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Kartei Details

Karten 25
Sprache Deutsch
Kategorie Psychologie
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 20.09.2016 / 21.09.2016
Lizenzierung Keine Angabe
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Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

a) Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten für das Kreditinstitut B als Kundenbetreuer.

Für den Kreditantrag des P müssen Sie einen Besicherungsvorschlag

machen. Welche Möglichkeiten bestehen und welche ist in dieser Situation

vorzuziehen? Begründen Sie Ihre Antwort. (8 Punkte)

Teilaufgabe a) (8 Punkte)

Es besteht die Möglichkeit das Darlehen mit einem Pfandrecht gem. §§ 1204, 1205 BGB zu besichern.

Daneben besteht die Möglichkeit, der Bank Sicherungseigentum an dem PKW zu übertragen, gem. §§

929, 930 BGB.

Vorzuziehen ist dabei in jedem Fall die Übertragung des Eigentums am PKW zur Sicherheit.

Das Entstehen eines Pfandrechts setzt gem. § 1205 voraus, dass die Sache dem Pfandgläubiger vom

Verpfänder übergeben wird.

Das hat auf beiden Seiten der Geschäftsbeziehung nachteilige Wirkung. Die Bank muss einerseits für

die Unterbringung/Lagerung des PKW aufkommen, § 1215 BGB.

Andererseits kann der Verpfänder keinen Nutzen aus der Pfandsache ziehen, im vorliegenden Fall

kann er mittels seines PKW keinen weiteren Umsatz generieren, aus welchem er iE die

Darlehensforderung bedienen könnte.

Diese Nachteile bestehen beim Sicherungseigentum nicht. Das Eigentum am PKW wird nach den allg.

bürgerlich-rechtlichen Regeln übertragen, § 929 BGB, die Übergabe wird durch die Vereinbarung

eines Besitzkonstituts ersetzt, § 930 BGB.

P könnte den PKW also weiterhin nutzen und zur Umsatzerwirtschaftung und Darlehensrückzahlung

nutzen.

Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

b) Was ist bei den infrage kommenden Rechten hinsichtlich des Wertes des Pkw

zu beachten? (3 Punkte)

Teilaufgabe b) (3 Punkte)

Problematisch könnte bei der Sicherungsübereignung eine evtl. Nichtigkeit nach § 138 BGB I sein.

Unabhängig von weiteren Voraussetzungen ist diese ab 150% des Wertes der mit der Sache

besicherten Forderung denkbar (Arg. ex § 237 BGB; Grenze streitig, lt. Skript ab 120 % vertretbar.

Höhere Werte mit ansprechender Begründung sind ebenso zulässig). Diese Grenze ist vorliegend

(gerade noch) eingehalten.

Die Sache haftet beim Pfand ohnehin nur soweit die Forderung noch besteht, strenge Akzessorietät

des Pfandrechts, § 1210 BGB.

Der bislang erfolgreiche Pizzabäcker P ist Opfer des Hochwassers in Niederbayern

geworden. Lediglich seinen Pkw im Wert von 30.000 €, den er zur Auslieferung der

Pizzen nutzt, konnte er retten. Um seine gemieteten Betriebsräume wieder nutzbar

zu machen, benötigt P ein Darlehen über 20.000 €.

c) P bekommt das Grundstück, auf dem sich seine Pizzeria befindet, zum Kauf

angeboten. B ist zur Stellung eines Darlehens zur Finanzierung des

Kaufpreises bereit unter der Voraussetzung, dass sie ein Sicherungsrecht an

dem Grundstück erhält. Welche Immobiliarsicherheiten kennt das BGB und

worin besteht der zentrale Unterschied zwischen den beiden Rechten. Nennen

Sie ein Beispiel an welchem dieser Unterschied im Gesetz deutlich wird. (4

Punkte)

Teilaufgabe c) (4 Punkte)

Es besteht die Möglichkeit das Grundstück mit einer Hypothek gem. §§ 1113 ff BGB zu belasten

Daneben könnte eine Grundschuld gem. §§ 1191 ff. BGB bestellt werden.

Wesentlicher Unterschied ist die Abstraktheit der Grundschuld auf der einen Seite und die

Akzessorietät der Hypothek auf der anderen Seite. Alternativ kann auch darauf hingewiesen werden,

dass die Hypothek im Gegensatz zur Grundschuld eine bestehende Forderung voraussetzt, § 1113 I

BGB bzw. § 1191 I BGB.

Der Unterschied wird z.B. deutlich in (nicht abschließend, jew. 1 Pkt): § 1192 I BGB – Die Vorschriften

bzgl. Der Hypothek, die eine Forderung voraussetzen, sind nicht anwendbar § 1137 I BGB - Einreden

des Forderungsschuldners stehen auch der Hypothek entgegen

a) Was versteht man unter dem „Missbrauch der Vertretungsmacht“?

Erläutern Sie Voraussetzungen und Rechtsfolgen! (5 Punkte)

Teilaufgabe a) (5 Punkte)

Beim Missbrauch der Vertretungsmacht ist der Vertreter zwar im Außenverhältnis voll berechtigt, z.B.

aufgrund Prokura. Er überschreitet jedoch die Grenzen, die der Vertretene ihm im Innenverhältnis

gesetzt hat. Es werden zwei Fallgruppen unterschieden:

Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen.

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertretergeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)

Evidenz: Entweder der Geschäftsgegner weiß, dass die Vertretungsmacht überschritten wird, oder der

Missbrauch der Vertretungsmacht ist aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident (musste

sich "aufdrängen“).

Behandlung wie im Fall des Vertreters ohne Vertretungsmacht, vgl. § 179 BGB.

b) Was sind die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht?

Worin unterscheidet sich diese von der Anscheinsvollmacht? (4 Punkte)

Teilaufgabe b) (4 Punkte)

Bei der Duldungsvollmacht agiert eine Person für den Vertretenen, ohne dass der Vertretene

eine Vollmacht erteilt hat.

Der Vertretene hat aber Kenntnis von diesem Verhalten und schreitet trotzdem nicht ein. Vielmehr

erfüllt er die von dem ‘Vertreter‘ abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, woraus der Dritte den Schluss

zieht, dass der Vertretende dem Vertreter früher einmal Vertretungsmacht

erteilt hat.

Bei der Anscheinsvollmacht agiert der eigentlich vollmachtlose Vertreter, ohne dass ihm jemals

Vertretungsmacht eingeräumt wurde und ohne die Kenntnis des Vertretenen. Der Vertretene

könnte aber bei gehöriger Anstrengung von dem Handeln Kenntnis haben.

Für diese vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Verträge kann sich der Vertretene

aber nicht aus der Verantwortung ziehen: Denn der jeweilige Dritte hat aufgrund der Passivität des

Vertretenen darauf vertraut, dass die Person, die in Wahrheit keine Vollmacht hatte, mit umfassender

Vertretungsmacht ausgestattet war.

c) Was versteht man unter einem Gestaltungsrecht?

Nennen Sie zwei Beispiele aus dem BGB! (3 Punkte)

Teilaufgabe c) (3 Punkte)

Gestaltungsrechte gestatten es einer Person, einseitig dem Vertrag eine andere Wendung zu geben

(z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt).

Kündigung: Einen Mietvertrag kann der Mieter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

er woanders hinzieht.

Anfechtung: Wer beim Vertragsschluss getäuscht wurde, kann den geschlossenen Vertrag anfechten.

d) Nennen Sie zwei Leistungsverweigerungsrechte, die der Unmöglichkeit aus

§ 275 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden! Bilden Sie jeweils ein Beispiel!

(4 Punkte)

Teilaufgabe d) (4 Punkte)

Faktische Unmöglichkeit/ Unverhältnismäßigkeit nach § 275 Abs. 2 BGB

Bsp.: Der Ring am Grund des Sees

Persönliche Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 3 BGB

Bsp.: Die Opernsängerin, die nicht auftritt, weil sie ihr schwerkrankes Kind versorgen muss

e) Nennen Sie zwei Unterschiede und zwei Gemeinsamkeiten zwischen der

Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und der Produkthaftung nach

dem ProdHaftG! (4 Punkte)

Teilaufgabe e) (4 Punkte)

Mögliche Unterschiede (2 Unterschiede sind darzustellen, Aufzählung nicht abschließend):

Die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist eine Verschuldenshaftung. Der Schädiger haftet

aus verschuldetem Unrecht. Die Produkthaftung nach ProdHaftG stellt eine Gefährdungshaftung dar.

Hier kommt es auf das Verschulden nicht an.

Die Tatbestände der Gefährdungshaftung sind gesetzlich geregelt, wie z.B. ProdHaftG. Die

Produzentenhaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sie ist eine

Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht.

Das ProdHaftG ist durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie entstanden. Diese Richtlinie zielte auf die

Verbesserung der Wettbewerbsneutralität und des Verbraucherschutzes. Die Produzentenhaftung ist

vor allem durch die Rechtsprechung des BGH geprägt worden.

Der Begriff des Herstellers ist ein anderer. Der Begriff aus § 4 ProdHaftG ist weiter und kann z.B. auch

den Händler, Lieferanten oder Importeur umfassen.

Die Haftung ist im ProdHaftG der Höhe nach beschränkt gemäß §§ 10, 11 ProdHaftG. Die Haftung aus

§ 823 Abs. 1 BGB ist nicht beschränkt.

Mögliche Gemeinsamkeiten (2 Gemeinsamkeiten sind darzustellen, Aufzählung nicht abschließend):

Die beiden Haftungstatbestände unterscheiden sich nicht wesentlich. Es geht in beiden Fällen um die

Fehlerhaftigkeit von Produkten.

Sowohl Produzenten- als auch Produkthaftung setzen beim Inverkehrbringen der Ware als

maßgeblichen Zeitpunkt an

In beiden Fällen gibt es für den Schädiger die Möglichkeit, seine Haftung zu vermindern: im Falle des §

823 Abs. 1 BGB durch Widerlegung des Verschuldens, das vermutet wird, und im Falle des ProdHaftG

durch Entlastungsmöglichkeiten.

Ersatzfähig sind bloß Schäden am Eigentum und an der körperlichen Integrität, aber nicht reine

Vermögensschäden.