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L. R.
Diese Lernkarten bieten eine grundlegende Einführung in die Unternehmensbesteuerung, mit Fokus auf Einkünfte, Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sowie auf Begriffe wie Gewerbebetrieb, Kapitalgesellschaft und Gewinn. Sie eignen sich besonders für Studierende und Berufseinsteiger, die sich mit den Grundlagen der Besteuerung von Unternehmen vertraut machen möchten.
Karten
195
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
06.01.2015 / 25.10.2025

Lernkarten

Welche Steuerarten zählen zu den Ertragssteuern?

 

(Die Steuerbemessungsgrundlage knüpft bei den sogenannten Ertragssteuern an das wirtschaftliche Ergebnis (Gewinn, Ertrag etc.) an. Zu diesen zählen u. A. die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer oder auch die Einkommenssteuer.)

Welche Steuerarten zählen zu den Substanzsteuern (auch Bestandssteuern genannt)?

 

(Die Bemessungsgrundlage knüpft an das Innehalten von Vermögen an. Daher kann hier nur die Grundsteuer richtig sein.)

Welche Steuerarten zählen zu den Verkehrsteuern?

 

(Hier wird der wirtschaftliche Verkehr von Gütern & Dienstleistungen besteuert. Darunter fallen u. A. die Umsatzsteuer, die Grunderwerbssteuer, die Versicherungssteuer oder auch die Rennwett- und Lotteriesteuer.)

Wird eine Freigrenze überschritten, ist der über die Freigrenze hinausgehende Betrag zu versteuern.

 

(Bis zur Höhe einer Freigrenze fällt keine Steuer an, wird diese allerdings überschritten, unterliegt die gesamte Bemessungsgrundlage der Besteuerung. Ein Beispiel ist hier die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).)

Welche Charakteristika treffen auf einen Gewerbebetrieb zu?

 

(§ 15 Abs. 2 EStG definiert einen Gewerbebetrieb durch eine selbständige, nachhaltige Ausübung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn die Betätigung  weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, als freier Beruf oder sonstiger selbständiger)

Wobei handelt es sich um nicht einkommsteuerbare Einkünfte?

 

(Lotteriegewinne und Auszeichnungen ohne Bindung an bestimmte Leistungen erfüllen keine der Kriterien der sieben Einkunftsarten und sind daher nicht einkommensteuerbare Einkünfte. Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß  § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG sonstige Einkünfte und somit steuerbar.)

Welche Aussagen zum Thema "Steuerfreie Einnahmen" stimmen?

 

(Steuerfreie Einnahmen fallen zwar grundsätzlich unter die in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten, sind jedoch (z.B. aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen) ausdrücklich steuerbefreit, wie z.B. das Arbeitslosengeld oder das Kurzarbeitergeld gemäß § 3 EStG.)

Was zählt zu außerordentlichen Einkünften?

 

(Die Arten von außerordentlichen Einkünften werden in § 34 Abs. 2 EStG geregelt. Demnach fallen Veräußerungsgewinne i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1 und §§ 16, 18 Abs.3 EStG darunter, genauso wie Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG, Nutzungsvergütungen i.S.d. § 24 Nr. 3 EStG (sofern diese länger als 3 Jahre nachgezahlt werden) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt?

 

(Damit es sich um nichtselbständige Arbeit i.S.d. § 19 EStG handelt, muss es sich um eine natürliche Person handeln, die in einem Dienstverhältnis steht, für dass sie einen Arbeitslohn bezieht. Von wo sie arbeitet ist unerheblich.)

Welche Aussagen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit treffen zu?

 

(Der Arbeitgeber kürzt den Bruttolohn um die Lohnsteuer, die er an das Finanzamt abführt (§§ 38 ff. EStG). Eine Einkommensteuerveranlagung ist nur in manchen Fällen zwingend (z.B. bei weiteren Einkünften), ist prinzipiell aber immer möglich. § 19 Abs. 2 EStG deklariert Beamtenpensionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge).)

Bei was handelt es sich um eine Betriebsstätte?

 

(Nach § 12 AO gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient als Betriebsttätte. Die vier Antwortmöglichkeiten werden sogar explizit im § 12 AO aufgeführt.)

Welche Aussagen zum Solidaritätszuschlag treffen zu?

 

(Der Solidaritätszuschlag ("Soli") ist gemäß § 4 SolzG eine Ergänzungszugabe und beträgt 5,5% der Lohnsteuer / Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer. Eine besondere Stellung der Bürger / Körperschaften der neuen Bundesländer besteht nicht.)

Was versteht man unter sogenannten Verbundsteuern?

 

(Beim Verbundsystem liegt die Gesetzgebungskompetenz alleine beim Bund, wohingegen das Aufkommen nach bestimmten Schlüsseln auf die einzelnen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird.)

Bei Steuern nach dem Trennsystem werden die Einnahmen nach Trennungsschlüsseln auf die jeweiligen Gebietskörperschaften aufgeteilt.

 

(Bei Steuern nach dem Trennsystem fließen die Einnahmen entweder ausschließlich dem Bund (z.B. Finanzmonopole oder die meisten Verbrauchsteuern) oder den Ländern (z.B. Erbschaft- oder Kraftfahrzeugsteuer) zu.)

Welche Aussagen zur gewerbesteuerpflichtigen Verlustberücksichtigung sind korrekt?

 

(Innerhalb eines Erhebungszeitraums zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben ist dies nur bei einer Organschaft möglich. Der Verlustvortrag kann gemäß § 10a GewStG bis zu 1 Mio. € unbeschränkt und der darüber hinausgehende Betrag zu 60% zu berücksichtigen.)

Welche Aussagen zur Gewerbesteuer treffen zu?

 

(Für Personenunternehmen existiert ein Freibetrag i.H.v. 24.500 €. Gemäß § 4 Abs. 5b EStG ist die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Der Mindesthebesatz beträgt gemäß § 16 Abs. 4 GewStG 200%.)

Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt i.d.R. mit der notariellen Beurkundung und endet mit Löschung aus dem Register.

 

(Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt i.d.R. mit der notariellen Beurkundung und endet mit Löschung aus dem Register.)

Welche Aussagen zum "Ehegattensplitting" sind korrekt?

 

(Ehegatten haben gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 das Recht, zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) zu wählen.)

Wobei handelt es sich um steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 EStG?

 

(Bei Zuschüssen zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 17 um steuerfreie Einnahmen. Lotteriegewinne sowie Auszeichnungen ohne bestimmte Gegenleistung fallen unter keine der sieben Einkunftsarten und sind daher nicht einkommensteuerbare Einkünfte, allerdings keine steuerfreie Einnahmen, da sie in § 3 EStG nicht extra angeführt sind.)

Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar.

 

(Die Gewerbesteuer ist laut § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.)

Die gezahlte Körperschaftsteuer war in 2011 höher als die gezahlte Gewerbesteuer.

 

(Die Gewerbesteuer betrug gemäß der Steuerspirale 2011 40.242 Mrd. €, wohingegen die Körperschaftsteuer "nur" 15.634 Mrd. € einbrachte.)

 

 

Welche Aussagen zu den "direkten Steuern" stimmen?

 

(Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner gleichzeitig auch Steuerträger sowie Steuerdestinatar. Das klassische Beispiel hierzu bildet die Einkommensteuer.)

Welche Aussagen zum Thema "Liebhaberei" treffen zu?

 

(Die sogenannte Liebhaberei liegt vor, wenn einer Tätigkeit nachgegangen wird, die zwar grundsätzlich Einkommen erzielen kann, allerdings ohne die konkrete Absicht ausgeführt wird, Gewinn zu erzielen.)

Welche Aussagen zur Gewerbesteuer treffen zu?

 

(Bei der Gewerbesteuer  ist der Steuerschuldner auch gleichzeitig das Steuersubjekt. Nach Art. 106 GG ist es eine Gemeindesteuer, deren Hebesatzrecht bei der jeweiligen Gemeinde liegt. Da nur die inländischen Gewerbebetriebe besteuert werden (§ 2 Abs. 1  S. 1  GewStG) wird der Gewerbesteuer ein "Inlandscharakter" nachgesagt.)

Wobei handelt es sich nicht um eine Ertragsteuer?

 

(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Kirchensteuer stellen Ertragsteuern dar. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Substanzsteuer.)

Abfärbetheorie

Die Abfärbetheorie wird auch Infektionstheorie genannt und ist in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG geregelt. Übt eine Person oder eine Gesellschaft neben der freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbetrieb zu betrachten. Dies gilt, wenn mit der originär gewerblichen Tätigkeit mehr als 1,25% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet werden (H 15.8 Abs. 5 EStH). Folge: Die gesamten Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.

Abgaben

Als (Finanz-)Abgaben bezeichnet man alle Zahlungen, die kraft öffentlicher Finanzhoheit erhoben werden. Dazu zählen insbesondere Steuern, Gebühren (bspw. für die Ausstellung eines Reisepasses, Zollabfertigung etc.) und Beiträge (soziale Sicherungssysteme, Studienbeitrag etc.). Geregelt wird dies zum Großteil in der Abgabenordnung (AO), wobei der Schwerpunkt hier auf den Steuern liegt (§ 3 AO).

Steuern

Steuern sind Geldleistungen, die ohne ein bestimmte Gegenleistung vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden. Diese Erzielung von Einnahmen (die allerdings auch Nebenzweck sein kann) wird allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungsfähigkeit knüpft. Genauer geregelt wird der Begriff in §3 AO.

Gebühren

Eine Gebühr ist eine Abgabe, die die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung impliziert. Ein klassisches Beispiel wäre die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses. Eine Legaldefinition des Begriffes gibt es nicht, die Definition wurde in Anlehnung an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) weiterentwickelt.

Beiträge

Ein Beitrag ist eine Abgabe, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung mit sich bringt. Beispiele sind Sozialversicherungsbeiträge oder Studienbeiträge.

Ertragssteuern

Die Steuerbemessungsgrundlage knüpft bei den sogenannten Ertragssteuern an das wirtschaftliche Ergebnis (Gewinn, Ertrag etc.) an. Der Fiskus besteuert hier also die Vermögenszuwächse. Zu den Ertragssteuern zählt man die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer sowie die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Substanzsteuern

Auch Bestandsteuern genannt. Hier knüpft die Bemessungsgrundlage an das Innehalten von Vermögen an. Hier wird also der Besitz von Vermögen besteuert. Beispiel hier ist die Grundsteuer, aber auch die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer werden als "außerordentliche Substanzsteuer" deklariert.

Verkehrssteuern

Der Fiskus besteuert bei der Verkehrsteuer den wirtschaftlichen Verkehr von Gütern und Dienstleistungen. Beispiele sind hier die Umsatzsteuer (siehe auch Verbrauchsteuern), Grunderwerbssteuer, Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer oder die Rennwett- und Lotteriesteuer.

Verbrauchsteuern

Hier besteuert der Fiskus den Verbrauch von Wirtschaftsgütern. Beispiele sind die Umsatzsteuer (siehe auch Verkehrsteuern), Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer etc.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist die Größe, die das Steuerobjekt quantifiziert und somit Basis für die Steuerberechnung (Bsp. Höhe des zu versteuernden Einkommen, Höhe des Gewerbeertrags etc.), siehe § 2 Abs. 5 EStG.

Steuertarif

Der Steuertarif gibt unter Berücksichtigung von Steuersätzen die Steuerschuld an, die bei alternativen Bemessungsgrundlagen entstehen, geregelt ist dies in § 32a EStG.

Steuersatz

Größe, aus der sich die Steuerschuld als vom Hundert- oder Tausendsatz oder als fester Geldbetrag pro Einheit der Bemessungsgrundlage ergibt, vgl. § 32a Abs. 1 EStG.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungsfähigkeit und damit die Besteuerung knüpft. So ist bei der Lohnsteuer bspw. der Arbeitnehmer der Steuerschuldner, während der Arbeitgeber der Steuerzahler (siehe Steuerzahler) ist.

Steuerzahler

Steuerzahler ist derjenige, der die Steuer an den Fiskus zu leisten hat. So ist bei der Lohnsteuer bspw. der Arbeitgeber der Steuerzahler ist, während der Arbeitnehmer Steuerschuldner (siehe Steuerschuldner) ist.

Steuerträger

Steuerträger ist derjenige, der eine Steuer wirtschaftlich (tatsächlich) trägt. Dies muss nicht unbedingt der Steuerdestinatar (siehe Steuerdestinatar) sein.

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