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M. M.
Karten
13
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Grundschule
Erstellt / Aktualisiert
07.01.2015 / 21.11.2015

Lernkarten

AO seit 1977 Fundament des deutschen Steuerrechts regelt

Steuerschuldrecht und Steuerverfahrensrecht

Die AO ist in neun Teile gegliedert, die im Wesentlichen den

zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wiedergegeben

Das Steuerverfahrensrecht fasst die

Ermittlung der Besteuerung, die Festsetzung und Erhebung der Steuer zusammen

Steuerrechtsfähigkeit ist weitgehend mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit identisch.

 

Natürliche und juristische des Privat und des öffentlichen Rechts- Regelungen finden sich in den Einzelsteuergesetzen. OHG ist bei der Einkommenssteuer nicht rechtsfähig, jedoch bei der Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer

Das Besteuerungsverfahren regelt die

Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Steuern

Klassische Prinzipien der Besteuerung nach Philosoph Adam Smith 1776: Steuern müssen

 

gerecht, ergiebig, unmerklich praktikabel sein

Gerechtigkeit

Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit, Grundsatz des subjektiven Steuermaßes nach persönlicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit §85AO

Unter Gerechtigkeit fällt auch das Willkürverbot und das

Rückwirkungsverbot

Ergiebigkeit

So bemessen, dass sie den steigenden Finanzbedarf des Staates decken können, Grundsatz des objektiven Steuermaßes/der Steuerdeckung, Effektivität steht im Vordergrund, Bagatellsteuer? zB Essigsteuer 1981, Spielkartensteuer, Zündwarensteuer)

Ergiebigkeit bedeutet auch dass Steuern möglichst flexibel bei konjunkturellen Veränderungen sind ZB bei

Ertragssteuern, die an das steigende Einkommen gekoppelt sind

Realsteuern passen sich nicht an konjunkturelle Veränderungen an bspw die

Grundsteuer, die auf Vermögensbestände bezogen ist und konjunkturunabhängig ist

Unmerklichkeit

sollten bequem bezahlt werden können, Steuerzahler sollte die Erhebung möglichst nicht bemerken

Praktikabilität

sollten leicht erhoben werden können, transparent, einfach kontrollierbar, Steuerpflichtige sollten Zahlungstermin, Art und Betrag verstehen

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