FIBU, Löhne, Steuern, Rechtskunde
Vorbereitung BP
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Steuern
MwSt
Vorsteuerabzug
Fiktiver Vorsteuerabzug auf gebrauchten Gegenständen
Gem. Art. 28a MwStG
Die steuerpflichtige Person kann die im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit bezogenen individualisierbaren beweglichen Gegenstände, auf die keine Mehrwertsteuer offen überwälzt worden ist, einen fiktiven VorSt Abzug machen. Kaufpreis = 107.7 %.
Steuern
MwSt
Vorsteuerabzug
Gemischte Verwendung
Gem. Art. 30 MwStG
Wenn der steuerpflichtige in seiner Unternehmung Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für unternehmerische, wie auch für nicht unternehmerische Zwecke verwenden, oder für Leistungen, die zum VorStAbzug berechtigen, wie auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
Korrektur im Verhältnis zur Verwendung wie bei coiffureSUISSE
Gem. Art. 65 MwSTV
Kann die Korrektur wie folgt berechnet werden:
nach dem effektiven Verwendungszweck
anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Art. 66 MwStV)
gestützt auf eigene Berechnungen (Art.. 67 MwStV)
Steuern
MwSt
Vorsteuerabzug
Eigenverbrauch
Gem. Art. 31 MwStG
Wird unter folgenden Fällen des Eigenverbrauchs unterschieden:
Verwendung von Gegenständen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (nur Einzelfirma)
Verwendung von Gegenständen für eine unternehmerische Tätigkeit ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug
Verwendung von Gegenstätnden als Geschenke
Vorhandene Gegenstände bei Wegfall der Steuerpflicht
FIBU
2.8 Eigenkapital
Eigene Anteile am Kapital der Organisation
Bedingung - frei verwendbares EK muss vorhanden sein OR 674.3
Eigene Aktien werden als Minus Position im EK gezeigt
frei verwendbares EK = Jahresgewinn+Gewinnvortrag+hälfte der Ges. Gew. Reserven und Ges. Kap. Res - bereits erworbene eigene Aktien
Bedingung : Nennwert nicht mehr, als 10 % vom AK, nicht länger, als 6 Jahre haltbar - wenn in dieser Zeit nicht verkauft - vernichten und Verr St nach Nettomethode zahlen. Müssen im Anhang ausgewiesen werden (Bestand, Käufe, Verkäufe, EnkaufsPreis = Anschaffungswert AW). Bei Folgebewertung immer den AW einsetzen - keine Bewertungskorrektur zugelassen.
Buchungen:
AKtien NW 200, AW 500 - (500-200)*0.65+200 = 395, 105 VerrStSchuld
EigeneAktien/LM 395
Eigene Aktien/VerrStSchuld 105
Vernichtung zum Nennwert
AK/EigAkt 200
Freiw. Gew.Res/Eig.Akt 300
Zur Deckung von über Pari-unter Pari wird die Kapitaleinlagereserve steuerfrei verwendet, dieGes.Kap.Reserve ist steuerbar
Verrechnungssteuer fällt immer bei Vernichtung der eigenen Aktien an, nie beim Verkauf
VerSt bei Vernichtung:
100 Aktien NW 200, AW 240
AK/Eig.Akt 20000 NW
Freiw.Gew.Res/Eig.Akt 4000 Gewinnausschüttung
Freiw.Gew.Res/VerrStSchuld 2133.85 (Nach der Nettomethode 4000 = 65 %)
FIBU
8.4 Sanierung
Unterbilanzen: OR 725.1, OR 725.2
offene (mit ausgewiesenem Verlust)
verdeckte ( Verlust versteckt durch überbewertete Aktive und Unterbewertung passive) - ist illegal!
Echte - Reserven decken nicht den Verlustvortrag
Unechte - Reserven decken den Verlustvortrag
Mit Gesetzlichen Folgen - der Verlust ist grösser, als die Hälfte von AK und gesetzlichen Reserven = Kapitalverlust - der VR muss eine GV einberufen und sanieren
Ohne gesetzliche Folgen - der Verlust ist kleiner, als die Hälfte von AK und gesetzlichen Reserven - Sanierungsmassnahmen empfohlen
Aktiven decken nicht das FK, so dass das EK negativ ist = überschuldung - Bilanz beim Richter deponieren
Formel: Vermögen>FK+(AK+GR)/2. Achtung! Folgende Reserven dürfen nicht für die Verrechnung mit Verlustvortrag verwendet werden: Stille Zwangsreserven, Reserve für eigene Aktien, Aufwertungsreserve, freie Reserven
FIBU
8.3. Umwandlung der Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Arten der Umwandlung:
Reine (gleiche Beteiligungsverhältnisse)
Gemischte (neue Beteiligungsverhältnisse, Aktiven und Passiven werden neu bewertet)
Konten: Bewertungsdifferenz
Ausscheidung von Aktiven ins Privatvermögen : EK/Vorräte- zum Verkehrswert wie an einen Dritten, EK/VorStKorrektur
Steuerneutralität :
keine Veräusserungen in den nächsten 5 Jahren, weitere Steuerpflicht in der Schweiz, Umwandlung zum Buchwert.
Unternehmensbewertung:
BW Buchwert = Buchwert des Eigenkapitals ( AK+Reserven)
SW Substanzwert (EK+Stille Reserven)
EW Ertragswert (Jahresgewinn/Kapitalisierungszinssatz)*100
Unternehmungswert Mittelwert Methode = (EW+SW)/2
Unternehmungswert Praktikermethode = (2*EW+1*SW)/3
Goodwill = UW-SW
Börsenkapitalisierung= Anz.Aktien*Börsenkurs
Aktienbewertung
BWA Buchwert Aktie= BW/Anzahl Aktien
SWA Substanzwert Aktien=SW/Anzahk Aktien
Innerer Wert =UW/Anzahl Aktien
Dividende = Dividendensatz zum NW Aktie
Dividendenrendite = Dividende/Kurs*100
Gewinnrendite = Jahresgewe je Aktie/Kurs*100
Kurs Gewinn Verhältnis = Aktienkurs/Jahresgewinn je Aktie
Eigenkapitalrendite Jahresgewinn je Aktie/EK je Aktie *100
FIBU
Leasing
Bilanziertes und nicht bilanziertes Leasing
Leasingarten:
Operatives Leasing (Mietähnlich)
z.B. Auto Leasen, Wirtschaftlicher Aspekt = Miete, Nutzung, Verbuchung ganze Leasingrate LeasingAu/Bank, wird nach OR nicht bilanziert, nach FER 13 bilanzierung verboten. Nach OR 959c und Swiss Gap Fer 13 muss der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Verpflichtungen im Anhang ausgewiesen werden - wenn nicht innerhalb 12 Monaten kündbar.
Finanzierungsleasing (Kaufähnlich)
Finanzierung einer Investition, Merkmale: Barwert Leasingraten ca. = AW bzw Marktwert, Leasingdauer ca. = wirtschaftliche Nutzungsdauer, günstige Kaufoption am Ende der Leasingdauer, eine Restwertzahlung wesentlich unterhalb des erwarteten Verkehrs bzw Zeitwertes. Nach OR Wahlrecht Bilanzierung oder nicht, nach FER Pflicht
Gem. OR 959c und Swiss Gaap FER 13 ist ein Ausweis im Anhang nicht nötig, da die Raten bilanziert sind.
FIBU
2.13. Factoring mit Bevorschussung
Echtes Factoring: Basis, Garantie und Bevorschussung
Unechtes Factoring: Basis und Bevorschussung
Maturity - Echtes Factoring ohne Bvorschussung
Einfaches Factoring - nur Basisfunktion
Beim Factoring mit Bevorschussung wird das Konto Kontokorrent Factor geführt, im Soll - Zahlungseingänge vom Factor bei Garantiefunktion auch Forderungsverluste, im Haben Vorschüsse, Factoringgebühren, Zinsaufwand, Rest-überweisung vom Factor
Bei Vorderungsverlust - mit Garantiefunktion Buchung KokoFactor/Ford.GGFactor
Ohne Garantiefunktion Buchung Forderungsverluste/Ford.GGFactor
FIBU
2.15. Arbeitsgemeinschaft als Form des Konsortialgeschäfts
Rechtlich gesehen ist ein Konsortium eine einfache Gesellschaft OR 530 ff
Sozialversicherungen
1.2 Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)
Versicherter Personenkreis
Ziel
Angemessenen Ersatz garantieren wegen:
- Arbeitslosigkeit
- Kurzarbeit
- Schlechtem Wetter
- Zahlungsunfähigkeit des AG
Versicherte Personen
Alle in der CH unselbstständig erwerbenden Personen sind versichertund beitragspflichtig
Beitragspflicht Beginn / Ende
Beginn = Beitragspflicht ab 1.1. nach Vollendung 17. Altersjahr = analog AHV
Ende = F 64 / M 65
Höhe Beitragssatz
- Grenzbetrag ab 1.1.2016
ALV 1 = je 1.1 % AN und AG bis Fr. 148‘200.-
ALV 2 = je 0.5 % AN und AG ab Fr. 148‘201.- bis unbestimmt
- Grenzbetrag 2014 und 2015
ALV 1 = je 1.1. % AN und AG bis Fr. 126‘000.-
ALV 2 = je 0.5 % AN und AG ab Fr. 126‘001.- bis unbegrenzt
Nicht versichert
- SE
- Erwerbstätige Rentner
Sozialversicherungen
1.2 Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)
Voraussetzungen für Leistungsbezug
Anspruchsvoraussetzungen
- Ganz oder teilweise arbeitslos
- Einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
- In der CH wohnt
- Oblig. Schulzeit zurückgelegt und noch keine AHV Rente bezieht
- Beitragszeit erfüllt oder davon befreit ist
- Vermittlungsfähig
Kontrollvorschriften erfüllt hat
Vermittlungsfähig
- Bereit (jede zumutbare Arbeit anzunehmen)
- In der Lage (arbeitsfähig sein)
- Berechtigt (Anspruchsvoraussetzungen erfüllt)
Sozialversicherungen
1.2 Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)
Leistungsarten und –umfang
Leistungsarten
- Arbeitslosenentschädigung
- Kurzarbeitsentschädigung
- Schlechtwetterentschädigung
- Insolvenzentschädigung
- Arbeitsmarktliche Massnahmen
Versicherter Verdienst
- AHV pflichtiger Lohn
- Max. Fr. 148‘200 pro Jahr
Höhe der Taggelder
80 % unterhaltspflichtige Kinder
versicherte Verdienst Fr. 3‘797.- nicht übersteigt
IV Rente von mind. 40 % bezieht
70 % alle übrigen
Taggeldberechnung
Monatslohn x 70 % oder 80 %
21.7
Auf dem TG werden folgende Beiträge abgezogen:
- AHV, IV, EO Abzug
- BVG (Risiko) Abzug
- NBU Abzug (suva)
Anzahl Taggelder
Zw. 90 – 640 Taggelder
Anzahl ist abhängig von:
- Alter
- Unterhaltspflichtige Kinder
- Anzahl Beitragsmonate
- IV Rentenbezug
Wartetage
Allgemeine 5 Wartetage
Dauer der Wartetage abhängig Lohnhöhe und ob unterhaltspflichtige Kinder bis 25 Jahr
Was sind Einstelltage:
Wenn die arbeitslose Person gewisse Pflichten verletzt, wird sie in ihrer Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass während einer gewissen Zeit keine Taggelder ausbezahlt werden.
Dies ist der Fall, wenn:
- Person durch eigenes Verschulden arbeitslos wird (selbstverschuldete Kündigung)
- nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht
- Kontrollvorschriften vom RAV nicht befolgt
- etc.
Sozialversicherungen
1.2 Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)
Rahmenfristen
Rahmenfristen
Rahmenfrist für Leistungsbezug = Beginnt mit dem ersten Tag des Leistungsbezug
Rahmenfrist für Beitragszeit = 2 Jahre vor Beginn Leistungsbezug
Rechtskunde
4.1 Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)
Im OR Art. 184-236
Bewegliche Sache Art. 187-215, unbewegliche Sache Art. 216-221
Liefertermin: Fixkauf Art. 108 OR Mahnkauf Art. 107 OR
Gattungskauf (Nutzen und Gefahr bei Aussonderung der Ware Art. 185 OR) und Spezieskauf (Nutzen und Gefahr bei Abschluss des Vertrages Art. 185 OR)
Rechtskunde
4.1 Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)
Verzug des Käufers
Käufer - Annahmeverzug Art. 91 OR. Verkäufer kann Sache lagern lassen auf Kosten Käufer, oder wenn schnell verderblich vom Richter einen sofortigen Verkauf anordnen lassen.
Zahlungsverzug - Bei Barkauf, Vorauszahlung oder Zug um Zug hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Beim Kreditverkauf kann der Verkäufer zurücktreten, wenn er dies ausdrücklich vorbehalten hat gem. Art. 214.3 OR = im schriftlichen Kaufvertrag vermerkt "bis zur Bezahlung...."Oder Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Wenn kein Eigentumsvorbehalt dann gem. Art. 102 OR Verzugszins fordern.
Schadenersatz bei Zahlungsverzug des Käufers (Art.215 OR)
Rechtskunde
4.1 Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)
Verzug des Verkäufers
Beim Mahnkauf muss erst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung gesetzt werden (OR 102.1,2), bevor zum Wahlrecht 1
Kaufmännischer Verkehr - wenn zum Weiterverkauf. Beim Schuldnerverzug muss keine Frist gesetzt werden.
Bei Fixgeschäft muss keine Frist gesetzt werden. - direkt zum Wahlrecht 1
Vorgang:
1. Wahlrecht - Verzicht auf die Leistung und danach:(OR107.2)
a.Verzicht auf eine nachträgliche Leistung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung =positives Vertragsinteresse heisst bei einem Anbieter die Sache besorgen und die Preisdifferenz vom Schuldner erhalten = Deckungskauf (OR 107.2)
b.oder Rücktritt vom Vertrag und Vertrauensschaden fordern = der Vertrag wird rückabgewickelt und der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt werden, wie wenn er keinen Vertrag geschlossen hätte (z.B. Ersatz der Reisespesen)(OR 107.2, OR 109)
2. Auf der nachträglichen Leistung beharren und Ersatz des Verspätungsschadens verlangen OR 103 (z.B. Kosten eines Mietwagens)
Rechtskunde
4.1 Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)
Verzug des Verkäufers - nicht kaufmännischer Verkehr
Liegt kein kaufmännischer Verkehr vor oder ist im kaufmännischen Verkehr kein Termin verbredet, kommt der Mahnkauf zur Anwendung.
Ist der Verkäufer gem. OR 102.2 nicht in Verzug geraten, muss der Käufer ihn zuerst durch Mahnung in Verzug setzen(OR 102.1) und eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung geben(OR 107.1)
Will der Käufer nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten, muss er es dem Verkäufer nach Ablauf der Frist unverzüglich erklären (Art. 107.2 OR). Macht er das nicht, muss er die Ware annehmen, sollte sie nachträglich geliefert werden.
Rechtskunde
4.2 Mietvertrag
Art. 253 ff OR
Formvorschrift - keine
Verbot Kopplungsgeschöfte gem OR 254 (Möbelgeschäftbesitzer gibt Mietvertrag nur wenn Möbel bei ihm gekauft werden)
Beendigung Mietvertrag:
Befristet- am Ende der Vertragsdauer (Art. 266 OR)
Unbefristet- Mit Kündigung Mieter formlos, Vermieter Formular. Termin kann vertraglich vereinbart werden. Kündigungstermine OR 266
Rechtskunde
4.3 Darlehensvertrag
Art. 312 - 318 OR
Nur verzinslich, wenn Zins verabredet. Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Ein Darlehen wo kein Rückzahlungstermin verabredet wurde ist innerhalb 6 Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.
FIBU
2.14. Fremdwährungen
Vierspaltenkonten, Offenposten-Buchführung
Vierspaltenkonten:
Neben der einheimischen Währung werden auch die Fremdwährungen im gleichen Konto erfasst.
Die Buchungen erfolgen nur in einheimischer Währung!
FIBU
2.14. Fremdwährungen
Bewertung
Bewertung bei Forderung: Höchstens zum Geldkurs(=Ankaufskurs der Bank) am Bilanzstichtag, Folge - Bilanzkurs<Tageskurs
Bewertung bei Verbindlichkeit Mindestens zum Briefkurs(=Verkaufskurs der Bank) am Bilanzstichtag, Folge Bilanzkurs>Tageskurs
FIBU
Absatz-Erfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren)
Im OR 958c Notiz
OR 959b.3
NettoErl aus LL
- Anschaffungs oder HK Verkaufte Produkte und Leistungen
- Verwaltungs und Vertriebsaufwand
-Betr. Fin. Au
+Betr. Fin. Er
=
Betriebsgewinn oder Verlust
-Betriebsfremder Au
+Betriebsfr Er
-Ausserord, einmalige, periodefremder Aufwand
+Ausserord, einmalige, periodefremder Ertrag
- Direkte Steuern
=
Jahresgewinn oder Verlust
FIBU
Produktions-Erfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren)
Schema im OR 958c gezeichnet
OR 959b.2
Nettoerl aus LL
+- BÄ UFE, FE und nicht fakturierte DL
=Betriebsertrag
-MatAu
-PersAu
-übr. Betr.Au
-Abschreibungen, WB auf AV
-Betr.FinAu
+Betr.FinEr
=
Betriebsgewinn oder Verlus
-Betriebsfremder Au
+Betriebsfr Er
-Ausserord, einmalige, periodefremder Aufwand
+Ausserord, einmalige, periodefremder Ertrag
- Direkte Steuern
=
Jahresgewinn oder Verlust
FIBU
Anhang
OR 959c
FIBU
Bewertungsgrundsätze und Vorschriften
OR 960
FIBU
Stille Reserven
Arten:
Verwaltungs, Absichts, Willkürreserven (verboten im FER) - bewusst gebildet zur Beeinflussung des Jahresergebnis
Vorsicht, Schätzungs, Ermessensreserven - Entstehen durch zu vorsichtige Bewertung
Zwangsreserven - Wertsteigerungen, die wegen der gesetzlichen Höchstbewertungsvorschriften nicht erfasst werden dürfen
Wiederbeschaffungsreserven - Entstehen durch Abrschreibung vom Wiederbeschaffungswert (Or 960.a/4)
FIBU
Geldflussrechnung
Was gehört zum fonds Netto Flüssige Mittel und wo wird die GFR geregelt
FER 4
Netto Flüssige Mittel =
- Bargeld
-Sichtguthaben bei Banken und sonstigen Finanzinstituten
-geldnahe Mittel => kurzfristig, äusserst liquide Mittel mit unwesentlichen Wertschwankungen - bis jetzt fond Flüssige Mittel
Minus fällige Bankverbindlichkeiten (KK), wenn sie zu den Zahlungsmitteln gehören
Steuern
MwSt
Kürzung des Vorsteuerabzugs
Art. 33 MwStG
Nicht-entgelte gemäss MWSTG 18 Abs.2 lit. a-c =Subventionen, Zahlungen, die Kur-und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln erhalten und Beiträge aus kantonalen Wasser- Abwasser oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke(MWSTG 33 Abs 2, MWSTG 8 Abs2 a-c) führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Vorsteuer ist dabei z.B. Entsprechend dem Verhältnis der Zahlungen zum Umsatz zu kürzen.
Steuern
MwSt
Eigenverbrauch und Einlagesteuerung
Eigenverbrauch Art.31 MwStG
Einlagesteuerung Art. 33 MwStG
Steuern
MwSt
Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)
Zeitliche Bemessung
Die Mehrwertsteuer ist je Steuerperiode erhoben, Steuerperiode ist das Kalenderjahr (MWSTG 34 Abs.2)
Steuern
MwSt
Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)
Abrechnungsmethoden
Es gibt vier Abrechnungsmethoden:
Effektiv (Art. 36.1 MWSTG)
Saldosteuersätze(Art. 37 MWSTG)
Pauschalsteuersätze (Art. 37 MWSTG)
Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG)
Steuern
MwSt
Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)
Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung
Entstehung der Steuerforderung - Art. 40 MWSTG - mit der Rechnung
Änderung: Art. 41 MWSTG - mit dem Zeitpunkt der Korrektur
Verjährung Art. 42 MWSTG - 5 Jahre
Steuern
MwSt
Verfahrensrecht
Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Personen und Behörden
Behörden - gewähren der Merhwertsteuerbehörde Amtshilfe, haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Steuerpflichtigen:
An und Abmeldung (Art. 66 MWSTG)
Auskunftspflicht, Auskunftsrecht und Aufzeichnungspflicht (Art. 68-70 MWSTG)
Einreichen der Mehrwertsteuererklärung (Art. 71)
Steuern
MwSt
Verfahrensrecht
Korrektur von Mängeln in der Abrechnung, insbesondere Finalisierung Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen
MwStG Art.72
+ Der Steuerpflichtige hat jährlich eine Umsatzabstimmung und eine Vorsteuerabstimmung vorzunehmen, aus der Umsatzabstimmung muss die Übereinstimmung der Deklaration der MWST für die Steuerperiode mit der Jahresrechnung ersichtlich sein (MWSTV 128.2)
Mit der Vorsteuerabstimmung muss muss die Übereinstimmung der deklarierten Vorsteuern mit den Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen nachvollziehbar dargestellt werden (MWSTV 128.3)
Steuern
MwSt
Verfahrensrecht
Steuerbezug und Steuersicherung
Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen MWSTG 86
MWSTG 93 Sicherstellung
Steuern
MwSt
Verfahrensrecht
Strafbestimmungen
Art. 96 MWSTG
Rechtskunde
Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht
Einzelarbeitsvertrag
OR Art 319
Rechtskunde
Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht
Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
OR Art. 356
GAV - meistens ein Verband, Verein oder Gewerkschaft - für eine ganze Branche, z.B. Industire, coiffeure etc, wird
Normalarbeitsvertrag - Art. 359 OR z.B. landwirtschaft, Arbeitnehmer im Hausdienst - wird von Kantonn erlassen mit Arbeits-und Ruhezeiten und regelt die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer
Rechtskunde
Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht
Einfacher Auftrag
Art 394 OR
Formfrei gültig
Typisch - Ärzte, Anwälte, Steuerberater. Geschuldet ist Tätigkeit.
z.B. Nachhilfestunden geben
Das Auftragsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit widerrufen werden - keine Kündigungsfrist.
Rechtskunde
Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht
Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Nachtarbeit. Zusätzlich enthält das ArG zahlreiche Vorschriften zum Gesundheitsschutz und Sonderbestimmungen zum Schutz von Jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmerinnen. Für leitende Arbeitnehmer gilt das ArG nicht.