Die erste Säule

Teil Löhne & Sozialversicherungen für Fachmann FRW

Teil Löhne & Sozialversicherungen für Fachmann FRW


N. G.
Diese Lernkarten erklären die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems mit Fokus auf Familienzulagen, Mutterschafts- und Erwerbsersatzordnung. Sie behandeln Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen und Finanzierung für Eltern, Erwerbstätige und Nichterwerbstätige, inklusive Berechnungsgrundlagen und Durchführungsorgane. Ideal für Arbeitnehmende, Selbstständige oder Personen in Elternzeit, die sich über ihre Rechte und Pflichten in diesen Bereichen informieren möchten.
Karten
71
Lernende
6
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
02.11.2021 / 02.04.2026

Lernkarten

Äquivalenzprinzip

Gilt bei Privatversicherungen, Beitrag entspricht dem individuellen Risiko

Solidaritätsprinzip

gilt bei den meisten Sozialversicherungen, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen

Verschiedene Solidaritäten

  • Risiko-Solidarität ( Versicherten-Solidarität): Personen mit niedrigen Risiken beteiligen sich an den Lasten der Personen mit höheren Risiken
  • Veritkale Solidarität: Personen mit höherem Einkommen/ Vermögen beteiligen sich an den Lasten von Personen mit tieferen Einkommen/ Vermögen
  • Horizontale Solidarität: Personengruppen mit bestimmten Merkmalen sich an den Lasten von Gruppen mit anderen Merkmalen (Mann/Frau, ledig/verheiratet, mit/ohne Kinder)
  • Generationensolidarität: Solidarität zwischen jung und alt
  • Regionale Solidarität: Beteiligung von bestimmten Regionen an den Lasten in anderen Regionen

Finalprinzip

Finalität ist, wenn eine Leistung bei eingetretemem Bedarf ausgerichtet wird. AHV, IV, EL und BV zählen zu den finalen Systemen

Kausalprinzip

Bei diesem Prinzip knüpft die Leistungspflicht an eine bestimmte Ursache an, bsp. UV. Problematisch ist hier die Ungleichbehandlung bei gleichem Tatbestand (KV leistet weniger als UV)

ATGS (allgmeiner Teil des Sozialversicherungsrechts)

Koordiniert das Sozialversicherungsrecht, definiert allgemeine Begriffe, legt das Verfahren fest und ordnet den Rückgriff auf Dritte. Ist auf alle Sozialversicherungen ausser BV anwendbar.

Wichtig: Art. 29 -> Ohne Anmeldung keine Leistung

Unterschiede Sach- und Geldleistungen

Tatbestand             Geldleistung                                      Sachleistung

Höhe                       Einkommensabhängig                  Einkommensabhängig

Ausrichtung            auch an Dritte möglich                     an betroffene Person

Verfahren                Verfügung (für erhebliche)                 Formlos (für unerhebliche)

Kürzungen              möglich                                                nicht möglich

Koordination          i.d.R. Kumulation                                i.d.R Exklusivität

Leistungsexport    Ja, für beitragsfinanzierte Leist.       Nein

Sozialversicherungsabkommen

Stehen über den Bundesgesetzen, aber sind der Bundesverfassung untergeordnet

  • bilateral: zwischen zwei Staaten
  • multilateral: zwischen mehreren Staaten
  • supranational: Rechtsgemeinschaft zwischen mehreren Staaten (z. B. EU-Recht)

es bestehen mit mehr als 40 Länder Abkommen mit dem Ziel der Gleichbehanldung der betroffenen Staatsangehörigen, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland

Freizügigkeitsabkommen mit der EU

  • Vorrang der bilateralen Bestimmungen
  • Gleichbehandlung (von In- und Ausländern)
  • Unterstellung unter deas Recht eines Staates (nur 1 Staat, nach Erwerbsortprinzip,)
  • Totalisierung von Versicherungszeiten: Beitragszeiten in verschiedenen Staat werden addiert
  • Leistungsexport von Geldleistungen
  • kein Leistungsexport von Sachleistungen
  • gilt für Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose
  • 25% Regel: Wer im Wohnsitzland mind. 25 % erbstätig ist, wird dort unterstellt
  • EFTA-Übereinkommen stützt sich auf dieses

Organisation der AHV

  • Insgesamt gibt es 80 Ausgleichskassen (Vebands-AK, kantonale & 2 Bundes-AK [Eidg. für Bundespersonal & Schweizerische für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland])
  • Die Ausgleichskassen haben diverse Aufgaben (AHVG 63/ AHVV 128-132)
  • Zudem sind weitere Aufgaben in anderen Gesetzgebungen wie IV, EO, MSE geregelt

Obligatorische Versicherung (AHVG 1a)

  • Wohnsitz in der Schweiz (Lebensmittelpunkt nach ZGB 23-26)
  • Erwerbstätigkeit in der Schweiz (selbstständig, unselbständig oder illegal)
  • Schweizer Bürger mit bestimmten Tätitgkeiten im Ausland
    • Dienst für die Eidgenossenschaft (DiplomatInnen)
    • Dienst für bestimmte internationale Organisationen (bsp. IKRK)
    • Dienst für eine subventionierte private Hilfsorganisation (bsp. Caritas)

Ausnahmen obligatorische Versicherung (AHVG 1a Abs. 2)

  • Privilegien und Immunitäten gem. Völkerrecht (ausländische DiplomatInnen)
  • Unzumutbare Doppelbelastung (bei Versicherung in zwei Staaten ohnen Abkommen und die Abgaben insgesamt 15 % des Einkommens übersteigen)
  • Erwerbstätigkeit von max. 3 aufeinanderfolgende Monaten pro Jahr (gilt nicht für Personen aus Ländern mit Abkommen, hauptsächlich Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) & selbständige mit Sitz im Ausland)
  • nichterwerbstätige Personen

Weiterführung der obligatorischen Versicherung

Möglichkeit nach mind. 5 Jahren aufeinanderfolgenden Beitragspflicht weiter Beiträge zu leisten auch wen man aus dem Obligatorium fällt. Muss innerhalb von 6 Monaten per Gesuch beantragt werden.

  • Arbeitnehmer mit Schweizer Arbeitgeber & Arbeitsort Ausland wenn
    • Entlöhnung aus Schweiz erfolgt
    • AN & AG einverstanden sind
  • Nichterwerbstätigte bis 30 mit Wohnistz im Ausland

Beitritt zur obligatorischen Versicherung

ist möglich für

  • Nichterwerbstätige die ihren versicherteren Ehepartner ins Ausland begleiten
  • bestimmte internationale Beamte
  • Erwerbstätige mit Versicherung in einem Vertragsstaat (führt zu einer Doppelbelastung)

Frewillige Versicherung

nicht zu Verwechseln mit Weiterführung oder Beitritt:

  • Staatsangehörige der Schweiz oder von EU/EFTA-Staaten
  • Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
  • Vor dem Beitritt fünf aufeinanderfolgende Jahre versichert

-> es müssen AN- und AG-Beitrag bezahlt werden, d.h. bei Nichterwerbstätigen den doppelten Mindestbeitrag

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohen Aufenthaltstitel sind ab Wohnsitznahem versichert

Finanzierung der AHV

Ausgabeumlageverfahren, die Einnahmen decken die Ausgaben des Jahres. Um Schwankungen auszugleichen, gibt es den AHV-Ausgleichsfonds. Dies darf nicht unter eine Jahresausgabe sinken. Finanzierungsquellen sind:

  • Beiträge der Versicherten & Arbeitgeber
  • Bundesbeiträge (hauptsächlich aus Alkohol- und Tabaksteuer, macht ca. 25 % der Einnahmen aus)
  • 1 % der MwSt
  • Spielbankabgaben
  • Ertrag aus dem Ausgleichsfond
  • Rückgriff au haftpflichtige Dritte (vorwiegend im Bereich der Hinerlassenenrente)

Beitragspflicht Erwerbstätige

Gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem man 18 Jahre alt wird. Ausgenommen sind mitarbeitende Familienmitglieder (in gerader Linie plus Geschwister)  ohne Barlohn. Bei ihnen wird auf den Betriebsinhaber abgestellt. Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit.

Beitragspflicht Nichterwerbstätige

Gilt ab dem 1. Janaur des Jahres in welchem man 21 Jahre alt wird. Ausgenommen sind nicht erwerbstätige Ehepartner, wenn deren erwerbstätiger Partner mind. den doppelten Mindestbeitrag einzahlt. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welcem das ordentliche Rentenalter erreicht wird

Jugendjahre

Die Beitragsjahre zwischen 18 & 21 werden als Jugendjahre bezeichnet und können später zur Schliessung von Lücken verwendet werden.

Massgebender Lohn

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (genaue Abgrenzung siehe Seite SUVA). Dabei wird das Einkommen als Entgelt (Zuwendung der AG) aus unselbständiger Stellung auf Zeit (vereinbare Arbeitszeit) definiert.

Er gilt aus Ausgangslage für die Beitragspflicht von 8.7 % (+ max. 5 % der Beiträge als Verwaltungskosten, welche vom AG getragen werden)

Beitragsabrechnung Betrieb

erfolgt durch periodische Akontozahlungen sowie Ende Jahr einem Ausgleich zwischen den Akontorechnungen und den effektiv geschuldeten Beiträgen

Beiträge selbständige Erwerbende

  • Einkommen: alles was nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt + eingesetztes Eigenkapital. Wird durch Steuerbehörde gemeldet und ist für AKs verbindlich.
  • Massgebendes Einkommen: Einkommen-Zins aus EK + AHV/IV/EO-Beiträge
  • Beitragssätze: ab 57'400 Maximalsatz von 10%, darunter gilt die sinkende Beitragsskala, unter 9600.- gilt Minimalbeitrag von 503.-
  • Verwaltungskostenbeträge: max. 5 %

Beiträge Nichterwerbstätige

Gilt für Personen, die keine Beiträge oder Beiträge unter 503.- leisten. Der Beitrag bewegt sich zwischen 503.- und 25'150.-. Generell den Mindesbeitrag leisten Personen mit einem Vermögen < 300'000, Studierende bis 25, Sozialhilfeempfänger, Bezüger von EL.

Zudem ist es möglich, dass auch nicht dauernd (unter 9 Mt. pro Jahr) und nicht voll (unter 50 %) Versicherte Beiträge leisten müssen. Sind ihre effektiven Beiträge tiefer als die Hälfte der Nicht-Erwerbstätigen-Beiträge oder 503.- müssen sie die Differenz leisten.

Geringfügiger Lohn

Jahreslöhne bis 2'300.- pro Arbeitsverhältnis sind nicht beitragspflichtig ausser bei Arbeiten in einem Privathaus und im Kunds- und Kulturbereich. AN können jedoch verlangen, dass Beiträge abgerechnet werden.

Altensrentner

leisten Beiträge auf Einkommen > 1'400.-/ Mt (pro Arbeitsverhältnis). Die Beiträge sind nicht rentenbildend.

Versichertennummer

756.171351676.1 -> erste Zahl ist der Ländercode, dann Zufallsziffern und am Schluss Prüfziffer.

Wird bei Geburt, Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sowie bei Aufnahme einer versicherten Erwerbstätigkeit erteilt.

Individuelles Konto

Jede Ausgleichskasse führt ein IK pro beitragsleistendem Versicherten. Dort werden jährlich die beitragspflichtigen Einkommen und die Beitragszeiten aufgezeichnet. Es können Konten bei mehreren AK bestehen. Die Kontoauszüge können jederzeit bestellt werden und gelten nach 30 Tagen als genehmigtg.

Beitragserhebung

AK setzt Akontobeiträge fest aufgrund der voraussichtlichen Lohnsummen. Wesentliche Änderungen (>10 % der Lohnsumme oder > 20'000.-) müssen gemeldet werden. AG mit Lohnsummen < 200'000.- leisten quartalsweise Beiträge, darüber monatlich. Die Beiträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Periodenende fällig, der Verzugszins beträgt 5 %. Beiträge bis 3'000.- können auch jährlich geleistet werden

Lohndeklaration

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der eingereichten Abrechnung (Frist 30. Januar) berechnet. Die Differenz zwischen Akonto- und definitiver Abrechnung ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Altersrenten

Wird ab Folgemonat des Erreichens des Rentenalters ausbezahlt. Sie kann vorbezogen (max. 2 Jahre, Kürzung um 6.8 %/ Jahr) oder aufgeschoben werden (mind. 1 max. 5 Jahre, Erhöhung um 1 %). Bei einem Vorbezug können auch EL in Anspruch genommen werden, ein Aufschub mit IV oder Hilflosenentschädigung ist nicht möglich.

Ein Anspruch besteht nach mind. 1 Beitragsjahr oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Die Berechnungsgrundlagen sind:

  • Beitragszeit (für max. Rente sind 44 Jahre nötig. Lücken könne mit Jugendjahren, Gratisjahren und Beitragsmonaten im Jahr des Erreichens des Rentenanspruchs gefüllt werden)
  • das Erwerbseinkommen
  • die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Erziehungsgutschriften

dreifache jährliche Minimalrente für Folgejahr der Geburt bis zum Jahr in welchem das Kind 16 wird. Wird bei Ehepartner aufgeteilt und erst ab 21 Jahren angerechnet

Betreuungsgutschriften

Betrag analog Erziehungsgutschriften für Jahre in welchem pflegebedürftige Verwandte betreut werdne. Gilt nicht für Jahre mit Erziehungsgutschriften. Die Anrechnung muss jährlich bei der AK angemeldet werden.

Splitting

Einkommensaufteilung in der Ehe, es gelten die Beitragszeit ab 21 und nur Jahre, in welchem beide Ehepartner versichtert waren, Kommt zum Zug bei:

  • beide Ehegatten haben Anspruch auf Alters- oder IV-Renten
  • Scheidung
  • Ehegatte eines Rentenbezügers stirbt

Plafonierung

Die Summen beider Renten dürfen 150% der Maximalrente nicht überschreiten, sonst werden beide proportional gekürzt

Hinterlassenenrente

  • Witwenrente: 80 % der Altersrente, Anspruch entsteht im Monat nach Tod des Ehegatten, erlischt nach Wiederverheiratung (bei weniger als 10 Ehejahr lebt sie nach Scheidung wieder auf)
    • Verheiratete Frauen mit Kinder
    • Verheiratete Frauen mind. 45 Jahre alt und mind. 5 Jahre verheiratet
    • Geschiedene Frauen nach AHVG 24a
  • Witwerrente: analog Witwenrente und gilt auch für eingetragene Partner
    • Verheiratete & geschiedene Personen mit Kindern < 18 Jahre
  • Waisenrente: 40 % der Altersrente bis 18 oder Abschluss der Erstausbildung bis 25

Berechnungsgrundlage analog Altersrente inkl. Karriezuschlag wenn verstorbene Person jünger als 45 Jahre war. Entspricht einem Prozentsatz des durchschnittlichen Einkommens und ist vom Alter abhängig

Pflichten des Arbeitgebers

  • Anschlusspflicht bei Betriebseröffnung
  • Neueintritt eines Mitarbeiters (Ende Jahr aufführen auss wernn er keine AHV-Nummer besitzt innerhalb eines Monates)
  • Beitragspflicht
  • Jährliche Lohndeklaration
  • Allgemeine Melde- und Mitwirkungspflicht
  • Arbeitgeberkontrolle/ AHV-Revision (erfolgt alle 5 Jahre durch anerkannte Revisionsstelle oder Experten der AK)

Grundlagen IV

  • Gesetze: ATSG, ATSV, IVG, IVV, GgV, HVI
  • KReis- und Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
  • Versicherte Personen analog AHV
  • Zweck der IV ist die Einliederung vor der Rente
  • 27 IV-Stellen (26 kantonal, 1 für ausländische Versicherte)
  • 10 regionale ärztliche Dienste (RAD) zur medizinischen Unterstützung

Invaliditätsbegriff

  • Gesundheitsschaden
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Kausaler Zusammenhang dazwischen

Finanzierung IV

analog AHV im Ausgabenumlageverfahren mit Einnahmen aus:

  • Beiträgen AN & AG (1.4%)
  • Beiträge des Bundes
  • Kapitalertrag
  • Regress

Mitwirkungspflicht IV

neben allgemeinen Mitwirkungspflichten müssen sich versicherte Personen ärztlichen und fachlichen Untersuchungen unterziehen. AG müssen bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des zumutbaren mitwirken.

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