Obligationenrecht AT
Allgemein
Allgemein
-
- 1 / 139
-
Flashcards
Definition Schaden: Wie wird der Schaden berechnet?
Der Schaden wird nach der Differenztheorie berechnet. Danach entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.
Hat der Schuldner das positive Vertragsinteresse zu ersetzen, so ist der Gläubiger so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. So tritt z.B. der Schadenersatz nach OR 97 I an die Stelle der ausgebliebenen Leistung. Das Vermögen des Gläubigers soll den gleichen Stand aufweisen, wie wenn richtig erfüllt worden wäre.
Soll dagegen das negative Vertragsinteresse ersetzt werden, so ist der Vermögensschaden des Gläubigers massgebend, der bestünde, wenn der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Das können z.B. Auslagen und Auwendungen im Hinblick auf den Vertragsabschluss und die Vertragsabwicklung sein, aber auch entgagener Gewinn.
Definition Schaden: Zeitpunkt der Schadensberechnung?
h.L. und Rechtsprechung bezeichnen als Zeitpunkt, in dem der Schaden zu berechnen ist, entweder den Erfüllungszeitpunkt oder den Tag des Urteils. Ausschlaggebend soll der für den Gläubiger günstigere Termin sein.
Defintion Kausalzusammenhang: Was versteht man unter dem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang?
In der ständigen Rechtsprechung werden der natürlich kausale und der adäquat kausale Zusammenhang wie folgt beschrieben:
Natürliche Kausalzusammenhang (Tatfrage):
"Natürlich kausal für den Schaden ist ein pflichtwirdriges Verhalten, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg (hier der Schaden) entfiele."
adäquater Kausalzusammenhang (Rechtsfrage):
"Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg (Schädigung) von der Art des eigetretenen herbeizuführen."
Definition Kausalzusammenhang: Funktion des adäquaten Kausalzusammenhangs?
Zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden muss ein adäquater kausaler Zusammenhang bestehen.
Mittels Adäquanz soll überprüft werden, ob die natürliche Kausalkette auch rechtlich relevant ist. Sie dient also einer Einschränkung der Haftungstatbestände: Es soll nicht jeder ursächliche Zusammenhang zwischen einem Verhalten und dem Schaden zu einer Haftung führen, sondern nur der adäquat kausale Kausalität.
Erst nach Bejahung des natürlichen Zusammenhangs folgt die Prüfung der Adäquanz; nur wenn beide bejaht werden, haftet der Schädiger (Art. 97 I OR).
Definition Verschulden: Wann liegt Verschulden vor?
Die Ersatzpflicht des Schuldners für den durch sein Verhalten adäquat kausal verursachten Schaden setzt Verschulden voraus.
Im Vertragsrecht besteht eine Vermutung, dass eine nicht gehörge Erfüllung vom Schuldner verschuldet ist, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Schuldner, der eine Leistung verspricht, zu deren vertragsgemässen Erbringung auch in der Lage ist.
Dem Schuldner steht aber die Möglichkeit offen, sich durch den Beweis des Gegenteils zu entlasten (Exkulpationsbeweis). Der geschädigte Gläubiger hat den Vertragsverletzung, den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen.
Definition Verschulden: Welche Verschuldensformen gibt es?
Grundsätzlich haftet der Schuldner für "jedes Verschulden" (OR 99 I).
Unterschieden werden im Wesentlichen die folgenden 3 Verschuldensformen:
- Vorsatz: Der Schuldner weiss um die Vertragswidrigkeit seiner Handlung und will den dadurch bewirkten Erfolg (Vertragsbruch).
- Eventualvorsatz: Der Schuldner weiss um die Vertragswidrigkeit seiner Handlung und nimmt einen dadurch bewirkten Erfolg in Kauf.
- Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufwendet. Der Schuldner hat die Vertragsverletzung zwar bewirkt, aber nicht gewollt.
Das Verschulden wird im Vertragsrecht am durchschnittlichen Verhalten eines vernünftigen Dritten unter den gleichen Umständen gemessen (sog. objektier Sorgfalsmassstab). Entscheidend ist also, was von einem durchschnittlichen Schuldner erwartet werden kann?
Die schwierige Abgrenzung zw. grober und leichter Fahrlässigkeit spielt v.a. bei der Bemessung des Schadenersatzes (insb. OR 99 III i.V.m. OR 43) und bei den Freizeichnungen (u.a. OR 100 I) eine Rolle.
- voluntative Komponente: geistig reif genug, den Willen gemäss der Erkenntnisse zu steuern
Definition Verschulden: Wie kann der durchschnittlich anzuwendende Sorgfaltsmassstab ermittelt werden?
- Gefahrensatz
- (Polizeiliche) Vorschriften: Die im Strassenverkehrsrecht oder im Baurecht formulierten Verhaltensanweisungen sind ein wichtiges Indiz für eine Sorgfaltspflichtverletzung. (Bsp.: Das Überfahren einer Sicherheitslinie, Nicht-Einhalten der BfU formulierten Mindesthöhe von Brüstungen und Geländern)
- Missachtung behördlicher Genehmigungen/Auflagen
- Empfehlungen fachlich kompetenter Institutionen (Bsp. Berufsverbände wie die SIBA, Fachorganisationen wie das BfU)
Umfang des Schadenersatzes (OR 99): Was muss bei der Schadensminderungspflicht beachtet werden?
Die Gläubigerin trifft die Obliegenheit, alle nach Treu und Glauben zumutbaren Massnahmen (ZGB 2) zu ergreifen, die zur Verminderung des Schadens geeignet sind.
Unterlässt sie diese, so führt dies im Vertragsrecht zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht des Schuldners. Der Schaden ist nur in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er entstanden wäre, wenn die Geschädigte ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre.
Wann kann die Haftung nach OR 100 wegbedungen werden?
Die Parteien können innerhalb der gesetzlichen Schranken im Moment des Vertragsabschlsses vereinbaren, ob und wie ein im Rahmen der Vertragsabwicklung entstehender Schaden zu ersetzen sei.
Die Haftung kann einerseits für einen bestimmten Grad der Fahrlässigkeit (z.B. leichte und mittlere Fahrlässigkeit) beschränkt oder wegbedungen werden. Andererseits ist die Beschränkung auf einen bestimmten Maximalbetrag möglich.
Gemäss OR 100 I kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht im Voraus wegbedungen werden.
Zweck von OR 100 II ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei, wonach das Gericht auch eine Bschränkung der Haftung auf leichtes oder mittleres Verschulden für nichtig erklären kann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Erklärung "im Dienst des anderen Teils" stand (insb. als Arbeitnehmer) oder wenn sich die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes ergibt.
Was ist ein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe? (Wegbedingung der Haftung)
Nach einer verbreiteten Ansicht sind auch Betriebe & Tätigkeiten, deren Ausübung eine Polizeibewilligung erfordert, unter den Begriff der obrigkeitlich konzessierten Gewerbe zu subsumieren.
- Bahn, Post, Gas- & Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen, Banken, Versicherungen, Spielcasino
- freien Berufe wie Ärzte, Anwälte, Notare, Treuhänder, Apotheker
- Gastgewerbe? BSK zum OR unterstellt das Gastgewerbe grundsätzlich dem «obrigkeitlich konzessionierten Gewerbe»
Im Einzelfall schwierige Abgrenzung: Ist die Tätigkeit eines ungebundenen Versicherungsbrokers, der sich zwingend in das Vermittlerregister der FINMA eintragen muss, ein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbes?
Hilfspersonenhaftung: Was sind die Hauftungsvoraussetzungen?
OR 101
1. Schaden:
Eine unfreiwillige Vermögensverminderung od. entgangener Gewinn. Dieser Schaden muss sich aus einer Vertragsverletzung ergeben.
2. Hilfsperson:
Jede natürliche oder juristische Drittperson, die selbständig od. unter dessen Anweisung handelt od. bei Erfüllung mitwirkt. z.B. Subunternehmer, Assistenzarzt eines Chirurgen etc.
3. Funktionaler Zusammenhang:
Dieser ist gegeben, wenn die Schädigungshandlung der Hilfsperson zugleich eine Nichterfüllung oder Schlechterfüllung in Bezug auf die Schuldpflicht des Geschäftsherrn aus seinem Vertrag mit dem Geschädigten darstellt.
4. Kausalzusammenhang:
Der Schaden muss von der Hilfsperson nat. + adäq. kausal verursacht worden sein.
5. Befugter Beizug der Hilfsperson:
Der Beizug der Hilfsperson muss befugterweise erfolgen. D.h. wenn es auf die höchstpersönliche Erfüllung des Schuldners ankommt, ist der Beizug einer Hilfsperson nicht gestattet (OR 68).
6. Hypothetische Vorwerfbarkeit:
Entscheidend ist, ob die Handlung der Hilfsperson auch dem Schuldner vorzuwerfen wäre, hätte er diese selbst vorgenommen. Ist also der durch die Hilfsperson in Ausübung der Verrichtung adäquat kausla verursachte Schaden auch dem Schuldner hypothetisch vorwerfbar, so hat dieser keine Möglichkeit, sich zu exkulpieren.
Rechtsfolge: Schadenersatz Art. 97 I i.V.m. Art. 101 OR
Hilfspersonenhaftung: Von welchen Rechtsfiguren ist die Hilfsperson i.S.v. OR 101 abzugrenzen?
- Organ der juristischen Person (ZGB 55): Die schädigende Handlung eines Organs wird der juristischen Person über ZGB 55 II zugerechnet (vgl. OR 722 für die AG, OR 817 für die GmbH und OR 899 III für die Genossenschaft). Die Handlung eines Organs ist die Handlung der juristischen Person selbst.
- Hilfsperson im Deliksrecht (Geschäftsherrenhaftung OR 55): Während für die vertragliche Hilfspersonenhaftung einzig voraussgesetzt wird, dass sie mit Einwilligung des Schuldners handelt, muss im Deliktsrecht die Hilfsperson in einem Subordinationsverhältnis zum Geschäftsherrn stehen.
- Bedeutsam ist ferner die Abgrenzung vom Substituten im Auftragsrecht nach OR 399 II. Dabei wird auf folgende Unterscheidungskriterien abgestellt:
- Selbständigkeit bei der Verrichtung der Aufgabe: Wird die geschuldete Leistung ohne Weisung und
Aufsicht des Schuldners erbracht, so spricht dies für Substitution. - Interessenlage: Dient der Beizug des Dritten der optimalen Geschäftsführung zugunsten der
Auftraggeberin, spricht dies für Substitution. Steht demgegenüber das Interesse des Beauftragten an
zusätzlichem Geschäftsvolumen im Vordergrund, spricht dies für Gehilfenschaft und somit eine
Haftung nach Art. 101 OR. Rechtsfolge: Haftungsprivileg nach OR 399 II: Für Substitute muss der Auftraggeber nur haften, falls er diese nicht sorgfältig ausgewählt und instruiert hat.
- Selbständigkeit bei der Verrichtung der Aufgabe: Wird die geschuldete Leistung ohne Weisung und
Hilfspersonenhaftung: Kann die Haftung des Schuldners für die Hilfsperson beschränkt oder aufgehoben werden?
Gemäss OR 101 II kann die Haftung des Geschäftsherrn durch eine zum Voraus getroffene Verabredung beschärnkt oder aufgehoben werden. Die Wegbedingung kann somit im grösseren Ausmasss als gem. OR 100, d.h. auch für Absicht und grobe Fahrlässigkeit, erfolgen.
Ist die Wegbedingung in AGB enthalten, so kann man sich auf die Ungewöhnlichkeitsregel, die Unklarheitenregel sowie UWG 8 berufen: Ein Empfänger von Dienstleistungen muss nicht damit rechnen, dass der Leistungserbringer in seinen AGB die Haftung für Absicht oder Grobfahrlässigkeit seiner Hilfspersonen ausschliesst, da dies bei der Arbeitsorganisation einem umfassenden Haftungsausschluss für seine Leistung gleichkommt und einen massiven Nachteil zulasten des Auftraggebers bringt.
OR 101 III begrenzt die Möglichkeit der vollständigen Haftungseinschränkung für Hilfspersonen, wenn der Verzichtende im Dienst des anderen steht oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt, zu denen neben verwaltungsrechlticn konzessionierten Unternehmen ganz allgemein Unternehmen & Personen mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu zählen sind. Die Haftung kann diesfalls nur für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
Gemäss BGer erstreckt sich die vertragliche Haftungsbeschränkung auch auf die ausservertragliche Geschäftsherrenhaftung (BGE 120 II 58).
Erfüllungsstörungen: Welche Elemente setzt der Schuldnerverzug voraus?
Der Schuldnerverzug setzt folgende Elemente voraus:
1. Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit: Der Schuldner leistet nicht, obwohl ihm das möglich wäre. Fällt die Leistungsmöglichkeit weg, so sind die Betimmungen über die Unmöglichkeit (OR 97 ff. + 119) anzuwenden.
2. Fälligkeit der Forderung: Die Verbindlichkeit muss fällig sein. Soweit sich nicht etwas anderes aus Gesetz oder Vertrag ergibt, wird eine Verbindlichkeit sofort fällig (vlg. OR 75 ff.).
3. Mahnung des Schuldners oder bestimmter Verfalltag: Damit der Schuldner einer fälligen Leistung in Verzug gerät, muss der Gläubiger grundsätzlich mahnen (OR 102 I). Ausnahmsweise tritt jedoch der Verzug ohne Weiteres mit Ablauf einer bestimmten Zeit ein (Verfalltag, OR 102 II).
4. Fehlen verzugshindernder Gründe: Sind die obengenannten Voraussetzungen erfüllt, so liegt dennoch kein Schuldnerverzug vor, wenn:
- Wenn sich der Gläubiger seinerseits mit der Annahme im Verzug befindet, er also im Gläubigerverzug ist (OR 91 ff.)
- der Schuldner Einreden erheb (inbs. OR 82 f. Leistungsverweigerungsrechte sowie OR 127 ff. Verjährung)
- der Schuldner Erlass oder Stundung nachweisen kann.
Erfüllungsstörungen: Was ist beim Verzug durch Mahnung zu beachten?
Damit der Schuldner einer fälligen Leistung in Verzug gerät, muss der Gläubiger grundsätzlich mahnen (OR 102 I).
Die Mahnung ist eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers, dass er auf die Erbringung der Leistung besteht.
Aus der Mahnung muss klar hervorgehen, auf welche Leistung sie sich bezieht; sie kann im Übrigenn aber fromfrei erfolgen und braucht nicht als solche bezeichnet zu werden. Der Schuldner kann zu einem beliebigen Zeitpunkt gemahnt werden, inbs. auch schon vor Entritt der Fälligkeit (BGE 103 II 102).
Merke: Die Zustellung der Rechnung gilt nicht als Mahnung, wohl aber eine Rechnung mit dem Vermerk "Zweite Rechnung".
Erfüllungsstörungen: Was ist beim Verzug ohne Mahnung zu beachten?
Verzug ohne Mahnung tritt nach OR 102 II ein, wenn ein Verfalltag verabredet wurde oder wenn aus den Umständen hervorgeht, dass eine Mahnung des Schuldners zwecklos wäre.
Verfalltag: Wurde ein bestimmter Leistungszeitpunkt (Verfalltag) verabredet oder ergibt sich ein solcher aus einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so gerät der Schuldner, sofern er nicht leistet, nach diesem Zeitpunkt ohne Weiteres in Verzug.
Der Zeitpunkt muss kalendarisch genau bestimmt oder bestimmbar sein. Als Verfalltagsangabe genügt daher "10 Tage nach Vertragsunterzeichnung" oder "am Geburtstag", nicht aber "zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung".
Erfüllungsstörungen: Was ist bei den Verzugsfolgen zu beachten?
Die Verzugsfolgen befinden sich in OR 103-109. Die Pflicht zum Ersatz des Verspätungsschaden sowie die Zufallshaftung sind verschuldensabhängig (OR 103 + 106).
Verschuldensabhängige Rechtsfolgen:
Hat der Schuldner den Verzug verschuldet, so hat er den durch die Verspätung entstandenen Schaden zu ersetzen und haftet auch für zufällige Unmöglichkeit. Das Verschulden wird vermutet, der Schuldner hat die Möglichkeit sich zu exkulpieren (OR 103 II).
Verschuldensunabhängige Rechtsfolgen:
Von einem Verschulden unabhängig sind die Pflicht zur Leistung von Verzugszins bei Geldschulden (OR 104 f.) und die Wahlrechte des Gläubigers im vollkommen zweiseitigen Vertrag (OR 107-109).
Erfüllungsstörungen: Was ist bei den Verzugsfolgen von synallagmatischen Verträgen zu beachten?
Gerät der Schuldner im vollkommen zweiseitigen Vertrag in Verzug, gewährt das Gesetz dem Gläubiger in den OR 107-109 die Möglichkeit, durch Ausübung verschiedener Wahlrechte auf den Verzug zu reagieren.
Erste Voraussetzung für die Ausübung der Wahlrechte ist die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (OR 107 I). Die Nachfristansetzung kann bereits zusammen mit der Mahnung erfolgen. OR 108 enthält Ausnahmen, danach kann die Ansetzung einer Nachfrist unterbleiben.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann sich der Gläubiger entscheiden (OR 107 II):
1. für die Klage auf nachträgliche Erfüllung des Vertrags nebst Ersatz des Verspätungsschadens einerseits. Es kommen die allg. Verzugsfolgen nach OR 103 ff. zur Anwendung; oder
2. für den Verzicht auf die Leistung und an deren Stelle für Schadenersatz
Entscheidet sich der Gläubiger für den Verzicht auf die Leistung, hat er die Wahl, ob er am Vertrag festhalten oder von diesem zurücktreten will:
- Wenn er am Vertrag festhalten will, wird er finanziell so gestellt, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre (es wird ihm das pos. Vertragsinteresse ersetzt).
- Will er vom Vertrag zurücktreten, wird er finanziell so gestellt, wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre (es wird ihm das neg. Vertragsinteresse ersetzt, OR 109 II)
Merke: Schadenersatz ist auch hier nur bei Verschulden zu leisten!
Erfüllungsstörungen: Unterschied bürgerlicher & kaufmännischer Verkehr?
Beim Lieferverzug des Verkäufers ist zw. bürgerlichen und kaufmännischen Kauf (Handelskauf) zu unterscheiden.
- bürgerlicher Kauf = Kauf für den eigenen Bedarf
- kaufmännischer Kauf = Kauf zum Wiederverkauf
Die allg. Verzugsregeln des OR 102 gelten für beide Art von Käufen, sofern kein bestimmter Liefertermin nach OR 190 vereinbart wurde. Bei bestimmter Liefertermin gelten für käufmännischer Kauf besondere Verzugsregeln.
Erfüllungsstörungen: Was sind die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs?
Die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug sind (OR 91):
1. Ein genügendes Leistungsangebot des Schuldners:
Der Schuldner muss gehörig anbieten (OR 91), d.h. das Leistungsangebot muss vertragsgemäss sein (zur richtigen Zeit am richtigen Ort). Erforderlich ist grundsätzlich ein unbedingtes tatsächliches Angebot (Realobligation); und
2. die ungerechtfertigte Verweigerung notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den Gläubiger:
Die zur richtigen Erfüllung durch den Schuldner notwendigen Mitwirkungshandlungen des Gläubigers sind grundsätzlich Obliegenheiten. Das bedeutet, dass einerseits der Schuldner keinen klagbaren Anspruch auf Mitwirkung des Gläubigers hat und dass andererseits die Unterlassung der Mitwirkung keinen Schadenersatzanspruch des Schuldners begründet.
Unberechtfertigt ist die Verweigerung immer dann, wenn das Verhalten des Gläubigers nicht von objektiven Gründen getragen wird, sondern die Folge persönlicher Umstände beim Gläubiger ist.
Erfüllungsstörungen: Was sind die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs?
Der Gläubigerverzug hat auf die Leistungspflicht des Schuldners keinen Einfluss. Der Gläubiger kann die Erfüllung nach wie vor verlangen; die Stellung des Schuldners wird jedoch verbesser:
- Der Gläubigerverzug schliesst einen Schuldnerverzugs (der Gegenpartei, OR 102 ff.) aus oder beendet einen vorbestandenen Schuldnerverzug
- Im synallagmatischen Verträgen ist der Gläubiger im Verzug gleichzeitig auch im Schuldnerverzug (der gleichen Partei)
- Mit dem Gläubigerverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Sache auf den Gläubiger über, analog OR 376 I
- Im Falle des Gläubigerverzugs kann der Schuldner bei Sachleistungen die Sache hinterlegen. Die Hinterlegung befreit den Schuldner rechtsgültig von seiner Leistungspflicht (OR 92). Nicht hinterlegungsfähige Sachen mit Markt- oder Börsenpreis können vom Schuldner mit Bewilligung des Gerichts verkauft werden (OR 93 II). Ohne Markt- oder Börsenpreis muss der Selbsthilfeverkauf dem Gläubiger zuerst angedroht werden (OR 93 I).
- Besteht die Schuldpflicht nicht in einer Sachleistung (z.B. Dienstleistung), so ist der Schuldner zum Rücktritt vom Vertrag nach den Bestimmungen von OR 107-109 berechtigt (OR 95).
Was ist beim Erlöschen von Obligationen allgemein zu beachten?
Beim Erlöschen muss zwischen Schuldverhlätnissen i.w.S (Gesamtheit der Rechte & Pflichten) und einzelnen Obligationen (Schuldverhältnisse i.e.S.) unterschieden werden.
Der Dritte Teil des OR AT enthält keine Bestimmungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen, sondern nur für das Erlöschen einzelnen Forderungen.
Während die einzelne Forderung z.B. durch Tilgung untergeht, erlischt das Schuldverhältnis erst mit der Erfüllung sämtlicher aus ihm fliessenden Pflichten. Dazu können insb. auch Neben- sowie ggf. Rückabwicklungspflichten gehören.
Wie können Schuldverhältnisse i.w.S. aufgehoben werden?
Schuldverhältnisse können namentlich aufgehoben werden:
- durch Aufhebungsvertrag (z.B. die Parteien kommen überein, das Arbeitsverhältnis "in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen);
- durch Kündigung (z.B. Kündigung eines Mietvertrags OR 266a I);
- durch Rücktritt (z.B. Rücktritt beim Schuldnerverzug im vollkommen zweiseitgen Vertrag nach OR 109); oder
- aufgrund gesetzlicher Anordnung (z.B. Tod des Arbeitnehmers als Auflösungsgrund für das AV nach OR 338 I)
Einzelne Erlöschgründe für das Erlöschen einer Obligation?
Der Hauptgrund für das Erlöschen ist die Erfüllung (OR 68 ff.).
Die übrigen Erlöschgründe können danach eingeteilt werden, ob das Vermögen des Gläubigers gleich bleibt, wie wenn erfüllt worden wäre, oder ob es einen Verlust erleidet:
Vermögensstand des Gläubigers wie bei Erfüllung:
- Neuerung, Novation (OR 116): Umwandlung eines alten Schuldverhältnisses in ein neues. Bei der Neuerung wird also die alte Schuld durch Begründung einer neuen getilgt.
- Vereinigung, Konfusion (OR 118): Fällt die Schuldner- & Gläubigerstellung in Bezug auf eine Forderung in derselben Vermögensmasse einer Person zusammen, gilt diese Forderung als erloschen.
- Hinterlegung (u.a. OR 92)
- Leistung an Erfüllungs statt
- Verrechnung (OR 120 ff.): Ersetzt Zahlung durch Aufrechnung gegenseitiger Forderungen.
Vermögen des Gläubigers erleidet einen Verlust:
- Aufhebungsvertrag bzw. Schulderlass (OR 115): Gegenstand kann jede Forderung sein. Kann formfrei geschlossen werden, insb. auch dann, wenn das RG, das der aufzuhebenden Forderung zugrunde liegt, formbedürftig war.
- Unverschuldete Unmöglichkeit (OR 119 I)
Einzelne Erlöschgründe: Voraussetzungen der Verrechnung?
Die Verrechnung nach OR 120 ff. setzt kumulativ folgende Voraussetzungen voraus:
Gegenseitigkeit der Forderungen
Die Parteien müssen einander gleichzeitig Gläubiger und Schuldner sein.Gleichartigkeit der Forderungen
Die Forderungen müssen auf Geld oder auf gleichartige Leistungen lauten. Gleichartigkeit zweier Geldforderungen, die auf verschiedene Währung lauten, ist umstritten, wurde aber vom BGer bejaht, sofern ein Umrechnungskurs bestehe und die Parteien keine Effektivklausel vereinbart hätten.Fälligkeit
Beide Forderungen müssen fällig sein.Klagbarkeit
Die Verrechnungsforderung muss klagbar sein, d.h., es darf sich nicht um eine Naturalobligation oder um eine verjährte Forderung handeln.Kein gesetzlicher oder vertraglicher Verrechnungsausschluss
Die Verrechnung darf nicht ausgeschlossen sein (OR 125). Ein im Voraus erklärter vertraglicher Verrechnungsverzicht des Schuldners ist grundsätzlich zulässig (OR 126). Bei Miete und Pacht nicht möglich!Verrechnungserklärung
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, tritt die Verrechnung nicht von selbst ein. Die Verrechnung bedarf einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Erklärung des Verrechnenden gegenüber dem Verrechnungsgeger, dass er verrechnen wolle (OR 124 I).
Merksatz: Ohne Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Klagbarkeit keine Verrechnung.
Was sind die Wirkungen der Verrechnung?
Die gültige Verrechnungserklärung führt zum Erlöschen der Verrechnungs- sowie der Hauptforderung, und zwar nur bis zum Betrag der kleineren Forderung.
Die Wirkungen treten vermutungsweise rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die beiden Forderungen zur Verrechnung geeignet einander ggenüberstanden (OR 124 II).
Verjährung: Welche Wirkung hat die Verjährung auf eine Forderung?
Eine verjährte Forderung geht nicht unter, sondern verliert nach Ablauf der Verjährungsfrist lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verjährung bewirkt somit eine Entkräftung der Forderung durch Zeitablauf, nicht deren Erlöschen.
Die Verjährung gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, das einredeweise geltend zu machen ist. Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (OR 142).
Das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit verlangt, dass Forderungen, die nicht geltend gemacht werden, nach einer gewissen Zeit nicht mehr durchgesetzt werden können.
Verjährung: Gegenstand der Verjährung?
Der Verjährung unterliegen grundsätzlich alle Forderungen, die ihren Entstehungsgrund im Bundeszivilrecht haben. Die Verjährung richtet sich nach OR 127 ff., sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht.
Verjährung: Verjährungsfristen?
Grundsätzlich gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127).
Vom Grundsatz der 10-jährigen Verjährungsfrist gibt es verschiedene Ausnahmen:
- Für die aus den in OR 128 aufgezählten Rechtsverhältnissen stammdene Forderungen gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren
- Forderungen auf SE oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von 3 Jahren (OR 128a).
- Für Ansprüche aus Deliktsrecht (OR 41 ff.) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.) sieht das Gesetz eine doppelte Verjährungsfrist (eine absolute und eine relative Frist) vor:
- relative Frist, ab Kenntnis des Anspruchs, beträgt jeweils 3 Jahre (OR 60 I + 67 I)
- absolute Frist, d.h. seit dem schädigenden Ereignis bzw. seit Entstehung des Anspruchs, beträgt jeweils 10 Jahre bzw. 20 Jahre bei Tötung oder Körperverletzung (OR 60 I + Ibis sowie OR 67 I)
- Die Verjährung von Ansprüchen aus Vertrauenshaftung und c.i.c richtet sich gemäss BGer nach OR 60.
- Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren mit Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Entstehung (VVG 46 I).
- Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch mit Ablauf von 3 Jahren vom Tag an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt (OR 139).
Verjährung: Sind die Verjährungsfristen abänderbar?
Gemäss OR 129 sind die im dritten Titel des OR AT aufgestellten Fristen unabänderbar (OR 127 + 128).
Gemäss BGer dürfen diese Fristen aber durch Parteivereinbarung verlängert werden, wenn eine solche Vereinbarung nach Vertragsschluss erfolgt und die ordentliche gesetzliche Frist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der neuen Vereinbarung nicht überschreitet.
Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes sind die Verjährungsfristen uasserhalb des dritten Titel des OR AT durch Parteivereinbarung abänderbar, sofern sie nicht zwingender Natur sind und eine Frist von 10 Jahren nicht überschritten wird.
Verjährung: Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Nach OR 130 beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die Forderung fällig ist.
Die Verjährungsfrist beginnt auch zu laufen, wenn die Beteiligten keine Kenntnis davon haben. Die Tatsache, dass eine Forderung mit Einreden belastet ist, hindert den Lauf der Verjährung bzw. deren Eintritt nicht, es sei denn, dem Schuldner sei Stundung gewährt worden.
Für die Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen (OR 132 I).
Verjährung: Was sind die Folgen der Unterbrechung der Verjährung?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Unterbrechungshandlungen seitens des Schuldners und solchen seitens des Gläubigers (vgl. OR 135).
Als Folge der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen (OR 137 I). Grundsätzlich entspricht die neue Frist der unterbrochenen, es sei denn, die Unterbrechung erfolge durch urkundliche Forderungsanerkennung oder gerichtliches Urteil, was stets zu einer neune 10-jährigen Frist führt (OR 137 II).
Abgrenzung der Verjährung zur Verwirkung?
Der Verwirkung unterliegen andere Rechte als Forderungen. Sie tritt wie die Verjährung durch Zeitablauf ein.
- Die Verwirkung hat den Untergang des betroffenen Rechts zur Folge; entsprechend ist sie vom Gericht v.A.w. zu beachten.
- Im Unterschied zur Verjährung können Verwirkungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen werden.
- Gesetzliche Ausübungs- und Klagefristen sind regelmässig Verwirkungsfristen (z.B. OR 31 I, 46 II oder 181 II).
Dreiecksverhältnis betr. Person des Leistenden: Garantievertrag (Vertrag zulasten eines Dritten)
Art. 111 OR
Der Garantievertrag wird abgeschlossen zw. dem Garant (Schuldner) und dem Garantiegläubiger (Promissar). Der Garant verpflichtet sich, Schadenersatz zu leisten, falls die Leistung eines Dritten (Schuldner des Gläubigers) ausbleibt.
Der Garant ist oftmals die Bank.
Zweck & Form
Der Zweck ist die Sicherung einer fremden Leistung. Die Garantie wird fällig, sobald die Leistung des Dritten zum vereinbarten Zeitpunkt ausbleibt. Es ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung erforderlich. Der Garantievertrag kann formfrei geschlossen werden. Dies auch dann, wenn das durch den Vertrag garantierte Geschäft eine besondere Form braucht.
Dreiecksverhältnis betr. Person des Leistungsempfängers: Vertrag zugunsten Dritter
Vertrag zugunsten Dritter = Vereinbarung, dass der Schuldner (Promittent) die Leistung einem Dritten und nicht seinem Gläubiger (Promissar) erbringt.
Echter Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR)
Vereinbarung zw. Promittent und Promissar, dass Leistung an Drittperson erbracht wird und dass diese ein eigenes Foderungsrecht besitzt.
Der Dritte hat ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber dem Promittenten (Schuldner). Der Dritte wird zusätzlich zum Gläubiger, obwohl er nicht Vertragspartei ist. Der Promissar (Gläubiger) kann ebenfalls nur Leistung an den Dritten fordern.
Wirkung: Der Dritte kann (neben dem Promissar) selbständig die Erfüllung der Leistung und SE (OR 97 I) wegen Leistungsstörungen verlangen und einklagen.
Achtung: Der Dritte ist nicht berechtigt mit dem Grundverhältnis verbundene Gestaltungsrechte (wie Wandlungs- oder Minderungsrechte) auszuüben. Dies Obliegt dem Promissar.
Unechter Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 1 OR)
Vereinbarung zw. Promittent und Promissar, dass Leistung an Drittperson erbracht wird.
Wirkung: Der Dritte kann nicht selbst die Erfüllung der Leistung verlangen kann (kein eigenes Forderungsrecht). Der Dritte erlangt nicht Gläubigerstellung, sondern ist lediglich Begünstigter.
Wenn trifft die Folgen der Schlechtleistung?
Der Dritte erleidet einen Vermögensschaden, aber keine Vertragsverletzung. Wenn der Schuldner mangelhaft leistet, stehen dem Dritten keine Ansprüche zu. Allfälliger Schadenersatz kann nur durch den Gläubiger vom Schuldner geltend gemacht werden. Problem: Gläubiger hat keinen Vermögensschaden, deswegen kommt die Drittschadenliquidation gem. OR 97 zum Zuge.
Der Vermögensschaden beim Dritten (Begünstigten) wird beim Gläubiger aufgefüllt, damit dieser alle TB-Elemente von OR 97 erfüllt und gegen den Schuldner (Promittent) vorgehen kann.
Dreiecksverhältnisse betr. Schadenersatz: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
In Erfüllung eines Vertrags schädigt der Schuldner einen Dritten. Da der Dritte am Vertrag nicht beteiligt ist, stehen ihm lediglich Ansprüche aus Delikt zu, die Geschäftsherrenhaftung OR 55 und die kurze Verjährungsfrist mit sich bringen (OR 60).
Das Bundesgericht hat den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als allgemeine Rechtsfigur bisher nicht anerkannt.
Diese Rechtsfigur stammt aus dem deutschen Recht.
Beipsiel: Der Vermieter beauftragt einen Handwerker mit einer Reparatur. Dieser beschädigt das Bild des Mieters. Nach deutschem Recht könnte der Mieter unter Umständen gestützt auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Handwerker vorgehen. In der Schweiz stützt sich der Mieter stattdessen auf Art. 41 OR gegen den Handwerker bzw. Art. 55 OR gegen dessen Arbeitgeber.
Dreiecksverhältnis betr. Leistungssicherung: Bürgschaft
OR 492
Ein Dritter (Bürge) verpflichtet sich für eine Ersatzleistung im Falle einer Nichtleistung des Hauptschuldners.
Für die Bürgschaft ist eine zu Recht bestehende Hauptschuld vorausgesetzt, da es sich bei der Bürgschaft um eine akzessorische Verpflichtung handelt. D.h. die Bürgschaft fällt dahin, wenn der Hauptschuldner erfüllt hat.
Form
Schriftliche Erklärung des Bürge. Handelt es sich um eine Bürgschaftserklärung einer nat. Person muss diese zudem öffentl. beurkundet werden, wenn diese 2'000.- übersteigt.
Wie wird der Garantievertrag von der Bürgschaft abgegrenzt?
Im Unterschied zum Garantievertrag verpflichtet sich der Bürge zur Erfüllung, d.h. zur gleichen Leistung wie der Hauptschuldner, nicht zu SE wie im Garantievertrag.
Beide Verträge gehören zu den Personalsicherheiten.
(Garantieerklärungen von Banken und ähnlichen Instituten sowie Sicherungsversprechen über Auslandsverträge gelten vermutungsweise als Garantieverträge. Verpflichtungen von Privatpersonen sprechen dagegen für eine Bürgschaft.)