Personalassistent NBW


D. J.
Diese Lernkarten behandeln die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz, mit Fokus auf Drittstaaten, Inländervorrang, Aufenthaltsbewilligungen und Personenfreizügigkeit. Sie erklären die Prozesse für Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen, die Bedingungen für verschiedene Bewilligungsarten wie Kurzaufenthalt, Aufenthalt und Niederlassung, sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Besonders relevant sind die Unterschiede zwischen EU/EFTA-Bürgern und Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Kontingente und Lohnbedingungen. Diese Karteikarten richten sich an Personalverantwortliche, HR-Manager und Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen möchten, sowie an Migrationsbehörden und Berater, die in diesem Bereich tätig sind.
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Allemand
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
21.03.2015 / 05.08.2021

Cartes-fiches

Welche Unterlagen sind für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung eines Drittstaaten Bürgers erforderlich?

- Kant. Gesuchsformular

- Gesamtes Bewerbungsdossier

- Rechtsgültiger Arbeitsvertrag sowie Stellenbeschreibung (Prüfung marktübliche Bedingungen)

- Kopie eines offiziellen Reisedokuments

- Stellenausschreibungen, Stellenmeldung beim RAV, Belege über branchübliche Suchbemühungen (Inländervorrang)

Prozess für das Einholen einer Arbeitsbewilligung

1. AG stellt Gesuch an kant. Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde

2. AWA / Migrationsbehörde prüft, trifft Vorentscheid

3. BA für Migration prüft und erstellt Verfügung zu Handen von AG und AN

4. Aufenthaltsbewilligung / evtl. Visum einholen (für Einreise in CH)

5. AN meldet sich spätestens 14 Tg nach der Einreise bei Einwohnerkontrolle

Bewilligungsarten für Drittstaatenangehörige

L-Kurzaufenthalt: für 12 Mt (oder Dauer des Arbeitsvertrags) Verlängerung um max. 24 Mt, Stellen- und Kt Wechsel bewilligungspflichtig, biometrischer Ausweis

B-Aufenthalt: befristet auf 5 Jahre (oder Dauer des Arbeitsvertrags), Stellenwechsel ohne Bewilligung, Kt Wechsel bewilligungspflichtig, biometrischer Ausweis, Inländervorrang, markübliche Lohnbedingungen werden geprüft.

C-Niederlassung: unbefristet, in der Regel nach 10 Jahren ununterbrochen CH-Aufenthalt, Kinder <12J auch C, Kinder >12: B-Bewilligung

Ci-Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit: Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und Mitglieder ausländischer Vertretungen  Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.

G-Grenzgänger: Wohnsitz in ausländischer Grenzzone und innerhalb der benachbarten Grenzzone der CH arbeiten. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an Wohnsitz zurück.

F-Vorläufig Aufgenommene Aslysuchen, deren Ausweisung nicht möglich/zulässig/zumutbar ist. für 12 Monate (Verlängerung um jeweils 12 Mt möglich). keine Kontingente und Inländervorrang

N-Asylsuchende nach 3 Monaten darf Asylsuchender arbeiten , wenn Inländervorrang, Kontingente, Kontrolle Lohn- und Arbeitsbedingungen, Gesuch AG erfüllt sind. grundsätzlich Anwesenheitsrecht

Stagiaires: 18- 35 J, Bedingung mind. 2-jährige Ausbildung - berufliche und Kompetenz in CH erweitern, max. 1 Jahr, Verlängerung um 6 Mt. Kein Familiennachzug. mit versch. Drittstaaten Abkommen -> andere Bedingungen

Au-pairs: 18-25 J, max. 1 Jahr, Bedingung: Sprachkurs, max. 30h/Wo arbeiten, Kost und Logis bei Gastfamilie, 1 Freitag/Wo

Praktikanten: bei Studium in der CH Möglichkeit Praktikum oder Nebenbeschäftigung auszuüben. Bedingung: Nebenbeschäftigung max. 15h/Wo, Ferienbeschäftigung während Semesterferien

 

Bewilligungsarten für EU/EFTA Bürger

ohne Bewilligung: max 90 Tage - online Meldung

L-EU/EFTA Kurzaufenthalt: max. 1 Jahr, Familiennachzug

B-EU/EFTA Aufenthalt: 1- 5 J

C-EU/EFTA Niederlassung: unbefristet, nach 5 J

G-EU/EFTA Grenzgänger: befristet 5 J., Verlängerung möglich, wöchtentliche Rückkehr an Wohnort im Ausland

ACHTUNG: Kroatien, Bulgarien und Rumänien gilt volle Personenfreizügigkeit nicht. Prozess für Arbeitsbewilligung wie bei Drittstaaten Bürger

Für welche Länder gilt die volle Personenfreizügigkeit nicht?

Kroatien

Bulgarien

Rumänien

-> Kontigentierung, Inländervorrang, marktübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen werden geprüft.

Prozess für Aufenthaltsbewilligung von EU/EFTA Bürgern

Meldung bei Einwohnerkontrolle vor Arbeitsbeginn mit:

- gültigem Arbeitsvertrag

- gültigen Reisedokumente

Welche Rechte werden mit der vollen Personenfreizügigkeit der bilateren Verträge gewährt?

- Anerkennung der Diplome

- gleiche Arbeitsbedingungen

- geografische und berufliche Mobilität

- Familiennachzug

- Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen

- Koordinierter Versicherungsschutz

- Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (genügend finanzielle Mittel, KK)

Was bedeutet das duale System?

Unterscheidung von EU/EFTA und Drittstaaten Bürger

EU/EFTA: VEP (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs) seit 2002

Drittstaaten: AuG (Ausländergesetz) - VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit seit 2008

Aslygesetz: Gewährung von Asyl, Rechtsstellung der Flüchtlinge in CH, vorübergehender Schutz von Schutzbedürftigen

Welche Ziele werden mit dem AuG Ausländergesetz verfolgt?

- Begrenzung der Zulassung von Drittstaaten (Kontingentierung)

- Verstärkung der Integration (Sprachkurs)

- Verbesserung der Rechtsstellung (z.B.Familiennachzug)

- Verstärkung der Bekämpfung von Missbräuchen

Ausländer aus Drittstaaten können grundsätzlich zugelassen werden, wenn....

- die Arbeit dem gesamtwirtschaftlichen Interessen entspricht

- Gesuch des AG vorliegt bzw. Selbständige: finanzielle und betriebliche Voraussetzungen erfüllt

- Voraussetzungen wie Inländervorrang, Kontingente, Lohn- und Anstellungsbedingungen erfüllt sind, bedarfsgerechte Wohnung vorhanden

Étudier