7. Vertragsentstehung

Gérard Hertig (ETH Zurich)

Gérard Hertig (ETH Zurich)


A. T.
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die Entstehung von Verträgen und deren rechtliche Grundlagen. Sie beleuchten zentrale Aspekte wie Vertragsfreiheit, Willenserklärungen, Stellvertretung, und Irrtümer, sowie die Rolle von Gläubigern und Schuldnern. Besonders relevant für Jurastudierende und Rechtsinteressierte, die sich mit den Grundlagen der Vertragsbildung vertraut machen möchten.
Karten
25
Lernende
5
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
07.02.2017 / 06.01.2023

Lernkarten

Funktionen von Formvorschriften

  • Schutzfunktion: Schutz einer oder beider Vertragsparteien
  • Beweisfunktion: Schaffung eines Beweismittels
  • Rechtssicherheits- und Publizitätsfunktion: z.B. erlaubt Führung eines öffentlichen Registers Einsicht in die Rechtslage
  • Beispiele: Übertragung von Grundstücken, Erteilung/Widerruf von Vollmachten, Gründung einer Aktiengesellschaft

Willensmängel

  • Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
  • Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung … zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn … nicht verbindlich....
  • Ist ein Vertragschliessender von dem anderen … widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.

Erklärungsirrtum 

Kennzeichnend für den Erklärungsirrtum ist die Tatsache, dass der Wille des Irrenden nicht mit der Erklärung desselben übereinstimmt. Dies kann sowohl auf einem Irrtum im Erklärungsakt (z.B. Bestellung von 1000 statt 100 Exemplaren) als auch auf einem Irrtum im Erklärungsinhalt beruhen (z.B. X will ein Gebäude vermieten, unterzeichnet aber ei-nen Leihvertrag). Art. 24 OR stellt drei Vermutungen für einen wesentlichen Erklärungs-irrtum auf (Abs. 1 Ziff. 1 bis 3). Für die Vertragspartei, die sich beim Vertragsabschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat, ist der Vertrag grundsätzlich unverbindlich 

Täuschung

  • Ein täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen.

gesetzliche Stellvertretung

ergibt sich direkt aus dem Gesetz und umfasst zum Bei-spiel die Vertretung der Kinder durch ihre Eltern.

rechtsgeschäftlichen oder „gewillkürten“ Stell-vertretung

Die rechtsgeschäftliche (oder gewill-kürte) Stellvertretung wird durch Vertrag und Vollmacht begründet (Art. 32 ff. OR). Der Vertretene wird dabei berechtigt und verpflichtet, obwohl der Vertragsschluss vom Ver-treter vorgenommen wird. Nicht alle Rechtsgeschäfte sind der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung zugänglich. Höchstper-sönliche Geschäfte, wie beispielsweise der Eheschluss oder das Verfassen eines Testa-ments, können nicht durch einen Stellvertreter erledigt werden. 

Vertretungsmacht

bezieht sich auf das Ver-hältnis zwischen Vertreter und Dritten. Sie bezeichnet das rechtliche Können des Vertre-ters, für den Vertretenen Verträge abzuschliessen. Bei Handlungen, die über die Vertre-tungsmacht hinausgehen, wird der Vertretene nur dann verpflichtet, wenn dieser den Ver-trag genehmigt.

Vertretungsbefugnis

aus dem Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem. Sie bezeichnet das rechtliche Dürfen des Vertreters. Selbst wenn der Vertreter seine Befugnis gegenüber dem Vertretenen überschritten hat, kann  der Vertretene dennoch verpflichtet werden, wenn die Drittperson in guten Glauben über den Umfang der Vertretungsbefugnis des Vertreters war. Die Vertretungsbefugnis des Vertreters berührt dann die Vertretungswirkung mit Drittpersonen nicht.

Motivirrtum 

Beim Motivirrtum ist der Wille zwar korrekt übermittelt worden, die Willensbildung be-ruhte jedoch auf falschen oder fehlenden Vorstellungen über die tatsächliche Sachlage. 

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