Sozialversicherungen
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Cartes-fiches
Haftpflichtversicherung Personenversicherung (überobligatorischer Teil z.B. KTGV, Unfallzusatz, Besucherunfall) Sachversicherung Transportversicherung Betriebsunterbruch Vermögensversicherung
Nein
Die zuständige AK macht den Schadenersatz mittels Vergütung geltend. Dieser Schadenanspruch erlaubt der AHV auch auf die Verwaltungsräte einer AG oder die Gesellschafter einer GmbH zurückzugreifen. Diese haften mit ihrem Privatvermögen.
Vom Total AHV/IV/EO
Vom AHV-Lohn
Nein
Nein, das steuerbare Einkommen ist 100% abzüglich dem Beitragssatz AHV/IV/EO. Bsp 92,29% bei einem Beitragssatz von 7.71%. Die Berechnungsbasis ist dann 100%
Zu einem von der AHV vorgegeben Zinssatz. Dieser Betrag darf vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Nein, immer auf die nächsten 100Fr abgerundet
Das Vermögen (plus das 20fache Renteneinkommen)
Monatslohn mal 13, geteilt durch 360, davon 80%Wird 7 Tage pro Woche ausbezahlt
Ja. Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen.
Ja.Arbeitnehmerinnen, die eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, bleiben auch während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs obligatorisch unfallversichert. Sie sind während dieser Zeit grundsätzlich von der Prämienzahlung befreit.Richtet der Arbeitgeber während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs einen Lohn aus, der höher ist als die Mutterschaftsentschädigung, so hat er auf der Differenz zwischen der Mutterschaftsentschädigung und seinen Lohnzahlungen UVG-Prämien zu entrichten (bis zum höchst versicherten Verdienst von zurzeit 126 000 Franken).
Nein
Ja
Jahreslohn plus KiZu geteilt durch 365, davon 80%3 Tage werden abgezogen
1. SÄULE:Staatliche VorsorgeExistenzsicherungAhv, Iv, ElUmlageverfahren2. SÄULE:Berufliche VorsorgeFortsetzung der gewohnten LebenshaltungObligatorische berufliche VorsorgeÜberobligatorische berufliche VorsorgeKapitaldeckungsverfahren3. SÄULE:Private VorsorgeIndividuelle ErgänzungGebundene VorsorgeFreie VorsorgeKapitaldeckungsverfahren
1. Säule: Existenzsicherung / Invalidenversicherung (evtl. EL)2. Säule: Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der 1. Säule – Berufliche Vorsorge3. Säule: Individuelle Ergänzung 3aEs müssen nur die Zweige bzw. Versicherungen genannt werden.
Alter, Tod
Invalidenversicherung 1. SäuleUnfallversicherung 2. SäuleErgänzungsleistungen 1. SäuleBerufliche Vorsorge 2. Säule
Finanzierungsquellen:1. Lohnbeiträge Beispiel: AN und AG / Versicherter2. Prämien Beispiel: UV, Lebensversicherung3. Kopfprämien Beispiel: KrankenkasseFinanzierungsverfahren:1. (Ausgaben)Umlageverfahren Beispiel: 1. Säule2. Kapitaldeckungsverfahren Beispiel: 2. Säule
Ja
Volle Beitragsjahre (Skala 44) Massgebendes durchschnittliches Einkommen von CHF 84‘600.00
Bruno Meier: AHV-Pflicht entfällt, da das Rentenalter erreicht ist.Hanna Meier: Wird aufgrund des Vermögens AHV-pflichtig (NE). Art. 10 AHVG / Art. 28, Abs. 4 AHVV
CHF 14‘400.00 (13 x 2‘400 = 31‘200 – 16‘800)
Nein
Rentenvorbezug ist für 1 oder 2 ganze Jahre möglichRentenkürzung: 6,8% pro VorbezugsjahrDie Kürzung bleibt lebenslänglichBeitragspflicht bleibt bis zum ordentlichen Rentenalter weiter bestehenWeiterhin erzielte Einkommen sind nicht mehr rentenbildendKein Freibetrag wie für andere erwerbstätige Rentner
Ja
13 x CHF 5‘000 = CHF 65‘000 / 12 = 5‘416.67Neun Monate à CHF 5‘416.67 und drei Monate à CHF 4‘016.67
Ab 1. Januar 20xx
AHV/IV/EO (nur komplett richtig)ALVUVG (BU kein Lohnabzug und NBU Lohnabzug)BVG (Risikoteil, Lohn aufgerechnet auf 1 Jahr)Krankentaggeld und UV-Z sind keine Sozialversicherungen!
Der versicherte Lohn ist in der AHV/IV/EO, ALV, UVG und BVG kleiner,was zu tieferen Leistungen führt. Die Ausgleichskasse wird bei einer Re-vision eine Nachforderung stellen, was mit Verzugszinsen verbunden ist.
Geburt bis 31. Dez des 17. Altersjahr: nicht pflichtigAb 18. Altersjahr (Januar) bis 31. Dez 20. Altersjahr: Pflichtig für ErwerbseinkommenAb 21. Altersjahr (Januar) bis Erreichen des Rentenalters: in jedem Fall pflichtig, ob erwerbstätig oder nichtRentenalter bis Tod: Erwerbseinkommen über dem Freibetrag (CHF 16.800 pro Jahr / CHF 1400 pro Monat)