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D. D.
Diese Lernkarten decken zentrale Aspekte des schweizerischen Obligationenrechts ab, insbesondere Vertragsrecht, Erfüllungsstörungen und Haftung. Sie erklären Begriffe wie Vertragsparteien, Leistungsstörungen, Schadenersatz und Verjährung sowie deren rechtliche Folgen. Praktiker und Studierende profitieren von den klaren Definitionen und Fallbeispielen, die komplexe Zusammenhänge verständlich machen.
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Créé / Mis à jour
07.09.2018 / 10.11.2025

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Inhalt des Vertrag: Wann liegt ein Vertrag mit unmöglichen Inhalt vor?

Steht bereits bei Vertragsabschluss fest, dass mind. eine der versprochenen Leistungen objektiv unmöglich ist, liegt ein Vertrag mit unmöglichem Inhalt vor. Es handelt sich dabei also um Fälle mit ursprünglicher objektiver Unmöglichkeit. 

Beispiele:

  • Verkauf eines Einhorns
  • Vertrag, wonach der Schuldner den Atlantischen Ozean zu durchschwimmen hat

Inhalt des Vertrag: Wann liegt ein Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt vor?

Verstösst ein Vertrag gegen eine objektive Norm des CH-Rechts, hat er einen widerrechtlichen Inhalt. 

Beispiele:

  • Kauf eines Grundstück durch Person im Ausland ohne Bewilligung (BewG 26 i. V.m. 2 I)
  • Kauf von Betäubungsmitteln, Diebesgut oder veruntreuten Gegenständen (Hehlerei)
  • Verkauf / Ausfuhr von Kriegsmaterial ohne Bewilligung
  • Vertrag, wonach sich der Schuldner verpflichtet, jemanden umzubringen
  • Vereinbarung über den Verzicht auf den Widerruf der Vollmacht entgegen OR 34 II

Merke: Verkauf einer fremden Sache ist nicht widerrechtlich sowie der Verkauf von einer Arztpraxis mit Patientendaten, sofern Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gewahrt wird. 

Inhalt des Vertrag: Wann verstösst ein Vertrag gegen die guten Sitten?

Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn das, was vereinbart wurde, der Abschluss des Vertrags selbst oder der gemeinsame Zweck, den die Parteien mit dem Vertrag verfolgen, gegen die guten Sitten verstösst.

Es lassen sich zwei Kategorien unterscheiden:

  • Verletzung des Persönlichkeitsrecht (ZGB 27): Der in OR 19 II explizit erwähnte " Verstoss gegen das Recht der Persönlichkeit" bildet einen Unterfall der Sittenwidrigkeit. ZGB 27 II bestimmt, dass sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das REcht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschränken darf.
    • entweder aus Gegenstand der Bindung: wenn z.B. höchstpersönliche Berieche wie physische und psychische Integrität, Intimsphäre, Ehe, Familie oder Religion tangiert sind.
    • oder aus einem Übermass der Bindung hisichtlich Dauer/Itensität "Knebelungsverträge", z.B. übermässige Konkurrenzverbote, Verträge auf übermässig lange Zeit
  • Sonstiger Verstoss gegen die guten Sitten: Wenn ein Vertrag gegen die "herrschende Moral, d.h., gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmässstäbe" verstösst (BGE 115 II 232 E. 4a). Diese Moral ist stetigem gesellschaftlichem Wandel unterworfen. 

Beispiele:

  • Verträge, die auf eine sexuelle Leistung gerichtet sind: BGer erachtet in jüngerer Respr. Verträge mit Prostituierten nicht mehr pauschal als sittenwidrig. 
  • Verträge, die gegen sozialethische Wertungen verstossen: Schmiergelderversprechen, bezahlte Mithilfe bei einer Dissertation, bezahlte Beihilfe eines Anwalts zur Erbschleicherei

 

Mängel des Vertragsabschlusses, welche Tatbestände gibt es? Wann kommen diese zur Anwendung?

In Abweichung des Vertrauensprinzip, gemäss welchem der Erklärende an seine Erklärung immer so gebunden ist, wie sie der Empfänger unter den gegebenen Umständen objektiv verstehen musste und durfte, statuieren OR 23-31 eine Reihe von Tatbeständen, welche den Erklärenden berechtigen, sich von seiner Erklärung zu lösen. Es sind Fälle, in denen der Erklärende seinen Willen fehlerhaft gebildet oder geäussert hat, also ein Willensmangel vorliegt. 

Zu unterscheiden sind 3 Willensmängel: 

  • Irrtum (OR 23 ff.)
  • absichtliche Täuschung (OR 28)
  • Furchterregung/Drohung (OR 29 f.)

Übervorteilung (OR 21)

 

Merke: Willensmängel und Übervorteilung führen zur Anfechtbarkeit des Vertrages (OR 31)!

Wann geht man von einer Übervorteilung aus (3 Voraussetzungen)?

Art. 21 OR ermöglicht dem Benachteiligten die Anfechtung eines Wuchervertrags, sofern nachfolgende 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 

  • Zwichen den versprochenen Leistungen liegt ein offenbares Missverhältnis
  • Die Entscheidungsfreiheit des Übervorteilten war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses z.B. durch eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beeinträchtigt. Auch andere Einflüsse wie z.B. Alkohol, Drogen, Medikamente, Erschöpfungszustände, Abhängigkeiten oder Überraschungsituationen fallen in Betracht. 
  • Der Übervorteilendehat die Schwächesituation der anderen Partei bewusst zum Zweck des Vertragsabschlusses ausgebeutet. 

Die Überprüfung der Leistungsäquivalenz ist nach freiem richterlichen Ermessen unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Beurteilungsgrundlage ist der objektive Wert (nach Méglichkeit der Markt- oder Börsenwert) der Leistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 

Der Übervorteilte kann den Vertrag innerhalb Jahresfrist seit Vertragsabschluss einseitig für unverbindlich erklären und die erfolgte Leistung zurückfordern (OR 21 II). Er verfügt das Wahlrecht, ob er die Unverbindlichkeit des ganzen Vertrags geltend machen will oder diesen unter Reduktion der wucherischen Leistung auf das marktübliche Mass aufrechterhalten will (Analoge Anwendung von OR 20 II). 

Willensmängel: Ab wann gilt ein Irrtum als wesentlich?

Ein Irrtum gilt als wesentlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren SV seine Erklärung nicht oder nicht in dieser Art abgegeben hätte. 

Erforderlich ist dazu, dass sowohl nach allgemeiner Verkehrsanschauung (objektiv) als auch aus der Sicht des Erklärenden (subjektiv) das Gebundensein an die Erklärung unzumutbar erscheint. Die Rechtsfolge der einseitigen Unverbindlichkeit wäre in Fällen von "Kleinigkeiten" des Irrenden unangemessen. 

 

 Willensmägel: Welche Fälle des wesentlichen Irrtums gibt es? (Tatbestände & Rechtsfolge)

Erklärungsirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR

Liegt vor, wenn irrende Partei etwas anderes erklärt hat, als sie wollte, sodass aufgrund eines normativen Konsenses ein Vertrag zustande gekommen ist (Vertrauensprinzip).

Ein solcher Irrtum gilt in 3 Fällen als wesentlich:

  • Es wurde ein ganz anderer Vertrag geschlossen als gewollt war (Ziff.1), z.B. Kauf statt Miete, Scherzerklärungen, Handbewegung an Versteigerung
  • Vertrag wurde mit anderen Person oer über einen anderen Gegenstand geschlossen, als gewollt war (Ziff.2)
  • Im Vertrag festgelegter Umfang der Leistung oder Gegenleistung weicht erheblich von dem ab, was gewollt war (Ziff.3)

 

Grundlagenirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (wesentlicher Motivirtum)

Fehlvorstellung bezieht sich auf bestimmten SV oder Rechtslage, den die irrende Partei als notwendige Grudlage des Vertragabschlusses ansah und nach Treu + Glauben ansehen konnte. Trifft insbesonders auf Irrtümer, die den Wert des Vertragsgegenstand erheblich beeinflussen.

Abgrenzungskriterien zu einfachen Motivirrtum (=Tatbestandselemente Grundlagenirrtum):

  • subjektive Wesetlichkeit: Die Sachlage, die sich die irrende Person vorgestellt hat, muss notwendige Bedingung für den Vertragsabschluss gewesen sein.
  • objektive Wesentlichkeit: Auch ein Dritter hätte nach Treu + Glauben im Geschäftsverkehr dem SV die gleiche Bedeutung beigemessen.
  • Erkennbarkeit: Für die Gegenpartei muss erkennbar gewesen sein, dass die irrende Partei dem SV eine solche Bedeutung beimass.

Beispiel: Kauft jemand, ohne es zu wissen, ein Auto mit einem manipulierten Kilometerstand, so ist dies ein Grundlagenirrtum.

 

Rechtsfolge: einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages von Anfang an (Ungültigkeitstheorie). Die irrende Person kann sich auf den Irrtum berufen und innerhalb 1 Jahres seit Kenntnis des Irrtums erklären, dass sie den Vertrag nicht halte (OR 31 I + II). Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann dadurch erfolgen, dass eine schon erbrachte Leistung zurückgefordert wird. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

 

 

Willensmängel: Wann liegt ein Motivirrtum vor?

einfacher Motivirrtum Art. 24 Abs. 2 OR

Bezieht sich auf den Bewegrund zum Vertragsabschluss, warum die irrende Partei den Vertrag abgeschlossen hatte. Gilt als unwesentlich, Vertrag ist also trotz des Irrtums verbindlich! 

Beispiel: Wenn ein Gastgeber für das Abendessen eine Hammelkeule einkauft und nicht weiss, dass fast alle Gäste strikte Vegetarier sind. 

Wie ist das Verhältnis zwischen kaufrechtlicher Sachgewährleistung und Grundlagenirrtum?

Der Käufer einer mangelhaften Sache hat die Wahl, ob er Ansprüche aus der kaufrechtlichen Sachgewährleistung (OR 197 ff.) geltend machen will oder ob er den Kaufvertrag unter Berufung auf Grundlagenirrtum anfechten will (BGE 127 III 83 E.1b). Eine Ausnahme gilt für den Viehhandel (BGE 111II 67 E. 3).

Zu beachten gilt es:

  • dass ein Käufer, der Minderungs- oder Wandelungsansprüche geltend macht, genehmigt den Vertrag i.S.v. OR 31 I. Die Berufung auf den Grundlagenirrtum ist danach nicht mehr möglich (BGE 127 III 83 E. 1b).
  • Diese Praxis ist nicht auf das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags anwendbar. Das Werk entsteht erst nach Vertragsabschluss. Es kannd deshalb nicht Gegenstand eines Grundlagenirrtums sein. 

 

 

Was ist der Vorteil, wenn man einen Grundlagenirrtum anstatt die Sachgewährleistung geltend macht? 

Die Sachgewährleistung verjährt bereits nach 2 Jahre (Art. 210 OR). 

Der Grundlagenirrtum ist vorteilhafter. Es gibt keine absolute Frist für Geltendmachung eines Irrtums. Das bringt uns faktisch aber nichts, weil der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt (OR 67 I). D.h. nach Ablauf von 10 Jahren kann der Kaufpreis vom Verkäufer nicht mehr zurück gefodert werden! 

 (wichtigste Erkenntnisse des Picasso Falls)

Willensmängel: Tatbestandsmerkmale der Absichtlichen Täuschung 

OR 28:

Absichtliche Täuschung ist die Verleitung eines anderen zum Abschluss eines Vertrags oder zur Vornahme eines sonstigen Rechtsgeschäfts durch Erweckung eines Irrtums oder durch rechtswidrige Ausnützung eines schon bestehenden Irrtums. 

  • Täuschungshandlung:

Besteht in Vorspiegelung falscher oder Verschweigen bzw. Unterdrücken von richtigen Tatsachen. Das Verschweigen von Tatsachen ist nur dann eine Täuschung, wenn eine Aufklärungspflicht besteht, welche sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift, Vertrag oder dem Grundsatz von Treu + Glauben und den herrschenden Anschauungen ergeben kann.

  • Täuschungsabsicht:

Die Täuschungshandlung muss einerseits vorsätzlich erfolgen (mind. Eventualvorsatz). Andererseits muss der Täuschende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptungen oder von den unrichtigen Vorstellungen beim Getäuschten haben. Nicht erforderlich ist die Absicht, die andere Partei zu schädigen oder sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. 

  •  Irrtum:

Durch die Täuschung wird beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrecht erhalten.

  • Kausalzusammenhang:

Durch die Täuschung hervorgerufene oder aufrechterhaltene irrige Vorstellung muss natürlich kausal für den Vertragsabschluss gewesen sein.

 

Rechtsfolge: einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages von Anfang an (Ungültigkeitstheorie). Die getäuschte Person kann sich auf die absichtliche Täuschung berufen und innerhalb 1 Jahr seit Entdeckung der Täuschung erklären, dass sie den Vertrag nicht halte (OR 31 I + II). Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann dadurch erfolgen, dass eine schon erbrachte Leistung zurückgefordert wird. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

 

 

Willensmängel: Tatbestandsmerkmale der Furchterregung oder Drohung 

OR 29 f.:

Eine Partei bildet den Willensentschluss unter Einfluss einer Drohung. Der Wille des Bedrohten ist daher nicht frei. Ohne Furcht würde er den Vertrag überhaupt nicht oder nicht zu den betreffenden Bedingungen abschliessen. 

  • Drohung:

Eine Partei wurde von der anderen Partei oder einer Drittperson bedroht. Die Drohung ist eine Beeinflussung der Entschlussfreiheit des Bedrohten durch Inaussichtstellen eines künftigen Übels.

  • Widerrechtlichkeit:

Die Drohung muss widerrechtlich sein. Dies ist einmal dann der Fall, wenn schon der angedrohte Nachteil an sich widerrechtlich ist (z.B. Morddrohung, aber auch Drohung mit vertragswidrigem Verhalten). Aber auch die Drohung mit einer an sich erlaubten Handlung kann widerrechtlich sein, wenn die Furcht vor Geltendmachung eines Rechts missbraucht wird, um sich unter Benützung der Notlage des Bedrohten einen übermässigen Vorteil zu verschaffen (OR 30 II). Das ist der Fall, wenn durch eine Drohung mit Betreibung dem Schuldner eine Schuldanerkennung für eine erheblich höhere Schuld abgenötigt wird als die tatsächlich bestehende.

  • gegründete Furcht:

Die erregte Furcht muss begründet sein. Das in Aussicht gestellte Übel muss sich für den Bedrohten selbst oder für eine ihm nahem verbundene Person als eine nahe und erhebliche Gefahr z.B. für Leib & Leben, Ehre oder Vermögen darstellen (Art. 30 I).

  • Kausalzusammenhang:

Die durch die Drohung hervorgerufene Furch muss natürlich kausal für den Vertragsabschluss gewesen sein. Ohne diese Furcht wäre der Vertrag nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.

 

Rechtsfolge: einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages von Anfang an (Ungültigkeitstheorie). Die bedrohte Partei kann sich auf Furchterregung berufen und innerhalb 1 Jahres seit der Beseitigung der Furcht erklären, dass sie den Vertrag nicht halte (OR 31 I + II). Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden, kann dadurch erfolgen, dass eine schon erbrachte Leistung zurückgefordert wird.

 

 

 

 

Stellvertretung: Welche Fälle der Stellvertretung werden durch das Gesetz unterschieden?

Stellvertretung mit Ermächtigung des Vertretenen (OR 32-37)

  • echte Stellvertretung (Vertreter handelt in fremden Namen)
  • unechte Stellvertretung (Vertreter handelt in eigenen Namen, aber auf Rechnung des Vertretenen)

 

Stellvertretung ohne Ermächtigung des Vertretenen (OR 38 f.)

 

 

Stellvertretung mit Ermächtigung: Was setzt die echte (oder direkte, unmittelbare) Stellvertretung voraus? Was sind die Rechtsfolgen?

Echte (direkte) Stellvertretung setzt voraus:

  • Vertreter verfügt über die Vertretungsmacht (Ermächtigung). Sie setzt einen Rechtsgrund voraus, nach welchem zwischen: 

Gewillkürten Vertreter: beruht auf einem Rechtsgeschäft, d.h. auf einer Willenserklärung, durch welche der Vertretene dem Vertreter das Recht zur Vertretung eingeräumt (Vollmacht).

Gesetzlichen Vertreter: die Vertretungsmacht beruht auf Gesetz, z.B. die Eltern sind von Gesetzes wegen die Vertretung der Kinder (OR 304 ZGB) oder Vertretungsbeistandschaft (ZGB 394)

Organvertreter: beruht auf seiner Stellung als Organ einer juristischen Person (ZGB 55). Die Vertretungsmacht der Gesellschaft von Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaften ergibt sich aus OR 563 ff. bzw. 603.

 

  • Die Vertretungswirkung tritt nur ein, wenn der Vertreter dem Dritten gegenüber im fremden Namen handelt. Die dafür vorausgesetzte Erklärung des Vertreters kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Gemäss OR 32 II genügt es, dass der Dritte aus den Umständen heraus auf das Vertretungsverhältnis schliessen muss oder es dem Dritten gleichgültig war mit wem er den Vertrag schliesst (z.B. Verkaufspersonal im Ladengeschäft).

 

Weitere Voraussetzungen einer Stellvertretung mit Ermächtigung:

  • Vertreter muss urteilsfähig sein (Handlungsfähigkeit beim Vertreter ist nicht erfoderlich, aber beim Vertretenen)
  • Keine Vertretungsfeindlichkeit der Rechtshandlung (Verlobung ZGB 90 ff., Eheschliessung ZGB 97 ff., Verfügung von Todes wegen ZGB 498 ff.)

 

Rechtsfolge: Wirkung der echten (direkten) Stellvertretung: Sämtliche Rechtswirkungen treten unmittelbar beim Vertretenen ein!

Stellvertretung mit Ermächtigung: Form und Umfang der Vollmacht?

Die Vollmacht ist die durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (=gewillkürte Stellvertretung).

Soweit keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen (Ausnahme z.B. OR 348b I oder OR 493 VI), ist die Bevollmächtigung formfrei gültig, kann also auch mündlich, stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden.

 

Umfang der Vollmacht

Beurteilt sich nach dem Inhalt der Willenserklärung, wobei diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist. Sobald der Vertretene die Vollmacht Dritten gegenüber kundgibt, können sich diese darauf verlassen, dass die Vollmacht im Umfang der Kundgabe gilt (OR 33 III), bis ihnen die Beschränkung oder Widerruf mitgeteilt wird.

 

Stellvertretung mit Ermächtigung: Welche Arten von Vollmachten werden unterschieden?

Bei der Spezialvollmacht hat der Vertreter Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten einzelnen Geschäfts. 

 

Die Gattungsvollmacht ermächtigt den Vertreter zur Vornahme von Geschäften bestimmter Gattung. 

 

Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn dem Vertreter Vollmacht für alle Geschäfte wirtschaftlicher Natur erteilt wird, die ein bestimmtes Vermögen betreffen (beachte aber OR 396 III).

 

Des Weiteren lassen sich Einzel- und Kollektivvollmacht unterscheiden:

  • Die Einzelvollmacht ermächtigt den Vertreter, allein für den Vertretenen zu handeln. 
  • Bei der Kollektivvollmacht ist für Handlungen für den Vertretenen die Mitwirkung anderer Vertreter erforderlich.

Stellvertretung mit Ermächtigung: Dauer und Untergang der Vollmacht?

Die Dauer der Vollmacht richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Vollmacht.

  • Ist die Vollmacht zeitlich befristet oder auflösend bedingt, so erlischt sie mit Ablauf der Frist oder mit Eintritt der Bedigung. 
  • Die Vollmacht kann vom Vertretenen jederzeit beschränken oder widerrufen werden (OR 34 I). Das Widerrufsrecht ist unverzichtbar (OR 34 II). Dritte müssen vom Entzug der Vollmacht informiert werden (OR 34 III).
  • Erlöschen der Vollmacht wird gesetzlich vermutet bei Verlust der Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod oder Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigen, sofern nicht das Gegenteil vereinbart worden ist (OR 35 I). 

Bankvollmachten werden oft explizit über den Tod hinaus erteilt (sog. postmortale Vollmacht). Der Bevollmächtigte vertritt dann die Erben des Vollmachtgebers, wobei jeder Erbe einzeln die Vollmacht widerrufen kann. 

 

Ist dem Bevollmächtigen eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe der Urkunde verpflichtet (OR 36 I).

 

Stellvertretung mit Ermächtigung: Exkurs: Das Insichgeschäft (Bedeutung, Arten & Zulässigkeit?)

Bei einem Insichgeschäft schliesst der Stellvertreter einen Vertrag mit sich selbst.

Es werden 2 Arten des Insichgeschäftes unterschieden:

  • Selbstkontrahieren: Jemand schliesst einen Vertrag, indem er auf der einen Seite als Vertreter einer Vertragspartei handelt und auf der anderen Seite selbst als Vertragspartei auftritt. z.B. X beauftragt den Y mit dem Verkauf seines Autos. Y kauft das Auto selbst.
  • Doppelvertretung: Jemand schliesst einen Vertrag, indem er für beide Vertragsparteien als direkter Stellvertreter handelt. z.B. X beauftragt den Y mit dem Verkauf seines Autos. Y ist gleichzeitig von Z beauftragt, für ihn ein Auto zu kaufen. Y schliesst darauf im Namen von X als Verkäufer mit sich im Namen des Z als Käufer einen Kaufvertrag über das Auto. Vertragspartei sind X und Z, je vertreten durch Y.

Insichgeschäfte – egal welcher Art – sind grundsätzlich unzulässig wegen des Interessenkonflikts (BGE 112 II 503 E. 3). Erlaubt sind sie dort, wo eine Benachteiligung des Vertretenen naturgemäss ausgeschlossen ist, d.h wenn das Geschäft nach marktüblichen Konditionen erfolgt oder wo eine Doppelvertretung von beiden Parteien explizit gewünscht wird.

Der Vertreter der unbefugterweise mit sich selbst einen Vertrag abschliesst oder beide Vertragsparteien vertritt, ist dazu nicht bevollmächtigt. Das unzulässige Insichgeschäft ist somit schwebend unwirksam (OR 38).

Stellvertretung mit Ermächtigung: Was setzt die unechte (indirekte) Stellvertrerung voraus?  Was sind die Rechtsfolgen?

Unechte (indirekte) Stellvertretung (OR 32 III)

Liegt vor, wenn der Vertreter zwar für Rechnung des Vertretenen, aber in eigenem Namen handelt (z.B. Börsenhändler). Der Dritte hat somit den Eindruck, der Vertreter schliesse ein eigenes Geschäft ab. Ob ein Handeln im eigenen Namen vorliegt, wird anhand des Vertrauensprinzip beurteilt.

Kommt man aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass der Vertreter im eigenen Namen gehandelt hat, so gilt das Folgende: Der Vertrag kommt zwischen Stellvertreter und dem Dritten zustande. Der Vertretene steht in keinerlei Rechtsbeziehung zum Dritten, lediglich zum Vertreter (zumeist Kommissionsverhältnis, OR 425 ff.). 

Der Vertreter hat die Wirkungen des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags nach den allgemeinen Grundsätzen auf den Vertretenen zu übertragen:

  • Forderungen gemäss Zessionsrecht (Art. 164 ff. OR);
  • Schulden gemäss den Regeln der Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR);
  • Dingliche Rechte gemäss den Bestimmungen des Sachenrechts (Art. 714 ZGB);
  • Das Auftragsrecht enthält in OR 401 eine Sonderregel, wonach vom Vertreter erwobenene Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzes wegen auf den Vertretenen übergehen.

Stellvertretung ohne Ermächtigung: Wann liegt diese vor?

Stellvertretung ohne Ermächtigung liegt vor, wenn jemand einen Vertrag im fremden Namen schliesst, ohne über die dafür erforderliche Vollmacht zu verfügen. Die Vollmacht hat entweder überhaupt nie oder nie im für das betreffende Geschäft erforderlichen Umfang bestanden oder sie ist nachträglich erloschen oder beschränkt worden. 

Gemäss OR 38 I wird der Dritte gebunden, nicht aber der Vertretene. Dieser hat jedoch die Möglichkeit den Vertrag zu genehmigen. Der Vertag befindet sich bis zur Genehmigung im Schwebezustand. Die erteilte Genehmigung wirkt dabei rückwirkend, d.h. wie wenn der Vertreter mit Vollmacht gehandelt hätte.

Wird keine Genehmigung erteilt, so ist der Vertrag unwirksam/nichtig. D.h. weder der Stellvertreter, die vertretene Person noch der Dritte sind an den Vertrag gebunden. 

Der Stellvertreter, der ohne Vollmacht gehandelt hat, wird jedoch gegenüber dem Geschäftspartner (Dritten) schadenersatzpflichtig (Art. 39 OR). Zu ersetzen ist das sog. negative Vertragsinteresse. Ein Verschulden des Vertreters ist hierfür nicht erforderlich. Bei Verschulden des Vertreters kann das Gericht jedoch gem. OR 39 II auf das positive Interesse erkennen, sofern es der Billigkeit entspricht.

Abgrenzung Stellvertreter zu Bote?

Wenn ein Stellvertreter keinerlei Handlungsspielraum hat, kann er nur als Bote angesehen werden. Der Bote überbringt lediglich eine vom Absender fertig gestaltete Willenserklärung (OR 27). Der Bote braucht den Sinn der Willenserklärung nicht zu verstehen.

Bsp. eine Sekretärin kann als Bote agieren. Als Bote kann auch ein Kind agieren!

Wann liegt ein Haustürgeschäft gem. OR 40a ff. vor? Wann hat der Kunde ein Widerrufsrecht?

OR 40a, der zusammen mit OR 40b und 40c zu lesen ist, knüpft zur Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs an die Art der Vertragsanbahnung an. Der Vertragsabschluss wird in diesen Situationen auf Initiative des Anbieters auf überraschende Weise an den Konsumenten herangetragen. 

Merkmale:

  • Vertragsverhandlungen wurden nicht vom Konsumenten gewünscht, veranlasst oder initiiert («anbieterinitiiertes Ansprechen»).
  • Überrumpelungseffekt durch überraschende Vertragsanbahnung ausserhalb eines ständigen Geschäftsbereiches.

 

OR 40b enthält eine Aufzählung entsprechender Anbahnungssituationen, welche als abschliessend betrachtet wird. 

OR 40c der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:

  • die Vertragsverhandlung ausdrücklich gewünscht hat; 
  • seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat

 

 

 

Ungerechtfertigte Bereicherung: Was sind die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs?

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Kondiktion) setzt nach dem Wortlaut nach OR 62 I voraus: 

  • Bereicherung: Der Bereicherte muss einen Vermögensvorteil erlangt haben: 
    • Mehrung der Aktiven (z.B. Geld erhalten)
    • Verminderung der Passiven (z.B. Schuld wird bezahlt)
    • Ersparnisbereicherung (wenn eine Ausgabe, die unter normalen Umständen zu tätigen gewesen wäre, ausgeblieben ist)
  • (Entreicherung): Umstritten ist, ob der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendigerweise eine Entreicherung beim Anspruchsberechtigten voraussetzt bzw. ob dem Vermögensvorteil des Bereicherten eine Vermögenseinbusse des Entreicherten entpsrechen muss.

Das BGer hielt fest, dass ein Bereicherungsanspruch nicht voraussetze, dass zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat. 

  • Die Bereicherung ungerechtfertigt, d.h. ohne gültigen Rechtsgrund erfolgte

 

Ursache der Bereicherung: Welche Kondiktionen werden unterschieden?

Leistungskondiktion:

Hauptfall für die Entstehung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist die Leistung des Entreicherten ohne gültigen Grund. Das Gesetz unterscheidet in OR 62 II 3 Fälle: 

  • Eine Zuwendung ohne gültigen Grund;
  • Eine Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund;
  • Nachträglich weggefallenem Grund (z.B. die Berufung auf die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags nach OR 21 + 23 ff.)

 

Eingriffskondiktion:

Die Bereicherung wird nicht durch eine Leistung des Entreicherten herbeigeführt, sondern durch den Bereicherten selbst, indem er ohne Rechtsgrund, also unberechtigterweise, in das Vermögen des Entreicherten eingreift. 

 

Zufallskondiktion:

Die Bereicherung kann auch eintreten: 

  • durch das Verhalten eines unbeteiligten Dritten (Bankangestellter veranlasst Falschbuchung); oder
  • ohne Zutun von Personen (Computerfehler führt zu Falschbuchung)

Was sind die Rechtsfolgen der ungerechtfertigte Bereicherung?

Grundsätzlich ist die ungerechtfertigt empfangene Bereicherung zurückzuerstatten (OR 62 I). Der Entreicherte hat als Gläubiger gegen den Bereicherten als Schuldner eine Forderung, den sog. Bereicherungsanspruch. 

Wo eine andere Klage möglich ist, liegt nicht noch ein Bereicherungsanspruch vor (subsidiären Charakter des Bereicherungsanspruchs). Beruht die ungerechtfertigte Bereicherung dagegen auf einer unerlaubten Handlung i.S.v. OR 41 ff., so konkurrieren die beiden Ansprüche (vgl. ZGB 726 III + 727 III).

Grundsätzlich ist die Bereicherung in natura herauszugeben. Ist das nicht möglich, so ist Wertersatz geschuldet. 

 Erfüllung der Obligation: Was sind die 5 Erfüllungsfragen (Modalitäten)?

  1. Wer soll Leisten? Person des Leistenden
  2. Wem soll geleistet werden? Person des Leistungsempfänger
  3. Wo soll geleistet werden? Ort der Erfüllung
  4. Wann soll geleistet werden? Zeit der Erfüllung
  5. Was soll geleistet werden? Gegenstand der Erfüllung

 Erfüllung der Obligation: Wer hat zu erfüllen? (Person des Erfüllenden)

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt (OR 68).

Der Schuldner kann also grundsätzlich durch einen Dritten, sei dieser Hilfsperson (OR 101) oder Beauftragter (Substitut, OR 398 III), erfüllen lassen. 

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. Arbeitnehmer OR 321), von den Parteien vertraglich vereinbart werden oder aus den Umständen hervorgehen. z.B. Der Hauseigentümer will den Garten vom Gärtnermeister persönlich gepflegt haben und nicht durch den Angestellten. 

Merke: Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungspflicht schliesst nicht jeden Beizug eines Dritten uas. Der Schuldner darf sich einer Hilfsperson bedienen, solange das materielle Hauptgewicht auf seiner Leistung liegt, wobei u.U. die Aufsicht & Kontrolle durch den Schuldner genügen kann. 

 

 Erfüllung der Obligation: An wen ist zu erfüllen? (Person des Erfüllungsempfängers)

Erfüllt wird grundsätzlich durch Leistung an den Gläubiger persönlich. 

Als Leistung an den Gläubiger persönlich gilt auch die Leistung an einen von diesem bevollmächtigen Stellvertreter (vgl. OR 32 I).

 Erfüllung der Obligation: Gegenstand der Erfüllung?

Gegenstand der Erfüllung sind grundsätzlich die geschuldete Leistung sowie (ggf.) die mit dieser verbundenen nicht selbständig einklagbaren Nebenpflichten.

Der Schuldner kann sich unter bestimmten Umständen auch durch Erbringen einer anderen als der geschuldeten Leistung befreien (Erfüllungssurrogate), und zwar: 

  • bei Vorliegen einer Alternativermächtigung;
  • im Fall der Leistung an Erfüllung statt (setzt einen Änderungsvertrag zw. den Parteien voraus); und
  • bei der Leistung erfüllungshalber

 

 Erfüllung der Obligation: Ort der Erfüllung und mögliche Formen?

Der Erfüllungsort ist der Vollzugsort der Leistung. Wird aus den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt (OR 74 I). Für den Fall, dass eine Parteivereinbarung fehlt, enthält das Gesetz in OR 74 allgemeine Regeln zur Bestimmung des Erfüllungsorts.

Mögliche Formen des Erfüllungsorts: 

  • Holschulden: Der Schuldner ist verpflichtet die Leistung an seinem (Wohn-)Sitz für den Gläubiger bereitzuhalten und diesem, wenn er sie abholt, zu übergeben. Ist nichts anderes bestimmt, liegt bei einer Obligation grundsätzlich eine Holschuld vor (OR 74 II Ziff. 3).
  • Bringschulden: Geldschulden sind am Wohnsitz des Gläubigers zu zahlen (OR 74 II Ziff. 1).
  • Versendungsschuld: wird im OR AT nicht geregelt, aber in OR 185 II + 189 als bekannt vorausgesetzt. Hauptanwendungsfall für eine Versendungsschuld ist der Distanzkauf (OR 189).

 Erfüllung der Obligation: Zeit der Erfüllung?

Mit Eintritt der "Zeit der Erfüllung" kann grundsätzlich die "Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden" (OR 75). D.h., die Schuld wird einerseits erfüllbar, aber auch fällig. 

Grundsätzlcih ist es Sache der Parteien, die Zeit der Erfüllung durch Vereinbarung von Terminen und Fristen festzulegen (OR 75). Ergänzend zu allfälligen Parteivereinbarungen stellt das Gesetz in OR 76-80 Auslegungsregeln für die Bestimmung der Leistungszeit bereit. 

Erfüllung der Obligation: Was ist bei der Zahlung der Schuld zu beachten? In welcher Währung?

Gemäss OR 84 I sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Von dieser Pflicht kann durch Vereinbarung abgewichen werden. 

Die Schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Gesetzliche Zahlungsmittel sind vom Bund ausgegebene Münzen, von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebene Banknoten (WGZ 1-3). 

OR 84 II Lautet eine Schuld auf eine Fremdwährung, also eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, erfüllt der Schuldner auch dann richtig, wenn er in der Landeswährung leistet. D.h. eine in der Schweiz zu erfüllende und auf US-Dollar lautende Schuld kann vom Schuldner in Schweizer Franken erfüllt werden. ⇒ Die Parteien können diese gesetzliche Ersetzungsbefugnis wegbedingen und Leistung ausschliesslich in Fremdwährung vereinbaren, indem sie das Wort "effektiv" oder einen ähnlichen Zusatz verweden!

Bargeldlose Zahlung ist ein Erfüllungssurrogat und damit keine Zahlung im Rechtssinne. Die Nennung eines Kontos auf dem Geschäftspapier des Gläubigers wird aber als generelle Zustimmung zur Annahme von Zahlungen durch Überweisung gewertet.

Geldmangel ist nie ein Fall der Leistungsunmöglichkeit, daher der Merksatz: "Geld hat man zu haben".

Erfüllung der Obligation: Wann entsteht die Zinspflicht?

OR 73

Erfüllungsstörungen: Was versteht man unter diesem Begriff?

Das OR kennt keinen allgemeinen Begriff der Erfüllungsstörung. Seitens des Schuldners ist zu unterscheiden zwischen: 

  • Unmöglichkeit (Nichterfüllung, OR 97 ff.)
  • Positive Vertragsverletzung (Schlechtererfüllung od. Verletzung von Nebenpflichten, OR 97 ff.)
  • Verzug (OR 102 ff.)

Verhindert der Gläubiger die richtige Erfüllung, sei es, indem er die Leistung nicht entgegennimmt, sei es, dass er notwendige Mitwirkungshandlungen unterlässt, so spricht man von Gläubigerverzug. 

 Erfüllungsstörungen: Wann liegt Nichterfüllung (Unmöglichkeit) vor?

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen kann. 

Die Unmöglichkeit kann (objektiv oder subjektiv) ursprünglich oder (objektiv oder subjektiv) nachträglich sein. Ferner ist wesentlich, ob der Schuldner die Unmöglichkeit verschuldet hat. 

Die Rechtsfolgen der naträglichen unverschuldeten Unmöglichkeit richten sich nach OR 119!

 Erfüllungsstörungen: Wann liegt nicht gehörige Erfüllung vor?

Als nicht gehörige Erfüllung (OR 97 I) werden all jene Fälle bezeichnet, die sich weder der Nichterfüllung noch dem Verzug zuordnen lassen. Die Lehre hat dafür den Begriff "positive Vertragsverletzung" geprägt. Innerhalb der positiven Vertragsverletzungen ist zwischen der Schlechterfüllung und der Verletzung von Nebenpflichten zu unterscheiden. 

Nicht gehörig i.S.v. OR 97 erfüllt der Verkäufer, wenn er: 

  • eine Nebenpflicht verletzt ⇒ Haftung nach OR 97 I
  • Sache mit einem Rechts- oder Sachmangel liefert ⇒ Anwendungsfall der Sachgewährleistung (OR 197)
  • Rechtsmangel ⇒ Anwendungsfall der Rechtsgewährleistung (OR 192) 

Erfüllungsstörungen: Schadenersatzpflicht nach OR 97 I - Tatbestandselemente?

Tatbestand von OR 97 I

1. Schaden auf seiten des Gläubigers

2. Verletzung einer vertraglichen Pflicht seitens des Schuldners durch: 

  • Nichterfüllung (Ausbleiben der Leistung) 
  • Positive Vertragsverletzung (Schlechterfüllung oder Verletzung von Nebenpflichten)

3. Adäquater kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schaden

4. Verschulden des Schuldners (Misslingen des Exkulpationsbeweises)

 

Rechtsfolge? Schadenersatzanspruch

Merke: Als Faustregel kann festgehalten werden, dass die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz im Vertragsrecht regelmässig von einem Verschulden des Schuldners abhängig ist. 

 

 

Verhältnis der vertraglichen Haftung zu der ausservertraglichen Haftung (OR 41)? Was wenn beide Tatbestände erfüllt sind? Welche ist vorteilhafter?

 OR 97 I (vertragliche Haftung)

  • Schaden
  • Vertragsverletzung
  • Kausalzusammenhang
  • Verschulden (wird vermutet)

 

OR 41 (ausservertragliche Haftung)

  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang 
  • Verschulden (zu beweisen)

 

Erfüllt die schuldnerische Handlung sowohl den Tatbestand der Vertragsverletzung als auch denjenigen der unerlaubten Handlung, so konkurrieren die beiden Ansprüche. 

Für den Gläubiger ist ein vorgehen nach den Bestimmungen über die Vertragsverletzung regelmässig günstiger, weil diese eine Verschuldensvermutung enthalten, die Ansprüche der 10-jährigen Verjährungsfrist (OR 127 ff. gegenüber OR 60 I) unterliegen und die Hilfspersonenhaftung strenger ausgestaltet ist (OR 101I gegenüber OR 55 I). 

Die Berufung auf die Deliktshaftung drängt sich für den Gläubiger aber u.a. dann auf, wenn er die vertraglichen Ansprüche verwirkt hat, weil er z.B. einer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist (insb. beim Kauf- und Werkvertrag).

Definition Schaden: Was ist ein Schaden?

Als Schaden gilt eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Diese kann in der Verminderung der Aktiven, einer Zunahme der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen.

Schaden im Rechtssinne ist immer nur ein Vermögensschaden. Ersatzfähig ist nur der ökonomisch messbare Schaden. Es gilt Bereicherungsverbot!

Kein Anspruch auf Schadenersatz hat demnach, wem durch eine Vertragsverletzung kein messbarer finanzieller Schaden entstanden sit oder wem der Nachweis eines solchen misslingt. 

 

Definition Schaden: Welche Schadensarten im Vertragsrecht gibt es?

Positiver Schaden: 

Ist eine Vermögensverminderung durch Verringerung der Aktiven oder durch Vermehrung der Passiven.

z.B. Zerstörung eines Bildes oder Heilungskosten bei Körperverletzung. 

 

Entgangener Gewinn:

Spielt v.a. bei der Berechnung des positiven und negativen Vertragsinteresse eine Rolle.

 

Drittschaden:

Von Drittschaden ist die Rede, wenn der durch die Vertragsverletzung eingetretene Schaden nicht im Vermögen des Gläubigers, sondern bei einem Dritten eintritt. Der Drittschaden ist grundsätzlich nicht zu ersetzen.

 

 

 

 

Étudier