AHV / IV / FAK (Liechtenstein)
AHV / IV / FAK
AHV / IV / FAK
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W. T.
W. T.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über die AHV, IV und FAK in Liechtenstein, einschließlich Beitragssätzen, Rentenberechnungen und Versicherungsregelungen. Sie behandeln Themen wie die Anpassung der Beiträge, die Berechnung der Renten, die Beitragspflicht und die freiwillige Versicherung. Besonders nützlich sind sie für Personen, die sich über die Sozialversicherungen in Liechtenstein informieren möchten, sei es für die eigene Planung oder für berufliche Zwecke.
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Flashcards
Wie oft muss die AHV abgerechnet werden?
Jährlich
Wer ist obligatorisch versichert?
- NP mit Wohnsitz in LI
- NP mit Erwerbstätigkeit in LI
- NP mit LI Arbeitgeber, vorübergehend im Ausland tätig
- Im Dienst des Landes
Wer kann sich freiwillig versichern?
- Im ausland niedergelassene Liechtensteiner, sofern noch nicht 50 und Staat keine Vereinbarung mit LI über Soziale Sicherheit
- Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, sofern sie sich in einem Staat niederlassen, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht.
Wer ist beitragspflichtig und ab wann?
- Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- In jedem Fall ab 1. Januar des der ollendung des 20. Alterjahres folgenden Jahres
- Bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 65 Alterjahr vollendet haben
Befreit sind:
- erwerbstätige Jugendliche bis zum 31.12. des Jahres, in welchen sie das 17. Alterjahr vollendet haben
- mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31.12. des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben
- nichterwebstätige Personen, die bereits eine Alterrente ganz oder teilweise beziehen
Beitragssätze Selbstständige
- Erwerbstätige
- Arbeitsgeber beitragspflichtig (3.8% AN / 4% AG)
- Arbeitsgeber nicht beitragspflichtig (7.8%). Falls AG freiwillig abrechnet und AN einverstanden (AN 3.8% / AG 4%)
- Selbstständige
- Einkommen > 3000 (7.8%)
- ansonsten CHF 234 p.a. (fix)
Beitragssätze nicht erwerbstätiger?
- Minimum CHF 234
- Maximum CHF 7'800
- Ehegatten erwerbstätiger Personen: CHF 234
- Nach Aufwand besteuerte: CHF 7'800
Wer ist Rentenberechtigt?
- Wer mindestens ein Jahresbeitrag geleistet hat
- Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben
- Wittwen/Wittwer mit minderjährigen Kindern (oder in Ausbildung bis max. 25J)
- Kinderlose Wittwen/Wittwer, sofern älter als 45 Jahre im Todesfall und mind. 5 Jahre verheiratet
- Befristete Verwitwetenrente je nach Dauer der Ehe und Alter: 24 bis max. 60 Monate
- Waisenkinder bis Volljährigkeit oder Abschluss Ausbildung bis max. 25.
Was zählt zum Erwerbseinkommen?
- Erwerbseinkommen
- Einkommensgutschriften
- Erziehungsgutschriften
- Betreuungsgutschriften
Minimal und Maximalrente?
Minimal: CHF 1'160
Maximal: CHF 2'320
Was waren die Änderungen bei der AHV?
Der Landtag hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016 wichtige Änderungen des AHV-Gesetzes verabschiedet.
- Die Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern an die AHV steigen ab 2018 von derzeit 7.8% auf 8.1% des Bruttolohns. Das ist ein Anstieg um je 0.15% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Parallel dazu steigen auch die Beitragssätze für Selbständigerwerbende (0.3%) und Nichterwerbstätige (AHV-Mindestbeitrag von neu CHF 243.00 pro Jahr im Vergleich zu bisher CHF 234.00 pro Jahr). Diese Anhebung der Beiträge gilt erst ab 1. Januar 2018. Der AHV-Beitrag der Arbeitnehmer beläuft sich dann neu auf 3.95%, der AHV-Beitrag der Arbeitgeber steigt auf 4.15%. Zu den AHV-Beiträgen dazu kommen wie bisher die Beiträge an die IV, die FAK und die ALV sowie die AHV-IV-FAK-Verwaltungskostenbeiträge.
- Das "ordentliche Rentenalter" wird für die Jahrgänge 1958 und jünger von derzeit 64 Jahren auf 65 Jahre erhöht. Mit der Rentenalter-Erhöhung wird auch die Rentenskalierung betreffend die Beitragsdauer geändert. Bisher gab es 43 Rentenskalen (Beitragsdauer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem "Rentenalter 64"). Neu gibt es 44 Rentenskalen ("Rentenalter 65").
- Die Rentenalter-Erhöhung führt zu neuen Kürzungssätzen/Zuschlägen bei Rentenvorbezug/Rentenaufschub. Die Flexibilität des Systems bleibt aber erhalten: man kann die Rente weiterhin zwischen 60 und 70 Jahren abrufen.
- Bei den Erziehungsgutschriften gibt es neu eine flexiblere Regelung der Aufteilung für den Zeitraum nach der Scheidung sowie bei unverheirateten Eltern. Wenn "gemeinsame Obsorge" vereinbart ist, wurden die Erziehungsgutschriften bisher "halbe/halbe" aufgeteilt. Neu ist es bei gemeinsamer Obsorge in diesen Fällen (nach der Scheidung, unverheiratete Eltern) auch möglich, die ganze Gutschrift einem Elternteil anzurechnen.