Grundlagen des Versicherungsvertragsrecht
Grundlagen des Versicherungsvertragsrecht
Grundlagen des Versicherungsvertragsrecht
-
- 1 / 21
-
Lernkarten
Def. Lehre
Die Lehre ist keine eigentliche Rechtsquelle. Doch immer häufiger wird in der Lehrmeinung zur Rechtsfindung beigezogen und in den Gerichtsurteilen zitiert und fliesst somit direkt oder indirekt ein.
Verfassung
Die Verfassung ist die Gesamtheit der geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtnormen, welche die Grundordnung des Gemeinwesens (Bund/Kantone) festlegen. Zuständig für den Erlass von Verfassungsnormen im Bund sind die Bundesversammlung, das Volk und die Kantone.
Gesetze
Gesetze im engeren Sinne sind unbefristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, d.h Normen, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln.
Verordnungen
Verordnungen sind Erlasse des Bundesrates, die i.d.R. die Gesetze, in wenigen Fällen die Verfassung näher ausführen.
Rechtsnormen
Rechtsnormen werden in öffentliches und privates Recht eingeteilt. Der grundsätzliche Unterschied zwischen diesen zwei Rechtsarten besteht darin, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ( Subordination) ist, während im Privatrecht die Beteiligten einander gleichgeordnet sind.
Gliederung VVG
VVG 1-47 sind die allgemeinen Bestimmungen enthalten. Sie gelten für alle Versicherungsarten.
VVG 48-72 besondere Vorschriften für die Sach-und Vermögensversicherung als Schadenversicherer
VVG 73-96 besondere Bestimmungen der Personenversicherungen / Leben, Unfall, Krankenversicherung
VVG 97, 98, 99 zwingende Bestimmungen ( VVG 98 ist halbzwingend darf nur zu Gunsten des VN abgeändert werden), VVG 97 ist zwingend
VVG 100-104 regeln das Verhältnis zum OR sowie die nicht unter das VVG fallenden Verträge
Versicherungsnehmer
Der Antragssteller wird durch die Annahme seines Antrages durch den Versicherer zum Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer können natürliche oder aber juristische Personen sein. Durch den Versicherungsvertrag erhält der VN für sich selbst und / oder für andere Personen Versicherungsschutz. Als Vertragspartei ist er Prämienschuldner.
Versicherer
Versicherer ist jene Vertragspartei, welche sich gegen Entgelt zu Leistungen im Versicherungsfall verpflichtet. Die privaten Versicherungseinrichtungen unterstehen gemäss VAG der Aufsicht des Bundes. Als Versicherer sind Aktiengesellschaften und Genossenschaften zugelassen.
Versicherte Person
In der Fremdversicherung versichert der VN- im Gegensatz zu der Eigenversicherung- fremde Personen, fremde Vermögen oder fremde Sachen. Versicherte Person ist jene Person, die Schutz für bestimmte Gefahren geniesst. Der Versicherungsanspruch entsteht, wenn sie selbst (= Personenversicherung), ihr Vermögen (=Vermögensversicherung) oder ihre Sachen (= Sachversicherung) von der versicherten Gefahr betroffen werden.
Öffentliches Recht ( Aufzählung)
Staatsrecht/ Verwaltungsrecht
Betreibungsrecht
Strafrecht
Prozessrecht
Steuerrecht
Privatrecht ( Aufzählung)
Personenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Sachenrecht
Obligationenrecht
Spezialgesetze ( VVG, SVG etc )
Geltungsbereich des VVG
Das VVG findet Anwendung auf alle Versicherungsvertäge mit folgender Ausnahme:
Rückversicherungsverträge
Verträge mit Versicherungsnehmen, die nicht der Aufsicht ungerstellt sind
VVG 97 teilweilse 98 gelten nicht im Bereich der Transportversicherung
Versicherter Gegenstand
Sachen, Personen, Vermögen