Obligationenrecht AT
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Zession (Gläubigerwechsel): Was ist das?
Gläubigerwechsel (OR 164)
Eine Ford. wird vom bisherigen Gläubiger (Zedent) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) abgetreten. Die Person des Schuldners bleibt unverändert, er ist nicht beteiligt & braucht auch nicht darüber informiert zu werden.
Der Zessionar wird nicht Vertragspartei des Schuldners! Ihn treffen keine im Vertrag begründete Pflichten.
(Zession = schuldrechtliche Verfügung. Es kann sich auch um ein Verpflichtungsgeschäfthandeln (Forderungskauf), wenn die Parteien im Voraus vereinbaren, dass die Ford. zu einem späteren Zeitpunkt abgetreten werden soll.)
Praxisbeispiel
- Einzelunternehmen tritt ihrer Bank zur Kreditsicherung ihre Kundenforderungen (Debitoren) ab.
Was ist die Schuldübernahme und welche Arten gibt es?
Schuldübernahme
interne (OR 175): Dritter verspricht Schuldner, dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger zu übernehmen. Ein Schuldnerwechsel findet nicht statt. Der Gläubiger ist daran nicht beteiligt.
Es handelt sich um ein Befreiungsversprechen (formfrei gültig), kein Übergang der Schuld zur Folge. Anschliessend kann der Dritte diese Versprechen erfüllen:
- entweder durch eigene Erfüllung anstelle des Schuldners, d.h. dass er dem Gläubiger die vertragsgemässe Leistung des Schuldners erbringt.
- oder, dass er mit Gläubiger einen neuen Vertrag abschliesst, indem er die Schuld des Schuldners extern überninmt (OR 176).
Gegenstand kann jede Schuld sein. Unzulässig ist jedoch die Übernahme einer Busse aus einer strafbaren Handlung.
externe (Vertragsübernahme OR 176): Vertrag zw. Dritten (Übernehmer) und dem Gläubiger, darin wird vereinbart, dass der Altschuldner befreit wird und der Dritte die ensprechende Verpflichtung übernimmt. Wirkung = Schuldnerwechsel findet statt.
Voraussetzungen: Erfolgt durch einen Vertrag zw. Gläubiger und Schuldübernehmer. Dieser Vertrag bedarf nicht der Mitwirkung oder Zustimmung des Schuldners.
Zession (Gläubigerwechsel): Was sind die Voraussetzungen der Zession?
schriftlicher Abtreungsvertrag zw. Zedentin & Zessionar
einfache Schriftlichkeit gem. OR 165, es genügt, wenn nur die Zedentin die Zessionsurkunde unterschreibt. Zustimmung des Zessionar ist zu vermuten, erfolgt meist stillschweigend.
(Zession ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die Allg. Bestimmungen betreffend Handlungsfähigkeit, Konsens, Vertretung & Willensmängel-Anfechtung kommen auch hier zur Anwendung.)
abtretbare, hinreichend bestimmte Ford. als Verfügungsgegenstand
Die Zession darf nicht durch Gesetz, vertragliche Abrede (pactum de non cedendo) od. durch Natur des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen werden. Bsp:
- Rentenansprüche aus AHV/IV/EO sind nicht abtretbar, Steuerforderungen sind nicht abtretbar.
- Die Abtretung von persönlichen Unterhaltsansprüchen sind nicht möglich aus Natur des Geschäftes heraus.
- Abtretung künftiger Lohnforderung ist gem. ZGB 27 nicht zulässig.
Da für Verfügungen Spezialitätprinzip gilt, muss der Gegenstand der Zession bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (hinsichtlich Person des Schuldners, Rechtsgrund und Höhe der Ford.).
Verfügungsmacht der Zedentin
Die Zedentin muss über die abzutretende Forderung die Verfügungsmacht haben. (fehlt ihr im Konkurs od. wenn sie die Ford. bereits abgetreten hat)
Rechtsfolge = Gläubigerwechsel, Zessionar ist neu Gläubiger mit den dazugehörigen Vorzugs- & Nebenrechten (OR 170). Übergehende Nebenrechte sind z.B. Sicherungsrechte wie Pfandrechte od. Bürgschaften.
Zession (Gläubigerwechsel): Was kann man alles zedieren? (Gegenstand)
Forderungen
Achtung:
- Vgl. Art. 216b OR: «Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und
- Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.»
- Keine Abtretung bei vertraglichem Ausschluss (Achtung: OR 164 II).
- Gestaltungsrechte? Nach dem BGer ist es nicht erlaubt Gestaltungsrechte wie z.B. Mängelrechte abzutreten. Das ist nicht möglich.
Zession (Gläubigerwechsel): Ist eine Globalzession zulässig?
Eine Globalzession ist die Abtretung einer unbestimmten Vielzahl von gegenwärtigen und künftigen Forderungen.
Die Globalzessionen sind grundsätzlich zulässig. Die Forderungen müssen aber objektiv bestimmbar sein. z.B. „alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden X“.
Eine Globalzession ist unzulässig, wenn sie den Zedenten:
- wirtschaftlich vollständig handlungsunfähig macht
- dauerhaft an der eigenen Existenz hindert
z.B. Abtretung sämtlicher künftiger Einkünfte ohne zeitliche Begrenzung (ZGB 27 II – übermässige Bindung).
Lohnforderungen dürfen nicht abgetreten werden ausser zur Sicherung von Unterhaltsbeiträgen!
Zession (Gläubigerwechsel): Was ist die Notifikation?
Notifikation = Anzeige an den Schuldner (OR 167).
Solange keine Notifikaiton erfolgt, darf der gutgläubige Schuldner so verhalten, als wäre die Zedentin noch die Gläubigerin. Er darf gegenüber Zedentin befreiend leisten.
Zession (Gläubigerwechsel): Kann man die Haftung für den Bestand der Forderung (=Verität) bei der entgeltlichen Zession wegbedingen?
Ja, die Haftung kann im Umfang von Art. 100 OR für Absicht und grobe Fahrlässigkeit wegbedungen werden.
Bei der entgeltlichen Zession haftet der Zedent von Gesetzes wegen dafür, dass:
- die Forderung besteht und
- ihm zusteht
(= Verität der Forderung)
SW10 Qualifikation & Haftung des Brokervertrages
Ein Brokervertrag ist grundsätzlich ein gemischter Vertrag (Auftrag & Werkvertrag). Folgende Aufgaben des Brokers werden unterschiedlich qualifiziert:
Risikoanalyse
Verpflichtet Broker i. d. R. zu einem bestimmten Erfolg --> Werkvertrag
Versicherungsstrategie
Verpflichtet Broker i. d. R. «lediglich» zu einem Tätigwerden --> Auftrag
Umsetzung der Risiko- & Versicherungsstrategie
Die Vermittlung von Versicherungsverträgen weist – soweit sich der Broker zur Bereitstellung
eines Versicherungsschutzes zu einem bestimmten Preis verpflichtet – Züge des Werkvertrages auf!
Im Übrigen überwiegend auftragsrechtliche Tätigkeiten!
Betreuung des Versicherungsportfeuilles
Blosses Tätigwerden steht im Vordergrund --> Auftrag
Haftungsrechtliche Konsequenzen?
- Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung richten sich nach Art. 97 ff. OR
- Resultiert die Haftung aus der Verletzung einer typisch dem Werk- oder Auftragsrecht zuzuordnenden Leistung, ist analoge Anwendung von Werk- bzw. Auftragsrecht zu prüfen!
SW10 Was sind die Sorgfaltspflichten eines Versicherungsbrokers?
- Interessenvertretung ausschliesslich zugunsten des Mandanten!
- Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit!
- Beratung nur auf Gebieten, in denen der Broker über ausreichende Fachkenntnisse verfügt (Übernahmeverschulden)
- Weisungsbefolgungspflicht, Nicht- oder Falschumsetzung von Weisungen des Mandanten begründet i.d.R.
Vertragsverletzung!
An den Broker als professioneller Berater werden grundsätzlich hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten geknüpft. Der Code of Conduct der SIBA soll als Orientierungshilfe dienen.
SW11 Was sind allg. Vertragsbedingungen (AVB)? Was sind die Voraussetzungen?
AVB regeln den massenhaften Abschluss von Verträgen. AVB sind vertraglichen Abmachungen die zeitlich vordefiniert sind. Man spricht erst von AVB, wenn sie sich für eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsabschlussfällen richtet. Es besteht kein Verhandlungsspielraum, man kann nichts daran abändern. Sie sind einseitig gestellt durch den Verkäufer. ("take it or leave it")
Voraussetzungen
- Vertragsbedingung
- Vorformuliert
- Eine Vielzahl von Fällen betreffend (für Massengeschäft bestimmt)
- «Stellen» durch den Verwender
- Fehlen individueller Abreden
SW11 Was ist die Problematik der AVB/AGB?
AVB’s führen - aus Sicht des Konsumenten - zu einer faktischen Beschränkung der Vertragsfreiheit.
AVB-Verwender ist «mächtiger» als Konsument. Es besteht eine «take it or leave it» Ausgangslage. Es gibt keine Möglichkeit zur individuellen Anpassung von AVB’s.
ZGB/OR kennt keine Regeln für AVB's!
SW11 Zur Geltungskontrolle im Besonderen
Geltungskontrolle
- Wurden AVB’s rechtswirksam in den Vertrag einbezogen?
- Vollübernahme (Ausnahme)
- Globalübernahme (Regelfall, liegt vor wenn jmd. Vertragsinhalte übernimmt ohne diese gelesen zu haben)
beides nur gültig, soweit vor Vertragsschluss auf AVB hingewiesen und die Möglichkeit zur Einsicht verschafft
wurde!
- Falls die AVB's rechtwirksam in Vertrag einbezogen wurden, bleibt bestimmten Klauseln wegen Ungewöhnlichkeit die Anwendung untersagt?
Ungewöhnlichkeitsregel besagt, dass von der globalen Zustimmung all jene Klauseln ausgenommen sind, die obj. & subj. als «ungewöhnlich» qualifiziert werden müssen. Massgebend ist das Überraschungsmoment (womit musste Partei rechnen), nicht aber Frage der Angemessenheit der Klausel.
Gemäss BGer können sich nur «unerfahrene Parteien» kann sich auf Ungewöhnlichkeit berufen.
SW11 Zur Auslegungskontrolle im Besonderen
Sind AVB’s wirksam einbezogen worden, kann sich die Frage nach der korrekten Interpretation (Auslegung) bestimmter Klauseln stellen.
Grundsatz:
AVB’s sind nach denselben Prinzipien auszulegen wie Verträge. D.h. massgebend ist der wirkliche Wille der Parteien. Wenn dieser fehlt, dann der hypothetische Wille ermittelt werden.
Ausgangspunkt bildet dabei der Vertragswortlaut (grammatikalische Auslegung). Als ergänzendes Auslegungsmittel können die Umstände des Vertragsabschlusses beigezogen werden:
- Entstehungsgeschichte des Vertrages
- Verhalten der Parteien
- Interessenlage der Parteien etc.
Ergibt die Auslegung mehrere mögliche Auslegungsvarianten kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung. Danach soll diejenige Auslegungsvariante gewählt werden, die für den Versicherer/AVB-Verwender ungünstiger ist!
Die Unklarheitenregel stellt lediglich eine Handlungsanweisung im Falle völlig unklarer Ausgangslage dar. BGer diszipliniert damit Banken, Versicherungen Kreditkarteninstitute, etc. auf eine klare Sprache zu achten.
Unklarheitsregel
SW11 Zur Inhaltskontrolle im Besonderen
Bei der (offene) Inhaltskontrolle geht es darum, wirksam einbezogenen und klar formulierten AVBs die Anwendbarkeit zu verbieten, wenn die Klauseln aus Sicht der schwächeren Partei zu «unangemessenen»/«unbilligen» Ergebnissen
(Verstoss gegen Grundsatz von Treu und Glauben) führen würden.
- Auch grob unbillige Klauseln sind gültig, solange ausreichend deutlich auf sie hingewiesen wird (Versagen der Ungewöhnlichkeitsregel bei deutlicher Hervorhebung)!
- Grob unbillige Klauseln sind ebenfalls gültig, solange sie ausreichend klar und unzweideutig abgefasst sind (Versagen der Unklarheitenregel)!
Die Inhaltskontrolle stellt richterlichen Eingriff in Vertragsfreiheit dar!
(CH-Rechtstradition: seit es Art. 8 UWG (01.07.2012) gibt, sind offene Inhaltskontrollen eralubt. Früher konnte das BGer nur verdeckte Inhaltskontrollen bei unbilligen Klauseln druchführen anhand der Ungewöhnlichkeitsregel. Der Grund dafür: CH betont Eigenverantwortlichkeit der Parteien; setzte in der Vergangenheit weniger auf einen stark ausgebauten Konsumentenschutz)
SW12 Verzug des Unternehmers: Was für Möglichkeiten hat der Besteller?
Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten nicht rechtzeitig, gerät er in Schuldnerverzug. Es muss zw. Ablieferungsverzug & Herstellungsverzug unterschieden werden.
Ablieferungsverzug = nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes (OR 107)
Verzögert sich die Ablieferung des Werkes, kann der Besteller nach OR 102 ff. vorgehen und gegebenenfalls gem. OR 107 II vom Vertrag zurücktreten.
Der Bestller kann vom Vertrage zurück treten, falls:
- der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig beginnt oder vertragswidrig verzögert oder es vorhersehbar ist, dass keine rechtzeitige Vollendung mehr möglich ist
- ohne Schuld des Bestllers
- pflichtwidrige Verzögerung Unternehmer, aber kein Verschulden Unternehmer
- Mahnung (OR 102 gilt)
- angemessene Nachfrist unbenützt abgelaufen, und
- bei Rücktritt sofortige Mitteilung nach Ablauf Nachfrist
Oder Erfüllung des Vertrages + pos. VI.
Herstellungsverzug = nicht rechtzeitiger Beginn od. Verzögerung der Ausführarbeiten (OR 366 I)
Der Besteller hat ein Recht auf Ersatzvornahme, falls:
- Mangelhafte oder sonst wie vertragswidrige Werkausführung
- Vorhersehbarkeit
- Werkherstellung im Gange
- Verschuldendes Unternehmers (nur bei vertragswidriger Werkausführung)
- Angemessene Fristansetzung durch Besteller zur Abhilfe
- Androhung Ersatzvornahme durch Besteller
SW13 Innominatvertäge: Der Lizenzvertrag (Begriff, Gegenstand, Arten, Form, Inhalt & Beedigung)
Begriff
Gewährung des Rechts auf Nutzung eines Immaterialguts oder –rechts (meist) gegen Entgelt (Lizenzgebühr). Es handelt sich um einen gemischten Vertrag, nämlich aus Kaufvertrag und Gebrauchsüberlassungsverträgen (Miete, Pacht, Leihe). Vollkommen zweiseitiger Innominatovertrag und Dauerschuldverhältnis.
Gegenstand
Sind immaterielle Güter oder Immaterialgüterrechte, ausschliessliche Rechte wie Marken, Patente, Design- & Urheberrechte. Darunter fallen auch andere Immaterialgüter, welche durch ein faktische Monopol geschützt sind, z.B. Know-how, Betriebs- & Geschäftsgeheimnisse, Datenbanken, etc.
Lizenzarten
- Einfache Lizenz = Lizenzgeber («LG») räumt Lizenznehmer («LN») das Recht ein, das Lizenzobjekt zu nutzen. LG kann Recht weiterhin selber nutzen und/oder Dritten gewähren.
- Alleinlizenz= LG verpflichtet sich, Lizenzobjekt keinem Dritten zur Nutzung zu überlassen ausser sich selbst.
- Ausschliessliche Lizenz (Exklusivlizenz)= LN hat alleiniges Nutzungsrecht, LG darf Recht weder Dritten noch sich selbst gewähren.
- Unterlizenz= LN erteilt einem Dritten eine Lizenz (LN = LG der Unterlizenz)
- Cross Licence = übers Kreuz, z.B. PatG 36 III (abhängige Erfindung).
- Zwangslizenz= Gesetzliche Pflicht an Inhaber eines Immaterialgüterrechts, einem Dritten eine Lizenz einzuräumen (z.B. PatG 29 III, URG 23).
- Gesetzliche Lizenz = «Lizenz von Gesetzes wegen» (ausschliesslich URG, z.B. URG 19) bzw. Beschränkung des urheberrechtlichen Verbotsrechts.
Form
Innominatvertrag schriftlichkeit immer ein "muss"! Auch wenn mündlich möglich gem. OR 11.
Inhalt
Alle obj. & subj. wesentlichen Elemente, v.a. Vertragsparteien und genau bezeichneter Lizenzgegenstand sowie Lizenzbeschräkungen.
Dauer & Beendigung
Wenn best. Dauer vereinbart, dann Beendigung nach Ablauf dieser Dauer. Wenn unbestimmte Dauer, dann hat man Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gem. Lizenzvertrag od. ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
SW13 Innominatverträge: Der Vertriebsvertrag
Der Alleinvertriebsvertrag ist die bekannteste Form.
Es handelt sich um einen gemischten Vertrag aus Agenturrecht und Gesellschaftsrecht. Vom Agenturvertrag unterscheidet sich der Alleinvertriebsvertrag dadurch, dass der Alleinvertriebsberechtigte (Eigenhändler) im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschliesst und nicht als Vertreter. Die Ware geht in sein Eigentum über. Er trägt das Vertriebsrisiko. Der Agent hingegen handelt als direkter Stellvertreter
Zusatzfrage: Was ist das partiarische Rechtsgeschäft? Von welchem anderen Rechtsgeschäft muss es abgegrenzt werden?
Darunter versteht man Verträge, bei denen die Vergütung für die erbrachte Leistung vom Erfolg abhängig ist.
z.B. partiarisches Darlehen (Darlehensvertrag ohne Zins, dafür Beteiligung des Dahrlehensgeber am Gewinn) oder Aufträge mit Erfolgshonorar
Abgrenzung?
Das partiarische Rechtsgeschäft muss von der einfachen Gesellschaft OR 530 ff. abgerenzt werden. Die Mitwirkungsrechte des Darlehensgeber können ein gesellschaftliches Verhältnis begründen.