VBV | Rechtskenntnisse

Kärtchen zu VBV | Rechtskenntnisse

Kärtchen zu VBV | Rechtskenntnisse


L. DM.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen der außervertraglichen Haftpflicht und Vertragsrecht auf einem fortgeschrittenen Niveau. Sie beleuchten die verschiedenen Arten der Haftung, wie Verschuldungshaftung, milde und scharfe Kausalhaftung, sowie die Voraussetzungen für Schadenersatz und Beweislast. Die Karteikarten erklären auch die vier Voraussetzungen für die Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages und die möglichen Auflösungsgründe. Praktiker im Bereich Recht und Versicherungen profitieren von diesen Inhalten, um ihre Kenntnisse über Haftungsfragen und Vertragsgestaltung zu vertiefen.
Karten
15
Lernende
38
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
25.09.2017 / 13.10.2023

Lernkarten

Drei Entstehungsgründe von Obligationen (zw. Schuldner und Gläubiger)

Vertrag: wenn sich zwei Personen gegenseitig Leistungen versprechen

Unerlaubte Handlung: wenn eine Person eine andere Person wiederrechtlich schädigt

Ungerechtfertigte Bereicherung: Wenn eine Person grundlos aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert ist

Vier Voraussetzungen für einen rechtsverbindlichen Vertrag

  1. Einigung der Vertragspartner (OR 1 ff.) --> Nein: Kein Vertrag entstanden
  2. Handlungsfähigkeit der Vertragspartner (ZGB 12 ff.) --> Nein: Vertrag ist nichtig
  3. Einhaltung der Formvorschriften (OR 11) --> Nein: Vertrag ist nichtig
  4. Zulässiger Vertragsinhalt (OR 19 und 20) --> >Nein: Vertrag ganz oder teilweise nichtig

4x ja, Vertrag ist rechtsgültig entstanden, die versprochenen Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden

Vier mögliche Auflösungsgründe eines gültigen Vertrages

  1. Aufhebungsvertrag: Vereinbarung mit dem Vertragspartner
  2. Kündigung: Einseitige Auflösung (bei Miet- und Arbeitsverträgen)
  3. Rücktrittsrecht: Recht einen Vertrag einseitig aufzulösen (gestzl. vorgesehen für Haustürgeschäfte und Abzahlungsvetr.)
  4. Anfechtung: Recht, einen Vertrag einseitig aufzulösen (Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Übervorteilung)

Die richtige Erfüllung einer Obligation? OR 68ff.

Wer muss was, wann, in welche Reihenfolge und wo leisten?

Vorgehen des Gläubigers beim Schuldnerverzug

Mahngeschäft

  • Fälligkeit: Jederzeit nach Vertragsabschluss (OR 75)
  • Verzug: Durch Mahnung (OR 102 I)
  • Nachfrist: angemessene Nachfrist zur Nachrträglichen Erfüllung (OR 107 I)

Verfalltagsgeschäft

  • Fälligkeit: am vereinbarten Erfüllungstermin (OR 75)
  • Verzug: automatisch nach Ablauf des Erfüllungstermins (OR 102 II)
  • Nachfrist: angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung (OR 107 I)
  • Keine Nachfrist beim Fixgeschäft

--> Ausübung der Wahlrechte (OR 108 Ziff. 3)

Wahlrecht 1: Festhalten an Nachträglicher Erfüllung und Schadenersatz für Verspätung

Wahlrecht 2: Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträglicher Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Wahlrecht 3: Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens

Was ist Haftpflicht?

Wenn eine Person für Schäden aufkommen muss, die eine andere Person wegen ihr erleidet.

Haftpflichtig wird eine Person dann, wenn das Recht dies vorsieht.

Nur wenn eine entsprechende Vorschrift besteht, muss der Haftpflichtige den Schaden des Geschädigten tragen

Zusammensetzung Ausservertragliche Haftpflicht

Verschuldungshaftung OR 41: Haftung für Schäden, die man mit Verschulden einem Dritten zufügt

Kausalhaftung: 

  • Milde Kausalhaftung: Haftung für Aufsicht-/Sorgfaltspflichtverletzungen oder für Mängel in bestimmten Situationen
  • Scharfe Kausalhaftung: Sind Haftungen für die Schaffung eines bestimmten gefährlichen Zustands (Gefährdungshaftung)

Beispiele Milde Kausalhaftung

  • Geschäftsherrenhaftpflicht
  • Tierhalterhaftpflicht
  • Werkeigentümerhaftpflicht
  • Grundeigentümerhaftpflicht
  • Haftpflicht des Familienhaupts
  • Produktehaftpflicht
  • Haftpflicht des Urteilsunfähigen
  • Haftpflicht für Schäden aus Radioaktiven Strahlen

Beispiele Scharfe Kausalhaftung

  • Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
  • Haftpflicht der Eisenbahnbetreiber
  • Haftpflicht der Luftfahrzeughalter
  • Haftpflicht für Herstellung und Installation elektrischer Anlagen
  • Haftpflicht der Jäger
  • Haftpflicht für gewässerbedrohenede Tätigkeiten
  • Haftpflicht der Atomkfraftwerkbetreiber
  • Haftpflicht der Herstellervon Rohrleitungen
  • Haftpflicht für Umgang mit Sprenstoff
  • Haftpflicht für Herstellung gentechnisch veränderter Organismen

Was ist die Verschuldungshaftung

Grundtatbestand der ausserverträglichen Haftpflicht.

Sie kommt dann zum Zug, wenn nicht eine vertragliche Haftpflicht oder eine Kausalhaftung besteht. 

Damit der Geschädigte vom Schädiger gestützt auf OR 41 Schadenersatz verlangen kann, müssen vier Vorassetzungen erfüllt sein. 

Die 4 Voraussetzungen für die Verschuldungshaftung

  1. Hat der Geschädigte einen finanziellen Schaden? Nein --> Keine Haftung, evtl. Genugtuung
  2. War die schädigende Handlung widerrechtlich? Nein --> Keine Haftpflicht
  3. Besteht eine adäquater Kausalzusammenhang? Nein --> Keine Haftpflicht
  4. Ist der Schädiger am Schaden schuld? Nein --> Keine Haftpflicht

Wenn Ja, muss der Haftpflichtige dem Geschädigten den Schaden ersetzen, den er angerichtet hat.

Milder und scharfe Kausalhaftung

3 Gemeinsamkeiten, 1. Unterschied

Haftpflicht des Haftpflichtigen bei Mitverschulden des Geschädigten

Falls Geschädigte Mitschuld hat, bleibt Haftpflicht des Haftpflichtigen bestehen, seine Schadenersatzpflicht wird aber reduziert.

Geschädigter muss Teil des Schadens selber tragen.  --> Je grösser dasa Veschulden des Geschädigten wiegt, desto grösser der Abzug

Solidarische Haftung mehrerer Haftpflichtiger

Wenn mehrere Personen einen Schaden verursachen, dan haften sie solidarisch.

Geschädigter kann aussuchen, von wem er den Schadenersatz verlangen will (Aussenverhältnis)

Es eine Sache der Beteiligten, den Schaden unter sich aufzuteilen (Innenverhältnis)

Hafpflicht | Beweislast und Prozessrisiko

Verschuldungshaftung:

  • Geschädigter trägt als Kläger Beweislast für alle 4 Voraussetzungen der Haftpflicht
  • Hohes Prozessrisiko

Milde Kausalhaftung:

  • Geschädigter trägt als Kläger Beweislast für alle 4 Voraussetzungen der Haftpflicht
  • Der Beklagte trägt die Beweislast für die Erfüllung der verlangten Aufsischts-/Sorgfaltspflicht
  • Prozessrisiko für Geschädigten geringer als bei der Verschuldenshaftung

Scharfe Kausalhaftung:

  • Geringster Prozessrisiko für für Kläger
  • Geschädigter trägt als Kläger Beweislast für alle 4 Voraussetzungen der Haftpflicht
  • Will der Beklagte die Haftung abwehren, muss er beweisen, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. 

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