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Lernkarten
AO seit 1977 Fundament des deutschen Steuerrechts regelt
Steuerschuldrecht und Steuerverfahrensrecht
Die AO ist in neun Teile gegliedert, die im Wesentlichen den
zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wiedergegeben
Das Steuerverfahrensrecht fasst die
Ermittlung der Besteuerung, die Festsetzung und Erhebung der Steuer zusammen
Steuerrechtsfähigkeit ist weitgehend mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit identisch.
Natürliche und juristische des Privat und des öffentlichen Rechts- Regelungen finden sich in den Einzelsteuergesetzen. OHG ist bei der Einkommenssteuer nicht rechtsfähig, jedoch bei der Umsatzsteuer und Grunderwerbssteuer
Das Besteuerungsverfahren regelt die
Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Steuern
Klassische Prinzipien der Besteuerung nach Philosoph Adam Smith 1776: Steuern müssen
gerecht, ergiebig, unmerklich praktikabel sein
Gerechtigkeit
Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit, Grundsatz des subjektiven Steuermaßes nach persönlicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit §85AO
Unter Gerechtigkeit fällt auch das Willkürverbot und das
Rückwirkungsverbot
Ergiebigkeit
So bemessen, dass sie den steigenden Finanzbedarf des Staates decken können, Grundsatz des objektiven Steuermaßes/der Steuerdeckung, Effektivität steht im Vordergrund, Bagatellsteuer? zB Essigsteuer 1981, Spielkartensteuer, Zündwarensteuer)
Ergiebigkeit bedeutet auch dass Steuern möglichst flexibel bei konjunkturellen Veränderungen sind ZB bei
Ertragssteuern, die an das steigende Einkommen gekoppelt sind
Realsteuern passen sich nicht an konjunkturelle Veränderungen an bspw die
Grundsteuer, die auf Vermögensbestände bezogen ist und konjunkturunabhängig ist
Unmerklichkeit
sollten bequem bezahlt werden können, Steuerzahler sollte die Erhebung möglichst nicht bemerken
Praktikabilität
sollten leicht erhoben werden können, transparent, einfach kontrollierbar, Steuerpflichtige sollten Zahlungstermin, Art und Betrag verstehen