Privatkundenberater-Lehrgang

Fineo - Banking - Bankwirtschaft FL Kapitel Geld - Vom Tauschhandel zum Buchgeld

Fineo - Banking - Bankwirtschaft FL Kapitel Geld - Vom Tauschhandel zum Buchgeld


A. S.
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen des Bankwesens in der Schweiz und richten sich an angehende Privatkundenberater. Sie decken Themen wie das Bankkundengeheimnis, Einlegerschutz, wichtige Gesetze und Vereinbarungen sowie die Rolle der Grossbanken ab. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Personen, die sich auf die Prüfung zum Privatkundenberater vorbereiten oder ihr Wissen über das Schweizer Bankensystem vertiefen möchten.
Flashcards
48
Students
5
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
06.04.2017 / 15.07.2025

Flashcards

Privatbanken

Alle Bankengruppen, die wir bisher betrachtet haben, generieren ihre Erträge zu einem guten Anteil aus dem klassischen Bankgeschäft, dem Zinsdifferenzgeschäft. Es gibt aber auch Banken in der Schweiz, die das klassische Bankgeschäft der Kapital- und Kreditvermittlung nicht betreiben: Die Privatbankiers.

Wenn man die Bilanzsumme von Privatbankiers mit denen von anderen Banken vergleicht, fällt auf, dass Privatbankiers eine viel niedrigere Bilanzsumme besitzen. Dies liegt ganz einfach daran, dass die Banken so gut wie gar keine Zinsdifferenzgeschäfte tätigen und deshalb wenige Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz erscheinen.

Privatbankiers sind als Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ausgestaltet. Aus diesem Grund haften eine oder mehrere Personen für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Bank auch mit dem gesamten Privatvermögen.

übrige Banken

Börsenbanken:  Als Börsenbanken werden alle Institute bezeichnet, die hauptsächlich im Effektengeschäft oder der Vermögensverwaltung tätig sind. In der aktuellen Bankenstatistik gehören dazu insgesamt 49 Institute. Zu den Bekanntesten gehören:

  • Bank Vontobel
  • Swissquote Bank
  • Bank Julius Bär & Co. AG

 

Andere Banken: In dieser Gruppe werden alle Banken zusammengefasst, die nicht zu einer anderen Gruppe gehören. Aus diesem Grund haben sie auch keine gemeinsamen Merkmale. Zu diesen Banken gehören:

  • Freie Gemeinschaftsbank
  • WIR Bank
  • Bank Coop
  • Migros Bank

Ausländisch beherrschte Banken: Eine Bank gilt dann als ausländisch beherrscht, wenn Ausländer direkt oder indirekt mit mehr als 50% an ihr beteiligt sind. Ausländisch beherrschte Banken sind nach schweizerischem Recht organisiert, konzentrieren sich aber meist auf das Vermögensverwaltungsgeschäft mit ihren ausländischen Kunden. Zu den grössten Banken dieser Gruppe gehören

  • HSBC Private Bank (Suisse) SA
  • BNP Paribas (Suisse) SA
  • Crédit Agricole (Suisse) SA

Wichtige Gesetzte und  Vereinbarungen

-Ziel des BankG

 

Das Bankengesetz (BankG) ist das wichtigste Regelwerk der Bankbranche, das im Prinzip drei Ziele verfolgt:

  • Schutz des Bankgläubigers
  • Funktionsschutz, d.h. Schutz des Rufs des Schweizer Finanzplatzes und Sicherung des Anlegervertrauens
  • Persönlichkeitsschutz des Bankgläubigers über das Bankkundengeheimnis

BankenG

Die wichtigsten Regelungen des BankG betreffen Vorschriften über :

  • Bewilligungspflicht von Banken: Wie bereits erwähnt, benötigen alle Banken, bevor sie ihren Betrieb aufnehmen, eine Bewilligung der FINMA. Diese Bewilligung wird ihnen erteilt, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 3 BankG erbringen. Dazu gehören beispielsweise eine zweckmässige Organisation und Trennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung oder ein bestimmtes Mindestkapital. Ausserdem müssen die mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf haben und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Gewährsartikel).
  • die eigenen Mittel, Liquidität und andere Vorschriften zur Geschäftstätigkeit. Näheres dazu ist seit Anfang 2007 in der Eigenmittelverordnung geregelt.
  • die Rechnungslegung: Alle Banken müssen mindestens jährlich (grössere Banken vierteljährlich) ihre Jahresrechnung aufstellen und veröffentlichen. Lediglich die Privatbankiers müssen diese nicht offenlegen.
  • systemrelevante Banken: dabei handelt es sich um Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft erheblich schädigen würde.
  • die Überwachung und Überprüfung der Banken (Duales Aufsichtssystem)
  • Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Bankenkonkursen: Ab Artikel 25 werden diverse Schutzmassnahmen, Sanierungsverfahren und Vorgehen bei Bankenkonkursen beschrieben (Konkursprivileg der Banken , Einlegerschutz).
  • das Bankkundengeheimnis: auch das Bankkundengeheimnis wird im BankG definiert (Bankkundengeheimnis)

Die wichtigsten Regelungen des BankG werden wir uns auf den folgenden Seiten näher ansehen.

Das Bankkundengeheimnis ist definiert in Artikel 47 des BankG:

-Schutz der Privatsphäre

-Geheimhaltungspflicht

-Bankgeheimnisse gibt es in ähnlicher Form in vielen Ländern. Eine Besonderheit der Schweiz ist jedoch die strafrechtliche Verfolgung bei Verstössen gegen dasselbe. Bereits die fahrlässige Verletzung (z.B. laute Gespräche zwischen Bankmitarbeitern in der Öffentlichkeit, Kundendaten in Mülleimern...) kann mit Geldbussen bis zu CHF 250'000 bestraft werden.

-Ebenfalls eine Schweizer Besonderheit ist, dass es sich beim Verletzen des Bankgeheimnisses um ein Offizialdelikt handelt, bei dem die Polizei von sich aus zur Eröffnung der Strafverfolgung verpflichtet ist.

 

!! Wichtig!! Art. 47

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
    2. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3. Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
  4. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
  5. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
  6. Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen zur Anwendung.

Einlegerschutz

Da die Abwicklung eines Konkurses unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nimmt, viele Kleinanleger aber auf das Geld auf den Konten angewiesen sind, wurde im Jahr 1984 zusätzlich die Einlagensicherung gegründet. Ziel dieser Einlagensicherung ist es, die privilegierten Forderungen der Kunden innerhalb von maximal drei Monaten auszubezahlen. Jede Bank, die privilegierte Kundenforderungen in ihrem Bestand hat, muss sich der Einlagensicherung anschliessen.

Im Konkursfall einer Mitgliedsbank werden die an der Einlagensicherung angeschlossenen Banken von der FINMA dazu aufgefordert, einen ihrer Grösse entsprechenden Betrag einzubezahlen. Damit eine Schwächung gesunder Banken durch eine zu hohe Beistandspflicht verhindert wird, hat der Gesetzgeber bewusst eine Systemgrenze von maximal CHF 6 Mrd. festgelegt. Die Geldbeträge werden von der SBVg eingesammelt und an die Kunden mit privilegierten Forderungen ausbezahlt.

Im anschliessenden Konkursverfahren tritt dann die SBVg als Gläubiger gegenüber der in Konkurs befindlichen Bank auf. Alle Beträge, die sie dort noch erhält, werden im gleichen Verhältnis wie die eingeschossenen Gelder an die Banken zurückbezahlt.

 

Bankkundengeheimnis und das Ausland 

Grundsätzlich gilt, dass eine ausländische Behörde im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens gegen einen ausländischen Bürger ein Rechtshilfegesuch an das Bundesamt für Justiz stellen kann, wenn sie vermutet, dass Gelder aus oder zur Begehung dieser Straftat auf einem Konto in der Schweiz liegen.

Die Schweizer Behörde kann nun prüfen, ob sie Informationen über den betreffenden Kunden an das Ausland heraus gibt. Dazu muss sie unterschiedliche Aspekte prüfen und die Verfolgung einer Straftat gegen den Schutz der Privatsphäre des Kunden abwägen. Die internationale Rechtshilfe beruht auf drei Prinzipien:

  1. Prinzip der doppelten Strafbarkeit: Prinzipiell gilt, dass die Schweiz nur Informationen an das Ausland gibt, wenn es sich nicht nur im ersuchenden Staat um eine Straftat handeln, sondern auch gemäss Schweizer Recht strafbar ist.
  2. Prinzip der Spezialität: der ersuchende Staat darf die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen Informationen ausschliesslich für das Strafverfahren benützen, um dessentwillen sie ihm geliefert wurden.
  3. Prinzip der Verhältnismässigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht, die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden.
  4.  

Steuerhinterziehung vs. Steuerbetrug

Problematisch wird es in Steuerangelegenheiten: Steuerhinterziehung ist in den meisten anderen Ländern eine Straftat, in der Schweiz ist Steuerhinterziehung zwar ebenfalls nicht erlaubt, wird aber lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt. Ein Rechtshilfegesuch aus dem Ausland wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung wird deshalb aufgrund des Prinzips der doppelten Strafbarkeit ins Leere laufen.

Was in der Schweiz jedoch ebenfalls strafbar ist, ist Steuerbetrug. Dabei handelt es sich um die betrügerische Hinterziehung von Steuern mit Hilfe von falschen, gefälschten oder inhaltlich unwahren Angaben. In solchen Fällen leistet die Schweiz anderen Ländern Amtshilfe aufgrund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen bzw. der Bilateralen Verträge II mit der Europäischen Union und Rechtshilfe in Strafsachen.

Diese etwas spezielle Unterscheidung der Schweiz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist es vor allem, was ausländischen Steuerbehörden ein Dorn im Auge ist. Eigentlich geht es dabei weniger um das Bankkundengeheimnis an sich.

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