Buchhaltung und Bilanzierung II
Buchhaltung und Bilanzierung Teil 2 - Vertiefung von der IUBH
Buchhaltung und Bilanzierung Teil 2 - Vertiefung von der IUBH
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5.2 Aus welchem Grund können Finanzanlagen nur ausserplanmässig abgeschrieben werden?
Weil Sie nicht abnutzbar sind.
5.2 Nennen Sie die Kernaspekte zur Bewertung von Finanzanlagen:
• Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) als Ausgangspunkt und Obergrenze der Bewertung
(§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB),
• keine planmäßigen Abschreibungen, da nicht abnutzbar,
• Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 3
HGB),
• Abschreibungswahlrecht bei Finanzanlagen auch bei voraussichtlich nicht dauernder
Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB),
• Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung
(§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB).
6.2 Wie sieht die Zugangsbewertugn im Umlaufvermögen aus?
Gegen Geld erworbene Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungskosten HGB 255 Abs 1. angesetzt. Selbst geschaffene hingegen mit der Herstellungskosten HGB 255 Abs 2.
6.3 Was bildet die Obergrenze bei der Folgebewertung im Umlaufvermögen?
Die Anschaffungs und Herstellungskosten
6.3 Wieso werden Vermögegensgegenstände im Umlaufvermögen nicht planmässig abgeschrieben?
Weil diese nur vorübergehend im Unternehmen sind.
6.3 Aufgabe
Die Beispiel GmbH hat Aktien zum Stückpreis von 100 € zur kurzfristigen Geldanlage
erworben. Der Börsenkurs am Bilanzstichtag 31.12.01 ist auf 80 € gesunken. Herr Beispiel
möchte keine Abschreibung erfassen, da sich der Börsenkurs im Januar 02 bereits wieder
erholt hat und sogar über den Anschaffungskosten liegt.e:
7.1 Wie sind Vorräte untergliedert?
• Rohstoffe: Stoffe, die in das Fertigprodukt eingehen und dessen Hauptbestandteile bilden.
• Hilfsstoffe: Gehen ebenfalls in das Produkt ein, bilden aber nur untergeordnete Bestandteile
(z. B. Nägel).
• Betriebsstoffe: Sind kein Bestandteil des Endproduktes, sondern werden während des
Produktionsprozesses verbraucht (z. B. Brennstoffe, Schmierstoffe).
• Unfertige Erzeugnisse: Vorräte an nicht verkaufsfähigen Produkten, die durch Bearbeitung
im eigenen Betrieb gefertigt werden.
• Fertige Erzeugnisse: Vorräte an versandfertigen, im eigenen Betrieb hergestellten Produkten.
• Waren: Vorräte an eingekauften Produkten, die ohne wesentliche Bearbeitung weiterverkauft
werden.
• Geleistete Anzahlungen: Anzahlungen stellen Vorleistungen auf schwebende Geschäfte
dar. Hier werden Zahlungen an Dritte aufgrund abgeschlossener Verträge erfasst, deren
Lieferung oder Leistung noch aussteht.
7.2 Wie ist das Verfahren zur Bewertung von Vorräte nach HGB?
Grundsätzlich gilt Einzelbewertung.
Jedoch können Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe können mit Festwert angesetzt werden
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und sonstige gleichartige und
annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände kommen für eine Gruppenbewertung
in Frage (§ 240 Abs. 4 in Verbindung mit § 256 S. 2 HGB).
7.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Bewertung zum Festwert? Wo ist dies im HGB geregelt?
RHB-Stoffe (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) müssen:
• regelmäßig ersetzt werden,
• deren Gesamtwert für die Unternehmung von nachrangiger Bedeutung ist und
• deren Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen
unterliegt
Geregelt ist das ganze unter 240 HGB Abs 3.
7.2 Alle drei jahre muss eine körperliche Bestandesaufnahme gemacht werden? Was ist das und wann wird es angewendet?
Eine körperliche Bestandesaufnahme ist nichts anderes als das Messen, Zählen, Wiegen im Rahmen der Iventur. Muss bei Ware gemacht werden die gleichbleibebende Mengen und Wert aufweist (z.B. Holz)
7.2 Was ist die Gruppenbewertung und was ist der Unterschied zum Festwert?
Gleichartige Vermögensgegenstände können zu Gruppen zusammengefasst werden. Im Gegensatz zum Festwert muss bei der Gruppenbewertung die tatsächliche Menge und der tatsächliche Wert festgestellt werden.
7.2 Was ist der Ausgangspunkt und die Obergrenze bei der Folgebewertung von Vorräte?
Welches Prinzip kommt zum Tragen?
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Es wird immer das strengere Niederwertsprinzip angewendet weil sich Vorräte im Umlaufvermögen befinden.
7.2 Was ist der Ausgangspunkt und die Obergrenze bei der Folgebewertung von Vorräte?
Welches Prinzip kommt zum Tragen?
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Es wird immer das strengere Niederwertsprinzip angewendet weil sich Vorräte im Umlaufvermögen befinden.
7.3 Bei der Folgebewertung von Vorräte gilt im HGB das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Was besagt es?
Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie tatsächlich angefallen sind.
7.4 Wo ist das Verbrauchsfolgeverfahren im HGB geregelt?
In welchen Branchen haben diese hohe praktische Relevanz?
Im HGB 256.
Hohe Relavanz haben diese Verfahren z.B. bei Metallverarbeitungs-Unternehmen.
7.4 Was ist die Durchschnittswertmethode?
Aus Anfangsbestand und Zugängen wird ein Durchschnittspreis ermittelt. Mit diesem Durchschnitt werden sowohl die Abgänge als auch der Endbestand bewertet.
7.4 Was ist das FIFO-Verfahren? Beschreiben Sie diesen.
First In First Out Verfahren.
Das FIFO-Verfahren unterstellt, dass die jeweils ältesten Bestände zuerst verbraucht/veräußert
werden. Typisches Beispiel, bei dem diese Fiktion der Realität weitgehend entspricht sind
Silos.
7.4 Was ist das LIFO-Verfahren?
Last In First Out Verfahren
Das LIFO-Verfahren unterstellt, dass die jeweils zuletzt beschafften Bestände zuerst verbraucht/
veräußert werden. Typisches Beispiel, bei dem diese Fiktion der Realität weitgehend
entspricht, sind gleichartige, aufeinander gestapelte Bretter, die stets von oben nach unten
verbraucht werden.
8.1 Was sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen?
Das sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen die das Unternehnehm bereits durch Lieferungen oder Leistung erfüllt, der Schulder aber noch nicht bezahlt hat.
8.1 Welche sind die sonstige Vermögensgegenstände von Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel?
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
8.1 Was ist Factoring und zwischen was wird es unterschieden? Erklären Sie es.
8.2 Wie werden Forderungen bewertet?
Forderungen sind unsichere Vermögenswerte.
Der Erfolg wird mit der Lieferung/Erbringung der Leistung und der Rechnungsstellung erfasst: Buchung einer Forderung und Umsatzerlöse (Ertrag)
Die Liquidität fliesst jedoch erst durch den Zahlungseingang zu => Forderungen ausbuchen, Geldeingang einbuchen
Das Problem ist das der Kunde in der Zwischenzeit zahlungsunfähig werden oder auch die Zahlung verweigern kann.
8.2 Mit welchem Wert müssen Forderungen bilanziert werden?
Grundsätzlich mit dem Nennwert. Rabatte müssen abgezogen werden, Skonti jedoch nicht.
8.2 Welches Wertprinzip gilt beim bewerten von Forderungen und wieso?
Bei Forderungen gilt das strenge Niederwertsprinzip gemäss 253 HGB. Dies weil Forderungen dem Risiko unterliegen, das der Schuldner nicht Zahlt.
8.2 Was sind Zweifelhafte Forderungen und mit welchem Wert werden diese bilanziert?
Diese werden mit dem zweifelhaften Wert bilanziert.
Bei diesen liegen Anhaltspunkte vor, dass die Forderung nicht in voller Höhe realisiert werden kann.
8.2 Aufgabe: Berechnen Sie die Wertberichtigungen und nehmen Sie die entsprechenden
Buchungen vor.
Beispiel:
Beispiel
Die Beispiel GmbH weist zum 31.12.02 einen Bestand an Forderungen in Höhe von
371.399 € aus (inklusive 19 % USt). Es sind noch folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:
a) Eine Forderung an Herrn X über 4.105,50 € ist absolut und endgültig uneinbringlich.
b) Eine Forderung an die M-GmbH über 9.520 € ist wegen eines Insolvenzverfahrens zweifelhaft;
es ist mit einem Drittel Forderungsausfall zu rechnen.
c) Nach Erfahrungen der Vergangenheit soll eine Pauschalwertberichtigung (PWB) in Höhe
von 1 % für das allgemeine Kreditrisiko berücksichtigt werden.
d) Bestand PWB per 01.01.02: 1.000 €
e) Bestand Einzelwertberichtigung (EWB) per 01.01.02: 4.500 €, betraf EWB auf eine Forderung,
die zwischenzeitlich überraschend eingegangen ist (das heißt, Kunde hat bezahlt
und diese EWB wird deswegen nicht mehr benötigt).
8.3 Wie werden Fremdwährungsforderungen umgerechnet und wo ist die Umrechnung definiert?
Lösung:
Bewertung zum Zeitpunkt der Bewertung Forderungsentstehung:
1 € = 1,50 US-$ => 1 US-$ = 0,667 €
60.000 US-$ ∙ 0,667 € = 40.000 € (Rundungsdifferenz möglich)
Bewertung am 31.12.01:
Forderung mit Restlaufzeit < 1 Jahr, Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag
ohne Beachtung von Realisations- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
und Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) gemäß § 256a HGB.
Sicherungsgeschäfte werden zur Absicherung vor Wechselkursschwankungen vorgenommen. Die Absicherung hat folgende Wirkungen:
Verbessert sich der Kurs, so muss man zwar einerseits mehr Euro für das Termingeschäft aufbringen
(das heißt, isoliert betrachtet droht aus dem Sicherungsgeschäft ein Verlust), andererseits
erhält man aber auch mehr Euro für die Forderung.
Verschlechtert sich der Kurs, so fällt der Wert der Forderung und es steigt der Ertrag aus dem
Sicherungsgeschäft. Eigentlich müsste nun (isoliert betrachtet) wegen des strengen Niederstwertprinzips
die Forderung abgeschrieben werden, das Sicherungsgeschäft dürfte aber wegen
des Realisationsprinzips nicht erfolgswirksam berücksichtigt werden.