Grundlagen des Versicherungsvertragsrecht

Grundlagen des Versicherungsvertragsrecht

Grundlagen des Versicherungsvertragsrecht


Z. B.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über die Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts und behandeln zentrale Begriffe wie Versicherer, Versicherungsnehmer, Versicherter Gegenstand und die Gliederung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Sie erläutern die verschiedenen Rechtsnormen, einschließlich öffentlichem und privatem Recht, sowie die Entstehung und Arten von Gesetzen. Die Karteikarten richten sich an Studierende und Fachleute im Rechtsbereich, die sich mit den Grundlagen des Versicherungsrechts vertraut machen möchten.
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21
Utilisateurs
2
Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
10.01.2017 / 18.01.2022

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Def. Lehre

Die Lehre ist keine eigentliche Rechtsquelle. Doch immer häufiger wird in der Lehrmeinung zur Rechtsfindung beigezogen und in den Gerichtsurteilen zitiert und fliesst somit direkt oder indirekt ein. 

Verfassung

Die Verfassung ist die Gesamtheit der geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtnormen, welche die Grundordnung des Gemeinwesens (Bund/Kantone) festlegen. Zuständig für den Erlass von Verfassungsnormen im Bund sind die Bundesversammlung, das Volk und die Kantone.

Gesetze 

Gesetze im engeren Sinne sind unbefristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, d.h Normen, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln. 

Verordnungen

Verordnungen sind Erlasse des Bundesrates, die i.d.R. die Gesetze, in wenigen Fällen die Verfassung näher ausführen. 

Rechtsnormen

Rechtsnormen werden in öffentliches und privates Recht eingeteilt. Der grundsätzliche Unterschied zwischen diesen zwei Rechtsarten besteht darin, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ( Subordination) ist, während im Privatrecht die Beteiligten einander gleichgeordnet sind. 

Gliederung VVG

VVG 1-47 sind die allgemeinen Bestimmungen enthalten. Sie gelten für alle Versicherungsarten. 

VVG 48-72 besondere Vorschriften für die Sach-und Vermögensversicherung als Schadenversicherer

VVG 73-96 besondere Bestimmungen der Personenversicherungen / Leben, Unfall, Krankenversicherung

VVG 97, 98, 99 zwingende Bestimmungen ( VVG 98 ist halbzwingend darf nur zu Gunsten des VN abgeändert werden), VVG 97 ist zwingend

VVG 100-104 regeln das Verhältnis zum OR sowie die nicht unter das VVG fallenden Verträge

Versicherungsnehmer

Der Antragssteller wird durch die Annahme seines Antrages durch den Versicherer zum Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer können natürliche oder aber juristische Personen sein. Durch den Versicherungsvertrag erhält der VN für sich selbst und / oder für andere Personen Versicherungsschutz. Als Vertragspartei ist er Prämienschuldner.

Versicherer

Versicherer ist jene Vertragspartei, welche sich gegen Entgelt zu Leistungen im Versicherungsfall verpflichtet. Die privaten Versicherungseinrichtungen unterstehen gemäss VAG der Aufsicht des Bundes. Als Versicherer sind Aktiengesellschaften und Genossenschaften zugelassen.

Versicherte Person

In der Fremdversicherung versichert der VN- im Gegensatz zu der Eigenversicherung- fremde Personen, fremde Vermögen oder fremde Sachen. Versicherte Person ist jene Person, die Schutz für bestimmte Gefahren geniesst. Der Versicherungsanspruch entsteht, wenn sie selbst (= Personenversicherung), ihr Vermögen (=Vermögensversicherung) oder ihre Sachen (= Sachversicherung) von der versicherten Gefahr betroffen werden.

Öffentliches Recht ( Aufzählung)

Staatsrecht/ Verwaltungsrecht

Betreibungsrecht

Strafrecht

Prozessrecht

Steuerrecht

Privatrecht ( Aufzählung)

Personenrecht

Familienrecht

Erbrecht

Sachenrecht

Obligationenrecht

Spezialgesetze ( VVG, SVG etc ) 

Geltungsbereich des VVG

Das VVG findet Anwendung auf alle Versicherungsvertäge mit folgender Ausnahme: 

Rückversicherungsverträge

Verträge mit Versicherungsnehmen, die nicht der Aufsicht ungerstellt sind

VVG 97 teilweilse 98 gelten nicht im Bereich der Transportversicherung

Versicherter Gegenstand

Sachen, Personen, Vermögen

Étudier