prüfungsrelevante Themen


J. H.
Diese Lernkarten decken zentrale Prüfungsthemen für den Wirtschaftsfachwirt ab, darunter rechtliche Grundlagen wie das BGB, Handels- und Steuerrecht sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge wie Marktmechanismen und Unternehmensformen. Sie vermitteln praxisnahes Wissen zu Verträgen, Insolvenzrecht, Arbeitsverhältnissen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen wie dem BIP. Ideal für Berufseinsteiger und angehende Fachwirte, die sich gezielt auf die Prüfung vorbereiten möchten.
Flashcards
160
Students
7
Language
German
Category
Micro-Economics
Created / Updated
01.10.2025 / 29.08.2026

Flashcards

ReWe - Abschreibungsarten

  • außerplanmäßige Abschreibung - bspw. bei Wertverlust Wertpapieren, defekte Maschienen, Naturkatastrophen
  • planmäßige Abschreibung - regelmäßiger Wertverlust (jährlich), hängt von Nutzungdauer, Anschaffungskosten und Abschreibungsart ab
    • lineare Abschreibung - Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer aus AfA Tabelle
    • degressive Abschreibung - Prozentsatz aus AfA-Tabelle der jählich abgeschrieben werden kann, z.B. 25%
    • Mischform möglich, sprich zuerst linear und dann wechsel zu degressiv, um den Gewinn bei Bedarf maximal zu schmälern

ReWe - Bereiche der Finanzbuchhaltung

  • Hauptbücher
    • Grundbuch - alle Geschäftsvorfälle fortlaufend
    • Hauptbuch - Geschäftvorfälle sachlich geordnet in Konten
  • Nebenbücher
    • Kontokorrentbuch - Erfassung Geschäftsverkehr mit Lieferanten und Kunden
    • Lohn- und Gehaltsbuch - erfasst Löhne und Gehälter
    • Lagerbuch - Bestände mit Zu- und Abgängen von Materialien
    • Anlagenbuch - erfasst Anlagen und ihre Abschreibungen

ReWe - Aufgaben der Finanzbuchhaltung

  • Informationsfunktion - für Adressaten über wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Dokumentationsfunktion - Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle gem. GoB
  • Rechenschaftslegung - durch Jahresabschluss
  • Beweismittelfunktion - bei Rechtsstreitigkeiten

ReWe - Aufbau einer Bilanz

  • Aktiva = Mittelverwendung (linke Seite)
    • Anlagenvermögen
      • Immaterialles Vermögen
      • Sachanlagen
      • Finanzanlagen
    • Umlaufvermögen
      • Vorräte
      • Forderungen
      • Wertpapiere
      • Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks
  • Passiva = Mittelherkunft (rechte Seite)
    • Eigenkapital = Vermögen - Schulden
      • Gezeichnetes Kapital
      • Kapitalrücklagen
      • Gewinnrücklagen
      • Gewinn-/Verlustvortrag = Bilanzgewinn Vorjahr
      • Jahresabschluss aus GuV
    • Rückstellungen
    • Verbindlichkeiten
      • Langfristige Bankverbindlichkeiten
      • Lieferantenverbindlichkeiten

ReWe - 4 mögliche Arten von Geschäftsvorfällen

  • Aktivtausch - Zugänge und Abgänge nur auf Aktiva Seite der Bilanz
  • Passivtausch - Zugänge und Abgänge nur auf Passiva Seite der Bilanz
  • Aktiv-Passiv-Mehrung bzw Bilanzverängerung - Zugänge auf Aktiva und Passiva Seite
  • Aktiv-Passiv-Minderung bzw Bilanzverkürzung - Abgänge auf Aktiva und Passiva Seite

ReWe - Erfolgskonten

  • Aufwandskonto
    • Geschäftsvorfälle die das Eigenkapital vermindern
    • Bsp.: Aufwendungen für Löhne, Rohstoffverbrauch
  • Ertragskonten
    • Geschäftsvorfälle doe das Eigenkapital erhöhen
    • Bsp.: Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen
  • Diese werden über GuV abgeschlossen und der Gewinn oder Verlust geht ins Eigenkapital über

ReWe - Kostenrechnungssysteme in der KLR

  • Nach Zeitbezug
    • Istkostenrechnung - basiert auf ermittelten Zahlen des Abrechnungszeitraums und ist vergangheitsorientiert
    • Normalkostenrechnung - vergleicht Durchschnittswerte vergangener Monate und acuh vergangenheitsorientiert
    • Plankostenrechnung - ist zukunftsbezogen und setzt Planzahlen an
  • Nach Kosten
    • Vollkostenrechnung - Einzel und Gemeinkosten werden berücksichtigt. Daraus leiten sich Selbstkosten für Preisuntergrenze und Gemeinkostenzuschlagssätze ab
    • Teilkostenrechnung - Hier wird in variable und fixe Kosten unterschieden

ReWe - Aufwendungen und Kosten

  • Aufwendungen
    • neutrale Aufwendungen
      • betriebsfremd - z.B. Wertpapiergeschäfte bei Industriebetrieb
      • außerordentlich - z.B. Schäden durch Wasser etc
      • periodenfremd - z.B. Steuernachzahlungen
    • Zweckaufwendungen
      • Aufwendungen die in Kostenrechnung übernommen werden
        • Grundkosten - werden ohne Änderungen übernommen, wie Gehälter
        • Anderskosten - z.B. Abschreibungen
        • Zusatzkosten - Kosten denen keine Aufwendungen gegenüberstehen, z.B. Unternehmerlohn

ReWe - Erträge und Leistungen

  • neutrale Erträge
    • betriebsfremd - z.B. Gewinne aus Wertpapiergeschäften
    • außerordentlich - z.B. Verkauf eines Grundstückes über den Buchwert hinaus
    • periodenfremd - z.B. Steuererstattungen
  • Zweckerträge
    • werden in Kostenrechnung als Leistungen übernommen
      • Grundleistungen - z.B. Umsatzerlöse
      • Andersleistungen 
      • Zusatzleistungen

ReWe - Kosteneinteilung nach der Zurechenbarkeit

  • Kostenträger = Einzelnes Produkt oder Dienstleistung
  • Kostenstelle = Abteilung der Kostenentstehung
  • Einzelkosten = können dem Produkt direkt zurgeordnet werden, z.B. Löhne, Betriebsstoffe
  • Gemeinkosten = können dem Produkt nicht direkt zugeordnet werden, z.B. Miete, Zinsen

Recht und Steuern - Rechtssubjekte-/objekte

  • Rechtssubjekt
    • Natürliche Menschen = alle Menschen mit Vollendung Geburt bis zum Tot
    • Juristische Personen = rechtsfähig mit Eintragung ins Handelsregister
  • Rechtsobjekte
    • Rechte = Patente, Lizenzen, Mieten
    • Sachen = körperliche Gegenstände

Recht und Steuern - Rechts- und Geschäftsfähigkeit

  • geschäftsunfähig (§104 BGB)
    • Kinder unter 7 Jahre
    • dauerhaft Geisteskranke
    • =Nichtigkeit der Willenserklärung (§105 BGB)
  • beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)
    • Minderjährige ab 7 Jahre und unter 18 Jahre
    • =schwebende Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte
  • voll geschäftsfähig
    • Erwachsene ab 18 Jahren und nicht dauerhaft geisteskrank
    • =Rechtsgeschäfte sind voll wirksam
  • Rechtsgeschäfte = Willenserklärung zur Heribeiführung best. Rechtsfolgen
  • Willenserklärung = erfolgt durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Handeln oder durch Schweigen

Recht und Steuern - Formvorschriften von Verträgen/Rechtsvorschriften

  • Schriftform (§126(1) BGB) - mit eigenhändiger Unterschrift (z.B. Mietvertrag), handschriftliche Form der gesamten Willenserklärung (z.B. Testament)
  •  elektronische Form (§ (3) BGB) - Sonderfall der Schriftform (z.B. Einreichung USt-Voranmeldung), zwingend erforderlich: Name, qualifizierte Unterschrift
  • Textform (§126b BGB) - lesbare Erklärung mit Name des Erklärenden, die auf dauerhaften Datenträger abzugeben ist (z.B. Widerrufsbelehrung)
  • öffentliche (notarielle) Beglaubigung (§129 BGB) - der Unterschrift (z.B. Eintragung Prokura im Handelsregister)
  • notarielle Beurkundung (§128 BGB) - Gesamter Vertragsinhalt bei Kaufverträgen von Grundstücken
  • Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die gesetzliche Form nicht eingehalten wird (§125 BGB)

Recht und Steuern - Nichtigkeit von Verträgen

  • In folgenden Fällen ist ein Rechtsgeschäft von vornherein ungültig
    • Geschäftsunfähigkeit (§104 / §105 (1) BGB
    • Formmangel (§125 BGB) und nicht übereinstimmende Willenserklärungen (§154(1) BGB)
    • Scheingeschäfte (§117 BGB), z.B. "nicht so gemeint"
    • Scherzgeschäfte (§118 BGB), z.B. "Cola für 50TEUR"
    • bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, wenn z.B. keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorlag (§110 BGB)

Recht und Steuern - Anfechtung von Verträgen

  • In folgenden Fällen wird ein Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam
    • Erklärungsirrtum (§119 (1) BGB), z.B: bei Versprechen, Verschreiben
    • Inhaltsirrtum (§119 (1) BGB), jemand hat völlig falsche Vorstellungen hinsichtlich der Sache
    • Irrtum (§119 (2) BGB), über die wesentliche Eigenschaft einer Person
    • Irrtum (§119 (2) BGB), über die wesentliche Eigenschaften einer Sache
    • Übermittlungsirrtum (§120 BGB), durch Bote/Technick
    • arglistige Täuschung (§123 (1) BGB)
    • widerrechtliche Drohung (§123 (1) BGB)

Recht und Steuern - Zustandekommen eines Kaufvertrags

  • kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande
    • erfolgt gewöhnlich in zeitlicher Abfolge durch
      • Antrag (Angebot/Bestellung)
      • Annahme (Auftragsannahme
      • bzw Gegenantrag und dessen Annahme
    • Bindung an den Antrag (§145 BGB)
    • Antrag erlischt wenn abgelehnt  oder nicht rechtszeitig angenommen wird (§§147-149BGB)
    • Willenserklärung wird wirksam, wenn sie einem zugeht (§130 (1) BGB)
    • Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn vorher oder gleichzeit ein Widerruf eingeht (§130 (1) BGB)
    • Verspätete oder abgeänderte Annahmen gelten als neuer Antrag (§150 BGB)
    • Vertragsabschluss kommt auch zustande, wenn bei Abschluss Leistungshinderniss vorliegt, Gläubiger kann Schadensersatz verlangen, wenn nicht vorher bekannt (§311 BGB)
    • Willenserkärung ist auch wirksam, wenn Erklärender der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (§311 BGB)

Recht und Steuern - Rechte und Pflichten für Käufer und Verkäufer

  • Verkäufer (§433 (1) BGB)
    • Übergabe der Sache und der Eigentumsrechte (Holschuld)
    • Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängel sein
  • Käufer (§433 (2) BGB)
    • Zahlung des Preis (Bringschuld)
    • Abnahme der Ware

Recht und Steuern - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • §§305-309 BGB
  • sind in Verträgen vorformulierte, standardisierte Vertragsbedingungen
    • z.B. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Vereinbarungen über Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Erfordernisse zu den AGB
    • Hinweis/Verweis bei Vertragsabschluss erforderlich
    • Möglichkeit in zumutbarer Weise von AGBs Kenntnis zu nehmen
    • Andere Seite muss Einverständnis geben
  • Unwirksam wenn
    • bei überraschenden und mehrdeutigen Klauseln (z.B. Handykauf mit Zeitschriften Abo)
    • Klauseln, die gegen Treu und Glauben verstoßen
  • Werden Klauseln unwirksam, gilt Vertrag dennoch, da dann gesetliche Klauseln greifen

Recht und Steuern - Weitere Vertragsarten

  • Werksvertrag §631 BGB
    • Auftragnehmer - Lieferung Ware
    • Auftraggeber - Abnahme und Bezahlung
  • Dienstvertrag §611 BGB
    • Auftragnehmer - erbringt Dienstleistung
    • Auftraggeber - Zahlung
  • Darlehensvertrag §488 BGB
    • Darlehensgeber - Überlassung Sache/Geld
    • Darlehensnehmer - Bezahlung Zinsen, Rückgabe Sache/Geld
  • Mietvertrag §535 BGB
    • Vermieter - Überlassung Mietgegenstand, Zustand gewährleisten, Mängelbeseitigung
    • Mieter - Bezahlung Mietzins, Sorgfalt beim Umgang, Anzeige von Mängel
  • Leasingvertrag
    • Leasinggeber - Überlassung Sache, Mängelbeseitigung
    • Leasingnehmer - Bezahlung Rate, trägt Gefahr des Untergangs, ggfs Kauf nach Leasing

Recht und Steuern - Lieferung am falschen Ort und Leistungsort

  • Schuldner liefert Sache nicht am vereinbarten Ort ab, es wird wie folgt unterschieden
    • Holschuld (§269 BGB) - Schuldner muss Sache/Geldsumme zur Abholung durch Gläubiger bereitstellen, im Zweifel liegt bei Sachen eine Holschuld vor, Leistungsort ist beim Schudner
    • Bringschuld (§270 BGB) - Schuldner trägt Verantwortung für Übergabe Sache/Geldsumme am Zielort des Gläubigers, Zahlungsort: im Zweifel liegt bei Geldschulden eine Bringschuld vor, Leistungsort liegt bei Gläubiger
    • Schickschuld - Schuldner muss Sache/Geldsumme lediglich versenden (Leistungsort: Schuldner, Erfüllungsort: Gläubiger)
    • Versendungskauf (§447 BGB) - Wenn Verkäufer, auf Verlangen Käufer, mittels Spediteurs an einen anderen Ort als Erfüllungsort liefert, geht Gefahr der Verlust auf Käufer über
    • Versendungskauf beim Verbrauchsgüterkauf - Wenn Käufer Verbraucher nach §13 BGB, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§474 BGB), Leistungsort: Wohnsitz des Verbrauchers

Recht und Steuern - Zahlungs- und Lieferungsverzug

  • Leistet Schuldner auf Mahnung (nach Fälligkeit) des Gläubigers nicht, kommt er durch diese in Verzug
    • Wichtig: Verzug erst mit Zustellung der Mahnung
  • §271 (1) BGB - Leistung ist sofort fällig, sofern Zeit und Umstände nichts zu entnehmen ist
  • § 286 (2) 1. BGB - bei festen Leistungstermin ist Schuldner ab diesem Zeitpunkt in Verzug
  • § 286 (4) BGB - Wenn Leistung des Schuldner aufgrund eines unverschuldeten Umstandes verbleibt, gerät er nicht in Verzug
  • §286 (3) BGB - Schuldner einer Entgeldforderung kommt ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Rechnung in Verzug, UN als Schuldner müssen nicht darauf hingewiesen
  • Bei Zahlungsverzug können Gebühren und Zinsen als Schadensersatz verlangt werden (Privatpersonen 5%, Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher 9% über Basiszinssatz)
  • Zahlungs-/Lieferverzug - Ohne Nachfrist kann Erfüllung und mit Nachfrist kann Rücktritt vom Vertrag gefordert werden
  • Gläubigerverzug - Gäübiger kann mit Annahme der Leistung in Verzug sein

Recht und Steuern - Neuer Sachmangelbegriff §434 n.F. BGB

  • Sache ist frei von Sachmängeln, wenn bei Gefahrübergang folgende Vorraussetzungen erfüllt sind
    • subjektive Anforderungen
      • vereinbarte Beschaffenheit nach Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstiges
      • eignet sich für Verwendung
      • vereinbartes Zubehör und Anleitungen werden übergeben
    • objektive Anforderungen
      • eignet sich für gewöhnliche Verwendung
      • hat übliche Beschaffenheit
      • entspricht Beschaffenheit wie Proben/Muster
      • wird mit Zubehör geliefert
    • Montageanforderungen
      • sachgemäße Montage, sofern unsachgemäße Montage nicht der Verkäufer zu vertreten hat
    • Alle drei Anforderungen müssen gleichrangig erfüllt sein
    • subjektive Anforderungen = gem. Vertrag, objektive Anforderungen = allgemeine Vorstellung der Sache
    • Wenn falsche Ware geliefert wird, liegt auch ein Sachmangel vor

Recht und Steuern - Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung

  • Bei Sachmangel nach §437 BGB, stehen Käufer folgende Möglichkeiten nach §434 BGB offen
    • vorrangiges Recht = Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) ohne Nachfrist
      • Verkäufer kann verweigern, wenn Kosten unverhältnissmäßig zu hoch
      • Nachbesserung ist mit 2tem Versuch fehlgeschlagen
    • Sofern Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kann Käufer folgende nachrangige Rechte in Anspruch nehmen
      • Rücktritt vom Vertrag
      • Minderung
      • Schadensersatz
      • Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB)
    • Zusätzliche Regelungen
      • Bei Garantie gelten Rechte unabhängig von den Ansprüchen nach §437 BGB
      • Verjährung der Ansprüche nach 2 Jahren ab Lieferung
      • Sachmängelhaftung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden, außer bei Verbrauchhsgüterkäufe
      • Rechte sind ausgeschlossen, wenn Käufer Mangel bei Kauf kennt §442 BGB

Recht und Steuern - Eigentum und Besitz

  • Eigentum = rechtliche Herrschaft über Sache (§903 BGB)
  • Besitz = tatsächliche Herrschaft über Sache (§854 BGB)
  • Bsp.: Autodieb ist Besitzer, aber nicht Eigentümer bzw Vermieter ist Eigentümer, Mieter ist Besitzer
  • Leihe = Entleiher darf Sache nicht ohne Erlaubnis weiterleihen (§603 BGB)
  • Besitzdiener = tatsächliche Gewaltausübung im Auftrag des Besitzer (§855 BGB)
  • Sonstige Bsp. = Pflanzen werden durch Einpflanzen auf Grundstück wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes und gehen damit ins Eigentum des Besitzers über (§§94, 946 BGB)

Recht und Steuern - Erwerb von abhandengekommenen Sachen

  • Nach §§932 - 934 kann gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten erfolgen (Sicherungsübereignung)
  • Bei abhandengekommenen Sachen (Bspw. Diebstahl) gilt dies nicht, und Käufer muss Ware an Eigentümer herausgeben

Recht und Steuern - dingliche Sicherheiten

  • Verpfändung (§1204 BGB)
    • Kreditnehmer übergibt Wertgegenstand als Sicherheit
    • Im Pfandhaus ähnlich, daher bei betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen nicht sinnvoll
  • Sicherungsübereignung (§§930, 868 BGB)
    • Schuldner bleibt im Besitz der Sache, übergibt aber Eigentumsrechte, bspw. bei Maschienen, die zur Besicherung von Bankdarlehen dienen

Recht und Steuern - Bürgschaften als persönliche Sicherheiten

  • Bürgschaften (§765 BGB)
    • Zusätzliches Versprechen von Personen, die bei Zahlungsausfall übernehmen
      • Ausfallbürgschaft - Person kann von Bank des Gläubiger verlangen, bei diesem erstmal eine Zwangsvollstreckung vorzunehmen (Recht auf Einrede der Vorausklage)
      • selbstschuldnerische Bürgschaft - Person verzichtet auf Recht auf Einrede der Vorausklage und muss sofort einspringen (von Banken bevorzugt)
    • Bürgschaft bedarf der Schriftform, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben ist und elektronische Übermitlung ist ausgeschlossen

Recht und Steuern - Ziel und Ursache Insolvenzrecht

  • Ziel (§1 InsO)
    • Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen
    • Dafür wird Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an Insolvenzgläubiger verteilt
  • Ursachen:
    • drohende Zahlungsunfähigkeit
    • Zahlungsunfähigleit
    • Überschuldung bei juristischen Personen (Fremdkapital > Eigenkapital/Vermögen < 0)
  • Insolvenzantrag ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtend, jedoch nicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Recht und Steuern - Zuständiges Gericht/Form/Zeitpunkt des Insolvenzantrags

  • Zuständiges Gericht
    • Amtsgericht des Unternehmenssitzes des Schuldners
  • Form
    • schriftlich beim zuständigen Amtsgericht
  • Zeitpunkt
    • Anmeldung muss innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung erfolgen

Recht und Steuern - Arten von Kaufleuten

  • Istkaufmann - Kaufmann kraft Handelsgewerbe (§1 HGB)
  • Kannkaufmann - Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung ins Handelsregister bei Kleingewerbebetreibenden und in Land- / Forstwirtschaft (§§2-3 HGB)
  • Formkaufmann - Kaufmann kraft besonderer Rechtsform, betrifft Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH), jedoch nicht GbR (§6 HGB)
  • Kaufmann kraft Eintragung - ist auch, wer aufgrund früherer Geschäftstätigkeiten ins HR eingetragen ist (§5 HGB)

Recht und Steuern - Handlungsvollmacht und Prokura

Formen der Vertretungmacht:

  • Einzelvollmacht - Angestellter wird zu einer einzigen Handlung bevollmächtigt (Abholung einer Ware)
  • Artvollmacht - für dauerhafte Ausführung einer bestimmten Tätigkeit
  • Generalvollmacht - Angstellter ist für alle gewöhnlichen Geschäfte berechtigt
  • Prokura - umfasst alle Geschäfte, sofern nicht für Inhaber vorbehalten, muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist nicht übertragbar

Recht und Steuern - Handelsregister (HR)

  • öffentliches Verzeichnis für wichtige kaufmännische Tatbestände (Eintragung und Informationsquelle)
  • es ist jeweils das Amtsgericht aus dem Bezirk zuständig
  • Unterseidung in HRA und HRB
    • HRA - Eintragungen zu Einzelkaufleute und Personengesellschaften
    • HRB - Eintragungen zu Kapitalgesellschaften

Recht und Steuern - Eintragungspflichten ins Handelsregister

  • Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Firma
  • Entstehung einer OHG
  • Erteilung von Prokura
  • Insolvenzverfahren
  • Änderungen sowie Erlöschen der Firma

Recht und Steuern - Abschluss eines Arbeitsvertrags

  • ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (§ 611a BGB)
  • Parteien müssen volljährig sein oder Zustimmung gesetzlicher Vertreter haben
  • Formfreiheit des Vertrags, wesentliche Vertragsbestimmungen müssen innerhalb eines Monats ab Beginn ausgehändigt werden
  • digitaler Vertrag in Textform ohne Unterschrift reicht auch aus
  • Inhalte:
    • Name, Anschrift von AG und AN
    • Vertragsbeginn bzw evtl Ende
    • Arbeitsort
    • Tätigkeitsbeschreibung
    • Vergütung
    • Arbeitszeiten, Urlaub
    • Altersvorsorge
    • Kündigungsfrist

Recht und Steuern - Befristete Arbeisverhältnisse (TzBfG)

  • Definition:
    • Ein auf Zeit geschlossener Vertrag (kalendermäßig) oder zweckbefristeter Vertrag
  • Gründe für Befristung:
    • nur vorübergehender Bedarf
    • als Vertretung
    • wenn Art der Arbeitsleistung dies begründet
    • zur Erprobung Arbeitsleistung
    • wenn Haushaltsmittel in Behörden nur begrenzt verfügbar ist
  • Ohne Grund ist Befristung nur 2 Jahre möglich, was 3mal verlängert werden kann
  • Befristung muss in Schriftform, wenn Schriftform unwirksam, ist Vetrag zeitlich unbegrenzt

Recht und Steuern - Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

  • Vergütungspflicht
  • Vergütungspflicht ohne Arbeitsleistung bei Krankheit ohne Verschuldung, Feiertage, Annahmeverzug AG
  • Fürsorgepflicht
  • gesetzliche Sozialleistungen
  • Gewährung Urlaub gem BUrlG
  • freiwillige Sozialleistungen: Weihnachtsgeld, Essensgeld, Fahrtkostenzuschüsse

Recht und Steuern - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§620 BGB)

  • Tod des Arbeitnehmers
  • Geschäftsaufgabe des UN
  • Fristablauf bzw Ziellerreichung des Arbeitsvertrags
  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Aufhebungsvertrag - AN und AG einigen sich über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in Schriftform

Recht und Steuern - Kündigung

  • ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkärung, für Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Schriftform
  • ordentliche Kündigung - Vertrag wird erst nach Fristablauf beendet, gem. Tabelle (§622 BGB) für AG, für AN 4 Wochen
  • außerordentliche Kündigung - Vertrag wird einseitig fristlos und innerhalb von 2 Wochen nach dem bekanntwerden des Grundes beendet
    • Gründe aus AG-Sicht: Straftat ggü AG, Beleidigung, schwere Wettbewerbsverstöße

Recht und Steuern - Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat)

  • Zur Wahl Betriebsrat mindestens 5 wahlberechtigte AN festangestellt, von denen 3 wählbar (§ 1 (1) BetrVG)
  • Wahlberechtigte alle AN ab 16 Jahre (§ 7 BetrVG)
  • Wählbar alle, die volljährig sind und seit 6 Monaten im Betrieb sind (§ 8 BetrVG)
  • Größe Betriebsrat im Verhältnis zur Anzahl wahlberechtigte Betriebsangehörige (§ 9 BetrVG)
  • ab 200 Betriebsangehörige erfolgt Freistellung des Betriebsrat (§ 38 BetrVG)
  • Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 (1) BetrVG)
    • Vertretung AN gegenüber AG
    • Beschwerden von AN annehmen
    • sich schutzbedürftige AN annehmen (Schwerbehinderte)
    • Kontrolle/Einhaltung von Normen/Bestimmungen (Arbeitsschutz)
    • Förderung Gleichstellung Mann/Frau

Recht und Steuern - Rechte des Betriebsrat

  • echtes Mitbestimmungsrecht - soziale Angelegenheiten, ausfrückliche Zustimmung erforderlich
  • begrenztes Mitbestimmungsrecht - personelle Angelegenheiten, Beteiligung und Zustimmung erforderlich, welche nur aus bestimmten Gründen verweigert werden darf (Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen)
  • Mitwirkungsrecht - Kündigungen, in Form eines Anhörungsrechts, Betriebsrat kann jedoch nur Bedenken äußern
  • Informations- und Beratungsrecht - Personalplanungen

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