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S. V.
Diese Lernkarten bieten einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten von Genossenschaften, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Revision und Finanzierung. Sie behandeln Themen wie Haftung, Pflichten der Verwaltung, Revision, Verlustabdeckung und die Rolle der Generalversammlung. Praktisch für Juristen, Genossenschaftsmitglieder und Verwaltungsräte, die sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und operativen Anforderungen von Genossenschaften vertraut machen möchten.
Karten
49
Lernende
3
Sprache
Deutsch
Kategorie
Finanzen
Stufe
Andere
Erstellt / Aktualisiert
15.08.2021 / 01.09.2021

Lernkarten

Gründungsprüfung

OR 635a

Kapitalerhöhungsprüfung

OR 652f

Bedingte Kapitalerhöhung Prüfung

OR 653f

Eigene Aktien: Obergrenze 10% bzw. 20%

OR 659

Aufwertung Beteiligung / Grundstück

OR 671

Reservenzuweisung bei Jahresgewinnverwendung

OR 671

Rückerstattungspflicht bei geldwerter Leistung

OR 678

Verbot Einlagerückgewähr

OR 680 Abs. 2

Sonderprüfung

OR 697a+b

Kapitalverlust + Überschuldung

OR 725

Ordentliche Revisionspflicht

OR 727

Eingeschränkte Revisionspflicht + Opting Out

OR 727a

Ordentliche Revision: Unabhängigkeit

OR 728

Gegenstand Prüfung Ordentliche Revision

OR 728a

Umfassender Bericht und Vermerk

OR 728b

Anzeigepflicht bei Verstössen gegen Gesetze + Benachrichtigung Richter Übersch.

OR 728c

Eingeschränkte Revision: Unabhängigkeit und Mitwirken bei der Buchführung

OR 729

Eingeschränkte Revision Vermerk

OR 729b

Eingeschränkte Revision: Benachrichtigung Richter Überschuldung

OR 729c

Prüfung Herabsetzung Aktienkapital

OR 732 Abs. 2

Prüfung vorzeitige Verteilung Vermögen bei Liquidation

OR 745 Abs. 3

Revisionshaftung bei Prüfung Jahresrechnung, Konzernrechnung, Gründung, Kapitalerhöhung/-herabsetzung

OR 755 Abs. 1

Revisionspflicht GmbH -> gemäss Aktienrecht

OR 818

Revisionspflicht Verein inkl Grössenkriterien

ZGB 69b = 10 Mio. Bilanz, 20 Mio. Umsatz und 50 vollzeitstellen

Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung

OR 957a Abs. 2:

vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte:

- Vollständigkeit

- Richtigkeit (wahrheitsgetreu und willkürfrei)

- Systematik (zeitliche und sachliche Abgrenzung, systemkonforme Bewertung)

Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge

Klarheit

Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und grösse des Unternehmens

Nachprüfbarkeit

Grundlagen der Rechnungslegung

Art. 958a Abs. 1 und Art. 958b Abs. 1 OR

Annahme der Fortführung

Zeitliche Abgrenzung

Sachliche Abgrenzung – Realisationsprinzip:
Alle Aufwendungen, die dazu dienen, bestimmte Erträge zu erzielen, zeitgleich mit dem Ertragsanfall in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen sind (matching of cost and revenue).

Imparitätsprinzip:
Gewinne dürfen nur erfasst werden, wenn sie bereits realisiert sind, wogegen Verluste auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie noch nicht realisiert sind

Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

OR 958c Abs. 1

Klarheit & Verständlichkeit

Vollständigkeit

Verlässlichkeit

Wesentlichkeit der Angaben

Vorsicht

Stetigkeit in Darstellung & Bewertung

Unzulässigkeit Verrechnung von A&P / A&E

Rechnungslegung für grössere Unternehmen

OR 961 ff.

Abschluss nach anerkanntem Standard

OR 962

Konzernrechnung

OR 963 ff. 

Die Genossenschaft

OR 828ff

Errichtung Genossenschaft

OR 830

Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren
Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung
in das Handelsregister.

OR 831: Mind. 7 Mitglieder, sinken unter 7 gelten Vorschriften des Aktienrechts über Mängel

Genossenschaft: Statuten

OR 832:

1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck der Genossenschaft;
3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geldoder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;
4. die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;
5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.

Genossenschaft: Erwerb der Persönllichkeit

OR 838: Eintragung ins HR

Genosenschaft: Verlust Mitgliedschaft

OR 842: Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

Statuten können was anders vorscreiben, nicht aber ein ddauerndes Verbot oder Erschwerung zum austritt

Genossenschaft: Rechtsgleichheit

OR 854: Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

Genossenschaft: Stimmrecht

OR 855: Bezug auf die Führung der genossenschaftlichen
Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen,
werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe
(Urabstimmung) ausgeübt.

Genossenschaft: Bekanntgabe der Bilanz

OR 856: Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung,die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der
Genossenschaft aufzulegen

Genossenschaft: Auskunfterteilung

OR 857:

Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte
Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.

Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist
nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder
durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
gestattet.

Gericht kann veranlassen, dass erheblich Tatsachen mit Abzügen aus schriften beglaubigt werden

KOntrollrecht der Genossenschafter kann nicht aufgehoben werden

Genossenschaft: Reinertrag (Gewinnverwendung)

Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die
Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das
Genossenschaftsvermögen.

Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vorgesehen,
so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen durch die einzelnen Mitglieder.

Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des
Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen
ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.

 

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