kaufm. Immobilienmanagement / Liegenschaftenverwaltung
Mögliche Prüfungsfragen
Mögliche Prüfungsfragen
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Cartes-fiches
Die Vermietung von Räumlichkeiten in der Schweiz untersteht welchen Rangordnung der Rechtsnormen?
1. Bundesverfassung (Art. 109)
2. Gesetz (OR, Mietrecht)
3. Verordnungen (Miete u. Pacht, VMWG)
4. Vorschriften Kantone und Gemeinden (u.a. Formulare)
Mietsachen werden wiefolgt unterteilt?
- Gebrauchsleihe (unentgeltlich zum Gebrauch)
- Miete (entgeltliche zum Gebrauch)
- Pacht (engeltlich zum Gebrauch und Nutzen)
Aufbau eines Geschäftsmietvertrages
Mietparteien:
Vermieter: keine Namen von Sachbearbeitern, sondern Eigentümername einsetzen, Beispiel: Staat Zürich, vertreten durch Spital Bülach
Mieter: bei Firmen gemäss Handelsregister
Objekt: Adresse Liegenschaft, Lage (Geschoss) möglichst genau beschreiben
Auf Grundrissplan Fläche kennzeichnen, evtl. zusätzlich ungefähre Flächen, (ca. vor Flächenangabe) notieren. Falsche Flächenangaben können Mietzinsreduktionen zur Folge haben!
Flächen ausserhalb der Mietfläche definieren, Beispiel in Mall, Verkaufsständer, Reklametafeln)
Nutzung:
Nutzungszweck definieren, Beispiel Büro, Coiffeur, Retail, Disco, Restaurant, Quartierbeiz, Bar
Konkurrenzverbot, Beispiel Kosmetik, Coiffeur, Café
Mitbenützung / Nebenräume:
alle Räume erwähnen, auf definierte und zugängliche Räume zum Mitbenutzen
Zusätzliche Objekte Vormietrecht Vorkaufsrecht
Untermiete Untermiete, Übertragung Mietverhältnis an Dritte
Mietbeginn Termin bei Neubau: Mitteilung von Mietbeginn 6 Monate im Voraus
Kündigung Kündigung bei bestimmter Dauer
Kündigung bei unbestimmter Dauer Endet ohne Kündigung am
Frühestmöglicher Kündigungstermin, Termine, Fristen
Mietdauer Option, Recht auf Verlängerung von Vertrag
Mietzins Index-Miete, Staffelmiete, Hypomodell (Hypo, Index, Kostenstand) gilt wenn nichts vereinbart
Beginn Mietzinszahlungspflicht
Mietzinsanpassungen (Termin, Frist)
Mindestmietzins
Umsatzmiete (Auskunftspflicht)
Termin Mietzinszahlung
Mahn- und Inkassogebühren
Nebenkosten
Nebenkostenabrechnungsart (akonto, pauschal)
Rechte und Pflichten des Vermieters während des Mietverhältnisses
5.1 Rechte und Pflichten von Vermieter Art 256 OR
zur Verfügung stellen der Sache
zum tauglichen Gebrauch
zum vereinbarten Zeitpunkt
Rechte und Pflichten des Mieters während des Mietverhältnisses
Rechte und Pflichten von Mieter Art 257 OR
Mietzins bezahlen
Rücksichtnahme (Abmahnen, wenn keine Reaktion: fristlos, 30 Tg., unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Beispiel: Mehr Personen als erlaubt in Wohnung, Lärm (Zumutbarkeit für andere Mieter), Tierhaltung in Wohnung
Meldepflicht (von Schäden)
Duldungspflicht (zur Behebung von Mängeln etc.)
Mängel: Mängelbeseitigung durch den Vermieter - welche Möglichkeiten zur Lösung gibt es?
a) den Mangel beseitigen.
b) den Mietzins verhältnismässig herabsetzen -> 259 d
c) Schadenersatz leisten –> Art. 259 e
d) den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt -> Art. 259 f
Der Mieter kann den Mietzins hinterlegen. -> Art. 259 g
Was muss der Mieter unterhalten bzw. welche Mängel muss er beseitigen?
Art. 259 G. Mängel während der Mietdauer I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen u. Ausbesserungen
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
Definition kleiner Unterhalt:
Kleiner Aufwand (Ersatzteile überall erhältlich, Erledigung durch einfachen Handgriff)
Kein Fachwissen nötig (für Durchschnittsmieter möglich, kein Schadenpotential, keine Sicherheitsaspekte, kein technisches Gerät)
Beispiel Kleiner Unterhalt: Glühbirnen oder Stromsicherungen wechseln, Ersatz Dampfabzugsfilter, Schmieren von Scharnieren
Kein kleiner Unterhalt ist jedoch das Auswechseln eines Storengurtes, die Kostenübernahme für die Reparaturen von Küchengeräten und Elektroeinrichtungen.
Zur Diskussion:
Standpunkt Vermieter: kleiner Unterhalt ist festgelegt in AGB's inkl. CHF-Betrag. Formulierungen zum kleinen Unterhalt bei Geschäftsmietverträgen
Einfordern von Zahlungsausständen des Mieters
Art. 257d 4. Zahlungsrückstand des Mieters
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
Höhe des Mietzinsdepots
Mietzinsdepot oder Sicherheitsleistungen dürfen bei Wohnungen die dreifache Monatsmiete nicht übersteigen. Das Depot muss auf den Namen des Mieters bei einer Bank hinterlegt werden. Es ist in der Regel auf den Bezugstermin an die Bank zu überweisen. (Bei Geschäftsmieten ist die Höhe der Kaution durch das Gesetz nicht beschränkt und wird oft in Form einer Bankgarantie oder Bürgschaft gestellt).
Kündigungsablauf / Fristen durch den Vermieter bei Zahlungsrückständen des Mieters
Gilt für alle Mietverhältnisse.
- Voraussetzungen:
- Mietzinse und/oder Nebenkosten sind fällig.
- Mieter bezahlt diese nicht (resp. erklärt nicht gültig Verrechnung).
- Vermieter setzt dem Mieter eine Zahlungsfrist an und verbindet damit die Kündigungsandrohung:
- Frist bei Wohn- und Geschäftsräumen: 30 Tage; sonst 10 Tage.
- Schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift.
- Ausstand muss genau bezeichnet werden (nur Mietzinse und Nebenkosten).
- Frist beginnt ab tatsächlichen Empfang, tatsächlicher Abholung auf der Post oder Ablauf der 7-tägigen Abholfrist; der Empfangstag bzw. der letzte Tag der Abholfrist ist bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen.
- Bei Familienwohnungen ist die Fristansetzung mit Kündigungsandrohung beiden Ehegatten separat zuzustellen.
- Mieter bezahlt den Rückstand nicht innerhalb der Frist.
- Folgen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen die Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats aussprechen. Bei den übrigen Mietverhältnissen kann der Vermieter fristlos kündigen.
Kündigungsfristen
Form der Kündigung durch Vermieter
- Mieter muss schriftlich kündigen (OR 266l Abs. 1)
Vermieter muss ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden (OR 266l Abs. 2); - Mieter und Vermieter (resp. deren Vertreter) müssen eigenhändig unterzeichnen (OR 14 Abs. 1)
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung nichtig
Ablauf Mieterhöhung / Kündigung
Beispiel: Anpassung per 1. Oktober
10. Juni spätester Termin für Versand (10 Tage Zustellzeit Post)
20. Juni bei Mieter (10 Tage Bedenkzeit)
ab 1. Juli (Lauf Kündigungsfrist)
Ausnahmen von Mietzinsanpassung
Feste Vertragsdauern
keine Anpassung
Gestaffelte Mietzinse (Art. 269 c OR)
auf 3 Jahre abgeschlossen, max. 1 Erhöhung jährlich
Erhöhungsbetrag in CHF
Frühestens 4 Monate vor Erhöhung anzeigen
Indexierte Mietzinse (Art. 269 b OR)
auf 5 Jahre abgeschlossen, Erhöhung gebunden an Landesindex der Konsumentenpreise
Weitere Ausnahmen:
Ferienwohnungen bis max. 3 Monate, Luxuriöse Einfamilienhäuser mit mehr als 6 Zimmern, WEG-Wohnraum, teilweise Garagenplätze, Parkplätze, Nebenräume
Formeln für Mietzinsanpassung
A: Referenzzins Referenzzinssatz für Hypotheken des Bundes
Alte Basis: Mietvertrag resp. Hypothekarzinssatz von Kanton (Leitsatz)
für variable 1. Hypothek
Referenzzins-Erhöhung pro 0.25 %:
2.0 % Erhöhung bei über 6 %
2.5 % Erhöhung zwischen 5 und 6 %
3.0 % Erhöhung bei unter 5 %
Beispiel 4.75 % -> 6.25 %
3 % + 4 x 2.5 % + 2 % = + 15 %
Referenzzins-Senkung Erhöhungssatz x 100
Erhöhungssatz +100
Beispiel 6.25 % -> 4.75 %
15 x100 1500
15+100 = 115 = - 13.04 %
B: Index Teuerung (Kaufkraftsicherung) auf risikotragendem
(Eigen-)Kapital
neuer Index x 100
alter Index - 100 davon 40%
Beispiel 104.7 x 100
100.2 =104.49 –100= 4.49 % davon 40%=+ 1.79 %
C: Kostensteigerung auf Betriebs- und Unterhaltskosten
1 %, 0.5 % bzw. 0.25 % pro Jahr
Beispiel Januar 2008 –> September 2010, 1 % p.a.
33 Monate : 12 = + 2.75 %