KG/UWG/IGR
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Flashcards
SW3 Designrecht: Definition - was wird geschützt?
Art. 1 DesG
Das Designrecht schützt die äusserlich wahrnehmbare Gestaltung. Nicht geschützt ist die Idee oder Konzept des Designs, sondern nur die spezifische Umsetzunge der Gestaltung (äussere Erscheinungsform eines Erzeugnisses).
SW3 Designrecht: Was sind die Schutzvoraussetzungen?
Neuheit (Art. 2 Abs. 2 DesG)
Das Design muss neu sein. Es muss sich um nationale Neuheit, in der Schweiz handeln.
Eigenart (Art. 2 Abs. 3 DesG)
Das Design weist Eigenart auf, das heisst, sein Gesamteindruck unterscheidet sich genügend von bestehenden Designs. Abweichung in mind. einem wesentlichen Merkmal von vorbekannten Gestaltungen.
Keine Ausschlussgründen vorliegen (Art. 4 DesG)
Keine Rechts- oder Sittenwidrigkeit, kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung.
SW3 Was kann nicht als Design geschützt werden?
Nicht als Design geschützt werden können:
- immaterielle Objekte, (z.B.musikalische Schöpfungen)
- Ideen und Konzepte,
- Designs, die sich ausschliesslich aus der Verwirklichung einer technischen Funktion ergeben, (z.B. die Form eines Schraubengewindes)
- Designs, die rechts-, sitten- oder ordnungswidrig sind,
- Die Herstellungsweise, der Nützlichkeitszweck oder die technische Wirkung eines Gegenstandes.
SW3 Wer ist am Design berechtigt?
Art. 7 DesG
Anspruch am Design hat der Schöpfer (Schöpferprinzip). D.h. Derjenige der das Design entworfen hat.
Achtung OR 332: Im Arbeitsvertragsverhältnis steht das Recht am Design von Arbeitnehmererfindungen dem Arbeitgeber zu.
SW3 Wie wird das Recht auf das Design im Arbeitsverhältnis gehandhabt?
OR 332
Erfindungen & Designs, die ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, gehören dem Arbeitgeber.
SW3 Inhalt des Designrechts: Um was für ein Recht handelt es sich? und was umfasst der Schutzumfang?
Es handelt sich um ein ausschliessliches Recht. Der Rechtsinhaber kann anderen den Gebrauch zu gewerblichen Zwecken verbieten (Art. 9 Abs. 1 DesG).
Was sind die Schranken des Ausschliesslichkeitsanspruchs?
- privater & dekorativer Gebrauch
Schutzumfang
Im Designrecht ist der gleiche Gesamteindruck geschützt (Art. 8 DesG). Dabei stützt man sich auf das kurzfristige, durch die wesentlichen Merkmale geprägtes Erinnerungsbild.
SW3 Besteht im Designrecht ein Gebrauchszwang?
Nein, es gibt keine Bestimmung zum Gebrauchszwang. Das ist ein Vorteil vom Designrecht. Im Markenrecht muss nach Ablauf der Widerspruchsfrist (5 Jahren) die Marke so verwendet werden wie eingetragen, ansonsten kann der Schutz nicht mehr durchgesetzt werden.
SW3 Designrecht: Was wird durch das IGE beim Anmeldungsverfahren geprüft?
Durch das IGE wird nur eine formelle aber keine materielle Schutzprüfung/Sachprüfung vorgenommen. D.h. es wird nicht geprüft, ob das Design neu + eigenartig ist.
Eine Sammelhinterlegung nach Art. 20 DesG ist möglich.
SW3 Wie funktioniert die internationale Designanmeldung?
Man hat die Wahl, ob man über das Schweizer Gesetz oder internationale Vertäge (Haagerabkommen) gehen will. Man kann auch direkt international gehen ohne sich zuerst in der Schweiz anzumelden.
SW3 Was wären Alternativmöglichkeiten um ein Design zu schützen?
Gestaltungen wie Logos oder 3D-Formen, mit denen Sie Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, können Sie auch als Marke schützen.
Urheberrecht: Was wird geschützt?
Art. 1 Abs. 1 URG
Das Urheberrecht schützt die Schöpfer von Werken der Literatur und Kunst.
Darüber hinaus schützt das URG die Arbeit von Künstlern, Musik- & Filmproduzenten sowie Sendeunternehmen. (auszuübenden Künstler & Hersteller der Werke)
Urheberrecht: Was ist ein Werk?
Art. 2 Abs. 1 URG
Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dies unabhängig von ihrem Wert und Zweck.
Urheberrecht: Besonderheiten im Vergleich zu anderen IGR?
- Erhöhte Bedeutung persönlichkeitsrechtlicher Schutzzwecke
- Entstehung formfrei durch den Schöpfungsakt eines Werkes
- Keine Registrierung
- Eingeschränkte Übertragbarkeit
Urheberrecht: Was sind die Schutzvoraussetzungen?
1. Schutzgegenstand:
Werke der Literatur und Kunst (URG 1), insbesondere (URG 2 I):
- Sprachwerke ⇒ z.B. Gedicht, Roman, Zeitungsartikel
- Akustische Werke ⇒ alles was Musik ist
- Werke der bildenden Kunst ⇒ z.B. Gemälde, Statuen
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen
- Werke der Baukunst
- Werke der angewandten Kunst ⇒ (Schnittbreich zu Design- und Markenschutz, z.B. Ausgestaltung von Möbelstücken)
- fotografische, filmische und andere visuelle und audiovisuelle Werke
- choreographische Werke
- Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG) ⇒ Softwares als solches
2. Schutzvoraussetzungen:
- geistige Schöpfungen: Das Werk muss vom Menschen Geschaffenessein (vgl. URG 6)
Kein Schutz:
- Nicht vom Menschen Geschaffenes («Selfies eines Affen»)
- Gefundene Objekte («objetstrouvés»)
- Rein zufällig computergenerierte Gestaltungen ⇒ Computer als Werkzeug
- individuellen Charakter:
- Massgeblichkeit des Gesamteindrucks
- Massgeblichkeit der Werk-Individualität und nicht Urheber-Individualität (nicht: persönliche Prägung durch Urheber)
- Individualität hängt vom schöpferischen Spielraum des Schöpfers ab
- Statistische Einmaligkeit
Urheberrecht: Was wird durch das Urheberrecht nicht geschützt?
Nicht geschützte Werke sind (Abs. 5 URG):
- Erlasse: Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge, andere amtliche Erlasse;
- Zahlungsmittel;
- Amtliche Publikationen: Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden, etc.;
- Patenschriften und veröffentlichte Patentgesuche
Nicht geschützt sind auch die dahinterstehende Ideen, Konzepte und Handlungsanweisungen von Werken (z.B. Spielregeln & Kochrezepte).
Urheberrecht: Was ist ein Werk zweiter Hand?
Ein Werk zweiter Hand entsteht, wenn ein bestehendes Werk (Werk erster Hand) als Grundlage für ein neues, eigenständiges Werk verwendet wird (Art. 3 Abs. 1 URG). Beispiele sind Übersetzungen, Verfilmungen von Büchern oder Dramatisierungen (Art. 3 Abs. 2 URG).
Das neue Werk ist urheberrechtlich geschützt, sofern es selbst die Schutzvoraussetzungen erfüllt (Art. 3 Abs. 3 URG).
Für die Herstellung und Verwertung eines Werkes zweiter Hand ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes erforderlich, da ihm das Bearbeitungsrecht zusteht (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG).
Urheberrecht: Sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht schützt alle Fotografien und fotografischen Abbildungen von dreidimensionalen Gegenständen, sofern sie von Menschen hergestellt wurden. Der Schutz gilt unabhängig davon, ob das Foto einen individuellen oder künstlerischen Charakter hat. Geschützt sind daher sowohl professionelle Aufnahmen (z.B. Presse- oder Produktfotos) als auch einfache Alltagsfotos von Laien, etwa Familien- oder Urlaubsbilder (Art. 2 Abs. 3bis URG).
Wer fremde Fotografien nutzen möchte, braucht grundsätzlich immer die Erlaubnis des Fotografen, solange der Urheberrechtsschutz nicht abgelaufen ist.
Für Fotografien mit individuellem Charakter endet die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Fotografien ohne individuellen Charakter sind ab ihrer Herstellung während 50 Jahren geschützt (URG 29 II).
Urheberrecht: Wie entsteht das Urheberrecht? Wie lange Schutzdauer?
Entstehung
Es gibt kein Urheberrechtsregister (formlos). Das Urheberrecht entsteht automatisch von Gesetzes wegen mit der Schöpfung/Erschaffung des Werkes. Es sind keine Formalitäten notwendig. Jedes Werk das über individuellen Charakter verfügt ist automatisch urheberrechtlich geschützt.
Beginn des Schutzes:
Mit Schaffung des Werkes (Schöpferprinzig gem. URG 29 I)
Ende des Schutzes (URG 29 II):
- 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/Schöpfer erlischt das Recht.
- 50 Jahre nach Tod des Urhebers bei Computerprogrammen
- 50 Jahre für fotografische Werke ohne individuellen Charakter
- Miturheberschaft (Art. 30 URG)
- unbekannte Urheberschaft (Art. 31 URG)
- Berechnung (Art. 32 URG)
Urheberrecht: Wer gilt als Urheber? Ist der Copyright-Hinweis notwendig?
Urheberrecht: Inhalt des Urheberrechts?
Das Urheberrecht verleiht dem Urheber ein ausschliessliches subjektives Recht an seinem Werk:
- Verwendungsrechte: Schützen die vermögensrechtlichen Befugnisse. Generalklauselin Art. 10 Abs. 1 URG, wonach der Urheber das ausschliessliche Recht hat zu bestimmen, ob wann und wie sein Werk verwendet wird. Nicht abschliessende Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 URG.
- Urheberpersönlichkeitsrechte: Schützen die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.
- Werkintegrität: Änderungsrecht und Bearbeitungsrecht (URG 11 I), Enstellungsverbot (ZGB 28 II), Parodiefreiheit (URG 11 III);
- Recht auf Erstveröffentlichung (URG 9 II);
- Recht auf Urhebergeltung: Recht als Urheber anerkannt zu werden (URG 9 I);
- Recht auf Urheberbezeichnung: anonym («Autor unbekannt»), Pseudonym (z.B. «DJ Bobo»), bürgerlicher Name (z.B. «René Baumann»)
- sonstige Rechte:
- Zutrittsrecht (Art. 14 Abs. 1 URG)
- Ausstellungsrecht
- Schutz vor Zerstörung (Art. 15 URG)
Nicht vom Urheberrecht erfasst ist der sogenannte Werkgenuss. Darunter fällt die sinnliche Wahrnehmung des Werkes im Rahmen seiner Zweckbestimmung, etwa das Lesen eines Buches, das Hören von Musik, das Ansehen eines Films oder das Betrachten einer Skulptur.
Urheberrecht: Was ist der Unterschied zw. einem Werk und Werkexemplar? (Abgrenzung)
Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht, Werkexemplare herzustellen, also sein Werk zu vervielfältigen. Dazu zählen insbesondere Druckerzeugnisse sowie Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
Dabei ist unerheblich, ob die Vervielfältigung körperlich (z.B. Ausdruck auf Papier) oder digital (z.B. PDF, Datei, Upload) erfolgt – beides gilt als Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinn.
Beispiel: Der Foliensatz einer Präsentation ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, an dem dem Dozenten bzw. der Uni das geistige Eigentum zusteht. Die ausgedruckten Unterlagen, die an Studierende abgegeben werden, stellen Werkexemplare dieses Werkes dar.
Urheberrechts: Schranken des Urheberschutzes? (I)
Das Urheberrecht gewährt dem Urheber ausschliessliche Rechte an seinem Werk, diese Rechte sind jedoch nicht absolut. Es bestehen gesetzliche Schranken, die bestimmte Nutzungen erlauben, ohne dass eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.
Eigengebrauch: Veröffentlichte Werke (vgl. Art. 9 Abs. 2 URG) dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Als Eigengebrauch gilt:
- Privatgebrauch (URG 19 I lit. a): Werke dürfen privat und im engen Kreis von Familien oder Freunden genutzt werden, auch von unrechtmässigen Kopien. Betriebsfeste oder Vereinskreise sind zu weit. Nutzung ist vergütungsfrei, Ausnahmen: Leerträgervergütung für speicherbare Medien (Art. 20 Abs. 3 URG).
- Schulgebrauch (URG 19 I lit. a): Lehrpersonen dürfen Werke für den Unterricht in der Klasse nutzen. Gilt für alle öffentlichen und privaten Schulen, nicht für Freizeitkurse wie z.B. Koch- oder Tanzkurse. Vergütungspflichtig über zugelassene Verwertungsgesellschaften (Art. 20 Abs. 2–4 URG).
- Betriebsinterner Gebrauch (URG 19 I lit. c): Werke dürfen in Betrieben, Verwaltungen, Instituten oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Vereine, Kirchen, Armee) vervielfältigt werden für interne Information oder Dokumentation. Nicht erlaubt ist die Nutzung für Kunden, Vorträge oder Betriebsanlässe. Vergütungspflichtig über zugelassene Verwertungsgesellschaften (Art. 20 Abs. 2–4 URG).
Urheberrechts: Schranken des Urheberschutzes? (II)
Sicherung des freien Informationsflusses:
- Zitierfreiheit (Art. 25 URG)
Die Zitierung veröffentlichter Werke ist erlaubt, wenn sie der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient. Der Umfang muss durch den Zweck gerechtfertigt sein. Quelle und Urheber sind stets anzugeben.
- Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG)
Werke dürfen für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet oder verbreitet werden. Für die Information über aktuelle Fragen sind kurze Ausschnitte aus Presse, Radio oder Fernsehen nutzbar, mit Quellen- und Urheberangabe.
- Panoramafreiheit (Art. 27 URG)
Werke, die ständig an öffentlich zugänglichen Orten stehen, wie Bauwerke, Statuen oder Plakate, dürfen abgebildet, verbreitet und sogar zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Nicht erlaubt sind 3D-Abbildungen oder die Nutzung für denselben Zweck wie das Original.
- Katalogfreiheit (Art. 26 URG)
Werkexemplare in öffentlichen Sammlungen, auf Messen oder Auktionen dürfen in von den Verwaltern oder Organisatoren herausgegebenen Katalogen abgebildet werden.
Urheberrecht: Wann gilt das Verbreitungsrecht an einem Werkexemplar als erschöpft und welche Ausnahmen gibt es?
Erschöpfung des Urheberrechts (Art. 12 URG):
Das Verbreitungsrecht eines Werkexemplars ist erschöpft, sobald dieses vom Urheber oder Rechteinhaber erstmals in Verkehr gebracht wird, also verkauft, getauscht oder verschenkt. Miete oder Leihe führen nicht zur Erschöpfung. Die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht für das konkrete Exemplar.
Bei Computerprogrammen gilt zusätzlich das Gebrauchsrecht (Art. 12 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 17 URV).
Bei ausgeführten Werken der Baukunst darf der Eigentümer Änderungen vornehmen, solange keine Entstellung erfolgt (Art. 12 Abs. 3 URG).
Urheberrecht: Können Urheberrechte vererbt und übertragen werden?
Verwendungsrechte des Urhebers sind übertragbar und vererblich (Art. 16 Abs. 1 URG).
Urheberpersönlichkeitsrechte hingegen sind vererblich, aber nicht übertragbar (vgl. Art. 6bis Abs. 2 RBÜ), wobei dies in der Lehre teilweise umstritten ist.
Die Übertragung von Teilrechten wie z.B. das Vervielfältigungsrecht ist möglich; andere Teilrechte werden nur eingeschlossen, wenn dies vereinbart wurde (Art. 16 Abs. 2 URG).
Die Übertragung richtet sich nach der Zweckübertragungslehre: Bei Unklarheiten wird vermutet, dass der Urheber nur die Rechte übertragen wollte, die zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind.
Übertragungen können zeitlich beschränkt sein, zum Beispiel nur für eine bestimmte Auflage oder Lizenz.
Der Erwerb eines Werkexemplars bedeutet nie den Erwerb des Urheberrechts selbst, sondern lediglich des sachenrechtlichen Eigentums am Gegenstand (Art. 16 Abs. 3 URG).
Urheberrecht: Wie wird die Urheberschaft im Arbeitsverhältnis gehandhabt?
Gemäss URG 6 ist Urheber die Person, die das Werk geschaffen hat, also der Arbeitnehmer (z.B. Grafiker). Daher lassen sich Arbeitgeber die Urheberrechte ihrer Arbeitnehmer übertragen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind davon allerdings ausgeschlossen. Meist wird die Übertragung in den Arbeitsverträgen geregelt anhand von Urheberrechtsklauseln.
Was wenn keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen wurde? (Zweckübertragungstheorie)
Dann kommt es auf den Zweck des Arbeitsvertrages an. Der Arbeitsvertrag schliesst die Übertragung der Urheberrechte auf den Arbeitgeber stillschweigend mitein, wenn die Aufgabe der Arbeitnehmenden gerade darin liegen soll, ein oder mehrere Werke für den Arbeitgeber zu schaffen. Die Übertragung betrifft dann die Rechte, die für den Zweck des Vertrags notwendig sind.
Nur für Commupterprogramme ist gesetzlich geregelt, dass in einem Arbeitsverhältnis geschaffene Computerprogramme an den Arbeitgeber automatisch übergehen. (Art. 17 URG)
Urheberrecht: Was sind die verwandten Schutzrechte?
Die sog. Nachbarrechte:
- Rechte der auszuübenden Künstler (URG 33)
- Rechte der Hersteller (URG 36)
- Rechte der Sendeunternehmen (URG 37)
Schutzdauer dieser Rechte 50 Jahre lang ab Darbietung, Veröffentlichung oder Herstellung (wenn keine Veröffentlichung erfolgt) des Werkes. (Art. 39 URG)
Merke: Nachbarrechte sind v.a. da relevant wo der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist.
Urheberrecht: Was sind die Aufgaben der Verwertungsgesellschaften?
Verwertungsgesellschaften in der Schweiz vertreten die Urheber, ausübenden Künstler und andere Rechteinhaber, um deren Nutzungsrechte kollektiv zu verwalten. Sie sorgen dafür, dass Urheber und Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden, z. B. für Kopien, öffentliche Aufführungen, Sendungen oder Betriebs- und Schulgebrauch. Dazu schliessen sie Lizenzverträge mit Nutzern ab, erheben und verteilen Vergütungen und setzen urheberrechtliche Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Schrankenregelungen durch.
In der CH gibt es 5 Verwertungsgesellschaften unter der Aufsicht des IGE (URG 41 + 52).
Die zentrale Verwertungsgesellschaft die SUISA für Musikwerke (Sitz: Zürich), daneben gibt es weitere spezialisierte Gesellschaften wie die ProLitteris (Literatur und bildende Kunst, Zürich) oder SUISSIMAGE (Film, Zürich).
Ein wichtiger Mechanismus dabei ist der Wahrnehmungsvertrag: Durch diesen Vertrag überträgt der Urheber oder Rechteinhaber bestimmte Nutzungsrechte an die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist dann berechtigt, diese Rechte zu verwalten, Lizenzen zu erteilen und Vergütungen einzuziehen. Ohne diesen Vertrag könnte der Urheber die Rechte selbst abtreten; mit Vertrag liegen die Rechte bei der Verwertungsgesellschaft.
Urheberrecht: Was sind die Unterschiede zum Patent- & Markenschutz?
- Im Unterschied zum Patent- oder Markenrechtsschutz entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schöpfung des Kunstwerks. (URG 6)
- Es gibt kein Urheberregister.
- Der Schutz ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Schutzdauer fallen die Werke in die Public Domain; das heisst, Sie dürfen sie frei verwenden. Zuvor ist der Schutz aber umfassend: Sie brauchen für jede Verwendung eine Erlaubnis.
SW4 Wettbewerbsrecht: Was regelt das Lauterkeitsrecht im Gegensatz zum Kartellrecht? Zweck?
Lauterkeitsrecht (UWG)
= Qualität des Wettbewerbs. Zweck nach Art. 1 UWG ist, lauterer und unverfälschter Wettbewerb im Interesse aller Beteiligter zu gewährleisten (Wahrheits- & Klarheitsangebot).
Kartellrecht (KG)
= Quantität des Wettbewerbs (Das KG dient dem Schutz der Wettbewerbsfreiheit)
Merke: Im UWG gibt es keine staatliche Behörde wie die WEKO. Die Rechtslage entwickelt sich auf Basis der Entscheide von Zivilgerichte. Es gibt die SLK, diese ist eine privatrechtliche Stiftung.
SW4 Geltungsbereich: - Wann ist das UWG anwenbar?
persönlicher Geltungsbereich
Das UWG umfasst alle nat. und jur. Personen, die sich am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligten. D.h. (Konkurrenten, Anbieter, Konsumenten, Allgemeinheit: Dreidimensionalität)
sachlicher Geltungsbereich
Es muss sich um eine wettbewerbsbeeinflussende Handlung wirtschaftlichen Wettbewerb handeln. Rein politische Werbung fällt nicht unter das UWG.
räumlicher Geltungsbereich
entweder Auswirkungsprinzip oder Territorialitätsprinzip
SW4 Wie ist das Verhältnis des UWG zum Immaterialgüterrecht?
Hoch umstrittenes Thema. BGer sagt im Grundsatz: "Was durch Immaterialgüterrechte nicht verhindert werden kann, soll auch nicht durch das UWG verhindert werden."
In anderen Worten was im Immaterialgüterrecht erlaubt ist, ist auch im UWG erlaubt.
Teilweise gleichgerichteter Zweck (insb. Förderung von Fortschritt), aber andere rechtliche Mittel:
- • Absolute subjektive Rechte (IGR)
- • Verhaltensnormen (UWG)
Zentrale Frage: Wenn IGR und UWG in vielen Konstellationen beide anwendbar sind, welches geht vor? Heute ist klar, dass die Erlasse immer autonom oder kumulativ anwendbar sind.
SW4 Was ist der Unterschied zw. der Generalklausel und den Spezialtatbeständen?
Generalklausel Art. 2 UWG
Ist extrem vage formuliert und lässt somit dem Richter sehr viel Ermessenspielraum. Die Generalklausel bietet daher keine Rechtssicherheit.
Die Generalklausel erfasst eigentlich schon alles. Ein Verstoss hat keine strafrechtliche Sanktionen zur Folge, sondern nur zivilrechtliche Folgen. Die Gerichte sind relativ zurückhaltend in der Anwendung der Generalklausel.
Spezialtatbestände Art. 3 ff. UWG
Die Spezialtatbestände bringen ein wenig Rechtssicherheit. Die Verletzung der Spezialtatbestände haben strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen (Freiheitstrafe bis zu 3J oder Geldstrafe).
In der Praxis liegt der Fokus auf Art. 3 UWG.
SW4 Welche weiteren Spezialtatbestände des UWG gibt es noch?
Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder –auflösung
Art. 4a Bestechung
Art. 5 Unlautere Verwertung fremder Leistung
Art. 6 Geschäftsgeheimnisse
Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
Art. 8 AGBs
SW4 Prozess und Sanktionen des UWG?
- vorsorgliche Massnahmen: der Prozess beginnt meist mit dem Begeheren für vorsorgliche Massnahmen
- Beweisumkehrlast: Wer im Markt Werbebehauptungen aufstellt, muss die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung selbst beweisen können (Art. 13a UWG)
- Zivilrechtliche Folgen:
- Unterlassungs-, Beseititugns- & Feststellungsanspruch
- Urteilspublikation
- Einziehung
- SE + Genugtuung
- Gewinnherausgabe
- Strafrechtliche Folgen (UWG 23)
SW4 Was sind die Vor- & Nachteile eines Zivils- oder Strafverfahrens?
Zivilrechtlich
+ Verfahren geht schneller, weil man superprovisorische Massnahmen einleiten kann. Wenn man das Verhalten stoppen will.
- Man muss alle Beweise selber erbringen, Verfahrenskosten & Parteikosten
Strafrechtlich
+ Strafanzeige ist schnell geschrieben, geht somit schneller und einfacher, ist günstiger, für mich weniger aufwendig. Ist aber wenig effizient. Sanktion: wenn überhaupt eine Sanktion ausgesprochen wird, dann eine sehr Bescheidene.
- Verfahren kann sehr lange gehen, Verfahren kann hängig sein