KG/UWG/IGR
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KG: Gilt für das Schweizer Kartellgesetz das Missbrauchs- oder Verbotsprinzip?
Das Kartellgesetz (KG) verbietet Wettbewerbsbeschränkungen nicht per se, sondern greift erst ein, wenn sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen oder missbräuchlich sind (Missbrauchsprinzip).
Das BGE hat enschieden, dass Verträge, die gegen das KG verstossen, ex tunc nichtig sind (=von Anfang an). Das war sehr überraschend, weil in Botschaft ex nunc stand. Wenn wir nach dem BGer ex tunc Nichtigkeit haben und seit 2003 direkte Sanktionen (KG 49a I) möglich sind, dann ist das KG ist vom Missbrauchsprinzip zum Verbotsprinzip übergegangen. (Str.; das ist die Meinung Prof. Heinemann)
Die traditionelle Lehre ist immer noch in der Vergangenheit stecken geblieben und sagt, dass das KG dem Missbrauchsprinzip folgen würde.
KG: Was sind die 3 Säulen des Kartellrechts?
Kartellverbot: Verhindert Absprachen zwischen Unternehmen (z. B. Preis-, Mengen-, Gebietsabsprachen), die den Wettbewerb einschränken (KG 5 + 6).
Missbrauchsaufsicht: Kontrolliert marktbeherrschende Unternehmen, um zu verhindern, dass sie ihre Marktmacht missbräuchlich ausnutzen (KG 7).
Fusionskontrolle: Prüft geplante Unternehmenszusammenschlüsse, bevor sie stattfinden, um zu verhindern, dass sie zu marktbeherrschenden Stellungen führen, die den Wettbewerb ausschalten (KG 9 + 10).
KG: Was ist der Geltungsbereich?
Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG) bestimmt, wann und auf wen das KG anwendbar ist. Er umfasst einen sachlichen, persönlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich. Der zeitliche Geltungsbereich ist nicht im KG geregelt.
Persönlicher Geltungsbereich
Adressaten des KG sind Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten alle Anbieter oder Nachfrager von Gütern oder Dienstleistungen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Wettbewerbsabreden zwischen Gesellschaften desselben Konzerns sind rein interne Angelegenheiten und fallen nicht unter KG 5 (Konzernprivileg).
Sachlicher Geltungsbereich
Das KG gilt für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Wirtschaftsverkehr, insbesondere für:
- Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen (Art. 5 KG),
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 7 KG),
- Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionskontrolle, Art. 9 ff. KG).
Örtlicher Geltungsbereich
Das KG gilt für Sachverhalte mit Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Schweiz, selbst wenn (KG 2 II):
- die beteiligten Unternehmen im Ausland sitzen,
- die Abrede oder das Verhalten im Ausland vorgenommen wird.
Massgeblich ist das Auswirkungsprinzip!
Zeitlicher Geltungsbereich
Das KG 1995 ist nur auf Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar, die am 1.7.1996 noch
praktiziert wurden. Auf ältere Verhaltensweisen sind die älteren Kartellgesetze anwendbar. Bussgelder (direkte Sanktionen) können nur verhängt werden, soweit sie ab dem 1.4.2004 praktiziert wurden.
Allg. IGR: Wa sind die 3 wichtigsten Eigenschaften von Immaterialgüterrechten? (Charakteristika)
1. Unkörperlichkeit:
Immaterialgüterrechte schützen geistige Schöpfungen oder Kennzeichen, nicht körperliche Sachen. Der geschützte Gegenstand ist ideell (z.B. Erfindung, Marke, Werk), auch wenn er sich in körperlichen Trägern manifestieren kann. Es wird daher auch von „geistigem Eigentum“ gesprochen.
2. Ausschliesslichkeitsrecht
Sie verleihen dem Berechtigten ein absolutes Recht, Dritte von der Nutzung auszuschliessen. Der Inhaber kann die Nutzung verbieten, erlauben (Lizenz) oder übertragen.
Sondergesetzlicher Schutz, kein «ZGB-Eigentum». Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte!
3. Zeitliche Begrenzung
Immaterialgüterrechte bestehen nur für eine gesetzlich festgelegte Dauer (z.B. Patent 20 Jahre, Urheberrecht 70 Jahre post mortem auctoris). Danach fällt das Schutzobjekt in die Gemeinfreiheit.
Markenrecht: Definition - Was ist eine Marke?
Art. 1 Abs. 1 MSchG
Eine Marke ist ein Zeichen, dass geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmen von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden:
- Zeichenqualität: muss für die Konsumente sinnlich wahrnehmbar sein
- Eignung als Individualisierungsmittel: muss uns ermöglichen, die Marke von einer anderen Marke zu unterscheiden. QR codes auf Produkten eignen sich z.B. nicht als Individualisierungsmittel, da schwierig von anderen QR codes oder Bar codes zu unterscheiden.
- graphische Darstellbarkeit (Art. 10 Abs. 1 MSchV): Die Marke muss irgendwie darstellbar sein, dass sie mit elektronischen Mittel abgebildet werden können. Das ist z.B. bei Gerüchen nicht der Fall.
Daneben gibt es Kennzeichen für natürliche Personen (Namensrecht, ZGB 28 I, ZGB 29 II) und Kennzeichen für Unternehmensträger (Firmenrecht, OR 951, 956), die rechtlich geschützt sind.
Markenrecht: Welche Erscheinungsformen gibt es?
Explizit (MschG 1 II):
- Wortmarke (z.B. Fioretto)
- Wortbildmarke
- Bildmarke
- Marken bestehend aus Buchstaben oder Zahlen
- 3D-Marken (dreidimensionale Formen)
- Kombinationen, grafischer & textlicher Elemente
Implizit:
- akustische Zeichen (z.B. Jingles)
- Slogans
- Farben und Farbkombinationen (z.B. Post schützt das Geld)
Markenrecht: Was ist die rechtliche Funktion der Marke?
Die zentrale rechtliche Funktion der Marke ist die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion. Eine Marke vermittelt die Information, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammen, und ermöglicht es, diese eindeutig von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Rechtlich geschützt ist ausschliesslich diese Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion.
Daneben erfüllen Marken zwar auch wirtschaftliche Funktionen, etwa als Werbe-, Image- oder Kommunikationsmittel, diese geniessen jedoch keinen eigenständigen markenrechtlichen Schutz.
Markenrecht: Welche Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen?
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, bei denen sogenannte absolute Ausschlussgründe vorliegen (Art. 2 MSchG). Dabei geht es um die Wahrung übergeordneter öffentlicher Interessen. Solche Zeichen dürfen unabhängig von älteren Rechten nicht als Marke geschützt werden und werden vom IGE von Amtes wegen bereits im Eintragungsverfahren geprüft. Liegt ein absoluter Ausschlussgrund vor, wird die Eintragung verweigert oder die Marke kann später im Nichtigkeitsverfahren angefochten werden.
Daneben kennt das Markenrecht relative Ausschlussgründe (Art. 3 MSchG). Diese betreffen nicht das öffentliche Interesse, sondern die individuellen Interessen der Inhaber älterer Kennzeichen, insbesondere den Schutz vor Verwechslungsgefahr. Relative Ausschlussgründe führen nicht automatisch zur Zurückweisung der Marke, sondern werden nur auf Antrag geprüft, etwa im Widerspruchsverfahren vor dem IGE oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage.
Markenrecht: Was sind absolute Ausschlussgründe?
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gemäss Art. 2 MschG:
- Zeichen des Gemeinguts. Dazu gehören insb. beschreibende Angaben, Freizeichen und elementare Zeichen. Solche Zeichen dürfen nicht monopolisiert werden, weil sie im Interesse des freien Wettbewerbs allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen müssen (Freihaltebedürfnis). Zudem fehlt ihnen in der Regel die Unterscheidungskraft, da das Publikum sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, sondern als Sachangabe.
z.B. Wenn man Apfel/Apple für eine Frucht einträgt, dann versteht man Apfel als Beschreibung eines Apfels. Im Zusammenhang mit elektronischen Geräten funktioniert die Marke Apple.
Ausser die Marke hat sich bereits für Waren & Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt.
z.B. Royal Caribbean, Appenzeller Käse, Schuh mit roter Sohle (Louboutin)
- Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen, die technisch oder ästhetisch notwendig sind und für die keine gleichwertigen Alternativen bestehen.
z.B. Toblerone-Dreiecksform – erleichtert das Brechen, aber es gibt Alternativen, daher Markenschutz möglich.
- Irreführrende Zeichen, wenn sie objektiv geeignet sind, über die Herkunft, Eigenschaften oder geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters zu täuschen.
z.B. Die Marke Titan für Etuis, die nicht aus titan sind oder Clip als Marke für Produkte, die keine Klemmvorrichtung enthalten, „Alpina“ für japanische Uhren
- Rechts-, sitten- oder ordnungswidrige Zeichen: Rechtswidrig sind Zeichen, die gegen Spezialgesetze verstossen (z.B. Wappenschutz). Sittenwidrig sind Zeichen, die das allgemeine Anstandsgefühl verletzen (z. B. „Madonna“, BGE 136 III 474). Ordnungswidrig sind Zeichen, die grundlegenden Wertungs- und Ordnungsprinzipien der Rechtsordnung widersprechen, etwa aus aussenpolitischen Gründen (z. B. „Antigerman“ für Desinfektionsmittel).
Markenrecht: Was sind relative Ausschlussgründe?
Relative Ausschlussgründe treten ein, wenn eine ältere Marke besteht und die jüngere Marke identisch oder ähnlich ist für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen (Art. 3 MschG).
Es gibt zwei Grundformen:
- Doppelidentität (lit. a), bei der identische Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen vorliegen; hier wird die Verwechslungsgefahr in der Regel vermutet.
- Verwechslungsgefahr (lit. b und c), bei der identische oder ähnliche Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestehen, was ebenfalls zum Schutzausschluss der jüngeren Marke führt.
Auf die relativen Ausschlussgründe kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen (MschG 3 III). Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt hat (MschG 6).
Der Inhaber der älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs.1 MschG gegen die Eintragung der jüngeren Marke Widerspruch erheben.
Rechtsfolge? Schutzausschluss der jüngeren Marke!
Markenrecht: Wann liegt eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke vor?
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MschG dürfen keine Kennzeichen als Marke geschützt werden, wenn sie einer älteren Marke identisch oder ähnlich sind und für die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, sodass sich eine Verwechslungsgefahr ergibt.
Entscheidend ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise.
Es gibt zwei Formen:
- unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der Konsumenten die Marken nicht unterscheiden können und die gekennzeichneten Waren dem falschen Markeninhaber zurechnen.
- mittelbare Verwechslungsgefahr, bei der Unterschiede erkannt werden, aber dennoch falsche Schlüsse gezogen werden, etwa durch die Botschaft „gleich gut wie“ oder „Ersatz für“ – wie bei Serienmarken.
z.B. Sercuritas, Sercuricall, etc. Wenn Sie jetzt kommen mit einer Marke, die auch den Bestandteil "Securi" aufweist, besteht die Gefahr, dass die Konsumenten denken, dass es zum gleichen Unternehmen gehört.
z.B. das jüngere Kennzeichen unmissverständlich eine Botschaft «Ersatz für» oder «gleich gut wie» vermittelt. Bsp: Mirador, das ähnliche Produkt bei der Migros für Aromat, ist auch gelb mit roter Schrift.
Markenrecht: Wie wird eine Verwechslungsgefahr bei Zeichenähnlichkeit beurteilt?
Für die Zeichenähnlichkeit der Wortmarken ist der Gesamteindruck des Zeichens und des Erinnerungsbildes der durchschnittlichen Abnehmerinnen massgebend, welcher nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt beurteilt wird (3 Ebenen).
Beim Klang beurteilt man das Silbenmass, die Aussprache und die Vokalabfolge.
Bei Schriftbild wird auf die Wortlänge geschaut, kürzere Wörter lassen sich besser einprägen als lange Wörter, da diese schnell überlesen werden. Eine Verwechslungsgefahr auf einer der drei Ebenen genügt für den Tatbestand der Verwechslungsgefahr.
Die Kennzeichnungskraft der Marke beeinflusst den Schutzbereich: Je stärker die Kennzeichnungskraft, desto weiter der Schutz.
Markenrecht: Wann gelten Waren und Dienstleistungen als gleichartig?
Waren und Dienstleistungen gelten als gleichartig, wenn die massgeblichen Verkehrskreise annehmen könnten, dass sie aus demselben Unternehmen stammen oder unter Kontrolle desselben Markeninhabers stehen.
Entscheidend sind die Eigenschaften, der Verwendungszweck, die Abnehmerkreise und die Substituierbarkeit der Produkte.
Die Klasseneinteilung nach dem Nizza-Abkommen ist nur ein Indiz. Beispielsweise gelten Kleidungsstücke (Kl. 25) und Regenschirme (Kl. 18) als gleichartig, während Lebensmittel (Kl. 29) und Beherbergungsdienstleistungen (Kl. 43) nicht gleichartig sind.
Markenrecht: Wann ist eine Marke eintragungsfähig? Vorgehen für Eintragung?
Zeichen sind nach Art. 1 MSchG eintragungsfähig, wenn keine absolute Ausschlussgründe nach Art. 2 MSchG vorliegen.
Um eine Marke beim IGE eintragen zu lassen, muss ein Eintragungsgesuch gestellt werden (MSchG 28 II lit. a). Dabei sind folgende Punkte für die Hinterlegung nach Art. 28 MschG erforderlich:
Wiedergabe der Marke: Die Marke muss graphisch darstellbar sein, z. B. schriftlich, als Bild oder beides.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen: Es muss klar angegeben werden, für welche Waren oder Dienstleistungen Schutz beansprucht wird (Nizza-Klassifikation).
Prioritätserklärung: Falls vorhanden, können Prioritätserklärung und Beleg eingereicht werden (Art. 9 MSchG).
Der Markenschutz gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke tatsächlich verwendet wird, und verlängert sich langfristig entsprechend der Nutzung
Markenrecht: Wie läuft das Prüfungsverfahren einer Marke beim IGE ab und wann entsteht der Markenschutz?
Das Prüfungsverfahren beim IGE beginnt mit der Eingangs- und Formalprüfung der Unterlagen, wobei das Hinterlegungsdatum festgelegt wird (Art. 28 Abs. 2 MSchG, Art. 29 Abs. 1 MSchG).
Anschliessend erfolgt die materielle Prüfung, bei der absolute Ausschlussgründe überprüft werden; relative Ausschlussgründe werden nicht von Amtes wegen geprüft.
Nach der Eintragung und Veröffentlichung im Markenregister (swissreg.ch) entsteht der Markenschutz. Entscheidend ist die Eintragung, nicht die Hinterlegung (Art. 5 MSchG).
Markenrecht: Was wird im Widerspruchsverfahren geprüft?
Wird ein bestehendes (älteres) Markenrecht durch die Registrierung eines jüngeren Zeichens verletzt, welches ähnlich oder sogar identisch ist, so kann der Markeninhaber des älteren Zeichens innert drei Monaten seit der Publikation des jüngeren Zeichens beim IGE gegen dessen Eintragung Widerspruch erheben (MschG 31).
Im Widerspruchsverfahren vor dem IGE wird beurteilt, ob die später angemeldete Marke mit der älteren verwechselbar ist und daher wieder gelöscht werden muss. Der Entscheid ist eine Verfügung des IGE, welcher angefochten werden kann mit Beschwerde ans endgültig entscheidende BVGer.
Die relativen Schutzausgründe gem. Art. 3 MschG werden vom Markenprüfer (IGE) nicht geprüft. Dies liegt in der Vernatwortung der Unternehmensrechtsdienst. Wieso? Aufgrund der Wirtschaftsfreiheit wird es den Privaten selbst überlassen und es würde eine Markeneintrag extrem teuer machen.
Markenrecht: Ab welchen Zeitpunkt gilt der Markenschutz und wie lange? Kann er verlängert werden?
Massgeben für den Beginn des Markenschutzes ist das Hinterlegungsdatum und dauert 10 Jahre. Der Schutz ist jeweils um 10 Jahre verlängerbar, wenn Verlängerungsantrag vorliegt und Gebühren bezahlt sind (sog. "ewiger Schutz", Art. 10 MschG).
Nach Ablauf von 5 Jahren Widerspruchsfrist hat man nur noch Schutz für die Marke, wenn man diese auch so gebraucht wie man sie eingetragen hat, ansonsten verfällt der Schutz. Die Marke muss im Wirtschaftsverkehr gebraucht werden, rein interner Gebrauch reicht nicht aus. Der Gebrauch muss erfolgen entweder durch die Inhaberin selber oder Drittunternehmen unter Lizenz. Der Gebrauch muss so erfolgen wie die Marke im Register eingetragen ist, nur kleine Abweichungen sind zulässig (sog. Gebrauchserfordernis, Art. 11 f. MschG).
Wird die Marke nach Ablauf der Schonfrist von 5 Jahren nicht gebraucht, können Dritte geltend machen, dass die Marke gelöscht werden soll. Das IGE prüft das nicht von Amtes wegen, das wäre ein zu grosser Aufwand.
Markenrecht: Wie funktioniert das Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke?
Jedermann kann beim IGE einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen (Art. 35a MSchG), ohne ein Rechtsschutzinteresse nachweisen zu müssen.
Voraussetzung ist ein Nichtgebrauch während fünf Jahren seit Ablauf der Widerspruchsfrist oder seit Abschluss eines Widerspruchsverfahrens.
Das IGE weist den Antrag ab, wenn der Nichtgebrauch nicht glaubhaft gemacht wird oder wenn die Markeninhaberin den Gebrauch oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft macht. Andernfalls ordnet das IGE die vollständige oder teilweise Löschung der Marke an.
Zusätzlich ist eine Nichtigerklärung und Löschung der Marke im Zivilprozess möglich.
Markenrecht: Was versteht man unter einer missbräuchlichen Markenhinterlegung und welche Formen gibt es?
Eine missbräuchliche Markenhinterlegung liegt vor, wenn eine Marke ohne ernsthafte Gebrauchsabsicht hinterlegt wird, insbesondere um Dritten den Markteintritt zu erschweren oder zu verhindern. In diesem Fall kann die Nichtigkeit der Marke in einem Zivilprozess geltend gemacht werden. Die Marke ist von Anfang an nichtig (ex tunc).
Die Rechtsprechung unterscheidet folgende Erscheinungsformen missbräuchlicher Markenhinterlegungen:
Defensivmarke: Hinterlegung zur unzulässigen Erweiterung des eigenen Schutzbereichs ohne Benutzungsabsicht (BGE 127 III 160 – Securicall).
Piratenmarke: Anmeldung mit dem Ziel, die Marke später an Dritte zu verkaufen.
Sperrmarke: Hinterlegung allein zur Behinderung Dritter bei der Zeichenbenutzung oder -anmeldung (BGer 4A_234/2018 – WILD HEERBRUGG).
Wiederholungsmarke: Künstliche Aufrechterhaltung des Markenschutzes durch wiederholte Neuanmeldungen ohne Gebrauch.
Markenrecht: Schutzwirkung der eingetragenen Marke?
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen (MschG 13). Geschützt wird nur der kennzeichenmässige Gebrauch zu gewerblichen Zwecken.
Kennzeichenmässiger Gebrauch bezeichnet jede Verwendung eines Zeichens, die die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion der Marke schützt. Dazu gehört nicht nur der klassische markenmässige Gebrauch für Waren und Dienstleistungen, sondern auch weitere kennzeichenmässige Verwendungen, insbesondere als Name oder Firma einer natürlichen oder juristischen Person.
Nicht kennzeichenmässiger Gebrauch liegt vor, wenn eine Marke verwendet wird, ohne dass ihre Herkunfts- oder Unterscheidungsfunktion betroffen ist. Dazu zählen insbesondere:
- informativer, redaktioneller oder dekorativer Gebrauch,
- Wiedergabe von Marken in Nachschlagewerken (Art. 16 MSchG),
- Verwendung in vergleichender Werbung,
- Verwendung zur Beschreibung des eigenen Angebots.
In diesen Fällen greift das ausschliessliche Markenrecht nicht.
Markenrecht: Welche Schranken gibt es im Schweizer Markenrecht und unter welchen Bedingungen dürfen Dritte eine Marke trotzdem verwenden?
1. Weiterbenützungsrecht (Art. 14 Abs. 1 MSchG)
Das Weiterbenützungsrecht schützt den bisherigen Benutzer eines Zeichens gegen eine spätere Markeneintragung. Die Weiterbenutzung ist nur im bisherigen Umfang erlaubt und greift somit in engem Rahmen ein. Es handelt sich um eine gesetzliche Lizenz, also eine positive Berechtigung des Berechtigten, nicht um ein fehlendes Recht der Markeninhaberin.
2. Mitbenützungsrecht des Gleichnamigen
Bei der Verwendung von Vor- oder Familiennamen als Marke wird das markenrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht durch das Recht auf Gebrauch des eigenen Namens eingeschränkt. Die Inhaberin der älteren Marke kann jedoch einen unterscheidungskräftigen Zusatz verlangen (z. B. BGE 116 II 614 – Paolo Gucci).
3. Kennzeichenmässiger Gebrauch zur Bewerbung des eigenen Angebots
Die Nutzung fremder Marken durch Wiederverkäufer oder zur Bewerbung eigener Produkte ist zulässig, solange die Kennzeichnungswirkung nicht verhindert werden kann und klar auf das eigene Angebot Bezug genommen wird (BGE 128 III 146, 149 – VW/Audi). Unzulässig ist es, den Eindruck einer besonderen Beziehung zum Markeninhaber zu erwecken.
4. Erschöpfung
Das Markenrecht ist erschöpft, wenn eine Ware von der Markeninhaberin selbst oder mit ihrer Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wurde. Das erlaubt die Weiterverbreitung und Werbung für die Originalware, nicht aber die allgemeine Bewerbung der Marke. Nachträgliche wesentliche Veränderungen an Ware oder Verpackung sind unzulässig, geringfügiges Umpacken oder Entfernen von Fabrikationsnummern oder Marke ist erlaubt. Parallelimporte sind unter bestimmten Bedingungen zulässig (BGE 122 III 469 – Chanel).
5. Parodien Die Verwendung einer Marke zu parodistischen oder satirischen Zwecken ist grundsätzlich zulässig, weil durch erkennbare Verspottung deutliche Abhebung erfolgt. Das ausschliessliche Markenrecht greift nur bei kennzeichen- und gewerbsmässigem Gebrauch. Wichtig ist dabei die Grenze zur Herabsetzung oder Persönlichkeitsverletzung.
Markenrecht: Was ist eine berühmte Marke?
Im Markenrecht gibt es einen Sonderschutz für berühmte Marken (MschG 15). Der Schutzumfang einer Marke hängt von ihrer Kennzeichnungskraft ab, die sich aus der originären Unterscheidungskraft und der Bekanntheit der Marke ergibt. Ist eine Marke als berühmt qualifiziert, erhält sie einen erweiterten Schutzbereich:
Schutz nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Ausbeutung des Rufs, Beeinträchtigung des Rufs und gegen die Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung).
Berühmte Marken genießen schutzübergreifend für alle Waren und Dienstleistungen, nicht nur für die ursprünglich registrierten.
Maßgeblich ist, dass die Marke so bekannt ist, dass sie auf beliebigen Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird oder Dritte vom Ruf der Marke profitieren könnten.
Markenrecht: Wann handelt es sich um eine starke oder schwache Marke? Welche Marke hat den grösseren Schutzbereich?
schwache Marken
schwache Marken weisen einen kleineren/engen Schutzbereich auf, so dass bereits kleine Abweichungen eine hinreichende Unterscheidbarkeit schaffen. Als schwache Marken gelten Kennzeichnungen, die sich eng an Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs lehnen.
starke Marken
Starke Marken sind das Ergebnis einer phantasiehaften Leistung oder langer Aufbauarbeit. Diese Kennzeichen sind überhaupt nicht beschreiben für die Waren- und Dienstleistungen. Starke Marken haben einen erweiterten Schutzbereich, weil sie vermehrt Annäherungsversuchen ausgesetzt sind. Es kommt schneller zu einer Markenverletzung.
Markenrecht: Kann eine Marke verpfändet, verkauft, lizenziert werden?
Ja, z.B. wenn man Apps oder Word, Outlook, etc. kauft, dann kauft man eine Lizenz, um die Software benutzen zu dürfen (Lizenzvertrag).
Markenschutz: Wie läuft der Instanzenzug bei Markenrechtsverletzungen für Zivilverfahren und IGE-Verfügungen?
Es zwei verschiedene Instanzenzüge, je nachdem, ob es um zivilrechtliche Markenverletzungen oder um Verfügungen des IGE geht.
Bei Zivilverfahren wegen Markenverletzungen ist das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 ABs. 4 lit. a ZPO). Sie entscheiden über Unterlassung, Schadenersatz oder andere Ansprüche. Gegen eine Entscheidung der ersten Instanz kann Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden, Frist 30 Tage (BGG 72 ff. und BGG 100).
Im verwaltungsrechtlichen Bereich erlässt das IGE Verfügungen, etwa über Anmeldung, Löschung oder Nichtigerklärung von Marken. Gegen diese Verfügungen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. In letzter Instanz ist eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich. Die Anfechtung von IGE-Verfügungen ist im MSchG (Art. 62 ff.) vorgesehen, die Verfahrensregeln finden sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und in der Verwaltungsgerichtsordnung (VGG).
Markenrechtsverletzungen werden auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (MschG 61 ff.).
Markenrecht: Was sind die Folgen einer Markenverletzung?
Zivil- und Strafrechtliche Folgen (Art. 52 + 61 MschG).
Eine Markenschutzverletzung begründet zivilrechtlich folgende Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Schadenersatzanspruch
- Entschädigungsanspruch, inkl. Auskunfts- + Rechnungslegungsanspruch
- Beseitigungs- bzw. Vernichtungsanspruch.
(In der Praxis kann man keine Strafanzeige machen, ausser es handelt sich um Fälschungen. Dann kann man z.B. Beschlagnahmungen einleiten lassen.)
Markenrecht: Wann besteht bei Firmen eine Verwechslungsgefahr? Wie wird diese beurteilt?
Im Firmenrecht kommt es nicht auf branchengleichartigkeit an. Der Firmenname ist auch geschützt bei unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Kein Branchenprinzip im Firmenrecht wie im Markenrecht.
Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen in der Erinnerung auseinander gehalten werden können. Im Gedächnis bleiben vor allem Phantasiebezeichnungen haften, die i.d.R. eine stark prägende Kraft haben.
Patentrecht: Definition - Was ist ein Patent?
Patente sind Erfindungen
Was sind Erfindungen?
neue, nicht naheliegende Lösungen zu einer technischen Aufgabe mit den Mitteln der Technik/Naturkräfte.
Patentrecht: Was sind der Schutzgegenstand und die Schutzvoraussetzungen, damit ein Patent erteilt werden kann? (Prüfungsschema)
1. Schutzgegenstand: Erfindung (EPÜ 52)
Definition BGer: "Die Erfindung ist eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausalübersehbaren Erfolgs."
z.B. in einem Stück Text oder in einer grafisch dargestellten Formel
2. Schutzvoraussetzungen: (PatG 1 I / EPÜ 52 I)
- Neuheit: Die Erfindung muss weltneu sein. Darf der Öffentlichkeit nicht breits zugänglich sein. Eine Erfindung ist dann neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (PatG 7 II / EPÜ 54 I).
- Nicht-Naheliegen: Die Lösung des Problems ist dann erfinderisch, wenn sie aufgrund des aktuellen Stands der Technik nicht-naheliegend ist (Innovationsschritt). Beurteilung mittels «Aufgabe-Lösungs-Ansatz»:
- Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik
- Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe
- Prüfung vor diesem Hintergrund, ob beanspruchte Erfindung für Fachperson naheliegend gewesen wäre (EPÜ 56)
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Die gewerbliche Anwendbarkeit hat 3 Untervoraussetzungen:
- Gewerblichkeit: Erfindungsgegenstand muss kommerzialisierbar sein (daran scheitert es nie in Praxis)
- Ausführbarkeit: genügende Offenlegung?
- Wiederholbarkeit: Erfindung muss beliebig oft und mit Sicherheit wiederholbar sein
3. Keine Patentierungsausschlussgründe vorliegen (PatG 1a, 1b + 2 / EPÜ 52 II + III)
Eine Gruppe von Patentierungsausschlüssen steht direkt im PatG und eine weitere Gruppe steht im EPÜ. Die hat der CH-Gesetzgeber nicht in das PatG übernommen, obwohl diese auch für das CH-Patentrecht gelten.
- Menschlicher Körper (Art. 1a PatG)
- Gensequenzen (Art. 1b PatG)
- Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (Art. 2 Abs. 1 PatG; vgl. BGE 136 III 474)
- Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik (Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG)
- Pflanzensorten, Tierrassen und Züchtungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. b PatG)
Patentrecht: Wie wird ein Patent in der Schweiz erworben und wer hat das Recht darauf?
Gemäss PatG 3 I steht das Recht auf ein Patent grundsätzlich dem Erfinder (sog. Schöpferprinzip).
Abs. 2: Haben mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht, gehört ihnen das Patent gemeinsam. Die Rechte untereinander können vertraglich geregelt werden.
Abs. 3: Haben mehrere Personen unabhängig voneinander dieselbe Erfindung gemacht, erhält das Patent derjenige, der die frühere Anmeldung einreichen kann.
Ein Patent in der Schweiz wird durch Einreichung eines Patentgesuchs beim IGE erworben (PatG 49) und durch Eintragung ins Patentregister erteilt (Art. 60 PatG).
Die Anmeldung kann erfolgen:
national (Schweiz) – teilgeprüftes Patent,
europäisch (EPÜ) – vollgeprüftes Patent,
EU-Einheitspatent – gilt in den teilnehmenden EU-Staaten.
Die Wirkungen und der Prüfungsumfang unterscheiden sich je nach System: Während die Schweiz ein teilgeprüftes nationales Patent vergibt, sind europäische Patente vollständig geprüft.
Patentrecht: Wie wird das Recht auf das Patent im Arbeitsverhältnis gehandhabt?
In der Praxis ist besonders wichtig, wem die Rechte an Erfindungen von Arbeitnehmern zustehen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen entstehen. Nach Art. 332 OR wird dies in drei Kategorien unterteilt:
Diensterfindungen (Abs. 1): Erfindungen, die im Rahmen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers entstehen, gehören dem Arbeitgeber.
Gelegenheits- oder Betriebsbezogene Erfindungen: Erfindungen, die während der Erwerbstätigkeit entstehen, aber nicht direkt zu den vertraglichen Aufgaben gehören, stehen zunächst dem Arbeitnehmer zu. Es kann jedoch vereinbart werden, dass sie an den Arbeitgeber übergehen, wobei der Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung erhält.
Arbeitsfremde Erfindungen: Erfindungen, die unabhängig von der Arbeit entstehen, gehören vollständig dem Arbeitnehmer.
Patentrecht: Was sind die Wirkungen der Patenterteilung?
Mit der Patenterteilung entsteht für den Patentinhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerblich zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschliessen (Art. 8 PatG).
Das Patent gibt dem Inhaber das Recht, Herstellung, Verwendung, Verkauf oder Import der Erfindung zu unterbinden (Art. 8 Abs. 2 PatG).
Das Patent kann bei Verletzung Unterlassung, Beseitigung, Feststellung und Schadenersatz durchgesetzt werden (Art. 72 ff. PatG).
Patentrecht: Welche Beschränkungen gelten für die Rechte des Patentinhabers in der Schweiz?
Die Rechte des Patentinhabers sind in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt.
1. Schrankenbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 PatG):
- Privatgebrauch: Die Nutzung der Erfindung für den persönlichen, nicht-kommerziellen Gebrauch ist erlaubt (lit. a).
- Forschungs- und Versuchszwecke: Experimente zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken sind von der Patentmonopolwirkung ausgenommen (lit. b).
- Weitere Ausnahmen: Weitere gesetzlich geregelte Fälle, z. B. Vervielfältigung für Unterricht oder Reparatur von Erzeugnissen (lit. c–f).
2. Erschöpfung (Art. 9a PatG):
- Das Patentrecht gilt nicht mehr, wenn die patentierten Produkte rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.
- Die Schweiz folgt der euro-regionalen Erschöpfung, d. h. der Schutz erlischt nach dem Verkauf innerhalb der europäischen Region, nicht bereits nach nationalem Verkauf.
3. Dauer (Art. 14 Abs. 1 PatG):
- Die zeitliche Wirkung des Patents ist von vornherein beschränkt.
- Maximal 20 Jahre ab Anmeldedatum, danach erlischt das exklusive Nutzungsrecht. Je nach Patentgebiet gibt es eine Ersteckungsmöglichkeit von max. 5 Jahren (im Pharmabereich relevant).
Merke: Die 20 Jahre erhalte ich nur, wenn ich die Verlängerungsgebühr für das Patent bezahle, sonst erlischt der Patentschutz von Gesetzes wegen (PatG 15).
Patentrecht: Was ist der Unterschied zwischen einem europäischen Patent und einem europäischen Einheitspatent?
Europäisches Patent (EP):
Das Europäische Patent basiert auf dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) einschließlich der Ausführungsordnung und gilt in 38 Vertragsstaaten, darunter die Schweiz. Anmeldung, Prüfung und Erteilung erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt (EPA) in München. Nach der Erteilung wirkt das Patent in allen vom Anmelder gewählten Vertragsstaaten, wobei es sich um ein Bündel nationaler Patente handelt. Die konkreten Rechte und Pflichten richten sich im Wesentlichen nach dem nationalen Patentrecht der jeweiligen Staaten, während der Bestand des Patents nach EPÜ beurteilt wird.
Europäisches Einheitspatent (Unitary Patent, UP):
Das EU-Einheitspatent ist ein einheitliches Schutzrecht für die EU. Anders als beim europäischen Bündelpatent entsteht kein Bündel nationaler Patente, sondern ein einziges, einheitlich wirkendes Patent. Anmeldung und Prüfung erfolgen – wie beim europäischen Patent – zentral beim Europäischen Patentamt (EPA).
Nach der Erteilung eines europäischen Patents kann der Anmelder wählen, ob er ein klassisches europäisches Bündelpatent oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) beantragt. Langfristig ist vorgesehen, dass das Bündelpatent innerhalb der EU durch das Einheitspatent ersetzt wird.
Derzeit bestehen damit drei Patentsysteme: nationale Patente, das europäische Bündelpatent und das EU-Einheitspatent.
Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, die das EPA ab dem 1. September 2024 registriert, gelten in 18 EU-Mitgliedstaaten, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Mit dem Beitritt weiterer Staaten wird es künftig möglich sein, mit einem einzigen Antrag Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erlangen.
Patenrecht: Verfahren und Zuständigkeit für die Schweizer Patentanmeldung? (3 Verfahrensschritte)
1. Patentanmeldung
- Zuständig: Institut für geistiges Eigentum (IGE)
- Inhalt des Patentgesuchs richtet sich nach PatG 49 II
2. Prüfung der Patentanmeldung
- Eingangsprüfung
- Formalprüfung (Art. 47 PatV)
- Sachprüfung (Art. 59 PatG)
- Patenterteilung/Zurückweisung (Art. 59a PatG)
3. Beschwerdeverfahren
- Beschwerde an das BVGer (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 31 und 33 lit. eVGG)
- Beschwerde in Zivilsachen an das BGer (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG sowie Art. 75 BGG)
Patentrecht: Was ist der Nachteil des CH-Patentprüfsystem gegenüber dem Europäischen Patent?
Schweizer Patent: Beschränkte Sachprüfung (PatG 59 ff.):
Das Schweizer System ist ein reines Hinterlegungs- bzw. Formalprüfungssystem. Das IGE prüft u.a.:
- formelle Anforderungen,
- Einheitlichkeit der Erfindung,
- Ausschlussgründe (z.B. offensichtliche Unpatentierbarkeit)
Der zentrale Nachteil des schweizerischen Patentprüfsystems liegt darin, dass keine materielle Prüfung der Patentierbarkeit erfolgt. Das IGE prüft insbesondere nicht, ob die Erfindung neu und nicht-naheliegend ist (PatG 59 IV). Dadurch können Patente erteilt werden, die materiell gar nicht schutzfähig sind.
Die materielle Gültigkeit wird erst im Streitfall (z.B. Nichtigkeitsklage) durch die Gerichte überprüft.
Europäisches Patent: Sachprüfung (EPÜ 94):
Beim europäischen Patent hingegen nimmt das Europäische Patentamt (EPA, Hauptsitz in München) eine umfassende materielle Prüfung vor. Es prüft insbesondere Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit und erstellt einen verbindlichen Recherchebericht. Das europäische Patent gilt daher als rechtlich beständiger, ist aber zeit- und kostenintensiver.
Merke: Der Schweizer Gesetzgeber verzichtet bewusst auf eine materielle Prüfung im nationalen Patenterteilungsverfahren, weil der überwiegende Teil der in der Schweiz wirksamen Patente aus vollgeprüften europäischen Patenten (EPÜ) stammt.
Patentrecht: Wie kann ein Patentschutz in der Schweiz angegriffen oder aufgehoben werden, und welche Wirkungen haben die verschiedenen Möglichkeiten?
Ein Patentschutz kann in der Schweiz auf 3 Arten angegriffen oder aufgehoben werden:
Widerruf infolge Einspruchs (PatG 59c / EPÜ 99): Innerhalb von 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung kann jede Person Einspruch beim IGE erheben. Einspruchsgründe sind Patenthinderungsausschlussgründe nach Art. 1a, 1b und 2 PatG. Wird der Einspruch gutgeheissen, kann das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten werden. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das BVGer.
Nichtigkeitsklage: Jede Person mit rechtlichem Interesse kann beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage einreichen (Art. 26–28 PatG / Art. 138 EPÜ). Nichtigkeitsgründe sind z.B. fehlende Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder unzulässige Erweiterung. Die Wirkung der Nichtigkeit ist inter omnes und ex tunc, das heisst das Patent gilt von Anfang an als nicht erteilt, und das IGE trägt die Nichtigerklärung ins Patentregister ein.
(Teil-)Verzicht, Beschränkung oder Widerruf durch Inhaber: Der Patentinhaber kann grundsätzlich jederzeit auf das Patent verzichten oder es beschränken, ausser in einem laufenden Einspruchsverfahren (Art. 15, 24 f. PatG / Art. 105a EPÜ). Teilverzicht, Beschränkung oder Widerruf wirken ex tunc (rückwirkend), während ein vollständiger Verzicht ex nunc (ab dem Zeitpunkt der Erklärung) wirkt. Ziel ist häufig, eine Nichtigkeitsklage zu vermeiden.
Patentrecht: Wer ist zuständig für Patentstreitigkeiten in der Schweiz?
Zuständig für Patentstreitigkeiten ist grundsätzlich das Bundespatentgericht. Gemäß Art. 26 Abs. 1 PatGG fallen Nichtigkeitsklagen gegen Patente, Einsprüche gegen Patententscheidungen des IGE sowie andere patentrechtliche Streitigkeiten in seine Zuständigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nur subsidiär zuständig, nämlich für allgemeine Verwaltungsakte des IGE, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts vorsieht.
Patentrecht: Wie ist der aktuelle Stand der Patentgesetzrevision in der Schweiz?
Die Teilrevision des Schweizer Patentgesetzes wurde vom Parlament in März 2024 verabschiedet und setzt damit die Motion 19.3228 «Für ein zeitgemässes Schweizer Patent» um. Sie enthält wesentliche Neuerungen wie eine obligatorische Recherche zum Stand der Technik für alle Anmeldungen sowie die Möglichkeit einer fakultativen materiellen Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Außerdem wird das Einspruchsverfahren abgeschafft und durch ein direktes Beschwerderecht beim Bundespatentgericht ersetzt; auch sollen technische Dokumente künftig in Englisch eingereicht werden können.
Der Bundesrat hat am 20. Mai 2026 beschlossen, das revidierte Patentgesetz zusammen mit der totalrevidierten Patentverordnung (PatV) auf den 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen.