D23_Gesellschaftsrecht (S. 480-520)
Beschreibung zu Schlüsselbegriffen im Lehrbuch Capaul, R.; Steingruber, D: «Betriebswirtschaft verstehen». Berlin. Cornelsen. 2013. Lernkarten formuliert von Tim Zaugg, 4n-SF-WR 2018, Kantonsschule Schaffhausen.
Beschreibung zu Schlüsselbegriffen im Lehrbuch Capaul, R.; Steingruber, D: «Betriebswirtschaft verstehen». Berlin. Cornelsen. 2013. Lernkarten formuliert von Tim Zaugg, 4n-SF-WR 2018, Kantonsschule Schaffhausen.
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Flashcards
1. Unternehmen von handlungsfähiger, natürlicher Person 2. eigene Kapitaleinlage und persönliche, uneingeschränkte Haftung 3. ab 100'000.- -> Handelsregistereintrag
Gesellschafter müssen einer der acht Gesellschaftsformen wählen, zur Verfügung stehende Gesellschaftsformen sind eingeschränkt
zwingnde Regelungen zur rechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaftsform
1. einfachste Gesellschaftsform 2. entsteht durch gemeinsame Willensäusserung zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels 3. kein Handelsregistereintrag möglich (nur für jeden einzelnen Gesellschafter möglich) 4. Art. 530 ff. OR
1. zwei oder mehrere natürlichen Personen 2. ohne Beschränkung ihrer Haftung 3. Handelsregistereintrag erforderlich 4. Art. 552 ff. OR
"nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe" Bsp: Fabrikationsgewerbe, Handelsgewerbe, anderes nach kaufmännischer Art gefürhtes Gewerbe
1. zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen 2. Handelsregistereintrag erforderlich 3. mind. je 1 Person als Komplementär und Kommanditär 4. Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditäre max. bis Kommanditsumme 5. Art. 594 ff. OR
1. mind. 1 juristisch oder natürliche Person 2. Handelsregistereintrag erforderlich 3. nur Geschäftsvermögen haftet 4. mind. 20'000.- Stammkap., pro Inhaber mind. 1 Stammanteil (100.-) 5. Art. 772 ff. OR
Kapitaleinlage GmbH, Haftung bis max. Stammkapital (20'000.-), auch möglich mit Sacheinlage
jeder Inhaber der GmbH muss mind. 1 Stammantein im Wert von mind. 100.- besitzen
Gewinnbeteiligung (bei GmbH: mind. 5% von Stammkapital)
1. mind. 1 natürliche oder juristische Person 2. Handelsregistereintrag erforderlich 3. Gesellschaftsvermögen haftet 4. Kapital durch viele einzelne Aktien -> Aktionäre 5. Aktionäre Mitbestimmungsrecht, Dividende 6. Art. 620 ff. OR
im Voraus bestimmt, Grundlage für Kapital, durch viele einzelne Aktien gesammelt
auf bestimmte Person ausgewiesene Aktie, Stimmrecht
Inhaber als Berechtigter ausgewiesen, kein Stimmrecht
Aktionär kein Stimmrecht, dafür bevorzugte, meist höhere Dividende
1. "eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der mind. 1 Mitglied den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar ist" 2. soweit nicht anderst vorgesehen -> Bestimmungen der AG 3. Art. 764 ff. OR
1. Zusammenschluss mehrerer Personen mit gleichen wirtschaftlichen Absichten 2. mind. 7 Mitglieder, Ein-Ausstieg offen, max. Mitlgieder nicht bestimmt 3.Handelsregistereintrag erforderlich 4. kein Grundkapital, Gewinn für Genosenschaftsvermögen 5. Art. 828 ff. OR
1. Zusammenschluss für Verfolgung gemeinsamer Interessen, meist nicht wirtschaftlich 2. Finanzierung durch Mitgliederbeiträge 3. Für Schulden haftet Vereinsvermögen