CG
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Lernkarten
Erläutern Sie, welche Vor-/Nachteile die Arbeitsdelegation des Aufsichtsrats auf die kleinen Ausschüsse hat.
Vorteile der Arbeit in kleinen Ausschüssen
- Zielführender als im Plenum
- Komplizierte Projekte oder schwierige Fachfragen können nur so nutzenbringend bearbeitet werden
Nachteile der Arbeit in kleinen Ausschüssen
- Arbeit des Aufsichtsrats wird segmentiert und aufgeteilt mit der Folge, dass verschiedene "Klassen" von Aufsichtsratsmitgliedern entstehen ("wichtige", gut informierte Ausschussmitglieder und "normale" Aufsichtsratsmitglieder)
- Darunter leiden die Gesamtverantwortung und Korpsgeist (Wir-Gefühl einer Eigengruppe), z.B. haben die Aufsichtsratsmitglieder, die nicht Mitglieder in Personalausschüssen von Gesellschaften waren, die ihren Vorstandsmitgliedern überhöhte Bezüge gezahlt haben, verschiedentlich die Verantwortung hierfür abgelehnt.
- Diese "Lücke" lässt sich wohl auch nicht durch § 107 Abs. 3 letzter Satz AktG (durch TransPuG eingefügt, siehe DCGK 5.3.1) schließen, wonach dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Ausschussarbeit zu berichten ist, nicht zuletzt wegen der i.d.R. niedrigen Sitzungsfrequenz (mind. 4 Sitzungen im Jahr)
Was besagt die Regelung 5.4.1 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats?
Regelung 5.4.1 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.
- Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen.
- Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden.
- Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen.
- Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
- Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.
Was besagt die Regelung 5.4.2 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats?
Regelung 5.4.2 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats
- Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören.
- Ein Aufsichtsratsmitglied ist im Sinn dieser Empfehlung insbesondere dann nicht als unabhängig anzusehen, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
- Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören.
- Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben.
Was besagt die Regelung 5.4.6 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats?
Was besagt die Regelung 5.4.6 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats?
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht.
- Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt, soll sie auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein.
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Anhang oder im Lagebericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert angegeben werden.
Was besagt die Regelung 5.4.6 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats?
Was besagt die Regelung 5.4.6 des DCGK zur Zusammensetzung und Vergütung des Aufsichtsrats?
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht.
- Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt, soll sie auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein.
- Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Anhang oder im Lagebericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert angegeben werden.
Welche Resonanz erhält der DCGK auf der Unternehmensseite?
Akzeptanz und Befolgung des DCGK 2013/2014
--> DCGK erfährt in der Unternehmenspraxis sehr positive Resonanz
- DAX (92 %/81 % 91 %)
- TecDAX (weniger als DAX)
- MDAX (weniger als DAX)
- SDAX (weniger als DAX)
- Sonstiger Prime Standard (70 %/54 %/69 %)
- General Standard (wie Prime Standard)
- Gesamt: Anteil der durchschnittlich befolgen Kodexbestimmungen (80 % Empfehlungen/64 % Anregungen/79 % Gesamt in Prozent)
⇒ Befolgungsquoten unterscheiden sich deutlich zwischen einzelnen Börsensgementen
⇒ Akzeptanzquoten der Anregungen liegen tendenziell merklich unter denjenigen der Empfehlungen
Welche Resonanz erhält der DCGK auf der Unternehmensseite?
Akzeptanz und Befolgung des DCGK 2013/2014
--> DCGK erfährt in der Unternehmenspraxis sehr positive Resonanz
- DAX (92 %/81 % 91 %)
- TecDAX (weniger als DAX)
- MDAX (weniger als DAX)
- SDAX (weniger als DAX)
- Sonstiger Prime Standard (70 %/54 %/69 %)
- General Standard (wie Prime Standard)
- Gesamt: Anteil der durchschnittlich befolgen Kodexbestimmungen (80 % Empfehlungen/64 % Anregungen/79 % Gesamt in Prozent)
⇒ Befolgungsquoten unterscheiden sich deutlich zwischen einzelnen Börsensgementen
⇒ Akzeptanzquoten der Anregungen liegen tendenziell merklich unter denjenigen der Empfehlungen