HP Prüfung Gesetze

HP Prüfung Gesetze

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T. E.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Grundlagen und Pflichten im Bereich der Heilkunde, insbesondere im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie behandeln Themen wie Meldepflichten bei verschiedenen Krankheiten und Infektionen, Verbote und Nachweise, sowie die Anpassung der gesetzlichen Vorgaben. Medizinisches Personal und Gesundheitsbehörden profitieren von diesen Karteikarten, um sich über aktuelle Vorschriften zu informieren und ihre Pflichten korrekt zu erfüllen.
Karten
64
Lernende
1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Medizin
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
12.06.2018 / 12.06.2018

Lernkarten

Welche Pflichten hat der HP?

- Gilt gegenüber allen Dritten - Ausnahmen: -Einverständniserklärung zur Schweigepflicht -Meldepflicht IfSG -Wenn ein interesse zu wahren ist, welches höher zu bewerten ist als das Grundrecht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung -Zeugenaussage bei einem StrafprozessDer Heilpraktiker hat nur zivilrechtliche und keine strafrechtliche Schweigepflicht (im Gegensatz zu Ärzten)

Welche Pflichten hat der HP?

Sinn und Risiken der Therapie, voraussichtliche Therapiekosten und Ablauf derTherapie

Welche Pflichten hat der HP?

Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht i.d.R. aus

Welche Pflichten hat der HP?

Pflicht, bei Notfällen erste-Hilfe zu leisten Ansonsten besteht keine Behandlunspflicht

Welche Pflichten hat der HP?

bei Erkrankungen IfSG §6

Welche Pflichten hat der HP?

Einhaltung der Hygienevorschriften, Hygieneplan

Welche Pflichten hat der HP?

Gesundheitsamt und Finanzamt

Welche Pflichten hat der HP?

Medizinproduktebuch, Eichpflicht, messtechische Kontrollen

Welche Pflichten hat der HP?

ordnungsgemäße Entsorgung und Vermeidung von Abfällen

Welche Pflichten hat der HP?

Der Heilpraktiker muss bestmöglich und mit voller Sorgfalt seine Patienten behandeln und beraten. Er darf nur Therapie durchführen, welche einer optimalen Behandlung der Beschwerden dienen und die er aufgrund seiner Qualifikation und Ausbildung auch sicher anwenden kann.Wenn der Therapeut aufgrund seiner Kenntnisse oder behandlungsmöglichkeiten an seine Grnzen stößt oder die notwendigen Medikamente und Geräte fehlen, muss er den Patienten zu einem Kollen, Arzt oder in ein Krankenhaus schicken.

Welche Pflichten hat der HP?

Sowohl im medizinischen wie auch naturheilkundlichen Bereich zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse.

Aufgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI)?

- Konzeptions zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten, sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderungder Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln - Epidemiologische und laborgestützte Analysen sowie Forschung zu Ursachen, Diagnostik und Prävention über-tragbarer Krankheiten - Beratung der zuständigen Stellen - Arbeitet mit den jeweils zuständigen Behörden zusammen - Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige informationen - infektionsepidemiologische Auswertung - Sentinelerhebungen - Impfkalender

Impfkalender: 6-fach-Impfungen Merksatz?

Merkhilfe: 6 Fach Impfung "TeDi keucht HePo HIB"- Tetanus- Diphterie- Keuchhusten- Hepatitis B- Poliomyelitis- Haemophilus Influenzae Typ B

Impfungen mit 1 Jahr?

Werden erst so spät durchgeführt, da es aufgrund der noch vorhandenen mütterlichen Antikörper evtl. Zu keiner eigenen Antikörperbildung kommt ->Impfung würde nicht ausreichend greifen.

Welche Impfungen werden im 1. Jahr durchgeführt?

Merkhilfe: alle Impfungen beginne mit "M" und "W"+Röteln - Masern - Mumps - Menigokokken - Windpocken - Rötelnauch weitere Impfempfehlungen sind offen

Was steht im IfSG §24?

IfSG §24: Behandlung übertragbarer Krankheiten - Behandlung von Personen, die an einer der in §6Abs.1 Satz Nr.1, 2 und 5 oder $34 Abs.1 genannten übertragbareer Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach §7 infiziert sind, ist nur Ärzten gestattet. - dies gilt auch für sexuell übertragbare Krankheiten und Krankheiten und Erreger auf Grund des §15 als Meldepflichtig gelte(also aus §6+7) - als Behandlung gilt auch der direkte oder indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer infektion oder übertragbaren Krankheit

Welche Krankheiten stehen im IfSG §6 (1) und sind namentlich zu melden?

Namentlich ist zu melden Verdacht, Erkrankung, Tod:a)Botulismus,b)Cholera,c)Diphtherie,d)humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,e)akute Virushepatitis,f)enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),g)virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,h)Keuchhusten,i)Masern,j)Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,k)Milzbrand,l)Mumps,m)Pest,n)Poliomyelitis,o)Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,p)Tollwut,q)Typhus abdominalis oder Paratyphus,r)Windpocken

Welche Krankheiten stehen im IfSG §6 ab (2) und müssen beachtet werden?

2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenna) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 (die Lebensmittel Herstellen oder mit ihnen arbeiten, sowie in Küchen arbeiten) ausübt,b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen den gesundheitlichen Schädigung,4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,5.das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

Welche Krankheiten stehen im IfSG §15 und müssen beachtet werden?

Meldepflicht nach IfSG §6!!!(1 ) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.- hier zu beachten für die Zoonotische Influenza- Schwere Clostridium-difficile-Erkrankungen

Welche Krankheiten stehen im IfSG §7? (1)

Namentliche Meldung, direkter oder indirekter Nachweis akuter Infektion!!!1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich2. Bacillus anthracis3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis4. Borrelia recurrentis5. Brucella sp.6. Campylobacter sp., darmpathogen7. Chlamydia psittaci8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis9. Corynebacterium spp., Toxin bildend10.Coxiella burnetii11.humanpathogene Cryptosporidium sp.12.Ebolavirus13.a)Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)b)Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme14.Francisella tularensis15.FSME-Virus16.Gelbfiebervirus17.Giardia lamblia18.Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut19.Hantaviren20.Hepatitis-A-Virus21.Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise22.Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise23.Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise24.Hepatitis-E-Virus25.Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis

Welche Krankheiten stehen im IfSG §7? (2)

26.Lassavirus27.Legionella sp.28.humanpathogene Leptospira sp.29.Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen30.Marburgvirus31.Masernvirus32.Mumpsvirus33.Mycobacterium leprae34.Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum35.Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten36.Norovirus37.Poliovirus38.Rabiesvirus39.Rickettsia prowazekii40.Rotavirus41.Rubellavirus42.Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise43.Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise44.Salmonella, sonstige45.Shigella sp.46.Trichinella spiralis47.Varizella-Zoster-Virus48.Vibrio cholerae O 1 und O 13949.Yersinia pestis50.Yersinia spp., darmpathogen51.andere Erreger hämorrhagischer Fieber.

Welche Krankheiten stehen im IfSG §7? (3)

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: 1.1. Treponema pallidum2. HIV3. Echinococcus sp.4. Plasmodium sp.5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.Merkhilfe: MASTE: Malaria, Aids, Syphilis, Toxoplasmose, Echinokokkose

Welche Krankheiten steht im Bezug auf IfSG §7 im §2 (Anpassung der Meldepflicht)?Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV)§ 2 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV)§ 2 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern(1) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten oder indirekten Nachweis von Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.(2) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten Nachweis folgender Krankheitserreger: 1.Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor,2.Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation,3.Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation.

Welche Krankheiten steht im Bezug auf IfSG §6 im §2 (Anpassung der Meldepflicht)?Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) § 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten

Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV) § 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.(2) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn 1.der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,2.der Erkrankte zur Behandlung der Clostridiumdifficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,3.ein chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder4.der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.

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