Betriebswirtschaft

2/10 Die Erfüllung eines Vertrages

2/10 Die Erfüllung eines Vertrages


R. S.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über betriebswirtschaftliche Grundlagen, insbesondere im Bereich Vertragsrecht und Erfüllungspflichten. Sie behandeln zentrale Begriffe wie Schuldner, Gläubiger, Leistung, Sachleistung und Dienstleistung, sowie spezifische Vertragsarten wie Mahngeschäft, Verfalltagsgeschäft und Fixgeschäft. Zudem werden Themen wie Fälligkeit, Erfüllungszeit, Schuldnerverzug und Schadenersatz vertieft. Diese Karteikarten sind ideal für Studierende und Berufstätige in der Betriebswirtschaftslehre, die ihr Verständnis vertraglicher Verpflichtungen und rechtlicher Grundlagen vertiefen möchten.
Karten
24
Lernende
2
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
14.02.2015 / 05.04.2018

Lernkarten

Bringschuld

Bei Geldschulden OR 74II Ziff. 1

Dienstleistung

Körperliche oder geistige Kräfte werden eingesetzt um ein Resultat zu erzielen.

Erfüllungsort 2

Je nach geschuldeter Leistung

  • Holschuld
  • Bringschuld

Erfüllungsreihenfolge

Normalerweise "Zug um Zug" OR 82. Mit Vereinbarungen können die Vertragspartner dies aufheben und einer  wird so vorleistungspflichtig.

Erfüllungszeit, Fälligkeit 2

  • Mahngeschäft
  • Verfalltagsgeschäft

Fixgeschäft

Besonderes Verfalltagsgeschäft. Bestimmte Leistung muss an einem ganz bestimmten Zeitpunkt erbracht werden (Band für Hochzeitsfest) Stillschweigend od. ausdrücklich.

Gattungssache

Gegenstand einer Sachleistung ist nur der Art Menge und Qualität nach bestimmt, Schuldner darf aussuchen (OR 71)

Geldschulden

Sind Bringschulden (OR 74 II Ziff. 1)  Schuldner kann auch bei ausländischer Währung in CHF bezahlen (OR 84 II) Zins ohne andere Abmachung 5% (OR 73)

Gläubigerverzug, Annahmeverzug

Bei Sachleistungen kann der Schuldner die Ware hinterlegen, evtl verkaufen (OR 91) und bei Dienstleistungen zurücktreten (OR 95). Da bei Sachleistungen unpraktisch wird meist ein Rücktrittsrecht od. Konventionalstrafe vereinbart.

Holschuld

Bei Gattungs- und Speziessachen. (OR 74 II Ziff. 2&3)

Lieferschein, Quittung, Rapport

Haben praktisch eine grosse Bedeutung da sie belegen dass Schuldner seine Leistung tatsächlich erbracht hat.

  • Quittung bei Geldleistung
  • Lieferschein bei Sachleistung
  • Rapport bei Dienstleistung

Mahngeschäft

OR 75 Kein Erfüllungszeitpunkt abgemacht. Gläubiger kann Leistung sofort nach Vertragsabschluss verlangen. Schuldner muss leisten wenn ihn Gläubiger dazu auffordert.

Nachfrist

OR 107 I Zeitlich eindeutig zu bestimmende und angemessene "Chance" damit der Schuldner erfüllen kann. Kann zusammen mit der Mahnung erfolgen (OR 102) Voraussetzung für anschliessende Wahlrecht. Bei Fixgeschäften macht Nachfrist keinen Sinn und wird deshalb nicht verlangt.

Nichterfüllung

Vereinbarte Leistung des Schuldners bleibt aus. (Meist Schuldnerverzug)

Schlechterfüllung

Schuldner erbingt zwar die geschuldete Leistung, sie hat aber einen Fehler und ist in irgendeiner Form mangelhaft.

Ablauf Schuldnerverzug 3

  1. Verzug herbeiführen (unterscheide bei Mahn- oder Verfalltagsgeschäft)
  2. Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung
  3. Wahlrechte ausüben

Speziessache

Leistung besteht in einem individuell bestimmten Gegenstand (Occasion) Genau dieser muss geliefert werden.

Teileistung

Muss der Empfänger (Gläubiger) nicht akzeptieren (OR 69 I). Kann natürlich vertraglich vereinbart werden.

Verfalltagsgeschäft

OR 76ff Der Schuldner muss spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet haben. Eine Aufforderung des Gläubigers ist nicht nötig.

Verjährung

OR 127 ff Grundsätzlich 10 Jahre (Verschieden weniger)

Verrechnung

OR 120ff Möglich bei gleichartigen und fälligen Forderungen. Kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Wahlrecht 3

OR 107 Gläubiger muss dem Schuldner mitteilen welches

  1. Festhalten am Vertrag: Festhalten an nachträglicher Erfüllung und Schadenersatz für Verspätung
  2. Festhalten am Vertrag: Verzicht auf nachträgliche Erfüllung, Schadenersatz für Nichterfüllung
  3. Rückritt vom Vertrag: Schadenersatz wegen Dahinfallens

Zug um Zug

Wer die Leistung vom anderen verlangt, muss selbst auch seine eigene Leistung anbieten

Erfüllung Vertrag 5

Vieles Dispositiv OR 68ff

  • Wer: Schuldner oder Drittperson?
  • Was: Dienstleistung od. Sachleistung (Speziessache, Gattungssache, Geldleistung)
  • Wem
  • Wann: Reihenfolge (Zug um Zug od. Vorleistung) Fälligkeit (Mahngeschäft, Verfallgeschäft)
  • Wo: Holschuld, Bringschuld

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