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Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Psychologie
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 20.09.2016 / 21.09.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

a) Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten für das Kreditinstitut B als Kundenbetreuer.

Für den Kreditantrag des P müssen Sie einen Besicherungsvorschlag

machen. Welche Möglichkeiten bestehen und welche ist in dieser Situation

vorzuziehen? Begründen Sie Ihre Antwort. (8 Punkte)

Teilaufgabe a) (8 Punkte)

Es besteht die Möglichkeit das Darlehen mit einem Pfandrecht gem. §§ 1204, 1205 BGB zu besichern.

Daneben besteht die Möglichkeit, der Bank Sicherungseigentum an dem PKW zu übertragen, gem. §§

929, 930 BGB.

Vorzuziehen ist dabei in jedem Fall die Übertragung des Eigentums am PKW zur Sicherheit.

Das Entstehen eines Pfandrechts setzt gem. § 1205 voraus, dass die Sache dem Pfandgläubiger vom

Verpfänder übergeben wird.

Das hat auf beiden Seiten der Geschäftsbeziehung nachteilige Wirkung. Die Bank muss einerseits für

die Unterbringung/Lagerung des PKW aufkommen, § 1215 BGB.

Andererseits kann der Verpfänder keinen Nutzen aus der Pfandsache ziehen, im vorliegenden Fall

kann er mittels seines PKW keinen weiteren Umsatz generieren, aus welchem er iE die

Darlehensforderung bedienen könnte.

Diese Nachteile bestehen beim Sicherungseigentum nicht. Das Eigentum am PKW wird nach den allg.

bürgerlich-rechtlichen Regeln übertragen, § 929 BGB, die Übergabe wird durch die Vereinbarung

eines Besitzkonstituts ersetzt, § 930 BGB.

P könnte den PKW also weiterhin nutzen und zur Umsatzerwirtschaftung und Darlehensrückzahlung

nutzen.

Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

b) Was ist bei den infrage kommenden Rechten hinsichtlich des Wertes des Pkw

zu beachten? (3 Punkte)

Teilaufgabe b) (3 Punkte)

Problematisch könnte bei der Sicherungsübereignung eine evtl. Nichtigkeit nach § 138 BGB I sein.

Unabhängig von weiteren Voraussetzungen ist diese ab 150% des Wertes der mit der Sache

besicherten Forderung denkbar (Arg. ex § 237 BGB; Grenze streitig, lt. Skript ab 120 % vertretbar.

Höhere Werte mit ansprechender Begründung sind ebenso zulässig). Diese Grenze ist vorliegend

(gerade noch) eingehalten.

Die Sache haftet beim Pfand ohnehin nur soweit die Forderung noch besteht, strenge Akzessorietät

des Pfandrechts, § 1210 BGB.

Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

c) P bekommt das Grundstück, auf dem sich seine Pizzeria befindet, zum Kauf

angeboten. B ist zur Stellung eines Darlehens zur Finanzierung des

Kaufpreises bereit unter der Voraussetzung, dass sie ein Sicherungsrecht an

dem Grundstück erhält. Welche Immobiliarsicherheiten kennt das BGB und

worin besteht der zentrale Unterschied zwischen den beiden Rechten. Nennen

Sie ein Beispiel an welchem dieser Unterschied im Gesetz deutlich wird. (4

Punkte)

Teilaufgabe c) (4 Punkte)

Es besteht die Möglichkeit das Grundstück mit einer Hypothek gem. §§ 1113 ff BGB zu belasten

Daneben könnte eine Grundschuld gem. §§ 1191 ff. BGB bestellt werden.

Wesentlicher Unterschied ist die Abstraktheit der Grundschuld auf der einen Seite und die

Akzessorietät der Hypothek auf der anderen Seite. Alternativ kann auch darauf hingewiesen werden,

dass die Hypothek im Gegensatz zur Grundschuld eine bestehende Forderung voraussetzt, § 1113 I

BGB bzw. § 1191 I BGB.

Der Unterschied wird z.B. deutlich in (nicht abschließend, jew. 1 Pkt): § 1192 I BGB – Die Vorschriften

bzgl. Der Hypothek, die eine Forderung voraussetzen, sind nicht anwendbar § 1137 I BGB - Einreden

des Forderungsschuldners stehen auch der Hypothek entgegen

a) Was versteht man unter dem „Missbrauch der Vertretungsmacht“?

Erläutern Sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen! (5 Punkte)

Teilaufgabe a) (5 Punkte)

Beim Missbrauch der Vertretungsmacht ist der Vertreter zwar im Außenverhältnis voll berechtigt, z.B.

aufgrund Prokura. Er überschreitet jedoch die Grenzen, die der Vertretene ihm im Innenverhältnis

gesetzt hat. Es werden zwei Fallgruppen unterschieden:

Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen.

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertretergeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)

Evidenz: Entweder der Geschäftsgegner weiß, dass die Vertretungsmacht überschritten wird, oder der

Missbrauch der Vertretungsmacht ist aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident (musste

sich "aufdrängen“).

Behandlung wie im Fall des Vertreters ohne Vertretungsmacht, vgl. § 179 BGB.