Handels- und Gesellschaftsrecht
3. Semester BWL
3. Semester BWL
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Flashcards
§2 Der Kaufmann
Nach §1 HGB ist Kaufmann, wer:
- ein Gewerbe betreibt, das ein Handelsgewerbe ist
Gewerbe
Jede Tätigkeit, die nach außen erkennbar, planmäßig auf Dauer, selbstständig, erlaubt sowie entgeltlich ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Art und Umfang
Art:
- Vielfalt des Geschäftsgegenstandes
- Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
- Inanspruchnahme von Kreditzahlungen
- erhebliche Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr
- Bilanzierung
Umfang
- Umsatz
- Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
- Anzahl und Größe des Betriebsstätten
- Anzahl Beschäftigte
- Lohnsumme
Fall1
Anspruch von G gegen B auf Zahlung einer Dahrlehensschuld aus der Bürgschaft gem. §765 (1) BGB
1. Bürgschaftsvertrag gem 765 (1) BGB
Zwei übereinstimmende WE (+)
2. Form des Vertrags gem. §766 --> Schriftform
Da B sagt er sei kein Kaufmann würde §350 (1) nicht gelten
3. Ergebnis Bürgschaftsvertrag (+)
ll. Anspruch durchsetzbar ?
B beruft sich darauf kein Kaufmann zu sein, wäre dies der Fall würde §771 (1) BGB gelten. Danach müsste der Gläubiger sich zuerst an den Darlehensschuldner wenden und wenn dieser es erfolglos beim Schuldner versucht (nach gescheiteter Vollstreckung) hat, muss dann erst der Bürge dafür aufkommen
2. Die Einrede der Vorrausklage kann aber nur geltend gemacht werden wenn §349 (1) HGB nicht greift.
Dies setzt vorraus, dass die Bürgschaft für B ein Handelsgeschäft ist
a) Handelsgeschäft
aa) §343 HGB --> Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
z.B. Hilfs- und Nebengeschäfte, sowie ungewöhnliche und bloß vorbereitende Geschäfte
Bürgschatftserklärung nicht eindeutig zum Betrieb einzuordnen
--> Jedoch auch nicht zum Privatbereich --> §344 (1) greift, wenn es sich nicht eindeutig feststellen lässt, dass das Geschäft ein Privates ist
--> Das Rechtsgeschäft gilt im Zweifel als zum Betrieb gehörig
B müsste darlegen, dass die Erklärung als Privatmann abgegeben wurde, er beruft sich jedoch darauf kein Kaufmann zu sein
bb) Zwischenergebnis: Handelsgeschäft (+)
b) B Kaufmann ?
§1 (1) HGB Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelgewerbe betreibt, es sei denn, dass das UN nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
Beide Eigenschaften müssen bejaht werden --> Art und Umfang
Fall#1
Gewerbetreibender kein Kaufmann wenn sein UN entweder Nach Art oder nach Umfang keine kaufmännische Einrichtung erfordert.
aa) B Gewerbetreibender?
(1) Gewerbe ist jede Tätigkeit die nach außen erkennbar, auf Dauer, selbstständig, erlaubt und entgeltlich ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
(2)B ist Bäcker. Tätigkeit: selbstständig, seit Jahren --> auf Dauer
Lebensunterhalt wird für seine Familie erwirtschaftet.
Verkauf seiner Waren --> entgeltlich
Kundengeschäft --> nach außen erkennbar
Bäcker --> legal und kein freier Beruf
(3) Zwischenergebnis: Gewerbe (+)
bb) Art und Umfang kaufmännischer EInrichtungen
(1) Kriterien: Vielfalt des Geschäftsgegenstandes, die Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme von Kredit- oder Teilzahlungen, Teilnahme am Wechsel- und Checkverkehr, Art und Weise der betr. Organisation, der Umsatz, Zahl der Beschäftigten
--> Gesamtbild des Unternehmens
(2)Familienbetrieb, wird von einem Lieferanten beliefert, einen unkomplizierte Abrechnungen, keine Kredite, Geschäfte gegen Barzahlung, einen Gesellen und zwei Lehrlinge, Tochter und Frau im Verkauf, Laden im eigenen Haus, Umsatz 500.000
Ein überschaubares Unternehmen, ohne komplizierte Geschäftsvorgänge und einer einfachen Lohnbuchhaltung
--> keine kaufmännische Einrichtung
(3) Zwischenergebnis: B Kaufmann gem. §1 Abs.2 HGB (-)
c) Kaufmann kraft Eintragung ?
B ist auch nicht Kaufmann gem. §2 HGB, da er nicht im HR eingetragen ist
3. Ergebnis: B ist kein Kaufmann. Er kann die Einrede der Vorausklage gem. §771 BGB wirksam erheben.
Der Anspruch von G gegen B ist damit nicht durchsetzbar
§4 Die kaufmännischen Hilfspersonen
Voraussetzungen: Stellvertretung §§164 ff.BGB
1. Zulässigkeit: (-) bei höchstpersönlichen RG, z.B. Testament
2.Eigene WE des Vertreters (V) (-) Bei bloßem Boten --> kein eigener Wille, fremde WE
3. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) --> Vertretung
Ausnahmen:
- Bargeschäfte des täglichen Lebens
- Unternehmensbezogene Geschäfte, Name des Vertretenen (VN) muss nicht genannt werden--> Bestimmbarkeit genügt (§164 Abs. 1 S.2 BGB)
Sonst: §164 Abs. 2 BGB --> V wird verpflichtet
gilt auch umgekehrt: Tritt V im fremden Namen auf, wird VN verpflichtet, auch wenn der V das Geschäft für sich selbst will
Abgrenzung:
Handeln unter falschem Namen
Handeln unter fremdem Namen --> Aufnahme eines Darlehens unter dem Namen eines kreditwürdigen Dritten (§§177 ff BGB)
4. Vertretungsmacht
a) Bestand
- rechtsgeschäftlich §167 BGB
b) Umfang
- gesetzlich, etwa §§49f., 54f.
- rechtsgeschäftlich §167 BGB
--> keine Vollmacht o. Umfang überschritten §177
Die §§48 ff. HGB handeln nur von diesem Prüfungspunkt
Erlöschen der Vollmacht
Erlöschen des Grundgeschäfts §168 S.1 BGB
Widerruf, falls dieser nicht ausgeschlossen wurde, §168 S.2 BGB --> Jeder Zeit
Widerruf muss in der gleichen Weise erfolgen wie die Vollmachtserteilung
- Bedingungseintritt, falls die Vollmacht auflösend bedingt erteilt wurde
- Zeitablauf, falls die Vollmacht auflösend befristet erteilt wurde
- nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, wenn Spezialvollmacht erteilt wurde
- Tod des Bevollmächtigten §§673,675 BGB
- nicht aber Tod des Vollmachtgebers §§672,675 BGB
Prokura §48 Abs. 1 HGB
Erteilung der Prokura
- persönlich durch Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter
ausdrücklich (unzweideutig) und formfrei
- ggü. Prokurist oder Drittem
- nur an natürliche Personen
- die nicht Prinzipal oder Organ sind
- Eintragung im Handelsregister deklaratorisch (auch Erlöschen)
Umfang der Prokura, §49 HGB
- alle Geschäfte und Rechtshandlungen (gerichtlich und außergerichtlich)
- die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt
- auch nicht branchenüblich Geschäfte oder außergewöhnliche Geschäfte
Schranken der Prokura
-Geschäfte, die nicht dem Handelsgewerbe dienen (Privatgeschäfte des Geschäftsherrn)
- Geschäft, die nicht dem Betrieb des Handelsgewerbes dienen (insbes. Einstellung, Veräußerung, wohl aber Veränderung des Unternehmensgegenstandes)
Prinzipageschäfte (Erteilung der Prokura, Anmeldung der Insolvenz, Unterzeichnung Bilanz)
- Grundlagengeschäfte (insbes. Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Veräußerung (wohl aber Erwerb) oder Belastung von Grundstücken (sofern nicht §49 Abs.2 HGB gegeben)
Erlöschen der Prokura
- Widerruf seitens des Inhabers, §52 Abs.1 HGB
- Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, §168 S. 1 BGB
- Insolvenz des Prinzipals, §115 InsO
- Einstellung des Handelsgeschäfts
- Tod des Prokuristen
§3 Die Firma des Kaufmanns
Firmenunterscheidbarkeit §§18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB
Firmenwahrheit §§18 Abs. 2, 19 HGB --> keine Irreführung
Firmenbeständigkeit §§21, 22, 24 HGB
Firmeneinheit --> Ein Name
Firmenöffentlichkeit, §§29, 37a, 125a HGB
keine Begriffe der Alltagssprache --> außer: sinnentstellte Verwendung
Fall 2
unbefuge Nutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
1. geschäftliche Bezeichnung --> Name, Firma oder bes. Unternehmensbezeichnung
a) Unterscheidungskraft --> durch Bezeichnung selbst oder durch Verkehrsgeltung (+)
b) Ingebrauchnahme erforderlich (+)
2. unbefugte Verwendung (+) da keine Zustimmung
3. Verwendung im geschäftlichen Verkehr (+)
4. Verwechslungsgefahr?
a) Gefahr der Irreführung --> Beziehung zw. den beiden Unternehmen?
b) Prüfung
aa) Zeichenähnlichkeit
bb) Branchennähe --> ähnliche Produkte?
cc) Kennzeichnungskraft
--> unterschiedliche Branche
5. Ergebnis: keine Verwechslungsgefahr#
Fall 2 #2
ll. Anspruch aus §15 Abs. 4 i.V.m. 15 Abs. 3
1. Geschäftliche Bezeichnung (+)
2. Im in Inland bekannt (+)
3. keine Verwechslungsgefahr
4. Benutzung im geschäftlichen Verkehr (+)
5. Dadurch Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft des Zeichens (+)
6. in unlauter Weise ohne rechtfertigenden Grund ? (+)
--> da kein Recht zur Benutzung und Kenntnis des Bekanntheitsgrades
7. Anspruch aus §15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 MarkenG (+)
Außen- und Innenverhätnis
Außenverhältnis
- betrifft das rechtliche Können ggü. Dritten
- wird bestimmt durch den Bestand und den Umfang der Vollmacht
Innenverhältnis
-betrifft das rechtliche Dürfen ggü. dem Vollmachtgeber
- wird bestimmt durch den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis; diese richtet sich nach dem Grundverhältnis (Auftrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag)
Missbrauch der Vertretungsmacht
Problem:
- Umfang der Vertretungsmacht (=des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis) geht weiter als der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis (=des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis)
- Vertreter handelt im Rahmen seiner Vertretungsmacht, überschreitet aber seine Geschäftsführungsbefugnis
- Problem stellt sich insbesondere dort, wo der Umfang gesetzlich fixiert ist (§49 HGB)
Grundsatz
Der Vertretene wird trotz Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis im Außenverhältnis gebunden, da es es vom Umfang der VM gedeckt ist
- Vertreter haftet dem Vertretenen auf Schadensersatz
Ausnahme:
Kollusion §§138, 826 BGB --> arglistiges Zusammenwirken zwischen Drittem und Vertreter zum Nachteil des Geschäftsherrn
Evidenz --> bewusste Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis, wenn der Dritte diese Grenzen kannte oder sie sich ihm aufdrängen mussten
Fall 3
Anspruch von H ggü U auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 150.000 Euro gem. §488(1) S.1 BGB
1.Vertrag mit H und U ? (2 übereinstimmende WE)--> U hat nicht selbst gehandelt, U muss also wirksam vertreten werden.
2. Stellvertretung §164 Abs.1 BGB
a) eigene WE
b) Im Namen des Vertretenen
c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht?
Vertretungsmacht --> Stellung als Prokurist
Bestand: Erteilung zum Prokuristen wirksam §48(1) S.1 HGB (+)
Rechtsgeschäft durch die Vertretungsmacht gedeckt?
Umfang: Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt §49(1) S.1 (+)
Problem: Umfang der VM geht über die Geschäftsführungsbefugnis, Vertreter handelt im Rahmen seiner VM, überschreitet aber seine Geschäftsführungsbefugnis.
Grundsatz: der Vertretene wird trotz Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis an den Dritten gebunden. Eine Beschränkung des Umfang der Prokura Dritten ggü. ist unwirksam.
Fall 3 #2
Ausnahme: Missbrauch der VM
- Kollusion: arglistiges Zusammenwirken vom Vertreter und dem Dritten zum Nachteil des Inhabers (-)
- Evidenz: bewusste Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis, wenn der Dritte diese Grenzen kannte oder sie sich ihm aufdrängen mussten
U war immer bestrebt sein Unternehmen schuldenfrei zu halten und wenn dies doch der Fall war hat er die Verträge selbst abgeschlossen , die Summe belief sich dabei auf insgesamt nur 18.500 Euro. Die Aufnahme durch P von einem unverhältnismäßig hohen Kredit war äußerst ungewöhnlich und deshalb hätte sich für H ein Verdachtsmoment aufdrängen müssen.
--> Evidenz (+)
Rechtsfolge: Der Vertrag ist schwebend unwirksam §177(1) S.1 BGB
Die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Inhabers ab, verweigert er diese kommt der Vertrag nicht zu Stande.
Der Vertreter haftet nicht wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, da §179(3) S.1 gilt
Ergebnis: H hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme ggü. U gem. §488(1) S.1 BGB
Fall 3 #2
Ausnahme: Missbrauch der VM
- Kollusion: arglistiges Zusammenwirken vom Vertreter und dem Dritten zum Nachteil des Inhabers (-)
- Evidenz: bewusste Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis, wenn der Dritte diese Grenzen kannte oder sie sich ihm aufdrängen mussten
U war immer bestrebt sein Unternehmen schuldenfrei zu halten und wenn dies doch der Fall war hat er die Verträge selbst abgeschlossen , die Summe belief sich dabei auf insgesamt nur 18.500 Euro. Die Aufnahme durch P von einem unverhältnismäßig hohen Kredit war äußerst ungewöhnlich und deshalb hätte sich für H ein Verdachtsmoment aufdrängen müssen.
--> Evidenz (+)
Rechtsfolge: Der Vertrag ist schwebend unwirksam §177(1) S.1 BGB
Die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Inhabers ab, verweigert er diese kommt der Vertrag nicht zu Stande.
Der Vertreter haftet nicht wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, da §179(3) S.1 gilt
Ergebnis: H hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme ggü. U gem. §488(1) S.1 BGB
Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht ist jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist, §54 Abs.1 HGB.
Fall4
Anspruch von Z auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4000 Euro durch K gem. §433(2) S.1 BGB
Kaufvertrag zwischen Z und K ? --> 2 übereinstimmende WE
K hat nicht selbst gehandelt --> K muss wirksam vertreten worden sein
Vorr. Stellvertretung gem. §164(1) S.1
1) eigene WE
2) Handeln im Fremden Namen
3) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht?
Bestand: P erteilt B Prokura --> unwirksam, da P nicht Inhaber des Handelsgeschäft ist §48(1) S.1 HGB
Hat B eine Handlungsvollmacht ? gem. §54 Abs.1 HGB
Umdeutung gem. 140 BGB?
Handlungvollmacht ist stärker beschränkt als die Prokura--> die Erteilung eine Prokura wird als Erteilung einer Handlungsvollmacht umgedeutet, P will B eine Vollmacht erteilen (+)
--> B hatte eine Vollmacht bei der Abgabe der WE
Fall 4 #2
Umfang: alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, §54(1) HGB.
Das Unternehmen hat mehrere Lieferanten und das Schließen von neuen Zulieferverträgen ist ein gewöhnliches Rechtsgeschäft
Handeln innerhalb der VM (+)
Kaufvertrag zwischen Z und K kommt zu Stande (+)
Z hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4000 Euro durch K gem. §433(2)BGB (+)
Provisionsansprüche des Handelsvertreters
1.Abschlussprovisionen
§87 Abs.1 S.1 Fall1 HGB: Abschlüsse, die auf Tätigikeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind
§87 Abs.1 S.1 Fall2 HGB: Nachbestellungen und Folgeaufträge
§87(2) HGB Bezirksvertreter
§87(3) HGB Abschlüsse nach Vertragsbeendigung
2.Provision für besondere Leistungen
a) Delkredereprovision, §86b HGB
b) Inkassoprovision, §87 Abs.4 HGB
c) Sonstige Leistungen, §354
3.Ausgleichanspruch, §89b HGB
Vorraussetzungen Ausgleichsanspruch gem. §89b HGB
Vorraussetzungen Ausgleichanspruch gem. §89b HGB
l. Vorraussetzungen des Entstehens des Anspruchs
1. §89b(1) S.1 HGB --> Handelsvertreterverhältnis bestanden und beendet
2. §89b Abs.1 S.1 S.1 Nr.2 HGB neue Kunden und erhebliche Vorteile
3. §89b Abs.1 S.2 Nr. 2 HGB Verlust Provisionsansprüche
4. §89b Abs.1 S.2 Nr. 3 HGB Billigkeit
ll. Anspruch ausgeschlossen
1. §89b(3) Nr.1 HGB Eigenkündigung des Handelsvertreters
2. §89b(3) Nr.2 HGB: Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund
3. §89b(3) Nr.3 HGB: Eintritt Dritter
4. §89b Abs.4 HGB: Ausschluss durch Vereinbarung
lll. Rechtsfolge
§89b Abs.2 HGB --> höchstens eine Jahresvergütung
Fall 6
Anspruch des V gegen K auf Zahlung der Provision gem. §87 Abs.3 HGB
l. §87 Abs.3 Nr.2 , Angebote müssten vor seinem Ausscheiden bei K eingegangen sein
ll. §87 Abs.3 Nr.1
1. Fall 1 (-), Handelsvertreter muss Abschlüsse vermittelt haben
2. Fall 2
a) Handelsvertreter hat Abschlüsse eingeleitet und so vorbereitet, dass sie überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind
--> eingeleitet und vorbereitet?
überwiegender Verdienst vom Unternehmer oder vom Handelsvertreter? --> Abwägung
Wenn hoher Verdienst des HV --> Provision (keine Teilung)
--> Tatfrage
innerhalb angemessener Frist, §87 Abs.3 Nr.1 Hs.2
--> angemessene Frist?
Frist beginnt mit Vertragsende, Dauer nach Art und Bedeutung des Geschäfts
--> Je länger die Vorbereitung für ein Geschäft, desto länger der Provisionsanspruch
--> Tatfrage
lll. Ergebnis: V hat gegen K grds. Anspruch auf Zahlung von Provision gem. §87 Abs.3 HGB. Die Höhe ist Tatfrage
Fall6 #2
B. Anspruch des V gegen K auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs aus §89b Abs.3 HGB
l. Anspruch erst nach Beendigung des Handelsvertretersverhältnisses
1. Handelsvertreterverhältnis muss bestanden haben (+)
2. Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein (+)
ll. Ausgleichsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein, §89b Abs.3 HGB
1. §89b Abs.3 Nr.1 (-), Vertragsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag, nicht durch Eigenkündigung des V beendet
2. §89b Abs.3 Nr.2 (-), keine Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund --> Grund muss im schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters liegen
3. §89b Abs.3 Nr.3 (-) keine Vereinbarung über den Eintritt eines Dritten an Stelle des V
a) grds. (+)
b) aber: Vereinbarung über Ausschluss des Anspruchs kann nicht vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden --> §89b Abs.4
--> Grund: Schutz des Handelsvertreters--> muss sich mit wirtschaftlichen Konsequenzen im Klaren sein, dies ist bei noch laufendem Vertragsverhältnis nicht gegeben
c) Möglich aber: Ausschluss nach Beendigung oder gleichzeitig mit Aufhebungsvereinbarung
--> Auch unwirksam, wenn zwar gleichzeitig mit Aufhebungsvertrag, aber Eintritt zum späteren Zeitpunkt
d) Hier: Vereinbarung 14.02 geschlossen aber erst nach dem 30.04. wirksam --> Ausschlussvereinbarung unwirksam
e) Zw. Ergebnis: Ausschluss Ausgleichsanspruch durch Vereinbarung (-)
Fall 6 #3
lll. Vorraussetzungen des §89b Abs.1 HGB
1. §89b Abs.1 Nr.1: V muss für das Unternehmen neue Kunden geworben haben und UN muss erhebliche Vorteile ziehen (+) --> erhebliche Anzahl von Stammkunden geworben und nach Beendigung der Tätigkeit als V
2.§89b Abs.1 Nr.2: Provisionsverlust des Handelsvertreters infolge der Vertragsbeendigung aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Geschäften aus den geworbenen Neukunden (+) --> für den Fall der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hätte V weitere Abschlüsse vermittelt und dafür Provision erhalten
3. §89b Abs.1 Nr.3 Ausgleichsanspruch muss der Billigkeit entsprechen (angemessene Anwendung)
Kriterien des Einzelfalls: z.B. Vertragsdauer, Umstände der Vertragsbeendigung, familiäre Verhältnisse des V, gezahlte Vergütung etc.
--> Im einzelnen Tatfrage, hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (+) --> da nichts angegeben ist wird von Billiglkeit ausgegangen
4.Höhe des Anspruchs, §89b Abs. 2
--> Jahresprovision bzw. Jahresvergütung berechnet sich nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre bzw. nach der gesamten Vertragsdauer, sofern diese kürzer
lV. Ergebnis: V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs gem. §89b HGB
Fall 7
Anspruch von 60 gg G auf Zahlung des Kaufpreises gem. §433(2) BGB
G hat nicht selbst gehandelt --> muss wirksam vertreten werden §164(1) BGB
ll. P Vertretung als Prokurist gem. §48(1) HGB --> Erteilung wirksam
Erlöschen der Prokura gem. §52(1) HGB wirksam, da jederzeit widerruflich
Zwischenergebnis: P hat nicht mit Vertretungsmach gehandelt --> kein Anspruch von 60 gegen G
Trotzdem zum Vertragsschluss gekommen durch Fortbestehen der Prokura gem. §48(1) HGB
1. Anwendbarkeit --> Kaufvertrag ist ein normales Rechtsgeschäft (+)
2. wahre Tatsache --> Erlöschen der Prokura (+)
3. Tatsache nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht worden (+)
4. eintragungspflichtige Tatsache (+)
Ausnahme da Erteilung ebenfalls nicht ins HR eingetragen wurde ?
M.M. gilt dann nicht wenn bereits die vorgehende Sache nicht eingetragen wurde --> hier Erteilung
H.M. Kenntnis der Prokura könnte auch anderweitig erlangt werden können und laut §15(1) HGB schütz dies das abstrakte Vertrauen in das "Schweigen"
§15(1) HGB daher (+) auch ohne Voreintragung muss das Erlöschen eingetragen werden
5. Eintragung in Angelegenheit das G (+) Prokura für das UN des G
6. Keine Kenntnis von 60, dass Prokura widerrufen wurde (+)
lV. Ergebnis Prokura gilt mangels Eintragung des Erlöschens gem. §15(1) HGB als weiterhin bestehend
--> Das Erlöschen kann 60 nicht entgegensetzt werden
Gesamtergebnis: 60 hat gegen G einen Anspruch auf Zahlung der 15000 Euro gem. §§433(2) BGB, 15(1) HGB
Fall 8
Anspruch des V gg A auf Zahlung des Kaufpreises gem. §433(2)
Kaufvertrag zw. V und A (-) J hat den Vertrag im Namen der KG geschlossen, kein Anspruch aus §433(2) BGB
Anspruch des V gegen A als persönlich haftender Gesellschafter der KG gem. §433 Abs.2 BGB i.V.m §§161(2), 128, 15(1) HGB
l. Kaufpreisverbindlichkeit der KG?
1. Bestehen einer Kommanditgesellschaft (+)
2. wirksame Einigung zw. V und der KG?
VM des J als persönlich haftender Gesellschafter (+) --> Nach Ausscheiden des A alleiniger Gesellschafter §§125, 161(2) HGB
3. aber: Erlöschen der Gesamtvertretung ist eintragungspflichtig §107 ´HGB
4. Folge: fehlende Einigung mangels Einzelvertretungsmacht des J wegen der Wirkung von §15(1) HGB
a) Anwendbarkeit (+)
b) wahre, eintragungspflichtige Tatsache (+)
c) nicht eingetragen und bekannt gemacht (+), da Eintragung erst am 3.3. --> Vertragsschluss früher14.2
d) Eintragung in Angelegenheit des A (+)
e) keine Kenntnis des V vom Ausscheiden (+)
f) kein Berufen auf das Ausscheiden des A und die Einzelvertretungsmacht des J berufen
V kann sich aber darauf berufen --> V hat ein Wahlrecht ob wahre Rechtslage oder die im HR verlautbarte Rechtslage
--> wahre Rechtslage ist günstiger
Zwischenergebnis: §15 (1) schließt die VM des J nicht aus --> J handele mit VM
§15 HGB Sinn und Zweck
1. Abstrakter Vertrauensschutz
2.Schutz der Institution des Handelsregisters
3. Verkehrsschutz
4. Schutz der Richtigkeit der Handelsregisterpublizität
5. Entlastung des Kaufmanns im Blick auf Information des Rechtsverkehrs
§15(1) Vorraussetzungen
1.Anwendbarkeit: kein Unrechtsverkehr
2.wahre Tatsache
3. eintragungspflichtige Tatsache
4. eintragungspflichtige Sache nicht eingetragen oder bekannt gemacht
5. in Angelegenheit in dessen einzutragen, der sich auf Rechtsänderung berufen könnte
6. Drittem ist die nicht eingetragene Rechtsänderung nicht bekannt
§15(3) Vorraussetzungen
1. Anwendbarkeit
2. einzutragende Tatsache
3. unrichtige Bekanntmachung der Tatsache
a) Eintragung richtig, Bekanntmachung falsch
b) Eintragung falsch, Bekanntmachung richtig
c) Eintragung und Bekanntmachung falsch
4. keine Kenntnis des Dritter von der Unrichtigkeit
Handelsgeschäfte
i.S.d. §343 HGB
- Geschäft (alle Geschäfte z.B auch Mahnung)
- Kaufmann (mindestens ein Kaufmann)
- Betriebszugehörigkeit
- im Zweifel §344 HGB (wenn sich nicht feststellen lässt, ob privat oder nicht)
HG beiderseitig und einseitig
beiderseitige HG
§346 HGB- Handelsbrauch, §352(1) HGB gesetzlicher Zinssatz, §353 HGB- Fälligkeitszinsen, §§369 ff. HGB - Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, §377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf
einseitige HG
§347 HGB Sorgfaltspflicht des Kaufmanns, §348 HGB Vertragsstrafe, §349 HGB Einrede zur Vorrausklage, §350 HGB Formfreiheit bei Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §354 HGB Provision etc., §366 HGB Erweiteter Gutglaubensschutz, §373-376 HGB Allgemeine Handelskaufvorschriften, §§383 ff. HGB Kommissionsgeschäft
Kontokorrent §355(1) HGB
Forderungen werden laufend verrechnet
Vorraussetzungen
- mindestens einer der Beteiltigten Kaufmann
- Geschäftsverbindung der Parteien mit beiderseitigen Forderungen
- Vorliegen einer Verrechnungsabrede; dabei muss gewollt sein, dass:
--> die einzelnen einzustellenden Forderungen in dem Kontokorrent aufgehen sollen
--> sie in bestimmten Zeitabständen verrechnet werden sollen und der Saldo festgestellt wird
- Feststellung des Saldos
Rechtsfolgen
- die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit
- Verrechnung der Forderungen durch Feststellung des Saldos
- Anspruch auf Saldoanerkenntnis
- bei Anerkenntnis tritt Saldo als neue, selbstständige Forderung anstelle der bisherigen Einzelforderungen (Novation), die erlöschen
Geschäftsbesorgung §362
Vorraussetzungen
- Kaufmann als Empfänger eines Angebots
- Gegenstand des Angebots sind Geschäftsbesorgungen, die das Gewerbe des Kaufmanns gewöhnlich mit sich bringt --> Bezug zum Handelsgewerbe
- Gegenstand des Handelsgewerbes sind Geschäftsbesorgungen i.S.d. §675 BGB
- Bestehen einer Geschäftsverbindung (§362(1) S.2 HGB oder das Erbieten zum Besorgen von Geschäften §362(1) S.2 HGB
- Öffentliches Erbieten ist für §362(1) nicht ausreichend, Angebot muss den Kreis der Empfänger konkret bestimmen, sonst nur Erbieten zum Auftrag nach §663 BGB
Rechtsfolge
-Schweigen auf den Antrag gilt als dessen Annahme
Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben
Vorraussetzungen
1. Vorausgegangene mündliche Vertragsverhandlungen, die zumindest aus der Sicht des Absenders zum Vertragsschluss geführt haben (Abgrenzung zur bloßen Auftragsbestätigung)
2. Absendung unmittelbar im Anschluss an die Vertragsverhandlungen
3. Absender: selbstständige Teilnahme am Geschäftsverkehr (Freiberufler)
4. Kaufmann oder nimmt als solcher am Geschäftsverkehr teil
5. Zugang des Schreibens §130 BGB
6. Genehmigungsfähigkeit (keine erheblichen Änderungen) des Inhalts
7. Redlichkeit (Inhalt darf nicht absichtlich verfälscht werden) des Absenders
8. kein unverzüglicher (§121(1) BGB Widerspruch des Empfängers
Rechtsfolge
--> Vertrag gilt mit dem Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreiben als zustande gekommen
gutgläubiger Erwerb gem §366(1) HGB
Vorher nur nach BGB prüfen
Vorraussetzungen
- Einigung,Übergabe, Einigung bei Übergabe
-fehlende Berechtigung des Veräußerers
- Veräußerer ist Kaufmann
- Veräußerung oder Verpfändung einer beweglichen Sache im Rahmen des Handelsgewerbes des Kaufmanns
-gutgläubigkeit des Erwerbers ,932(1) S.1 BGB
-statt Gutgläubigkeit hinsichtlich des Eigentums Gutgläubigkeit hinsichtlich Verfügungsbefugnis
-Sache nicht abhanden gekommen §935 BGB
Rechtsfolge
--> Eigentums- bzw. Pfandrechtserwerb des Gutgläubigen
Grundsätze des Gesellschaftsrechts
Numerus clausus der Gesellschaftsformen --> Form nur wählen keine neue erschaffen
Rechtsformzwang --> Wenn keine Form ausgewählt wird, wird man nach dem Gesetz in die entsprechende Gesellschaftsform "gezwungen"
Gemeinsamer Zweck des Gesellschaft --> § 705 BGB Erreichung eines gemeinsamen Ziels
Unterscheidung zwischen Gesellschaftszweck(i.e.S.) und Unternehmensgegenstand(Zweck i.w.S.)
Mitgliedschaftliche Beitragspflicht §705 BGB --> jede Art von Beitrag z.B Erbringung von Diensten
Mitgliedschaftliche Treuepflicht --> nicht unfair handeln
keine Nachschusspflicht der Gesellschafter §707 BGB
Stimmrecht
Informationsrecht
Gewinnbezugsrecht --> kein Verein
Gleichbehandlung der Gesellschafter --> nur soweit Gleiches mit Gleichem verglichen wird
Unterscheidung zw. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht
Organschaftliche Vertretung §164 BGB
Unbeschränkte und unbeschränkbare VM der Vertretungsoragne von Handelsgesellschaften nicht GbR und Verein
Zurechnung des Handelns der Organe zur Gesellschaft
Haftung der Mitglieder der Organe für schuldhafte Pflichtverletzungen ggü. der Geselltschaft --> beachte Business Judgement Rule --> Unternehmerische Entscheidung bei Unsicherheit
Zumindest zweistufige Organisationsverfassung (Geschäftsführungsorgan und Gesamtheit der Gesellschafter als Organ)
Vollbeendigung tritt erst nach Auflösung und -soweit ein Vermögen vorhanden ist
Liquidation ein (sowie bei juristischen Personen Löschung)