Steuerrecht
Steuerrecht
Steuerrecht
-
- 1 / 261
-
Cartes-fiches
b) Die Ersatzbeschaffung auf Anlageliegenschaften – auch wenn sie langfris-tig gehalten und verwaltet werden - ist nicht möglich, da es sich nicht um betriebsnotwendiges Analgevermögen handelt. .
c) Gemäss Art. 64 Abs. 1 DBG ist ein Übertrag von stillen Reserven (steuerli-che Ersatzbeschaffung) beim Ersatz von Liegenschaften durch bewegli-ches Vermögen nicht möglich.
d) Die steuerliche Ersatzbeschaffung ist möglich beim Ersatz von bewegli-chem betriebsnotwendigen Anlagevermögen durch eine Liegenschaft.
a) Verkaufspreis: 2'000'000 Gst-Wert: 500'000 Kapitalgewinn: 1'500'000 Re-Investition 1'200'000./. Gst-Wert neu 500'000Ersatzbeschaffung: 700'000 (Abschreib. auf GSt-Wert) Steuerbarere Kapitalgewinn: 800'000b) § 72 StG AG: Ersatzbeschaffung sind innert 1 Jahr vor der Veräusserung möglich; ? gleiche Lösung wie a). Hinweis: Art. 64 Abs. 2 DBG spricht le-diglich von einer Ersatzbeschaffung „innerhalb angemessenen Frist“. Da-her ist bezüglich der Dauer, in welcher eine Ersatzbeschaffung möglich ist, das jeweils zuständige kantonale Steuergesetz einzusehen.c) § 72 StG AG: Ersatzbeschaffungen sind bis 3 Jahre nach der Veräusse-rung möglich, ? Daher kann beim Verkauf eine Rückstellung gebildet werden. Falls innerhalb dieser Zeit wiederum eine betriebsnotwendige Liegenschaft beschafft wird, kann die Rückstellung bei der Ersatzbeschaf-fung aufgelöst werden (i.O. bei der Ersatzbeschaffung im 2012). Falls in-nerhalb der Frist von 3 Jahren keine Reinvestition in eine betriebsnotwen-dige Liegenschaft vorgenommen wird, muss die Rückstellung nach 3 Jah-ren steuerwirksam aufgelöst werden. d)Verkaufspreis: 2'000'000 Gewinnsteuerwert 500'000 Kapitalgewinn: 1'500'000 Re-Investition 2'500'000./. Gewinnsteuerwert neu: 1'000'000 Ersatzbeschaffung: 1'500'000 Steuerbarer Kapitalgewinn: 0e) Steuerliche Ersatzbeschaffung sind innerhalb der gesamten Schweiz möglich.f) Steuerliche Ersatzbeschaffungen sind nur innerhalb der Schweiz mögl
Verdecktes EigenkapitalAktiven Prozentsatz Verkehrswert zulässiges FKLiquide Mittel 100% 100'000 100'000Debitoren 85% 550'000 467'500Warenvorräte 85% 1'000'000 850'000Betriebseinrichtung 50% 100'000 50'000Immobilien 80% 2'250'000 1'800'000Total 4'000'000 3'267'500 tatsächliches Fremdkapital CHF 3'850'000zulässiges Fremdkapital - CHF 3'267'500verdecktes Eigenkapital = CHF 582'5002. Zinsen auf verdeckten EigenkapitalZulässiges Aktionärsdarlehen: 3'350'000 ./. 582'500 CHF 2'767'500 Tatsächliche Zinsen auf Aktionärsdarlehen:4% von CHF 3'350'000 CHF 134'000Zulässige Zinsen auf Aktionärsdarlehen:3.75 % von CHF 2'767'500 - CHF 103’781Aufrechnung (geldwerte Leistung) = CHF 30’219.3. Steuerbarer GewinnGewinn gemäss Erfolgsrechung CHF 84'500Geldwerte Leistung CHF 30’219Steuerbarer Gewinn = CHF 114’719
Frage 1Anschaffungswert CHF 1'000'000Abschreibung - CHF 200'000Gewinnsteuerwert = CHF 800'000 Veräusserungserlös CHF 1'200'000Gewinnsteuerwert - CHF 800'000steuerbarer Kapitalgewinn = CHF 400'000Frage 2Die veräusserte Beteiligung an der Holzbau AG qualifiziert gemäss Art. 70 Abs. 4 DBG zum Beteiligungsabzug, weil:•sie mit 40 % die Mindestgrenze von 10 % übertrifft;•der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;•sie mehr als ein Jahr gehalten wurde.Anschaffungswert = Gestehungskosten (Die Abschreibung von CHF 200'000 führt zu keiner Reduktion der Gestehungskosten).Veräusserungserlös CHF 1'200'000Gestehungskosten - CHF 1'000'000Bruttoertrag aus Beteiligungen = CHF 200'000
Steuerbarer Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 900'000 Steuerbetrag 8.5 % von 900 76'500 Beteiligungsabzug: Beteiligungsertrag brutto 400'000 ./. 5 % Verwaltungskosten -20'000 ./. Finanzierungskosten 400/10'000*2'000 -80'000 Nettobeteiligungsertrag 300'000 Beteiligungsabzug prozentual 300/900*100 0.33 Beteiligungsabzug in Franken 76.50 * 33.33 % -25'500 Zu zahlender Steuerbetrag 51'000