wichtig ist, dass der Nachweis vorliegen muss, dass es nicht um einen betreffenden Mieter geht, sondern dass der Vermieter allgemein einen höheren MIetzins will
- Man könnte auch eine Mietzinserhöhung machen nach 269d OR
Vergeltungs- oder Rachekündigung (271a I a OR)
- Hintergrund dieser Norm?
- Wer trägt die Beweislast für Kausalzusammenhang zwischen Geltendmachung Ansprüche und Kündigung? Welches Beweismass?
- Fehlende Begründung als Rachekündigung?
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- Hintergrund ist, dass der Vermieter den Mieter "bestrafen" will, weil der Mieter Ansprüche geltend macht
- Beweislast für den Kausalzusammenhang (sachlicher und zeitlicher Zusammenhang) liegt beim Mieter. Beweismass: Glaubhaftmachen
- Fehlende Begründung kann als missbräuchlich angesehen werden
Kündigung zur Durchsetzung von einseitigen Vertragsänderungen (Änderungskündigungen) (271a I b OR)
- Um welchen Anpassungsgrund des Mietzinses geht es oftmals?
- Wer trägt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Geltendmachung der Ansprüche und Kündigung? Beweismass?
- Spricht eine fehlende oder unklare Begründung für die Missbräuchlichkeit?
- oftmals geht es um eine Mietzinserhöhung. Der absolute Anspassungsgrund der Orts- und Quartiersüblichkeit kann schwer bewiesen werden, darum wird vom Vermieter versucht eine Mietzinserhöhung durch Druck durchzusetzen
- Beweislast trägt der Mieter (sachlicher und zeitlicher Zusammenhang): Beweismass: Glaubhaftmachen
- fehlende oder unklare Begründung als missbräuchlich taxiert
Kündigung während eines Verfahrens (271a I d OR)
- um welche Kündigungen geht es bei dieser Norm?
- Muss der Mieter den Kausalzusammenhang beweisen?
- Ausnahme?
- Ausnahmekatalog von 271 III OR?
- es geht um ordentliche Kündigungen, a.o. Kündigungen sind immer möglich
- gesetzliche Vermutung der Missbräuchlichkeit, d.h. Mieter muss KZ nicht beweisen
- Ausnahme: Wenn der Mieter einen "Scheinprozess" eingeleitet hat, damit er den Kündigungschutz erhält. Somit kann der Vermieter nicht kündigen
- siehe 271a III OR
Kündigung wegen Änderung der familiären Verhältnisse (271a I f OR)
- Welche Änderungen sind gemeint?
- Nachteile für Vermieterschaft?
- Beispiele?
- Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und familiären Änderung?
- Wann wäre eine Kündigung aufgrund familiären Änderungen zulässig?
- Jede Änderung am Bestand der Hausgemeinschaft
- keine wesentlichen Nachteile für Vermieterschaft
- Beispiele: Trennung, Scheidung, Heirat, Tod, Aufnahme Verwandte
- Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn kurz nach Eintritt der Änderung gekündigt wird
- Wenn finanzielle oder andere wesentliche Nachteile für den Vermieter entstehen würden (Über- oder Unterbelegung)
Anfechtungsbegehren des Mieters / Vermieter
- Frist? Fristbeginn? Unterbrechung der Frist? Wer prüft die Einhaltung der Frist? Folge, wenn Frist nicht eingehalten wird?
- Form? Begründung erforderlich? nach welchem Verfahresgrundsatz verhandelt die Schlichtungsbehörde?
- Frist: 30 Tage
- Fristbeginn: Nach Erhalt bzw. Zugang (absolute Empfangstheorie) (273 I OR); auch am Samstag oder Sonntag Fristbeginn möglich
- Unterbrechung der Frist: nicht möglich, auch eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich
- Schlichtungsbehörde prüft v.A.w. ob Frist eingehalten wurde
- Folge: keine Anfechtung einer Kündigung möglich, aber: nichtige Kündigungen können jederzeit geltend gemacht werden
- Form: mündlich, aber idR schriftliches Begehren bei Schlichtungsbehörde (202 I ZPO)
- Begründung ist nicht erforderlich, zudem beschränkte Untersuchungsmaxime Schlichtungsbehörde
kann mit der Anfechtung der Kündigung gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden?
- ja, 273 II OR
Was sind die Folgen der Aufhebung bzw. Unwirksamkeit der Kündigung?
- Weitergeltung des Mietverhältnisses, d.h. Mietvertrag gilt unverändert weiter (272c II OR, Ausnahme 272c II OR)
- Sperrfristen: 271a I e OR: Wenn die Kündigung aufgehoben wird, dann tritt die 3-jährige Sperrfrist ein (nur a.o. Kündigung in dieser Zeit möglich, 271 III OR)
Erstreckung des Mietverhältnises
- Begriff der Erstreckung?
- Zweck der Erstreckung?
- in welchen Fällen kann das Mietverhältnis erstreckt werden?
- Anwendungsbereich der Erstreckung?
- Voraussetzung der Erstreckung?
- Erstreckung als spezielle, gesetzlich vorgesehene Verlängerung des Mietvertrages für eine bestimmte Zeit, die gegen den Willen des Vermieters angeordnet werden kann (zwingendes Recht, d.h. kein Ausschluss im Voraus möglich)
- Zweck: Zeitgewinn für Mieter, um einen neue Mietwohnung zu finden
- ordnetlicher Kündigung oder Ablauf eines befristeten Mietverhältnises
- Erstreckung kann auch für Luxuswohnungen, EFH, möbelierte Zimmer, Ferienwohnung ab 3 Monate Mietdauer verlangt werden (253b OR, 2 VMWG), Ausnahme: Ferienwohnung bis 3 Monate Mietdauer
- Voraussetzung:
- gültige (grds. ordentliche) Kündigung
- kein Erstreckungsausschluss (272a OR) - abschliessende Aufzählung
- Härte
Was ist mit gleichwertigen Ersatz nach 272a II OR zu verstehen?
- gleichwertig ist ein Ersatz (und somit die Erstreckung ausgeschlossen), wenn Grösse, (Fläche, Anzahl Zimmer), Lage (Stockwerk), Zustand (Neubau, Altbau), Dauer und Preis gleichwertig sind
Kann auch ein Konbubinatspaar die Erstreckung verlangen?
- ja, nach BGer ist "Familie" in 272 I OR weit zu verstehen
Was muss eine Schlichtungsbehörde machen, wenn sie die Kündigungsanfechtung abweist (d.h. die Kündigung gültig bleibt)?
- Erstreckung von Amtes wegen prüfen (273 V OR)
Was muss vorgängig gemacht werden, damit man erstrecken kann?
- Was ist eine "Härte"?
- Interessenabwägung: Interessen des Mieters müssen deutlich die Interessen des Vermieters überwiegen.
- Härte ist jeder objektive Grund, der es dem Mieter verunmöglicht, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der befristeten Zeit ein neues Objekt zu finden oder es objektiv mehr als fraglich erschein, ein Objekt finden zu können (keine reine Umzugsumtriebe)
- Härten können keine subjektiven Gründe sein (Gefühle, Angst)
Erkläre die Erstreckungsgründe nach 272 II a-e OR
- Spezialität in lit. c?
- Spezialitäten in lit. d? Beweislast? Mehrheit von Vermietern? Eigenbedarf eines Aktionärs?
- Was ist bei lit. e massgeend?
- Erstreckungsgründe abschliessend?
- lit. a: Umstände und Vertragsinhalt - Generalklausel: Erstreckung hat mit der Zumutbarkeit für den Vermieter zu tun. Entscheidend ist, ob der Mieter bei Vertragsschluss über Umstände informiert wurde, die sein Mietverhältnis begrenzen. Weiter müssen die Umstände so konkret sein, dass für den Mieter das Ende absebahr ist
- lit. b: Dauer: Je grösser (kürzer) die Dauer des Mietverhältnises, umso eher Erstreckung
- lit. c: persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse oder Verhalten: Alter, Gesundheit, Arbeitslosigkeit, Geburt, Scheidung, Einkommen, Ortsgebundenheit, Nationalität
- 272 I c OR ist auch seitens des Vermieters zu berücksichtigen
Erkläre die Erstreckungsgründe nach 272 OR
Spezialitäten in lit. d? Beweislast? Mehrheit von Vermietern? Eigenbedarf eines Aktionärs?
- Was ist bei lit. e massgebend?
- Erstreckungsgründe abschliessend?
- lit. d: Eigenbedarf - ernsthaft, konkret, aktuell, ausgewiesen und dringlich. Beweislast trägt Vermieter. bei Mehrheit von Vermietern genügt der Eigenbedarf eines Vermieter. Grds. hat kann ein Aktionär kein Eigenbedarf geltend machen, weil die Wohnung der AG gehört
- lit. e: Verhältnisse auf örtlichen Markt. Leerstand, Wohnungsnot - massgebend sind die Marktverhältnisse am Ort des Mietobjekts
- Nein, weitere Erstreckungsgründe möglich (..."insbesondere"...) (z.B. Doppelter Umzug in kurzer Zeit, Tätigkeit des Mieters)
Wie sind die Suchbemühungen des Mieters bei der Ersteckung zu berücksichtigen?
- bei der Ersterstreckung bereits zu berücksichtigen
- v.a. bei der Zweiterstreckung zu berücksichtigen (272 III OR). Es wird vom Mieter verlangt, dass er alles zumutbare unternommen hat, um ein anderes Mietobjekt zu finden, dies muss der Mieter nachweisen
Dauer der Ersteckung?
- Wie kann die Ersteckung ausgestaltet sein?
- Wie bestimmt sich die Erstreckungsdauer?
- 272b I OR: max. Erstreckung bei Wohnräumen: 4 Jahre / Geschäftsräume: 6 Jahre
- Erstreckung kann einmalig oder in zwei Schritten gewährt werden (272b I OR)
- Interessenabwägung der konkreten Umstände
Welche Ausschlussgründe der Erstreckung gibt es? Liste abschliessend?
- Zahlungsrückstand des Mieters (257d OR)
- Sorgfaltspflichtverletzung (257f OR)
- Konkurs des Mieters (266h OR)
- Hinblick auf Umbau- oder Abbrucharbeiten abgeschlossener befristeter Mietvertrag: Konkretes Projekt muss bei Vertragsschluss vorhanden sein
- Gleichwertiges Ersatzobjekt (272a II OR): Abweichung darf nicht mehr als 10% betragen
Kann auf die Erstreckung verzichtet werden? wie müssen Vereinbarungen über die Erstreckung bei Familienwohnungen gemacht werden?
Was ist ein "Auskauf"?
- ja, aber wegen des zwingenden Charakters der Erstreckung ist ein Verzicht auf Erstreckung erst nach erfolgter Kündigung oder kurz vor Ablauf der Vertragsfrist möglich (273c OR)
- 273a II OR: Vereinbarungen über eine Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehepartnern abgeschlossen wurden.
- Auskauf: Vermieter bezahlt dem Mieter eine Geldsumme, damit der Mieter auszieht (damit verzichtet der Mieter auf eine Erstreckung)