Nichtrivalität im Konsum.
Unter Nichtausschließbarkeit versteht man dabei, dass es keine technischen Möglichkeiten
gibt, Individuen vom Konsum eines Gutes auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschließbarkeit nur unter inakzeptabel hohen Kosten durchsetzbar ist.
Ausschließbarkeit würde man hingegen unterstellen, wenn einzelne Konsumenten vom Kon- sum ausgeschlossen werden können. Ein solcher Ausschließungsmechanismus ist beispiels- weise der Preis. Viele Güter – wie Bananen oder Hotelübernachtungen – können Personen vorenthalten werden, wenn diese nicht bereit sind, den geforderten Preis zu bezahlen.
Ein solcher Mechanismus aber existiert bei öffentlichen Gütern nicht.
Das Kriterium der Nichtrivalität im Konsum besagt, dass bestimmte Güter von vielen Perso- nen gleichzeitig konsumiert werden können, ohne dass andere in ihrem Konsum dadurch gestört werden. Beispielsweise besteht hinsichtlich des Konsums eines bestimmten Fernseh- programms Nichtrivalität im Konsum. Egal wie viele Menschen die gleiche Sendung sehen, der Konsum des Einzelnen wird durch zusätzliche Zuschauer nicht gestört.
Rivalität im Konsum liegt hingegen immer dann vor, wenn die Konsummöglichkeiten begrenzt sind, im Extremfall etwa bei einem einzigen Wiener Schnitzel. Dieses kann nur durch eine einzige Person gegessen werden. Danach ist die Konsummöglichkeit vernichtet.
Öffentliche Güter liegen nur dann vor, wenn beide Kriterien erfüllt sind. Der Gegenpol dazu sind private Güter, bei denen sowohl Ausschließbarkeit als auch Rivalität im Konsum vorlie- gen. Zwischen diesen beiden Extremen liegen Quasikollektivgüter und Clubgüter. Quasikol- lektivgüter sind zwar durch Rivalität im Konsum charakterisiert, der Ausschluss allerdings ist unmöglich (so zum Beispiel beim Allmendeeigentum). Bei Clubgütern ist zwar grundsätzlich
Ausschließbarkeit gegeben, aber keine Rivalität im Konsum.