Premium Partner

Grundlagen Anschlussstraftaten an Vermögensdelikte

Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei, Geldwäsche

Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei, Geldwäsche


Kartei Details

Karten 17
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 21.02.2017 / 11.07.2017
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
https://card2brain.ch/box/20170221_grundlagen_anschlussstraftaten_an_vermoegensdelikte
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170221_grundlagen_anschlussstraftaten_an_vermoegensdelikte/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Begünstigung Schema

1) obj. TB

a) rechtswidrige Vortat eines anderen

b) Tatobjekt: ein durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Zufall

c) Tathandlung: Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung

2) subj. TB

a) Vorsatz

b) Absicht der Vorteilssicherung

Problem Ersatzvorteile bei der Begünstigung

hM: nur unmittelbar aus der Tat Erlangtes, nicht zB das damit Gekaufte
dafür: sonst viel zu weit

+BGH: Bei Geld spielt Sachidentität untergeordnete Rolle, dh Anspruch gegen Bank statt Bargeld geht!

Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung

aA: jedes Handeln in subjektiver Hilfstendenz

aA: tatsächliche Verbesserung der Lage

(ganz) hM: objektiv zur Vorteilssicherung geeignet und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen

Vortat bei der Strafverfolgungsvereitelung

muss rechtswidrig UND schuldhaft sein!

Strafvereitelung auf Zeit

hM: kann auch unter "ganz" vereiteln subsumiert werden; mind. 2 Wochen; es kommt auf die tatsächliche Verzögerung der Ahndung an, nicht etwa Ermittlungen oÄ!

Bezahlung einer Geldbuße durch Dritte (Vollstreckungsvereitelung)

hM: Nein! (zurecht!)
dafür: kann man nicht kontrollieren; Wortlaut meint tatsächlichen Vollstreckungsvorgang

P: täterschaftliche Vereitelung oder Teilnahme

aA: normale Abgrenzungsregeln (Tatherrschaft über Vereitelungserfolg)

hM: Schwergewicht auf die täterschaftliche Vereitelungshandlung legen -> nur rein psychische Beihilfe bleibt straflos

Hehlerei Schema

1) obj. TB

a) rechtswidrige gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen

b) Tatobjekt: eine durch die Vortat erlangte Sache

c) Tathandlungen (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Täter)

aa) Sich oder einem Dritten verschaffen (Unterfall Ankaufen)

bb) Absetzen oder Absetzenhelfen

2) subj. TB

a) Vorsatz

b) Bereicherungsabsicht