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Flashcards
Gliederung der Reserven
Kapitalreserven (Einbezahlte Reserven, Aussen bzw. Beteiligungsreserven)
Gewinnreserven ( Selbsterarbeitereserven, nicht ausgeschüttete Gewinne ( Selbstfinazierung)
Reserven müssen nach der Herkunft gegliedert werden: Pflicht zur Bildung 2 x OR
1. OR 671 = Gezetzliche Kapitalreserven, Pflicht zur Bidlung:
--agio-einzahlungen
- kADUZIERUNGSGEWINNE
-Einlagen und Zuschüsse von Teilhabern
-Buchgewinne aus Kapitalherabsetzung
gestzliche Gewinnreserve OR 672:
Jahresgewinnanteil der nicht ausgeschüttet werden darf
- 5 % vom jahresgewinn, nach der Deckung des evtl Verlustvortrages
-50 % des Grundkapitals erreicht sind., ausser holding hat 20 %
freiwillige Gewinnreserven
staturistische Reserven
durch GV besschlossene Reserven, dividenausgleichsreserve, wiederbeschaffungsreserven usw.
Gewinnverwendung und Verbuchung
1. 5 % des Jahresgwinn, falls Verlustvortrag vorliegt, zuerst diesen decken.
2. solange bis gewinnreserve 50 % des Grundkapitals erreicht, bei Holding sind es 50 %
3. zur deckung von Verlusten usw.,
4. Festsetzung der Dividenden
3 Arten der Unterbilanzen
1. Unterbilanz ohne gesetzliche Folgen:
Vermögen - FK > als EK :2
2. Unterbilanz (ohne Überschuldung) mit gesetzlichen Folgen gemäss OR 725/1
Vermögen - FK < als EK :2
Der Verwaltungsrat muss unverzüglich eine Gv einberufen und Sannierungsmassnahmen einberufen.
3. Unterbilanz mit Überschuldung und gesetzlichen Folgen gemäss OR 725c, und 725 d:
Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr = Überschuldung
Folgen: der VW muss je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs und zu Veräusserungswerten erstellen. Revisor muss beides prüfen.
Der VW muss vor Gericht beide Bilanzen ausweisen, ob eine Überschuldung vorliegt.
Gericht erföffnet Konkurs, kann aber auch verschoben werden, falls eine Sanierung in Aussicht ist.
Bewertungsmasstäbe und Ansätze 1= OR 958/1, Bewertung zu Fortführungswerten
1. Anschaffungswert= Kaufpreis zuzüglich Bezugskosten + Montagekosten
2. Herstellungskosten: Angefallene Kosten wie Einzellöhne, Einzelmaterial usw.
3. Restwert= Anschschaffungswert oder Nominalwert abzüglich Wertverlust. ( OR960a)
Bewertungmassatäbe und Ansätze zu veräusserungswerten
Falls das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten eingestellt werden soll, gelten diese Grundsätze
1. Verkehrswert = Marktwert auf dem Absatzmarkt
2. Liquididationwert= Verkaufserlös bei Liquidation.
Für die Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden, OR 958 a /2
Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang offenzulegen OR 958a/3
Bewertungsgrundsätze 4.
1. Einzelbewertung OR 960/1= Aktiven und Passiven müssen einzelbewertet und dürfen nicht zusammengefasst werden
2. Vorsicht OR 960 /2 = Bewertung muss vorsichtig erfolgen, Niederwertsprinzip, = 960 c, Realisationsprinzip, Gewinne erst verbuchen, wenn erfolgt, Imparitätsprinzip, Nicht realistiere Gewinne dürfen nicht verbucht werden, erkennbare Verluste müssen immer verbucht werden.
3. Bewertung zu Fortfühung OR 958a, Unternhemung wird als Fortführung gewertet.
4. Stetigkeit OR 958c/1 Bei der Bewertung sind stets die selben Masstäbe zu wählen