41520 Finanzintermediation und Bankmanagement KE3
FernUni Hagen - Sommersemester 2014
FernUni Hagen - Sommersemester 2014
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Cartes-fiches
3.1 Argumente für Bankenregulierung
Mögliche Gefahr eines Marktversagen
- asymmetrische Information
- Monopole
- externe Effekte
Interessenskonflikt Eigentümer - Manager
- für Manager wäre eine Insolvenz möglicherweise weniger dramatisch als für die Eigentümer
- durch Anreize besteht die Gefahr, dass sie ein höheres Risiko eingehen als sinnvoll
Schutz der Einleger
Fragilität des Bankensektors aber hohe Bedeutung für die Realwirtschaft
Free-Riding-Problem
Analogie im allgemeinen Verbraucherschutz (Vorschriften zur Produktion)
Durch Einlegerschutz wird ein funktionierendes Benkensystem ermöglicht
3.1 Prinzipal - Agent - Beziehung
Prinzipal .. Auftraggeber
Agent .. Auftragnehmer
3.1 Free Riding Problem
Einzelne Einleger halten nur einen verschwindenden Teil des Fremdkapitals.
Daher wenig Anreiz zur Überwachung der Bank
Repräsentationshypothese:
Aufgrund von Free Riding bedarf es Repräsentanten der Einleger, die für sie Überwachungsaufgaben wahrnehmen: Staat / Regulierungsbehörden.
3.1 Bank Run - grundlegende Struktur (Diamond / Dybvig)
- Zwei Perioden
- Einleger stellen in t=0 Kapital zur Verfügung
- Kapital kann wahlweise in t=1 und t=2 abgezogen werden
- r2 > r1
- Bank investiert alpha kurzfristig und 1-alpha langfristig
- langfristige Investitionen notfalls auch kurzfristig liquidierbar - mit negativer Rendite -r*
- Unsicherheit bei Kapitalbedarf der Einleger
Wenn mehr als alpha in t=1 abziehen verringert sich die Rendite- auch für die anderen optimal, in t=1 das Kapital abzuziehen - Insolvenzgefahr
Beteiligung am Bank Rund letztlich rational
- auch für die anderen optimal, in t=1 das Kapital abzuziehen - Insolvenzgefahr
Überschwappen auf andere Banken: Bank Panic - Zusammenbruch des Bankensystems.
Systemisches Risiko durch starke Verflechtungen der Banken untereinander
3.1 Vermeiden eines Bank Runs
Wesentlicher Faktor: Vertrauen in die wirtschaftliche Lage im Allgemeinen und der jeweiligen Bank im besonderen.
3.1 Elemente der Bankenregulierung
- Eigenkapitalunterlegung
- bestimmte Menge an Eigenkapital darf nicht unterschritten werden
- je weniger EK, desto eher "Gambling for Resurrection"
- daher Mitspracherecht bei wenig EK für FK-Geber: durch Aufsichtsbehörde
- risikogewichtetes Aktiva
- bestimmte Menge an Eigenkapital darf nicht unterschritten werden
- Einlagensicherung
- springt bei Zahlungsunfähigkeit ein und garantiert die Rückzahlung der Einlagen
- nicht mehr rational, durch vorzeitiges Abziehen einen Renditeverlust hinzunehmen
- freiwilliger Fonds möglich - staatliche Regulierungsvorschriften trotzdem sinnvoll
3.1 Lender of Last Resort
Würde der Staat den Banken als Lender of Last Resort einspringen, wäre eine Hochrisikopolitik rational.
3.1 Financial Leissez-Faire
Das Bankensystem dem freien Spiel der Märkte überlassen.
Andere Extremposition zur Bankenregulierung.
3.2 Historische Entwicklung der Regulierungsvorschriften
bis 1930 - Regulierung mit Verweis auf die Gewerbefreiheit abgelehnt
1931 - Bankenkrise
1935 - Reichsgesetz über das Kreditwesen
- Genehmigungspflicht für das Betreiben von Bankgeschäften
- Einbindung der Notenbank in die Bankenaufsicht
- Grundsätze für die Liquiditätshaltung
- Berichtspflicht
1962 - Kreditwesengesetz (KWG)
- Grundlegende Neufassung
- angemessenes haftendes Eigenkapitals
- Angemessenheit durch Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen festgelegt
- Grundsatz I : EK >= 1/18tel des Kreditvolumens
1974 - Insolvenz Herstatt-Bank durch Devisenspekulation
1974 - Gründung "Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht". G10-Staaten + Luxemburg
1976 - Sonderregelungen für Devisengeschäfte
Internationale Harmonisierung durch "Aufsichtsarbitrage" notwendig - Geschäfte dort abwickeln, wo am wenigsten reguliert wurde
1988 - Baseler Akkort / Basel I durch Baseler Ausschuss für Banken (1974 gegründet)
1993 - vierte KWG-Novelle - Basel I
1996 - Papier zur Einbeziehung von Marktrisiken in die EK-Unterlegung
1996 - sechste KWG-Novelle
- Unterlegung von Marktrisiken
- Verwendbarkeit interner Modelle
2004 - Überarbeitete Rahmenvereinbarung - Basel II
2007 - siebte KWG-Novelle - Basel II + Solvabilitätsverordnung
- Ratingbasierte Ermittlung der risikoweichteten Aktiva
- Unterlegung von Operationellen Risiken
- stadardisierte Überwachungsprozesse und Offenlegung
2010/11 - ergänzendes Regelwerk - Basel III
3.2 Basel I
- Abschnitt I: Einheitliche Definition EK
- Kernkapital: Stammkapital + offene Rücklagen
- Ergänzungskapital: stille Reserven, hybride Finanzierungsinstrumente (Genussrechte)
- Abschnitt II: Vorgaebe von Risikogewichten (5 Risikoklassen)
- Abschnitt III: Vorschlag für Mindest-EK
- 8%, davon 4% Kernkapital
EK >= 8% * Summe Risikogewichtete Aktiva
- 8%, davon 4% Kernkapital
Nur empfehlende Wirkung
3.2 Säulen von Basel II
Säule I: Mindesteigenkapitalanforderung
Säule II: Prozess der Bankenaufsicht
Säule III: Offenlegung
3.2 Basel II - Säule 2 - Prozess der Bankenaufsicht
Qualitative Bankenaufsicht
Grundsatz 1: Banken sollten über ein Verfahren zur Beurteilung der Angebessenheit ihrer gesamten Eigenkapitalausstattung sowie über eine Strageie für den Erhalt verfügen.
Internal Capital Adequacy Assessment Process - ICAAP
Grundsatz 2: Aufsichtsinstanzen sollten Strategien überprüfen und bewerten, ebenso die Fähigkeit der banken, ihre EK-Anforderungen zu überwachen.
Grundsatz 3: Bankenaufsicht soll höhere EK-Ausstattung von den Banken erwarten als die Mindestquoten wären. Sie soll die Möglichkeit haben dies zu verlangen.
Grundsatz 4: Bankenaufsicht soll frühzeitig eingreifen.
3.2 Basel II - Säule 3 - Offenlegung
Marktdisziplin
Banken sollen durch den Markt, insbesondere durch ptenzielle Kapitalgeber diszipliniert werden.
Zusätzlich zu Jahres/Kapitalberichte Offenlegung von
- Anwendungsbereich innerhalb eines Konzerns
- EK-Struktur
EK-Instrumente; Höhe - Angemessenheit der EK-Ausstattung
Methodik der Beurteilung; Höher für das Kreditrisiko,Beteiligungen, Marktrisiko, operationelle Risiko - eingegangene Risiken
Qualitative Info zum Risikomanagement;Kreditvolumina aufgegliedert nach Art/Ort; Volumen notleidender Kredite, ...
3.2 Unterlegungsvorschriften für Kreditrisiken - Standardansatz
Grundsätzlich Wahl zwischen dem Standardansatz und dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz)
Standardansatz auf externen Ratings von Ratingagenturen basierend
- 13 Forderungsklassen
- Forderungen an Staaten
- an Banken
- an Unternehmen
- im Mengengeschäft
natürliche Person; kleines/mittleres Unternehmen; viele ähnliche Positionen - Diversifizierung; <1 Mio - durch Immobilien besichert
- ...
- Rating-Agenturen müssen anerkannt sein
- Objektivität
- Unabhängigkeit
- laufende Überprüfung und Transparenz
- 6 Bonitätsstufen
- Mapping zwischen Ratingklassen und Bonitätsstufen
3.2 Unterlegungsvorschriften für Kreditrisiken - IRB-Ansatz
Internal Ratings Based Approach
Anwendung inerner Ratings, mit denen eine Bank die Bonität ihrer Kreditnehmer beurteilt.
- qualitative und quantitative Mindeststandards für das Ratingsystem
- Orientierung am unerwarteten Verlust
EK >= 1,06 * UL
sf = 1,06 .. aus Studien ermittelter Skalierungsfaktor - Unterlegung des unerwarteten Verlust mit Haftungsmasse
- Verluste bis zum erwarteten Verlust sind über Zinseinnahmen abgedeckt (daher eigentlich kein Verlust)
3.2 unerwarteter Verlust
Maximaler, über denerwarteten Verlust hinausgehender Verlust, der mit der vorgegebenen Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.
Nach Basel II: 99,9% Konfidenzniveau
Unexpected loss - UL
3.2 marginaler Risikobeitrag
Betrag, um den der unerwartete Verlust durch den zu bewertenden Kredit erhöht wird.
3.2 Quantifizierung des Risikogewichts (nach Basel II)
- alle Kreditnehmer dieselbe Ausfallwahrscheinlichkeit PD (probability of default)
- Ausfall eines Kreditnehmers immer zu 100%
- Gesamtvolumen Protfolio 1 GE
- 1 Periode
- Ausfall eines Kreditnehmers wird über den Wert seines Vermögens modelliert
3.2 Ermittlung der Risikoparameter
Objektiv messbare quantitative Größen in Verbindung mit subjektven Einschätzungen von Experten zu einem Ratingurteil verdichten.
Basel II: 7 Ratingklassen vorgesehen.
In der Praxis bis zu 20 Ratingklassen.
3.2 fortgeschrittener IRB-Ansatz
Es können weitere Risikofaktoren mit internen Modellen bestimmt werden.
Basisansatz
- LGD für Unternehmen = 45%
- Credit Conversion Factor = 75%
3.2 Formel: Ermittlung des Korrelationsfaktors
Für Kredite an Banken Staaten und Unternehmen:
rho = 0,12 * ( 1 - exp(-50*PD) ) + 0,24 * exp(-50*PD)
Für mittelständische Unternehmen (Umsatz < 50Mio) zusätzlicher additiver Term
drho = -0,04 * ( 1 - (S - 5)/45)
3.2 Begriff: idiosynkratische Risiken
Risiken von den einzelnen Kreditnehmern ausgehend vs. systematische Risiken.
3.2 Kreditminderungstechniken
Voraussetzung zur Anerkennung: Rechtssicherheit
- Besicherung durch Bareinlagen oder Wertpapieren
- Garantien durch Dritte
- Nettingvereinbarungen (Aufrechnung von Krediten mit Einlagen)
- Kreditderivate (Kreditrisiko auf Dritte transferieren)
Immer anerkannt
- Bareinlagen
- Gold
- geratete / börsennotierte Anleihen
- börsennotierte Aktien
Anerkennung: Einfacher Ansatz
- anstelle des Risikogewichts des Kredites tritt das Risikogewocht der Sicherheit
- Untergrenze von 20%
Umfassender Ansatz
- EAD* = EAD - C
C .. Marktwert der Sicherheit (Collateral) - zusätzlich Haircuts berücksichtigen (Aufschläge für Unsicherheiten
- hC .. Haircut für Collateral
- hE .. Haircut für Exposure
- hFX .. Haircut für Wechselkursrisiken
- EAD* = EAD ( 1+ hE ) - C ( 1 - hC - hFX )
3.2 Unterlegungsvorschriften für sonstige Marktrisiken
Marktrisiken
- Zinsrisiken
- Aktienkursrisiken
- Wechselkursrisiken
- Rohstoffrisiken
Unterlegungsvorschriften
- Standardverfahren
- Verfahren auf Basis interner Modelle
3.2 operationelles Risiko
Gefahr von Verlusten, die infolge einer Unzulänglichkeit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder infolge externer Ereignisse eintreten.
Basieren stark auf Low-Frequence-High-Impact-Ereignisse
3.2 Unterlegungsvorschrift operationelles Risiko
Basisindikatoransatz
BE .. Durchschnitt der echt positiven Bruttoerträge der letzten drei Jahre
alpha .. Faktor = 15%
EKop = alpha * BE
Standardansatz
Bruttoertrag in 8 Geschäftsfelder aufspalten
EKop = Summe alphai * BEi
Je Geschäftsfeld ein anderer Faktor (12-18%)
Faktoren wirken willkürlch, daher Fortschritt gegenüber dem Basisansatz marginal
Fortgeschrittener Ansatz
Advanced Measurement Apprioach (AMA)
Mindestanforderungen für AMA
- mehrere vorgegebene Risikokategorien abbilden
- interne Verlustdaten der letzten 5 Jahre
- externe Verlustdaten heranziehen, insb. wenn interne Daten lückenhaft sind
- Szenarioanalysen auf Basis von Experteneinschätzungen
Eigenkapitalunterlegung für Verlust, der einmal in 1000 Jahren übertroffen wird.
3.2 Kernkapital / Ergänzungskapital (Basel III)
- Kernkapital soll laufende Verluste abfangen und das Fortbestehen der Bank sichern.
- hartes Kernkapital ist gezeichnetes Kapital sowie offene Rücklagen
- zusätzliches Kernkapital
- Nachrangigkeit gegenüber Einlegern und anderen Gläubigern
- Fehlen von fixen Kupon- oder Dividendenzahlungen
- Vorzugsaktien und stille Einlagen
- darf im Insolvenzfall als Verbindlichkeit eingestuft werden.
- Ergänzungskapital soll im Liquidationsfall als zusätzliche vorrange Haftungsmasse dienen.
3.2 Dauerhafte Mindestkapitalquoten (Basel III)
ab 2015
- harte Kernkapitalquote >= 4,5%
- Kernkapitalquote >= 6%
- Gesamtkapitalquote >= 8%
3.2 Kapitalerhaltungspuffer (Basel III)
Zusätzlicher Kapitalerhaltungspuffer in Höhe von 2,5% hartem Kernkapital.
Einschränkungen auf die Ausschüttung von Gewinnen - sonst keine Sanktionen, wenn nicht eingehalten.
Idee, dass Banken in normalen zeiten mehr als das gemäß Mindestquoten geforterte Eigentkapital vorhalten sollen.
3.2 Antizyklischer Kapitalpuffer (Basel III)
Basel II wirt Prozyklizität vorgeworfen:
In wirtscahftlich schlechten Zeiten steigen die allgemeinen Ausfallrisiken von Unternehmen, dadurch mehr EK / weniger Kredite, dadurch "Kreditklemme"
Umgekehrt in wirtschftlich guten Zeiten viel Spielraum für neue Kredite, dadurch "Überhitzung" der Konjunktur.
antizyklischer Kapitalpuffer
- in regelmäßigen Abständen von den nationalen Aufsichtbehörden in Abhängigkeit der Konjunktur festgelegt
- 0% bis 2,5%
- ausschließlich hartes Kernkapital
- wird dem Kapitalerhaltungspuffer zugeschlagen
3.2 Kapitalpuffer für systemrelevante Banken (Basel III)
Banken, von denen eine "Ansteckungsgefahr" für das globale Bankensystem ausgeht, werden als global systemrelevant bezeichnet.
Diese werden voraussichtlich aus der Insolvenz gerettet und könnten daher bewusst höhere Risiken eingehen.
Daher erhöhte Eigenkapitalanforderungen für systemrelevante Banken.
Kriterien für globale Systemrelevanz
- Gernzüberschreitende Aktivitäten
- Größe
- Verflechtung
- Ersetzbarkeit/Finanzinstitutsinfrastruktur
- Komplexität
1 bis 3,5%
3.2 Höchstverschuldungsquote (Basel III)
Kernkapital / Verbindlichkeiten <= 3%
3.2 Liquiditätsvorschriften (Basel III)
Liquidity Coverage Ratio
- 30 Tage dauernde Stresssituation ohne nennenswerten Zugang zu externen Finanzierungsquellen überstehen
- durch lastenfreie erstklassige liquide Aktiva gedeckt (HQLA)
- LCR = HQLA / Netto-Liquiditätsbedarf
- LCR >= 100%
- ab 2015 60% der Quote bis 2019 100%
Stressszenario
- Abzug eines Teils der Privatkundeneinlagen
- partieller Verlust der Möglichkeit zur kurzfristigen Refinanzierung
- Abflüsse aufgrund Rating-Herabstufung bis 3 Stufen
- ungeplante Beanspruchung zugesagter Kreditlinien
- Erhöhung der Markvolatilität mit Auswirkung auf den Marktwert von Sicherheiten
3.2 Begriff: lastenfreie erstklassige liquide Aktiva
High Quality Liquid Assets, HQLA
Unmittelbar ohne nenenswerten Wertverlust liquiditierbar.
Aktiva Stufe 1
- Münzen und Banknoten
- Zentralbankguthaben
- Marktgängige Wertpapiere mit sehr hohen Qualitätsstandards
Aktiva Stufe 2
- Marktgängige Wertpapiere mit mittelhohen Qualitätsstandards
- Unternehmensanleihen mit >= AA-, die auf qualitativ hochwertigem Markt gehandelt werden
Aktiva der Stufe 2 dürfen maximal 40% der gesamten HQLA ausmachen.
3.2 Strukturelle Liquiditätsquote
Net Stable Funding Ratio, NSFR
Planungshorizont von einem Jahr - in Beobachtungsphase
3.2 Einlagensicherungssysteme
Gesetzliche Einlagensicherung
- Kreditinstitute sind verpflichtet, einer qualifizierten Entschädigungseinrichtung anzugehören.
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
- Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken
- Entschädiungseinrichtung der Wertpapierhandelsbanken
- Ausnahmen: Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken (eigene Sicherungssysteme)
- Einmalige und laufende Beiträge bon der Größe und Bonität abhängig
- Jeder Einleger Anspruch auf max. €100.000 für Spar-, Sicht-, Termineinlagen und Sparbriefe
Freiwillige Einlagensicherung
- mind. 1,5Mio € pro Kunde gesichert
- Sicherungssystem der Sparkassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken garantiert 100%
Staatliche Garantie
- politische Absichtserklärung, nicht gesetzlich verankert