Steuern (Hsnr-Fischer)

Steuern beim Prof. Fischer.

Steuern beim Prof. Fischer.


Philip Temmel
Diese Karteikarten bieten einen umfassenden Überblick über steuerrechtliche Grundlagen und Regelungen auf Universitätsniveau. Sie behandeln zentrale Themen wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und die Abgrenzung verschiedener Einkunftsarten. Besonders relevant sind die Ausführungen zu Personengesellschaften, Veräußerungsgewinnen und steuerlichen Bewertungsvorbehalten. Ideal für Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf Prüfungen im Steuerrecht vorbereiten.
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Créé / Mis à jour
12.01.2016 / 14.12.2020

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1. Im steuerlichen Sprachgebrauch werden Steuern und Gebühren als synonyme Begriffe verwendet.

Falsch, § 3 I AO

Steuern haben keinen direkten Gegenwert. Sie dient zur Finanzierung von Staatsausgaben. Gebühren entfallen für Inanspruchnahme von Leistungen.

2. Die Umsatzsteuer ist den Verbrauchssteuern zuzuordnen.

Richtig, § 1 UStG

Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind Lieferungen und Leistungen sowie Eigenverbrauch. Erwerbe und Einfuhren gegen besteuerte Umsatzsteuer des Verbrauchs von Waren und Dienstleistungen.

3. Die Finanzverfassung umfasst die Gesetzgebungs-, Ertrags-, Verwaltungs- und Gerichtshoheit.

Richtig, Art. 104a ff. GG

Ertragshoheit = 4. Komponente

4. Ohne eine Ermächtigungsgrundlage durch eine gesetzliche Regelung ist eine Rechtsverordnung unzulässig.

Richtig, Art. 80 GG

Sicherstellung d. Gewaltenteilung.

5. Grundsätzlich könnte die Einkommensteuer auf ein System der Kopfsteuer umgestellt werden.

Falsch, Art. 3 I GG

Leistungsfähigkeitsprinzip

6. Sofern das Aufkommen aus der Steuer zumindest teilweise auch den Ländern oder den Gemeinden zufließt, ist die Zustimmung des Bundesrates für gesetzliche Regelungen zu dieser Steuer erforderlich.

Richtig, Art. 105 III GG

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

7. Natürliche Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind stets subjektiv steuerpflichtig.

Falsch, §§ 1 u. 1a EStG

Anknüpfungsmerkmale: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt (unbeschränkt) oder inländische Einkünfte (beschränkt) im Sinne des § 49 EStG.

8. Im deutschen Steuerrecht werden Personengesellschaften als selbstständige Steuersubjekte anerkannt.

Falsch, § 15 I Nr. 2 EStG

Personengesellschaft: Einkünfteerziehungsobjekt

Gesellschafter: Steuerobjekt

9. Das Einkommensteuergesetz enthält eine synthetische Definition der Einkünfte.

Richtig, § 2 I-II EStG 

Differenzierung von 7 Einkunftsarten, die aber zu einer Bemessungsgrundlage zusammengefasst und in einem Tarif besteuert werden.

10. Vergütungen, die Gesellschafter von gewerblichen Personengesellschaften für ihre Tätigkeiten im Gesellschaftsinteresse erhalten, begründen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Richtig, § 15 I Nr. 2 EStG

Voraussetzung: Mitunternehmer. Besteuerung von Gewinnanteilen und Sondervergütungen.

11. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen ist die Sonderregelung des §16 EStG bezüglich der Besteuerung der Gewinne aus Veräußerungen von Einzelunternehmen oder Anteilen an Personengesellschaften steuerbegünstigend.  

Richtig, § 16 IV EStG u. § 34 EStG

Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach Reinvermögenszugangstheorie

Freibetrag, ermäßigter Steuersatz und gewerbesteuerfrei

12. Für die Klassifizierung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist die Beschäftigung von Hilfspersonen unbeachtlich.

Falsch, § 18 I Nr. 1 S.3 f. EStG

Zusätzliche Voraussetzungen. Leitende eigenverantwortliche Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse. 

13.  Von maßgeblicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tierzucht und land- und forstwirtschaftlichem Betrieb ist der Futterbedarf von gehaltenen Tierbeständen

Richtig, § 13 I Nr. 1 EStG i.V.m. § 51 BewG und Anlage 1 BewG

Umrechnung in Vieheinheiten.

14. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien sind stets steuerpflichtig, sofern zwischen ihrer Anschaffung und ihrer Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen 

Falsch, § 23 I Nr. 1 S. 3 EStG

"Stets" ist falsch. Ausnahme: selbstgenutze Immobilien.

15. Nach allgemeiner Auffassung ist der Dualismus der Einkünfteermittlung als grundlegendes Prinzip des Einkommensteuerrechts anzusehen.

Richtig, § 2 II EStG

Man unterscheidet Überschuss und Gewinneinkunftsarten.

16. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips stimmen die Handels- und Steuerbilanz für einen Gewinnermittlungszeitraum bei einem Gewerbebetreibenden stets überein.

Falsch, § 5 I und IV EStG

Steuerlicher Bewertungsvorbehalt.

17. Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind und während des Veranlagungszeitraums abfließen.

Richtig, § 9 I EStG

Kausale Interpretation der finalen Definition

18. Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsweise erwachsende Aufwendungen, die bei der überwiegenden Mehrzahl der einkommensteuerpflichtigen Personen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht anfallen.

Richtig, § 33 EStG

Definition entspricht der Legaldefinition.

19. Mit zunehmender Bemessungsgrundlage nimmt die tarifliche Steuerbelastung von natürlichen Personen überproportional zu.

Richtig, § 32a I EStG

Progressiver Steuersatz.

20. Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber Einkünften aus selbstständiger Arbeit geringeren Einkommensteuerbelastungen.

Richtig, § 35 EStG

Steuerermäßigung zum Ausgleich der Zusatzbelastung durch Gewerbesteuer.

21. Alle Körperschaften, die Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland haben, unterliegen der deutschen Körperschaftsteuer mit ihrem Welteinkommen. 

Falsch, § 5 KStG

Subjektive Steuerbefreiung.

22. Aufgrund des Verweises in §8 I KStG finden die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Behandlung von Einlagen auch unmittelbare Anwendung auf die Körperschaften.

Falsch, § 4 I S. 8 EStG

Personenidentität ist zwingende Voraussetzung der Einlage. Nur dann können diese Regelungen auf Körperschaften analog Anwendung finden.

23. Bei einer Körperschaft ist eine Verrechnung von ungenutzten Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgeschlossen, wenn über die Hälfte der Kapitalanteile, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte an Personen mit gleichgerichteten Interessen in fünf Jahren unmittelbar übertragen werden.

Richtig, § 8c KStG

Mantelkaufregelung.

24. Der Gewerbeertrag entspricht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Einkommen- bzw. Körperschaftssteuergesetz. 

Falsch, §§ 8, 9 GewStG (oder auch mit § 7)

Modifikation um Hinzurechnungen und Kürzungen.

25. Bei einer Körperschaft ist eine Verrechnung von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgeschlossen, wenn über die Hälfte der Kapitalanteile, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte an Personen mit gleichgerichteten Interessen in fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar übertragen werden.

Richtig, § 10a GewStG (i.V.m. § 8c KStG)

Schädlicher Beteiligungserwerb beim Mantelkauf (oder: Mantelkaufregelung)

Étudier