Wirtschaftsfachwirt - WQ (Prüfungsrelevant)
prüfungsrelevante Themen
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Flashcards
ReWe - Abschreibungsarten
- außerplanmäßige Abschreibung - bspw. bei Wertverlust Wertpapieren, defekte Maschienen, Naturkatastrophen
- planmäßige Abschreibung - regelmäßiger Wertverlust (jährlich), hängt von Nutzungdauer, Anschaffungskosten und Abschreibungsart ab
- lineare Abschreibung - Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer aus AfA Tabelle
- degressive Abschreibung - Prozentsatz aus AfA-Tabelle der jählich abgeschrieben werden kann, z.B. 25%
- Mischform möglich, sprich zuerst linear und dann wechsel zu degressiv, um den Gewinn bei Bedarf maximal zu schmälern
ReWe - Bereiche der Finanzbuchhaltung
- Hauptbücher
- Grundbuch - alle Geschäftsvorfälle fortlaufend
- Hauptbuch - Geschäftvorfälle sachlich geordnet in Konten
- Nebenbücher
- Kontokorrentbuch - Erfassung Geschäftsverkehr mit Lieferanten und Kunden
- Lohn- und Gehaltsbuch - erfasst Löhne und Gehälter
- Lagerbuch - Bestände mit Zu- und Abgängen von Materialien
- Anlagenbuch - erfasst Anlagen und ihre Abschreibungen
ReWe - Aufgaben der Finanzbuchhaltung
- Informationsfunktion - für Adressaten über wirtschaftliche Situation des Unternehmens
- Dokumentationsfunktion - Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle gem. GoB
- Rechenschaftslegung - durch Jahresabschluss
- Beweismittelfunktion - bei Rechtsstreitigkeiten
ReWe - Aufbau einer Bilanz
- Aktiva = Mittelverwendung (linke Seite)
- Anlagenvermögen
- Immaterialles Vermögen
- Sachanlagen
- Finanzanlagen
- Umlaufvermögen
- Vorräte
- Forderungen
- Wertpapiere
- Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks
- Anlagenvermögen
- Passiva = Mittelherkunft (rechte Seite)
- Eigenkapital = Vermögen - Schulden
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklagen
- Gewinnrücklagen
- Gewinn-/Verlustvortrag = Bilanzgewinn Vorjahr
- Jahresabschluss aus GuV
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten
- Langfristige Bankverbindlichkeiten
- Lieferantenverbindlichkeiten
- Eigenkapital = Vermögen - Schulden
ReWe - 4 mögliche Arten von Geschäftsvorfällen
- Aktivtausch - Zugänge und Abgänge nur auf Aktiva Seite der Bilanz
- Passivtausch - Zugänge und Abgänge nur auf Passiva Seite der Bilanz
- Aktiv-Passiv-Mehrung bzw Bilanzverängerung - Zugänge auf Aktiva und Passiva Seite
- Aktiv-Passiv-Minderung bzw Bilanzverkürzung - Abgänge auf Aktiva und Passiva Seite
ReWe - Erfolgskonten
- Aufwandskonto
- Geschäftsvorfälle die das Eigenkapital vermindern
- Bsp.: Aufwendungen für Löhne, Rohstoffverbrauch
- Ertragskonten
- Geschäftsvorfälle doe das Eigenkapital erhöhen
- Bsp.: Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen
- Diese werden über GuV abgeschlossen und der Gewinn oder Verlust geht ins Eigenkapital über
ReWe - Kostenrechnungssysteme in der KLR
- Nach Zeitbezug
- Istkostenrechnung - basiert auf ermittelten Zahlen des Abrechnungszeitraums und ist vergangheitsorientiert
- Normalkostenrechnung - vergleicht Durchschnittswerte vergangener Monate und acuh vergangenheitsorientiert
- Plankostenrechnung - ist zukunftsbezogen und setzt Planzahlen an
- Nach Kosten
- Vollkostenrechnung - Einzel und Gemeinkosten werden berücksichtigt. Daraus leiten sich Selbstkosten für Preisuntergrenze und Gemeinkostenzuschlagssätze ab
- Teilkostenrechnung - Hier wird in variable und fixe Kosten unterschieden
ReWe - Aufwendungen und Kosten
- Aufwendungen
- neutrale Aufwendungen
- betriebsfremd - z.B. Wertpapiergeschäfte bei Industriebetrieb
- außerordentlich - z.B. Schäden durch Wasser etc
- periodenfremd - z.B. Steuernachzahlungen
- Zweckaufwendungen
- Aufwendungen die in Kostenrechnung übernommen werden
- Grundkosten - werden ohne Änderungen übernommen, wie Gehälter
- Anderskosten - z.B. Abschreibungen
- Zusatzkosten - Kosten denen keine Aufwendungen gegenüberstehen, z.B. Unternehmerlohn
- Aufwendungen die in Kostenrechnung übernommen werden
- neutrale Aufwendungen
ReWe - Erträge und Leistungen
- neutrale Erträge
- betriebsfremd - z.B. Gewinne aus Wertpapiergeschäften
- außerordentlich - z.B. Verkauf eines Grundstückes über den Buchwert hinaus
- periodenfremd - z.B. Steuererstattungen
- Zweckerträge
- werden in Kostenrechnung als Leistungen übernommen
- Grundleistungen - z.B. Umsatzerlöse
- Andersleistungen
- Zusatzleistungen
- werden in Kostenrechnung als Leistungen übernommen
ReWe - Kosteneinteilung nach der Zurechenbarkeit
- Kostenträger = Einzelnes Produkt oder Dienstleistung
- Kostenstelle = Abteilung der Kostenentstehung
- Einzelkosten = können dem Produkt direkt zurgeordnet werden, z.B. Löhne, Betriebsstoffe
- Gemeinkosten = können dem Produkt nicht direkt zugeordnet werden, z.B. Miete, Zinsen
Recht und Steuern - Rechtssubjekte-/objekte
- Rechtssubjekt
- Natürliche Menschen = alle Menschen mit Vollendung Geburt bis zum Tot
- Juristische Personen = rechtsfähig mit Eintragung ins Handelsregister
- Rechtsobjekte
- Rechte = Patente, Lizenzen, Mieten
- Sachen = körperliche Gegenstände
Recht und Steuern - Rechts- und Geschäftsfähigkeit
- geschäftsunfähig (§104 BGB)
- Kinder unter 7 Jahre
- dauerhaft Geisteskranke
- =Nichtigkeit der Willenserklärung (§105 BGB)
- beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)
- Minderjährige ab 7 Jahre und unter 18 Jahre
- =schwebende Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte
- voll geschäftsfähig
- Erwachsene ab 18 Jahren und nicht dauerhaft geisteskrank
- =Rechtsgeschäfte sind voll wirksam
- Rechtsgeschäfte = Willenserklärung zur Heribeiführung best. Rechtsfolgen
- Willenserklärung = erfolgt durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Handeln oder durch Schweigen
Recht und Steuern - Formvorschriften von Verträgen/Rechtsvorschriften
- Schriftform (§126(1) BGB) - mit eigenhändiger Unterschrift (z.B. Mietvertrag), handschriftliche Form der gesamten Willenserklärung (z.B. Testament)
- elektronische Form (§ (3) BGB) - Sonderfall der Schriftform (z.B. Einreichung USt-Voranmeldung), zwingend erforderlich: Name, qualifizierte Unterschrift
- Textform (§126b BGB) - lesbare Erklärung mit Name des Erklärenden, die auf dauerhaften Datenträger abzugeben ist (z.B. Widerrufsbelehrung)
- öffentliche (notarielle) Beglaubigung (§129 BGB) - der Unterschrift (z.B. Eintragung Prokura im Handelsregister)
- notarielle Beurkundung (§128 BGB) - Gesamter Vertragsinhalt bei Kaufverträgen von Grundstücken
- Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die gesetzliche Form nicht eingehalten wird (§125 BGB)
Recht und Steuern - Nichtigkeit von Verträgen
- In folgenden Fällen ist ein Rechtsgeschäft von vornherein ungültig
- Geschäftsunfähigkeit (§104 / §105 (1) BGB
- Formmangel (§125 BGB) und nicht übereinstimmende Willenserklärungen (§154(1) BGB)
- Scheingeschäfte (§117 BGB), z.B. "nicht so gemeint"
- Scherzgeschäfte (§118 BGB), z.B. "Cola für 50TEUR"
- bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, wenn z.B. keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorlag (§110 BGB)
Recht und Steuern - Anfechtung von Verträgen
- In folgenden Fällen wird ein Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam
- Erklärungsirrtum (§119 (1) BGB), z.B: bei Versprechen, Verschreiben
- Inhaltsirrtum (§119 (1) BGB), jemand hat völlig falsche Vorstellungen hinsichtlich der Sache
- Irrtum (§119 (2) BGB), über die wesentliche Eigenschaft einer Person
- Irrtum (§119 (2) BGB), über die wesentliche Eigenschaften einer Sache
- Übermittlungsirrtum (§120 BGB), durch Bote/Technick
- arglistige Täuschung (§123 (1) BGB)
- widerrechtliche Drohung (§123 (1) BGB)
Recht und Steuern - Zustandekommen eines Kaufvertrags
- kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande
- erfolgt gewöhnlich in zeitlicher Abfolge durch
- Antrag (Angebot/Bestellung)
- Annahme (Auftragsannahme
- bzw Gegenantrag und dessen Annahme
- Bindung an den Antrag (§145 BGB)
- Antrag erlischt wenn abgelehnt oder nicht rechtszeitig angenommen wird (§§147-149BGB)
- Willenserklärung wird wirksam, wenn sie einem zugeht (§130 (1) BGB)
- Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn vorher oder gleichzeit ein Widerruf eingeht (§130 (1) BGB)
- Verspätete oder abgeänderte Annahmen gelten als neuer Antrag (§150 BGB)
- Vertragsabschluss kommt auch zustande, wenn bei Abschluss Leistungshinderniss vorliegt, Gläubiger kann Schadensersatz verlangen, wenn nicht vorher bekannt (§311 BGB)
- Willenserkärung ist auch wirksam, wenn Erklärender der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird (§311 BGB)
- erfolgt gewöhnlich in zeitlicher Abfolge durch
Recht und Steuern - Rechte und Pflichten für Käufer und Verkäufer
- Verkäufer (§433 (1) BGB)
- Übergabe der Sache und der Eigentumsrechte (Holschuld)
- Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängel sein
- Käufer (§433 (2) BGB)
- Zahlung des Preis (Bringschuld)
- Abnahme der Ware
Recht und Steuern - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- §§305-309 BGB
- sind in Verträgen vorformulierte, standardisierte Vertragsbedingungen
- z.B. Liefer- und Zahlungsbedingungen, Vereinbarungen über Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Erfordernisse zu den AGB
- Hinweis/Verweis bei Vertragsabschluss erforderlich
- Möglichkeit in zumutbarer Weise von AGBs Kenntnis zu nehmen
- Andere Seite muss Einverständnis geben
- Unwirksam wenn
- bei überraschenden und mehrdeutigen Klauseln (z.B. Handykauf mit Zeitschriften Abo)
- Klauseln, die gegen Treu und Glauben verstoßen
- Werden Klauseln unwirksam, gilt Vertrag dennoch, da dann gesetliche Klauseln greifen
Recht und Steuern - Weitere Vertragsarten
- Werksvertrag §631 BGB
- Auftragnehmer - Lieferung Ware
- Auftraggeber - Abnahme und Bezahlung
- Dienstvertrag §611 BGB
- Auftragnehmer - erbringt Dienstleistung
- Auftraggeber - Zahlung
- Darlehensvertrag §488 BGB
- Darlehensgeber - Überlassung Sache/Geld
- Darlehensnehmer - Bezahlung Zinsen, Rückgabe Sache/Geld
- Mietvertrag §535 BGB
- Vermieter - Überlassung Mietgegenstand, Zustand gewährleisten, Mängelbeseitigung
- Mieter - Bezahlung Mietzins, Sorgfalt beim Umgang, Anzeige von Mängel
- Leasingvertrag
- Leasinggeber - Überlassung Sache, Mängelbeseitigung
- Leasingnehmer - Bezahlung Rate, trägt Gefahr des Untergangs, ggfs Kauf nach Leasing
Recht und Steuern - Lieferung am falschen Ort und Leistungsort
- Schuldner liefert Sache nicht am vereinbarten Ort ab, es wird wie folgt unterschieden
- Holschuld (§269 BGB) - Schuldner muss Sache/Geldsumme zur Abholung durch Gläubiger bereitstellen, im Zweifel liegt bei Sachen eine Holschuld vor, Leistungsort ist beim Schudner
- Bringschuld (§270 BGB) - Schuldner trägt Verantwortung für Übergabe Sache/Geldsumme am Zielort des Gläubigers, Zahlungsort: im Zweifel liegt bei Geldschulden eine Bringschuld vor, Leistungsort liegt bei Gläubiger
- Schickschuld - Schuldner muss Sache/Geldsumme lediglich versenden (Leistungsort: Schuldner, Erfüllungsort: Gläubiger)
- Versendungskauf (§447 BGB) - Wenn Verkäufer, auf Verlangen Käufer, mittels Spediteurs an einen anderen Ort als Erfüllungsort liefert, geht Gefahr der Verlust auf Käufer über
- Versendungskauf beim Verbrauchsgüterkauf - Wenn Käufer Verbraucher nach §13 BGB, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§474 BGB), Leistungsort: Wohnsitz des Verbrauchers
Recht und Steuern - Zahlungs- und Lieferungsverzug
- Leistet Schuldner auf Mahnung (nach Fälligkeit) des Gläubigers nicht, kommt er durch diese in Verzug
- Wichtig: Verzug erst mit Zustellung der Mahnung
- §271 (1) BGB - Leistung ist sofort fällig, sofern Zeit und Umstände nichts zu entnehmen ist
- § 286 (2) 1. BGB - bei festen Leistungstermin ist Schuldner ab diesem Zeitpunkt in Verzug
- § 286 (4) BGB - Wenn Leistung des Schuldner aufgrund eines unverschuldeten Umstandes verbleibt, gerät er nicht in Verzug
- §286 (3) BGB - Schuldner einer Entgeldforderung kommt ohne Mahnung automatisch 30 Tage nach Rechnung in Verzug, UN als Schuldner müssen nicht darauf hingewiesen
- Bei Zahlungsverzug können Gebühren und Zinsen als Schadensersatz verlangt werden (Privatpersonen 5%, Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher 9% über Basiszinssatz)
- Zahlungs-/Lieferverzug - Ohne Nachfrist kann Erfüllung und mit Nachfrist kann Rücktritt vom Vertrag gefordert werden
- Gläubigerverzug - Gäübiger kann mit Annahme der Leistung in Verzug sein
Recht und Steuern - Neuer Sachmangelbegriff §434 n.F. BGB
- Sache ist frei von Sachmängeln, wenn bei Gefahrübergang folgende Vorraussetzungen erfüllt sind
- subjektive Anforderungen
- vereinbarte Beschaffenheit nach Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstiges
- eignet sich für Verwendung
- vereinbartes Zubehör und Anleitungen werden übergeben
- objektive Anforderungen
- eignet sich für gewöhnliche Verwendung
- hat übliche Beschaffenheit
- entspricht Beschaffenheit wie Proben/Muster
- wird mit Zubehör geliefert
- Montageanforderungen
- sachgemäße Montage, sofern unsachgemäße Montage nicht der Verkäufer zu vertreten hat
- Alle drei Anforderungen müssen gleichrangig erfüllt sein
- subjektive Anforderungen = gem. Vertrag, objektive Anforderungen = allgemeine Vorstellung der Sache
- Wenn falsche Ware geliefert wird, liegt auch ein Sachmangel vor
- subjektive Anforderungen
Recht und Steuern - Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung
- Bei Sachmangel nach §437 BGB, stehen Käufer folgende Möglichkeiten nach §434 BGB offen
- vorrangiges Recht = Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) ohne Nachfrist
- Verkäufer kann verweigern, wenn Kosten unverhältnissmäßig zu hoch
- Nachbesserung ist mit 2tem Versuch fehlgeschlagen
- Sofern Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kann Käufer folgende nachrangige Rechte in Anspruch nehmen
- Rücktritt vom Vertrag
- Minderung
- Schadensersatz
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB)
- Zusätzliche Regelungen
- Bei Garantie gelten Rechte unabhängig von den Ansprüchen nach §437 BGB
- Verjährung der Ansprüche nach 2 Jahren ab Lieferung
- Sachmängelhaftung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden, außer bei Verbrauchhsgüterkäufe
- Rechte sind ausgeschlossen, wenn Käufer Mangel bei Kauf kennt §442 BGB
- vorrangiges Recht = Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) ohne Nachfrist
Recht und Steuern - Eigentum und Besitz
- Eigentum = rechtliche Herrschaft über Sache (§903 BGB)
- Besitz = tatsächliche Herrschaft über Sache (§854 BGB)
- Bsp.: Autodieb ist Besitzer, aber nicht Eigentümer bzw Vermieter ist Eigentümer, Mieter ist Besitzer
- Leihe = Entleiher darf Sache nicht ohne Erlaubnis weiterleihen (§603 BGB)
- Besitzdiener = tatsächliche Gewaltausübung im Auftrag des Besitzer (§855 BGB)
- Sonstige Bsp. = Pflanzen werden durch Einpflanzen auf Grundstück wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes und gehen damit ins Eigentum des Besitzers über (§§94, 946 BGB)
Recht und Steuern - Erwerb von abhandengekommenen Sachen
- Nach §§932 - 934 kann gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten erfolgen (Sicherungsübereignung)
- Bei abhandengekommenen Sachen (Bspw. Diebstahl) gilt dies nicht, und Käufer muss Ware an Eigentümer herausgeben
Recht und Steuern - dingliche Sicherheiten
- Verpfändung (§1204 BGB)
- Kreditnehmer übergibt Wertgegenstand als Sicherheit
- Im Pfandhaus ähnlich, daher bei betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen nicht sinnvoll
- Sicherungsübereignung (§§930, 868 BGB)
- Schuldner bleibt im Besitz der Sache, übergibt aber Eigentumsrechte, bspw. bei Maschienen, die zur Besicherung von Bankdarlehen dienen
Recht und Steuern - Bürgschaften als persönliche Sicherheiten
- Bürgschaften (§765 BGB)
- Zusätzliches Versprechen von Personen, die bei Zahlungsausfall übernehmen
- Ausfallbürgschaft - Person kann von Bank des Gläubiger verlangen, bei diesem erstmal eine Zwangsvollstreckung vorzunehmen (Recht auf Einrede der Vorausklage)
- selbstschuldnerische Bürgschaft - Person verzichtet auf Recht auf Einrede der Vorausklage und muss sofort einspringen (von Banken bevorzugt)
- Bürgschaft bedarf der Schriftform, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben ist und elektronische Übermitlung ist ausgeschlossen
- Zusätzliches Versprechen von Personen, die bei Zahlungsausfall übernehmen
Recht und Steuern - Ziel und Ursache Insolvenzrecht
- Ziel (§1 InsO)
- Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen
- Dafür wird Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an Insolvenzgläubiger verteilt
- Ursachen:
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsunfähigleit
- Überschuldung bei juristischen Personen (Fremdkapital > Eigenkapital/Vermögen < 0)
- Insolvenzantrag ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtend, jedoch nicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Recht und Steuern - Zuständiges Gericht/Form/Zeitpunkt des Insolvenzantrags
- Zuständiges Gericht
- Amtsgericht des Unternehmenssitzes des Schuldners
- Form
- schriftlich beim zuständigen Amtsgericht
- Zeitpunkt
- Anmeldung muss innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung erfolgen
Recht und Steuern - Arten von Kaufleuten
- Istkaufmann - Kaufmann kraft Handelsgewerbe (§1 HGB)
- Kannkaufmann - Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung ins Handelsregister bei Kleingewerbebetreibenden und in Land- / Forstwirtschaft (§§2-3 HGB)
- Formkaufmann - Kaufmann kraft besonderer Rechtsform, betrifft Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH), jedoch nicht GbR (§6 HGB)
- Kaufmann kraft Eintragung - ist auch, wer aufgrund früherer Geschäftstätigkeiten ins HR eingetragen ist (§5 HGB)
Recht und Steuern - Handlungsvollmacht und Prokura
Formen der Vertretungmacht:
- Einzelvollmacht - Angestellter wird zu einer einzigen Handlung bevollmächtigt (Abholung einer Ware)
- Artvollmacht - für dauerhafte Ausführung einer bestimmten Tätigkeit
- Generalvollmacht - Angstellter ist für alle gewöhnlichen Geschäfte berechtigt
- Prokura - umfasst alle Geschäfte, sofern nicht für Inhaber vorbehalten, muss ins Handelsregister eingetragen werden und ist nicht übertragbar
Recht und Steuern - Handelsregister (HR)
- öffentliches Verzeichnis für wichtige kaufmännische Tatbestände (Eintragung und Informationsquelle)
- es ist jeweils das Amtsgericht aus dem Bezirk zuständig
- Unterseidung in HRA und HRB
- HRA - Eintragungen zu Einzelkaufleute und Personengesellschaften
- HRB - Eintragungen zu Kapitalgesellschaften
Recht und Steuern - Eintragungspflichten ins Handelsregister
- Geschäftssitz, Zweigniederlassung, Firma
- Entstehung einer OHG
- Erteilung von Prokura
- Insolvenzverfahren
- Änderungen sowie Erlöschen der Firma
Recht und Steuern - Abschluss eines Arbeitsvertrags
- ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (§ 611a BGB)
- Parteien müssen volljährig sein oder Zustimmung gesetzlicher Vertreter haben
- Formfreiheit des Vertrags, wesentliche Vertragsbestimmungen müssen innerhalb eines Monats ab Beginn ausgehändigt werden
- digitaler Vertrag in Textform ohne Unterschrift reicht auch aus
- Inhalte:
- Name, Anschrift von AG und AN
- Vertragsbeginn bzw evtl Ende
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Vergütung
- Arbeitszeiten, Urlaub
- Altersvorsorge
- Kündigungsfrist
Recht und Steuern - Befristete Arbeisverhältnisse (TzBfG)
- Definition:
- Ein auf Zeit geschlossener Vertrag (kalendermäßig) oder zweckbefristeter Vertrag
- Gründe für Befristung:
- nur vorübergehender Bedarf
- als Vertretung
- wenn Art der Arbeitsleistung dies begründet
- zur Erprobung Arbeitsleistung
- wenn Haushaltsmittel in Behörden nur begrenzt verfügbar ist
- Ohne Grund ist Befristung nur 2 Jahre möglich, was 3mal verlängert werden kann
- Befristung muss in Schriftform, wenn Schriftform unwirksam, ist Vetrag zeitlich unbegrenzt
Recht und Steuern - Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
- Vergütungspflicht
- Vergütungspflicht ohne Arbeitsleistung bei Krankheit ohne Verschuldung, Feiertage, Annahmeverzug AG
- Fürsorgepflicht
- gesetzliche Sozialleistungen
- Gewährung Urlaub gem BUrlG
- freiwillige Sozialleistungen: Weihnachtsgeld, Essensgeld, Fahrtkostenzuschüsse
Recht und Steuern - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§620 BGB)
- Tod des Arbeitnehmers
- Geschäftsaufgabe des UN
- Fristablauf bzw Ziellerreichung des Arbeitsvertrags
- ordentliche Kündigung
- außerordentliche Kündigung
- Aufhebungsvertrag - AN und AG einigen sich über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in Schriftform
Recht und Steuern - Kündigung
- ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkärung, für Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Schriftform
- ordentliche Kündigung - Vertrag wird erst nach Fristablauf beendet, gem. Tabelle (§622 BGB) für AG, für AN 4 Wochen
- außerordentliche Kündigung - Vertrag wird einseitig fristlos und innerhalb von 2 Wochen nach dem bekanntwerden des Grundes beendet
- Gründe aus AG-Sicht: Straftat ggü AG, Beleidigung, schwere Wettbewerbsverstöße
Recht und Steuern - Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat)
- Zur Wahl Betriebsrat mindestens 5 wahlberechtigte AN festangestellt, von denen 3 wählbar (§ 1 (1) BetrVG)
- Wahlberechtigte alle AN ab 16 Jahre (§ 7 BetrVG)
- Wählbar alle, die volljährig sind und seit 6 Monaten im Betrieb sind (§ 8 BetrVG)
- Größe Betriebsrat im Verhältnis zur Anzahl wahlberechtigte Betriebsangehörige (§ 9 BetrVG)
- ab 200 Betriebsangehörige erfolgt Freistellung des Betriebsrat (§ 38 BetrVG)
- Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 (1) BetrVG)
- Vertretung AN gegenüber AG
- Beschwerden von AN annehmen
- sich schutzbedürftige AN annehmen (Schwerbehinderte)
- Kontrolle/Einhaltung von Normen/Bestimmungen (Arbeitsschutz)
- Förderung Gleichstellung Mann/Frau
Recht und Steuern - Rechte des Betriebsrat
- echtes Mitbestimmungsrecht - soziale Angelegenheiten, ausfrückliche Zustimmung erforderlich
- begrenztes Mitbestimmungsrecht - personelle Angelegenheiten, Beteiligung und Zustimmung erforderlich, welche nur aus bestimmten Gründen verweigert werden darf (Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen)
- Mitwirkungsrecht - Kündigungen, in Form eines Anhörungsrechts, Betriebsrat kann jedoch nur Bedenken äußern
- Informations- und Beratungsrecht - Personalplanungen