Direkte Steuern


R. S.
Diese Lernkarten behandeln die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Berufslehre-Niveau. Sie beleuchten die verschiedenen Arten von Einkommen, wie Bardividenden, Naturaldividenden und Zinsen, sowie deren steuerliche Behandlung, insbesondere die Teilbesteuerung bei höheren Beteiligungsquoten. Die Karteikarten erklären auch, wie der steuerbare Reingewinn berechnet wird und welche Abzüge möglich sind. Sie richten sich an Selbstständige und Unternehmer, die ihre steuerlichen Verpflichtungen verstehen und optimieren möchten.
Karten
15
Lernende
13
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert
14.08.2014 / 24.02.2023

Lernkarten

Das Unternehmenssteuerrecht besteht aus 2 Teilen

-Besteuerung des selbstständig Erwerbenden -Besteuerung von juristischen Personen

Einkünfte aus selbst. Erwerb

DBG Art. 18 - 19

Wichtig ist auch DBG Art. 40 & 41

Der Reingewinn wird zum übrigen Einkommen dazu gerechnet.

Abzüge aus selbst. Erwerb

DBG Art. 27 - 30 & 211

Wer sind selbst. erwerbstätige Pers.?

Inhaber einer Einzelunternehmung, Gesellschafter einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft

Voraussetzungen selbstständiger Erwerb

Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital, frei bestimmte Selbstorganisation und Arbeiten auf eigenes Risiko, systematischer Marktauftritt, Gewinnstrebigkeit der Unternehmung

Abzüge beim selbst. Erwerb

DBG Art. 27 - 31 und 211.

DBG Art. 28: Abschreibungen

DBG Art. 29: Rückstellungen

DBG Art. 31: Verluste

Wichtig im Zus. mit der selbstst. Erwerbstätigkeit  ist auch DBG Art. 40

 

 

Abzüge beim unselbstständigen Erwerb

Berufskosten (Pauschalen sind zulässig) Wenn Pauschale überstiegen wird, dann Quittungen beilegen

Welche Unternehmungen sein von der Steuer befreit?

DBG Art. 56:

-Der Bund & seine Anstalten

-Die Kantone und ihre Anstalten

-Die Gemeinden, die Kirchgemeinden

-Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

-Ausgleichskassen

-jur. Pers., die gemeinnützige Zwecke verfolgen

Wie setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen?

xxxx

Können Verluste vom restlichen Geschäftsvermögen abgezogen werden?

Gemäss DBG Art. 211: Ja, in einzelnen Jahren, wenn sie begründet sind.

Z.B. beim Geschäftsaufbau, bei Änderung des Geschäftszweckes oder aus konjunkturellen Gründen.

Sie sind maximal sieben Jahre lang verrechenbar.

Erklären Sie die Präponderanzmethode

xxxxx

Was gehört zu den weiteren steuerbaren Einkünften?:

Gemäss DBG Art. 20, Abs. 1, Buchstabe a

-Zinsen aus Guthaben für Bankkonten, Darlehensguthaben, aus Wertschriften (Obligationen)

-Zinsen in Naturalienform, Bewertung zum Verkehrswert

-Nicht nur periodische Zinsen sondern auch Einmalzinsen

DBG Art. 20, Abs. 1, Buchst. c (Dividenen und andere Gewinnausschüttungen)

Normalerweise zu 100 % steuerbar. Wenn jedoch ein Beteiligter (z.B. Aktionär) mindestens 10% des Grundkapitals besitzt, so ist die Gewinnausschüttung nur zu 60% steuerbar.Gewinnausschüttungen in Naturalienform werden zum Verkehrswert besteuert.

Wie verhält es sich mit Gratisaktien gemäss DBG Art. 20, Abs. 1, Buchstabe c?

Diese müssen nur zum Verkehrswert besteuert werden.

Was gehört auch noch zum Einkommen aus Wertschriften? (zum steuerbaren Vermögensertrag)

Die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Rückkaufwert, wenn der Ausgabepreis der Wertschrift höher ist als der Rückkaufwert.

Fallbeispiel: Herr Schneck besitzt 50% der Aktien der Schneck AG (Weinhandel), seine Schwester 42% und sein Kollege, Herr Violett, 8%. Alle Beteiligten halten ihre Aktien im Privatvermögen. Dieses Jahr werden folgende Dividenden ausgeschüttet:

-insgesamt CHF 100 000.- als Bardividende an die Aktionäre im Verhältnis ihrer Anteile sowie

-Wein im Wert von insgesamt CHF 50 000.-, ebenfalls im Verhältnis ihrer Anteile. Lösung?

Sowohl die Bardividende als auch die Naturaldividenden (Wein) bildet steuerbares Einkommen. Zusammen schüttet die Schneck AG also Gewinne von CHF 150 000.- an ihre Aktionäre aus. Grundsätzlich sind solche Gewinnausschüttungen für die Beteiligten Einkommen.

-Herr Violett muss 8% von CHF 150 000.-, also CHF 12 000.-, als Einkommen versteuern.

-Herr Schneck müsste aufgrund seiner Beteiligungsquote 50% von CHF 150 000.- als Einkommen versteuern, (CHF 75 000.-). Aufgrund der Teilbesteuerung sind solche Erträge nur 60% steuerbares Einkommen, da er mindestens 10% Beteiligungsquote besitzt. Sein Einkommen beträgt somit CHF45 000.- (60% von CHF 75 000.-).

-Das Analoge gilt für seine Schwester: Sie versteuert ein Einkommen von CHF 37 800.- (42% von CHF 150 000.- = CHF 63 000.-, davon 60%)

Diese Gewinnausschüttungen auch die Naturaldividenden unterstehen der Verrechnungssteuer.

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