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Lucas Beyerling
Diese Lernkarten behandeln zentrale Fragen zum privaten Baurecht auf universitärem Niveau, insbesondere zu Architektenverträgen, Bauverträgen und der HOAI. Im Mittelpunkt stehen Haftungsfragen, Vergütungsregelungen, Leistungsphasen sowie die Bedeutung von Abnahme und Gewährleistung. Besonders relevant sind die Unterschiede zwischen BGB- und VOB/B-Regelungen sowie die Rechte und Pflichten von Architekten und Bauherren. Ideal für Studierende der Rechtswissenschaften oder Bauwirtschaft, die sich auf Prüfungen vorbereiten oder ihr Wissen zu komplexen baurechtlichen Konstellationen vertiefen möchten.
Karten
54
Lernende
46
Sprache
Deutsch
Kategorie
Recht
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
01.02.2017 / 30.07.2026

Lernkarten

Die Abnahme ist zu erklären, wenn

Die Abnahme kann ... erfolgen.

Ein AG erteilt einem AN den Auftrag, eine bestimmte Bauleistung zu erbringen. Über die Kosten haben die Parteien nicht geredet. Ist dennoch ein wirksamer Vertrag zustande gekommen?

Ein Architekt hat von seinem Bauherrn keine rechtsgeschäftliche Vollmacht erhalten. Kann er trotzdem kleiner Zusatzaufträge erteilen?

Ein Architekt hat von seinem Bauherrn keine rechtsgeschäftliche Vollmacht erhalten. Kann er ein gemeinsames, den Bauherrn bindendes Aufmaß vornehmen?

Ein Architekt hat von seinem Bauherrn keine rechtsgeschäftliche Vollmacht erhalten. Kann er Rechnungen anerkennen?

Ein Architekt hat von seinem Bauherrn keine rechtsgeschäftliche Vollmacht erhalten. Kann er mit Wirkung für den Bauherrn die VOB/B vereinbaren? 

Gilt die VOB/B bei jedem Bauvertrag?

Kann die VOB/B auch zwischen einem AG und einem Architekten vereinbart werden?

Was kann der Bauherr unternehmen, um den Ablauf der Gewährleistungsfrist zu verhindern?

Ein Grundstückseigentümer bittet einen Architekten, ihm unverbindlich Vorschläge hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeiten des Grundstückes zu machen. Ist damit ein Architektenauftrag erteilt worden?

Honorarvereinbarungen können jederzeit getroffen werden, d.h. nicht nur bei Auftragserteilung.

Dem Architekten steht grdsl das recht der Nacherfüllung (Nachbesserung) zu, d.h. der AG muss den Architekten, so dies nicht objektiv unmöglich ist, auffordern nachzubessern, um etwaige Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.

Die Frage, ob ein Architekt vom Bauherrn eine Vergütung bekommt, richtet sich nach

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