Die erste Säule
Teil Löhne & Sozialversicherungen für Fachmann FRW
Teil Löhne & Sozialversicherungen für Fachmann FRW
-
- 1 / 71
-
Lernkarten
Äquivalenzprinzip
Gilt bei Privatversicherungen, Beitrag entspricht dem individuellen Risiko
Solidaritätsprinzip
gilt bei den meisten Sozialversicherungen, Beitrag richtet sich nach dem Einkommen
Verschiedene Solidaritäten
- Risiko-Solidarität ( Versicherten-Solidarität): Personen mit niedrigen Risiken beteiligen sich an den Lasten der Personen mit höheren Risiken
- Veritkale Solidarität: Personen mit höherem Einkommen/ Vermögen beteiligen sich an den Lasten von Personen mit tieferen Einkommen/ Vermögen
- Horizontale Solidarität: Personengruppen mit bestimmten Merkmalen sich an den Lasten von Gruppen mit anderen Merkmalen (Mann/Frau, ledig/verheiratet, mit/ohne Kinder)
- Generationensolidarität: Solidarität zwischen jung und alt
- Regionale Solidarität: Beteiligung von bestimmten Regionen an den Lasten in anderen Regionen
Finalprinzip
Finalität ist, wenn eine Leistung bei eingetretemem Bedarf ausgerichtet wird. AHV, IV, EL und BV zählen zu den finalen Systemen
Kausalprinzip
Bei diesem Prinzip knüpft die Leistungspflicht an eine bestimmte Ursache an, bsp. UV. Problematisch ist hier die Ungleichbehandlung bei gleichem Tatbestand (KV leistet weniger als UV)
ATGS (allgmeiner Teil des Sozialversicherungsrechts)
Koordiniert das Sozialversicherungsrecht, definiert allgemeine Begriffe, legt das Verfahren fest und ordnet den Rückgriff auf Dritte. Ist auf alle Sozialversicherungen ausser BV anwendbar.
Wichtig: Art. 29 -> Ohne Anmeldung keine Leistung
Unterschiede Sach- und Geldleistungen
Tatbestand Geldleistung Sachleistung
Höhe Einkommensabhängig Einkommensabhängig
Ausrichtung auch an Dritte möglich an betroffene Person
Verfahren Verfügung (für erhebliche) Formlos (für unerhebliche)
Kürzungen möglich nicht möglich
Koordination i.d.R. Kumulation i.d.R Exklusivität
Leistungsexport Ja, für beitragsfinanzierte Leist. Nein
Sozialversicherungsabkommen
Stehen über den Bundesgesetzen, aber sind der Bundesverfassung untergeordnet
- bilateral: zwischen zwei Staaten
- multilateral: zwischen mehreren Staaten
- supranational: Rechtsgemeinschaft zwischen mehreren Staaten (z. B. EU-Recht)
es bestehen mit mehr als 40 Länder Abkommen mit dem Ziel der Gleichbehanldung der betroffenen Staatsangehörigen, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland
Freizügigkeitsabkommen mit der EU
- Vorrang der bilateralen Bestimmungen
- Gleichbehandlung (von In- und Ausländern)
- Unterstellung unter deas Recht eines Staates (nur 1 Staat, nach Erwerbsortprinzip,)
- Totalisierung von Versicherungszeiten: Beitragszeiten in verschiedenen Staat werden addiert
- Leistungsexport von Geldleistungen
- kein Leistungsexport von Sachleistungen
- gilt für Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose
- 25% Regel: Wer im Wohnsitzland mind. 25 % erbstätig ist, wird dort unterstellt
- EFTA-Übereinkommen stützt sich auf dieses
Organisation der AHV
- Insgesamt gibt es 80 Ausgleichskassen (Vebands-AK, kantonale & 2 Bundes-AK [Eidg. für Bundespersonal & Schweizerische für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland])
- Die Ausgleichskassen haben diverse Aufgaben (AHVG 63/ AHVV 128-132)
- Zudem sind weitere Aufgaben in anderen Gesetzgebungen wie IV, EO, MSE geregelt
Obligatorische Versicherung (AHVG 1a)
- Wohnsitz in der Schweiz (Lebensmittelpunkt nach ZGB 23-26)
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz (selbstständig, unselbständig oder illegal)
- Schweizer Bürger mit bestimmten Tätitgkeiten im Ausland
- Dienst für die Eidgenossenschaft (DiplomatInnen)
- Dienst für bestimmte internationale Organisationen (bsp. IKRK)
- Dienst für eine subventionierte private Hilfsorganisation (bsp. Caritas)
Ausnahmen obligatorische Versicherung (AHVG 1a Abs. 2)
- Privilegien und Immunitäten gem. Völkerrecht (ausländische DiplomatInnen)
- Unzumutbare Doppelbelastung (bei Versicherung in zwei Staaten ohnen Abkommen und die Abgaben insgesamt 15 % des Einkommens übersteigen)
- Erwerbstätigkeit von max. 3 aufeinanderfolgende Monaten pro Jahr (gilt nicht für Personen aus Ländern mit Abkommen, hauptsächlich Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) & selbständige mit Sitz im Ausland)
- nichterwerbstätige Personen
Weiterführung der obligatorischen Versicherung
Möglichkeit nach mind. 5 Jahren aufeinanderfolgenden Beitragspflicht weiter Beiträge zu leisten auch wen man aus dem Obligatorium fällt. Muss innerhalb von 6 Monaten per Gesuch beantragt werden.
- Arbeitnehmer mit Schweizer Arbeitgeber & Arbeitsort Ausland wenn
- Entlöhnung aus Schweiz erfolgt
- AN & AG einverstanden sind
- Nichterwerbstätigte bis 30 mit Wohnistz im Ausland
Beitritt zur obligatorischen Versicherung
ist möglich für
- Nichterwerbstätige die ihren versicherteren Ehepartner ins Ausland begleiten
- bestimmte internationale Beamte
- Erwerbstätige mit Versicherung in einem Vertragsstaat (führt zu einer Doppelbelastung)
Frewillige Versicherung
nicht zu Verwechseln mit Weiterführung oder Beitritt:
- Staatsangehörige der Schweiz oder von EU/EFTA-Staaten
- Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
- Vor dem Beitritt fünf aufeinanderfolgende Jahre versichert
-> es müssen AN- und AG-Beitrag bezahlt werden, d.h. bei Nichterwerbstätigen den doppelten Mindestbeitrag
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohen Aufenthaltstitel sind ab Wohnsitznahem versichert
Finanzierung der AHV
Ausgabeumlageverfahren, die Einnahmen decken die Ausgaben des Jahres. Um Schwankungen auszugleichen, gibt es den AHV-Ausgleichsfonds. Dies darf nicht unter eine Jahresausgabe sinken. Finanzierungsquellen sind:
- Beiträge der Versicherten & Arbeitgeber
- Bundesbeiträge (hauptsächlich aus Alkohol- und Tabaksteuer, macht ca. 25 % der Einnahmen aus)
- 1 % der MwSt
- Spielbankabgaben
- Ertrag aus dem Ausgleichsfond
- Rückgriff au haftpflichtige Dritte (vorwiegend im Bereich der Hinerlassenenrente)
Beitragspflicht Erwerbstätige
Gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem man 18 Jahre alt wird. Ausgenommen sind mitarbeitende Familienmitglieder (in gerader Linie plus Geschwister) ohne Barlohn. Bei ihnen wird auf den Betriebsinhaber abgestellt. Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Beitragspflicht Nichterwerbstätige
Gilt ab dem 1. Janaur des Jahres in welchem man 21 Jahre alt wird. Ausgenommen sind nicht erwerbstätige Ehepartner, wenn deren erwerbstätiger Partner mind. den doppelten Mindestbeitrag einzahlt. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welcem das ordentliche Rentenalter erreicht wird
Jugendjahre
Die Beitragsjahre zwischen 18 & 21 werden als Jugendjahre bezeichnet und können später zur Schliessung von Lücken verwendet werden.
Massgebender Lohn
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (genaue Abgrenzung siehe Seite SUVA). Dabei wird das Einkommen als Entgelt (Zuwendung der AG) aus unselbständiger Stellung auf Zeit (vereinbare Arbeitszeit) definiert.
Er gilt aus Ausgangslage für die Beitragspflicht von 8.7 % (+ max. 5 % der Beiträge als Verwaltungskosten, welche vom AG getragen werden)
Beitragsabrechnung Betrieb
erfolgt durch periodische Akontozahlungen sowie Ende Jahr einem Ausgleich zwischen den Akontorechnungen und den effektiv geschuldeten Beiträgen
Beiträge selbständige Erwerbende
- Einkommen: alles was nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt + eingesetztes Eigenkapital. Wird durch Steuerbehörde gemeldet und ist für AKs verbindlich.
- Massgebendes Einkommen: Einkommen-Zins aus EK + AHV/IV/EO-Beiträge
- Beitragssätze: ab 57'400 Maximalsatz von 10%, darunter gilt die sinkende Beitragsskala, unter 9600.- gilt Minimalbeitrag von 503.-
- Verwaltungskostenbeträge: max. 5 %
Beiträge Nichterwerbstätige
Gilt für Personen, die keine Beiträge oder Beiträge unter 503.- leisten. Der Beitrag bewegt sich zwischen 503.- und 25'150.-. Generell den Mindesbeitrag leisten Personen mit einem Vermögen < 300'000, Studierende bis 25, Sozialhilfeempfänger, Bezüger von EL.
Zudem ist es möglich, dass auch nicht dauernd (unter 9 Mt. pro Jahr) und nicht voll (unter 50 %) Versicherte Beiträge leisten müssen. Sind ihre effektiven Beiträge tiefer als die Hälfte der Nicht-Erwerbstätigen-Beiträge oder 503.- müssen sie die Differenz leisten.
Geringfügiger Lohn
Jahreslöhne bis 2'300.- pro Arbeitsverhältnis sind nicht beitragspflichtig ausser bei Arbeiten in einem Privathaus und im Kunds- und Kulturbereich. AN können jedoch verlangen, dass Beiträge abgerechnet werden.
Altensrentner
leisten Beiträge auf Einkommen > 1'400.-/ Mt (pro Arbeitsverhältnis). Die Beiträge sind nicht rentenbildend.
Versichertennummer
756.171351676.1 -> erste Zahl ist der Ländercode, dann Zufallsziffern und am Schluss Prüfziffer.
Wird bei Geburt, Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sowie bei Aufnahme einer versicherten Erwerbstätigkeit erteilt.
Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt ein IK pro beitragsleistendem Versicherten. Dort werden jährlich die beitragspflichtigen Einkommen und die Beitragszeiten aufgezeichnet. Es können Konten bei mehreren AK bestehen. Die Kontoauszüge können jederzeit bestellt werden und gelten nach 30 Tagen als genehmigtg.
Beitragserhebung
AK setzt Akontobeiträge fest aufgrund der voraussichtlichen Lohnsummen. Wesentliche Änderungen (>10 % der Lohnsumme oder > 20'000.-) müssen gemeldet werden. AG mit Lohnsummen < 200'000.- leisten quartalsweise Beiträge, darüber monatlich. Die Beiträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Periodenende fällig, der Verzugszins beträgt 5 %. Beiträge bis 3'000.- können auch jährlich geleistet werden
Lohndeklaration
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der eingereichten Abrechnung (Frist 30. Januar) berechnet. Die Differenz zwischen Akonto- und definitiver Abrechnung ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
Altersrenten
Wird ab Folgemonat des Erreichens des Rentenalters ausbezahlt. Sie kann vorbezogen (max. 2 Jahre, Kürzung um 6.8 %/ Jahr) oder aufgeschoben werden (mind. 1 max. 5 Jahre, Erhöhung um 1 %). Bei einem Vorbezug können auch EL in Anspruch genommen werden, ein Aufschub mit IV oder Hilflosenentschädigung ist nicht möglich.
Ein Anspruch besteht nach mind. 1 Beitragsjahr oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Die Berechnungsgrundlagen sind:
- Beitragszeit (für max. Rente sind 44 Jahre nötig. Lücken könne mit Jugendjahren, Gratisjahren und Beitragsmonaten im Jahr des Erreichens des Rentenanspruchs gefüllt werden)
- das Erwerbseinkommen
- die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Erziehungsgutschriften
dreifache jährliche Minimalrente für Folgejahr der Geburt bis zum Jahr in welchem das Kind 16 wird. Wird bei Ehepartner aufgeteilt und erst ab 21 Jahren angerechnet
Betreuungsgutschriften
Betrag analog Erziehungsgutschriften für Jahre in welchem pflegebedürftige Verwandte betreut werdne. Gilt nicht für Jahre mit Erziehungsgutschriften. Die Anrechnung muss jährlich bei der AK angemeldet werden.
Splitting
Einkommensaufteilung in der Ehe, es gelten die Beitragszeit ab 21 und nur Jahre, in welchem beide Ehepartner versichtert waren, Kommt zum Zug bei:
- beide Ehegatten haben Anspruch auf Alters- oder IV-Renten
- Scheidung
- Ehegatte eines Rentenbezügers stirbt
Plafonierung
Die Summen beider Renten dürfen 150% der Maximalrente nicht überschreiten, sonst werden beide proportional gekürzt
Hinterlassenenrente
- Witwenrente: 80 % der Altersrente, Anspruch entsteht im Monat nach Tod des Ehegatten, erlischt nach Wiederverheiratung (bei weniger als 10 Ehejahr lebt sie nach Scheidung wieder auf)
- Verheiratete Frauen mit Kinder
- Verheiratete Frauen mind. 45 Jahre alt und mind. 5 Jahre verheiratet
- Geschiedene Frauen nach AHVG 24a
- Witwerrente: analog Witwenrente und gilt auch für eingetragene Partner
- Verheiratete & geschiedene Personen mit Kindern < 18 Jahre
- Waisenrente: 40 % der Altersrente bis 18 oder Abschluss der Erstausbildung bis 25
Berechnungsgrundlage analog Altersrente inkl. Karriezuschlag wenn verstorbene Person jünger als 45 Jahre war. Entspricht einem Prozentsatz des durchschnittlichen Einkommens und ist vom Alter abhängig
Pflichten des Arbeitgebers
- Anschlusspflicht bei Betriebseröffnung
- Neueintritt eines Mitarbeiters (Ende Jahr aufführen auss wernn er keine AHV-Nummer besitzt innerhalb eines Monates)
- Beitragspflicht
- Jährliche Lohndeklaration
- Allgemeine Melde- und Mitwirkungspflicht
- Arbeitgeberkontrolle/ AHV-Revision (erfolgt alle 5 Jahre durch anerkannte Revisionsstelle oder Experten der AK)
Grundlagen IV
- Gesetze: ATSG, ATSV, IVG, IVV, GgV, HVI
- KReis- und Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
- Versicherte Personen analog AHV
- Zweck der IV ist die Einliederung vor der Rente
- 27 IV-Stellen (26 kantonal, 1 für ausländische Versicherte)
- 10 regionale ärztliche Dienste (RAD) zur medizinischen Unterstützung
Invaliditätsbegriff
- Gesundheitsschaden
- Erwerbsunfähigkeit
- Kausaler Zusammenhang dazwischen
Finanzierung IV
analog AHV im Ausgabenumlageverfahren mit Einnahmen aus:
- Beiträgen AN & AG (1.4%)
- Beiträge des Bundes
- Kapitalertrag
- Regress
Mitwirkungspflicht IV
neben allgemeinen Mitwirkungspflichten müssen sich versicherte Personen ärztlichen und fachlichen Untersuchungen unterziehen. AG müssen bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des zumutbaren mitwirken.