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Lernkarten
Wie wirkt eine Erstreckung? Grundsatz?
Kann der Mietvertrag während der Erstreckung angepasst werden?
kann während der Erstreckung gekündigt werden?
- Wirkung: Grundsatz der unveränderten Weitergeltung des Mietverhältnises während Erstreckungsdauer (272c II OR); Ausnahme: gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten (272c II OR) - 269d und 270a OR
- Ja, auf Begehren einer Partei für die Dauer der Erstreckung (272c I OR), ohne Beachtung der vorgeschriebenen Formvorschriften
- ja, a.o. Kündigung ist möglich durch den Vermieter (theoretisch auch durch Mieter)
Können die Fristen der Kündigung in der Erstreckung verkürzt werden?
ja, nach 272d I OR kann der Erstreckungsentscheid oder Erstreckungsvereinbarung eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen
Gilt das Erstreckungsrecht auf dem Untermieter zu? Gegen wen muss der Untermieter vorgehen?
Welche Grenzen gibt es im Untermietverhältnis? Folgen für den Mieter?
Kann der Mieter eine allfällige Härte des Untermieters als Erstreckungsgrund geltend machen?
- Ja, Erstreckungsrecht steht auch dem Untermieter zu. Untermieter muss gegen den Hauptmieter vorgehen und dort Erstreckung verlangen, weil dieser "Vermieter" des Untermieters ist.
- Keine Erstreckung des Untermietverhältnisses über die Dauer des Hauptmietverhältnisses (273b I OR)
- Folgen: Haftung des Mieter auf Schadenersatz, wenn Untermietverhältnis aufgrund schuldhaften Verhalten des Mieters nicht ordnungsgemäss beendet werden kann
- Nein, Härte des Untermieters kann nicht als Erstreckungsgrund des Mieters dienen
Welche Fristen geltend bei der Erstreckung (Erserstreckgung / Zweiterstreckgung)? Verwirkungsfristen?
- Spezialität bei hängigem Ersterstreckungsgesuch?
- 273 II OR: Verwirkungsfristen
- befristetes MV: 60 Tage vor Ablauf Vertragsdauer
- unbefristetes MV: 30 Tage nach Erhalt der Kündigung
- Zweiterstreckgung: 273 III OR - 60 Tage vor Ablauf Ersterstreckung
- Achtung: auch wenn ein hängiges Ersterstreckungsgesuch vorliegt, muss bereits 60 Tage vor Ablauf Ersterstreckung die Zweiterstreckung gemacht werden
Form des Erstreckungsgesuchs? Begründung? Welcher Verfahrensgrundsatz nach ZPO wendet die Schlichtungsbehörde an?
- mündlich oder idR schriftliches Begehren an die Schlichtungssbehörde
- Begründung muss zumindest beantragte Erstreckungsdauer nennen und gewisse Anhaltspunkte für Härte liefern
- beschränkte Untersuchungsmaxime der Schlichtungsbehörde
Verfahren bei Erstreckung
- Kann mit der Kündigungsanfechtung gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden?
- Muss bei reinem Erstreckungsbegehren die Kündigungsanfechtung geprüft werden durch die Schlichtungsbehörde?
- Was muss die Schlichtungsbehörde machen, wenn sie die Kündigungsanfechtung des Mieters ablehnt (Kündigung also gültig)?
- ja, mit Kündigungsanfechtung kann gleichzeitig die Erstreckung verlangt werden (273 II OR)
- bei reinen Erstreckungsbegehren ist die Kündigungsanfechtung nicht v.A.w. zu prüfen, aber die Nichtigkeit
- Wenn die Schlichtungsbehörde die Kündigungsanfechtung des Mieters abweist, muss sie v.A.w. die Erstreckung des Mietverhältnisses prüfen (273 V OR)
Schlichtungsbehörde
Zusammensetzung?
Aufgaben? Grundsatz?
örtliche und sachliche Zuständigkeit?
- Zusammensetzung:
- Zusammensetzung ist Sache der Kantone (3 ZPO)
- paritätische Schlichtungsbehörde in dreier Besetzung (200 ZPO)
- Aufgaben: nicht abschliessend
- "zuerst Schlichten dann Richten" vgl. 197 ZPO; Ausnahmen nach 198 ZPO
- Versöhnungsauftrag (201 ZPO)
- Rechtsberatungsstelle in Angelegenheiten nach 200 ZPO
- Entscheide bis Streitwert von CHF 2´000 (212 ZPO)
- Schiedsgericht (361 IV ZPO)
- Hinterlegungsstelle
- örtliche und sachliche Zuständigkeit
- Örtlich: Ort der gelegenen Sache (33 ZPO)
- sachliche Zuständigkeit: Kantonales Recht (3 ZPO)
Verfahren vor Schlichtungsbehörden (202 ff. ZPO)
- Wo verweist das OR auf das Verfahren nach ZPO?
- wie muss das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden?
- welche Verfahrensmaxime gilt vor Schlichtungsbehörde und was beinhaltet dieser?
- Müssen die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen?
- 273 IV OR
- mit einem Schlichtungsgesuch einer Partei (202 I ZPO). Dieses kann schriftlich (130 ZPO) oder mündlich eingeleitet werden. Inhalt des Schlichtungsgesuch sind Gegenpartei, Rechtsbegehren und Steitgegenstand zu nennen (202 II ZPO)
- beschränkte Untersuchungsmaxime: SBM muss von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen (55 II ZPO). SBM sind nicht an Anträge der Parteien gebunden (58 ZPO). Die allgemeine Fragepflicht wird erweitert (56 ZPO)
- ja, grds. müssen die Parteien persönlich erscheinen (204 I ZPO). Grds. kann sich eine Partei im Prozess vertreten lassen (68 I ZPO), dazu bedarf es einer Vollmacht (68 III ZPO). Partei muss aber persönlich erscheinen und kann sich von einer Person begleiten lassen (nicht verteten lassen; 204 II ZPO)
- Ausnahme: 204 III ZPO:
- lit. a: ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz
- lit. b: Krankheit, Alter oder anderer wichtiger Grund
- lit. c: Liegenschaftsverwaltung, die schriftlich zu einem Vergleich ermächtigt wurden
Ist das Schlichtungsverfahren öffentlich?
- Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, wenn aber ein öffentliches Interesse besteht, kann das Verfahren ganz oder teilweise öffentlich sein (203 III ZPO)
Welche Verfahrensarten gibt es?
- Entscheidverfahren (212 ZPO) auf Antrag der klagenden Partei
- Schlichtungsverfahren mit Urteilsvorschlag (210 I b ZPO), auch wenn ein Entscheidverfahren möglich wäre
- Einigungsverfahren (208 ZPO) - Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug
Entscheidverfahren (212 ZPO)
- Voraussetzungen?
- Muss die SBM einen Entscheid fällen?
- Muss das Replikrecht nach EMRK eingehalten werden?
- Voraussetzungen?
- Bis CHF 2´000 Streitwert
- Antrag der klagenden Partei (212 I ZPO)
- vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Anfechtung NKA, Beschädigung der Mietsache)
- Nein, die SBM kann einen Entscheid fällen, alternative kann auch ein Urteilsvorschlag gemacht werden (210 ZPO)
- Ja, wenn es zu einem Entscheidverfahren kommt, muss das Replikrecht eingehalten werden und wie ein erstinstanzliches Gericht funktionieren
Urteilsvorschlag (210 f. ZPO)
- in welchen Fällen kann eine SBM ein Urteilsvorschlag erteilen?
- Wann gilt der Urteilsvorschlag als angenommen? Wirkung?
- Wer erhält bei Ablehnung des Urteilsvorschlags die Klagebewilligung?
- 210 I b ZPO: Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
- Hinterlegung von Mietzinsen (259g OR)
- Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (269 f. OR) - Mietzinsherabsetzung, Mietzinserhöhung oder einseitige Vertragsänderungen
- Kündigungsschutz (271 ff. OR)
- Erstreckung (272 OR)
und: 210 I c ZPO: übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5´000
- Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen seit schriftlicher Eröffnung abgelehnt wird. Wirkung: rechtskräftiges Urteil (211 I ZPO)
- Klagebewiligung erhält in den Fällen von 210 I b ZPO die ablehnende Partei; in den übrigen Fällen die klagende Partei
Wie ist das weitere Vorgehen, wenn eine Partei den Urteilsvorschlag ablehnt?
- Klage ans Gericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Urteilsvorschlags (209 IV ZPO)
Einigungsverfahren
- Muss ein schriftliches Protokoll über die Einigung geführt werden?
- Welche Wirkung hat eine Nichteinigung?
- für welche Art von Streitigkeiten und Streitwert kann ein Einigungsverfahren gemacht werden?
- Welche Wirkung hat eine Einigung?
- Es muss ein Protokoll schriftlich geführt werden über die Einigungsverhandlung (208 I ZPO)
- Nichteinigung führt zu einer Klagebewiligung, die innert 30 Tagen seit Eröffnung zur Klage ans Gericht befähigen (209 IV ZPO)
- übrige vermögensrechtliche Streitigkeiten über CHF 5´000 und nicht in den Anwendungsbereich von 210 I b ZPO fallen
- Einigung (Protokoll) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (res iudicata), 208 II ZPO
Kosten des Schlichtungsverfahrens
- Welche Kosten entstehen?
- Muss der Kläger bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?
- Muss der Beklagte bei Säumnis die Kosten des Verfahrens tragen?
- Kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung angeordnet werden?
- keine, grds. Verfahren kostenlos (113 ZPO)
- dem Kläger können bei Säumnis keine Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Kostenloses Verfahren) 207 I b ZPO
- Umstritten ist, ob bei Säumnis des Beklagten nach 115 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können
- Es kann nach BGer eine Ordnungsbusse nach 128 III ZPO auferlegt werden, wenn sie mit der Vorladung angedroht wurde
Mediation (213 ff. ZPO)
- Voraussetzungen der Mediation statt Schlichtungsverfahren?
- Welche Folgen hat das Scheitern der Mediation?
- Ist die Mediation im Entscheidverfahren möglich?
- Wer ist für die Mediation organisieren und durchführen?
- Welche Wirkung hat die Mediationsvereinbarung?
- Wer muss die Kosten der Mediation tragen?
- Voraussetzungen:
- Antrag sämtlicher Parteien (213 I ZPO)
- Antrag in Gesuch oder in Schlichtungsverfahren (213 II ZPO)
- Scheitern Mediation: 213 III ZPO - Klagebewilligung nach 209 ZPO
- Im Entscheidverfahren kann die Mediation jederzeit abgehalten werden (214 I und II ZPO)
- Sache der Parteien (215 ZPO)
- Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (217 ZPO)
- Kosten tragen die Parteien (218 ZPO)
Welches Rechtsmittel kann gegen den Entscheid einer Schlichtungsbehörde (212 ZPO) ergriffen werden und bei welcher Instanz?
Welches Rechtsmittel kann gegen Abschreibungsentscheide ergriffen werden?
- Beschwerde nach 319 ff. ZPO an die obere kantonale Instanz
- Abschreibungsentscheide (Vergleich, Klageabweisung oder Klagerücktritt) je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde