D23_Gesellschaftsrecht (S. 480-520)

Beschreibung zu Schlüsselbegriffen im Lehrbuch Capaul, R.; Steingruber, D: «Betriebswirtschaft verstehen». Berlin. Cornelsen. 2013. Lernkarten formuliert von Tim Zaugg, 4n-SF-WR 2018, Kantonsschule Schaffhausen.

Beschreibung zu Schlüsselbegriffen im Lehrbuch Capaul, R.; Steingruber, D: «Betriebswirtschaft verstehen». Berlin. Cornelsen. 2013. Lernkarten formuliert von Tim Zaugg, 4n-SF-WR 2018, Kantonsschule Schaffhausen.


U. S.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über verschiedene Gesellschaftsformen und deren rechtliche Grundlagen für Mittelschüler. Sie behandeln Themen wie die Gründung, Haftung, Kapitalstruktur und Rechte von Gesellschaftern bei Gesellschaften wie GmbH, AG, Genossenschaften und Kommanditgesellschaften. Besonders nützlich für Schüler, die sich auf Prüfungen im Gesellschaftsrecht vorbereiten und die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen verstehen müssen.
Cartes-fiches
19
Utilisateurs
7
Langue
Allemand
Niveau
Collège
Créé / Mis à jour
17.04.2018 / 17.10.2025

Cartes-fiches

Einzelunternehmen

1. Unternehmen von handlungsfähiger, natürlicher Person 2. eigene Kapitaleinlage und persönliche, uneingeschränkte Haftung 3. ab 100'000.- -> Handelsregistereintrag

Formzwang

Gesellschafter müssen einer der acht Gesellschaftsformen wählen, zur Verfügung stehende Gesellschaftsformen sind eingeschränkt

Formfixierung

zwingnde Regelungen zur rechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaftsform

einfache Gesellschaft

1. einfachste Gesellschaftsform 2. entsteht durch gemeinsame Willensäusserung zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels 3. kein Handelsregistereintrag möglich (nur für jeden einzelnen Gesellschafter möglich) 4. Art. 530 ff. OR

Kollektivgesellschaft

1. zwei oder mehrere natürlichen Personen 2. ohne Beschränkung ihrer Haftung 3. Handelsregistereintrag erforderlich 4. Art. 552 ff. OR

kaufmännisches Unternehmen

"nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe" Bsp: Fabrikationsgewerbe, Handelsgewerbe, anderes nach kaufmännischer Art gefürhtes Gewerbe

Kommanditgesellschaft

1. zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen 2. Handelsregistereintrag erforderlich 3. mind. je 1 Person als Komplementär und Kommanditär 4. Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditäre max. bis Kommanditsumme 5. Art. 594 ff. OR

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1. mind. 1 juristisch oder natürliche Person 2. Handelsregistereintrag erforderlich 3. nur Geschäftsvermögen haftet 4. mind. 20'000.- Stammkap., pro Inhaber mind. 1 Stammanteil (100.-) 5. Art. 772 ff. OR

Stammkapital

Kapitaleinlage GmbH, Haftung bis max. Stammkapital (20'000.-), auch möglich mit Sacheinlage

Stammanteile

jeder Inhaber der GmbH muss mind. 1 Stammantein im Wert von mind. 100.- besitzen

Dividende

Gewinnbeteiligung (bei GmbH: mind. 5% von Stammkapital)

Aktiengesellschaft

1. mind. 1 natürliche oder juristische Person 2. Handelsregistereintrag erforderlich 3. Gesellschaftsvermögen haftet 4. Kapital durch viele einzelne Aktien -> Aktionäre 5. Aktionäre Mitbestimmungsrecht, Dividende 6. Art. 620 ff. OR

Aktienkapital

im Voraus bestimmt, Grundlage für Kapital, durch viele einzelne Aktien gesammelt

Namensaktien

auf bestimmte Person ausgewiesene Aktie, Stimmrecht

Inhaberaktien

Inhaber als Berechtigter ausgewiesen, kein Stimmrecht

Vorzugsaktien

Aktionär kein Stimmrecht, dafür bevorzugte, meist höhere Dividende

Kommanditaktiengesellschaft

1. "eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der mind. 1 Mitglied den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar ist" 2. soweit nicht anderst vorgesehen -> Bestimmungen der AG 3. Art. 764 ff. OR

Genossenschaft

1. Zusammenschluss mehrerer Personen mit gleichen wirtschaftlichen Absichten 2. mind. 7 Mitglieder, Ein-Ausstieg offen, max. Mitlgieder nicht bestimmt 3.Handelsregistereintrag erforderlich 4. kein Grundkapital, Gewinn für Genosenschaftsvermögen 5. Art. 828 ff. OR

Verein

1. Zusammenschluss für Verfolgung gemeinsamer Interessen, meist nicht wirtschaftlich 2. Finanzierung durch Mitgliederbeiträge 3. Für Schulden haftet Vereinsvermögen

Étudier