Vorbereitung BP


J. M.
Diese Lernkarten decken grundlegende Konzepte der Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Steuern und Rechtskunde auf Berufslehrniveau ab. Sie behandeln Themen wie Vorratsführung, Verrechnungssteuer, interkantonales Steuerrecht und Steuervergehen, wobei Schwerpunkte auf Steuerobjekten, Steuerdomizilen und Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung liegen. Besonders nützlich sind sie für Auszubildende in kaufmännischen Berufen, die sich mit steuerlichen und buchhalterischen Grundlagen vertraut machen müssen.
Flashcards
354
Students
4
Language
German
Category
Finance
Created / Updated
30.09.2020 / 29.05.2025

Flashcards

Steuern

MwSt

Vorsteuerabzug

Fiktiver Vorsteuerabzug auf gebrauchten Gegenständen

Gem. Art. 28a MwStG

Die steuerpflichtige Person kann die im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit bezogenen individualisierbaren beweglichen Gegenstände, auf die keine Mehrwertsteuer offen überwälzt worden ist, einen fiktiven VorSt Abzug machen. Kaufpreis = 107.7 %. 

Steuern

MwSt

Vorsteuerabzug

Gemischte Verwendung

Gem. Art. 30 MwStG

Wenn der steuerpflichtige in seiner Unternehmung Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für unternehmerische, wie auch für nicht unternehmerische Zwecke verwenden, oder für Leistungen, die zum VorStAbzug berechtigen, wie auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. 

Korrektur im Verhältnis zur Verwendung wie bei coiffureSUISSE

Gem. Art. 65 MwSTV

Kann die Korrektur wie folgt berechnet werden:

nach dem effektiven Verwendungszweck

anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Art. 66 MwStV)

gestützt auf eigene Berechnungen (Art.. 67 MwStV)

Steuern

MwSt

Vorsteuerabzug

Eigenverbrauch

Gem. Art. 31 MwStG

Wird unter folgenden Fällen des Eigenverbrauchs unterschieden:

Verwendung von Gegenständen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (nur Einzelfirma)

Verwendung von Gegenständen für eine unternehmerische Tätigkeit ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug

Verwendung von Gegenstätnden als Geschenke

Vorhandene Gegenstände bei Wegfall der Steuerpflicht

FIBU 

2.8 Eigenkapital

Eigene Anteile am Kapital der Organisation

Bedingung - frei verwendbares EK muss vorhanden sein OR 674.3

Eigene Aktien werden als Minus Position im EK gezeigt

frei verwendbares EK = Jahresgewinn+Gewinnvortrag+hälfte der Ges. Gew. Reserven und Ges. Kap. Res - bereits erworbene eigene Aktien

Bedingung : Nennwert nicht mehr, als 10 % vom AK, nicht länger, als 6 Jahre haltbar - wenn in dieser Zeit nicht verkauft - vernichten und Verr St nach Nettomethode zahlen. Müssen im Anhang ausgewiesen werden (Bestand, Käufe, Verkäufe, EnkaufsPreis = Anschaffungswert AW). Bei Folgebewertung immer den AW einsetzen - keine Bewertungskorrektur zugelassen. 

Buchungen:

AKtien NW 200, AW 500 - (500-200)*0.65+200 = 395, 105 VerrStSchuld

EigeneAktien/LM 395

Eigene Aktien/VerrStSchuld 105

Vernichtung zum Nennwert 

AK/EigAkt  200

Freiw. Gew.Res/Eig.Akt 300

Zur Deckung von über Pari-unter Pari wird die Kapitaleinlagereserve steuerfrei verwendet, dieGes.Kap.Reserve ist steuerbar

Verrechnungssteuer fällt immer bei Vernichtung der eigenen Aktien an, nie beim Verkauf

VerSt bei Vernichtung:

100 Aktien NW 200, AW 240

AK/Eig.Akt 20000 NW

Freiw.Gew.Res/Eig.Akt 4000 Gewinnausschüttung

Freiw.Gew.Res/VerrStSchuld 2133.85 (Nach der Nettomethode 4000 = 65 %)

 

FIBU

8.4 Sanierung

Unterbilanzen: OR 725.1, OR 725.2

offene (mit ausgewiesenem Verlust) 

verdeckte ( Verlust versteckt durch überbewertete Aktive und Unterbewertung passive) - ist illegal!

Echte - Reserven decken nicht den Verlustvortrag

Unechte - Reserven decken den Verlustvortrag

Mit Gesetzlichen Folgen - der Verlust ist grösser, als die Hälfte von AK und gesetzlichen Reserven = Kapitalverlust - der VR muss eine GV einberufen und sanieren

Ohne gesetzliche Folgen - der Verlust ist kleiner, als die Hälfte von AK und gesetzlichen Reserven - Sanierungsmassnahmen empfohlen

Aktiven decken nicht das FK, so dass das EK negativ ist = überschuldung - Bilanz beim Richter deponieren

Formel: Vermögen>FK+(AK+GR)/2. Achtung! Folgende Reserven dürfen nicht für die Verrechnung mit  Verlustvortrag verwendet werden: Stille Zwangsreserven, Reserve für eigene Aktien, Aufwertungsreserve, freie Reserven

 

FIBU

8.3.  Umwandlung der Einzelunternehmung in eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit

beschränkter Haftung

Arten der Umwandlung:

Reine (gleiche Beteiligungsverhältnisse)

Gemischte (neue Beteiligungsverhältnisse, Aktiven und Passiven werden neu bewertet)

Konten: Bewertungsdifferenz

Ausscheidung von Aktiven ins Privatvermögen : EK/Vorräte- zum Verkehrswert wie an einen Dritten, EK/VorStKorrektur

Steuerneutralität :

keine Veräusserungen in den nächsten 5 Jahren, weitere Steuerpflicht in der Schweiz, Umwandlung zum Buchwert. 

Unternehmensbewertung:

BW Buchwert = Buchwert des Eigenkapitals ( AK+Reserven)

SW Substanzwert (EK+Stille Reserven)

EW Ertragswert (Jahresgewinn/Kapitalisierungszinssatz)*100

Unternehmungswert Mittelwert Methode = (EW+SW)/2

Unternehmungswert Praktikermethode = (2*EW+1*SW)/3

Goodwill = UW-SW

Börsenkapitalisierung= Anz.Aktien*Börsenkurs

Aktienbewertung

BWA Buchwert Aktie= BW/Anzahl Aktien

SWA Substanzwert Aktien=SW/Anzahk Aktien

Innerer Wert =UW/Anzahl Aktien

Dividende = Dividendensatz zum NW Aktie

Dividendenrendite = Dividende/Kurs*100

Gewinnrendite = Jahresgewe je Aktie/Kurs*100

Kurs Gewinn Verhältnis = Aktienkurs/Jahresgewinn je Aktie

Eigenkapitalrendite Jahresgewinn je Aktie/EK je Aktie *100

FIBU

Leasing

Bilanziertes und nicht bilanziertes Leasing

Leasingarten:

Operatives Leasing (Mietähnlich)

z.B. Auto Leasen, Wirtschaftlicher Aspekt = Miete, Nutzung, Verbuchung ganze Leasingrate LeasingAu/Bank, wird nach OR nicht bilanziert, nach FER 13 bilanzierung verboten. Nach OR 959c und Swiss Gap Fer 13 muss der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Verpflichtungen im Anhang ausgewiesen werden - wenn nicht innerhalb 12 Monaten kündbar. 

Finanzierungsleasing (Kaufähnlich)

Finanzierung einer Investition, Merkmale: Barwert Leasingraten ca. = AW bzw Marktwert, Leasingdauer ca. = wirtschaftliche Nutzungsdauer, günstige Kaufoption am Ende der Leasingdauer, eine Restwertzahlung wesentlich unterhalb des erwarteten Verkehrs bzw Zeitwertes. Nach OR Wahlrecht Bilanzierung oder nicht, nach FER Pflicht

Gem. OR 959c und Swiss Gaap FER 13 ist ein Ausweis im Anhang nicht nötig, da die Raten bilanziert sind. 

FIBU

2.13.  Factoring mit Bevorschussung

Echtes Factoring: Basis, Garantie und Bevorschussung

Unechtes Factoring: Basis und Bevorschussung

Maturity - Echtes Factoring ohne Bvorschussung

Einfaches Factoring - nur Basisfunktion

Beim Factoring mit Bevorschussung wird das Konto Kontokorrent Factor geführt, im Soll - Zahlungseingänge vom Factor bei Garantiefunktion auch Forderungsverluste, im Haben Vorschüsse, Factoringgebühren, Zinsaufwand, Rest-überweisung vom Factor

Bei Vorderungsverlust - mit Garantiefunktion Buchung KokoFactor/Ford.GGFactor

Ohne Garantiefunktion Buchung Forderungsverluste/Ford.GGFactor

FIBU

2.15. Arbeitsgemeinschaft als Form des Konsortialgeschäfts

Rechtlich gesehen ist ein Konsortium eine einfache Gesellschaft OR 530 ff

Sozialversicherungen

1.2  Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)

  • Versicherter Personenkreis

Ziel

Angemessenen Ersatz garantieren wegen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Kurzarbeit
  • Schlechtem Wetter
  • Zahlungsunfähigkeit des AG

Versicherte Personen

Alle in der CH unselbstständig erwerbenden Personen sind versichertund beitragspflichtig

Beitragspflicht Beginn / Ende

Beginn = Beitragspflicht ab 1.1. nach Vollendung 17. Altersjahr = analog AHV

Ende =      F 64 / M 65

Höhe Beitragssatz

  • Grenzbetrag ab 1.1.2016 


ALV 1 =           je 1.1 % AN und AG bis Fr. 148‘200.-
ALV 2 =           je 0.5 % AN und AG ab Fr. 148‘201.- bis unbestimmt

 

  • Grenzbetrag 2014 und 2015 

    ALV 1 =           je 1.1. % AN und AG bis Fr. 126‘000.-
    ALV 2 =           je 0.5 % AN und AG ab Fr. 126‘001.- bis unbegrenzt

Nicht versichert

  • SE
  • Erwerbstätige Rentner

 

Sozialversicherungen

1.2  Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)

Voraussetzungen für Leistungsbezug

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Ganz oder teilweise arbeitslos
  2. Einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
  3. In der CH wohnt
  4. Oblig. Schulzeit zurückgelegt und noch keine AHV Rente bezieht
  5. Beitragszeit erfüllt oder davon befreit ist
  6. Vermittlungsfähig

Kontrollvorschriften erfüllt hat

Vermittlungsfähig

  • Bereit (jede zumutbare Arbeit anzunehmen)
  • In der Lage (arbeitsfähig sein)
  • Berechtigt (Anspruchsvoraussetzungen erfüllt)

Sozialversicherungen

1.2  Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)

Leistungsarten und –umfang

Leistungsarten

  • Arbeitslosenentschädigung
  • Kurzarbeitsentschädigung
  • Schlechtwetterentschädigung
  • Insolvenzentschädigung
  • Arbeitsmarktliche Massnahmen

Versicherter Verdienst

  • AHV pflichtiger Lohn
  • Max. Fr. 148‘200 pro Jahr

Höhe der Taggelder

80 %           unterhaltspflichtige Kinder

                   versicherte Verdienst Fr. 3‘797.- nicht übersteigt

                   IV Rente von mind. 40 % bezieht

70 %           alle übrigen

Taggeldberechnung

Monatslohn x 70 % oder 80 %

       21.7

Auf dem TG werden folgende Beiträge abgezogen:

  • AHV, IV, EO Abzug
  • BVG (Risiko) Abzug
  • NBU Abzug (suva)

Anzahl Taggelder

Zw. 90 – 640 Taggelder

Anzahl ist abhängig von:

  • Alter
  • Unterhaltspflichtige Kinder
  • Anzahl Beitragsmonate
  • IV Rentenbezug

Wartetage

 

Allgemeine 5 Wartetage

Dauer der Wartetage abhängig Lohnhöhe und ob unterhaltspflichtige Kinder bis 25 Jahr

 

Was sind Einstelltage:

 

Wenn die arbeitslose Person gewisse Pflichten verletzt, wird sie in ihrer Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass während einer gewissen Zeit keine Taggelder ausbezahlt werden. 

 

Dies ist der Fall, wenn:

- Person durch eigenes Verschulden arbeitslos wird (selbstverschuldete Kündigung)

- nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht

- Kontrollvorschriften vom RAV nicht befolgt

- etc.

Sozialversicherungen

1.2  Arbeitslosenversicherung (inkl. Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz)

Rahmenfristen

Rahmenfristen

Rahmenfrist für Leistungsbezug     =           Beginnt mit dem ersten Tag des Leistungsbezug

Rahmenfrist für Beitragszeit          = 2 Jahre vor Beginn Leistungsbezug

Rechtskunde

4.1  Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)

Im OR Art. 184-236

Bewegliche Sache Art. 187-215, unbewegliche Sache Art. 216-221

Liefertermin: Fixkauf Art. 108 OR Mahnkauf Art. 107 OR

Gattungskauf (Nutzen und Gefahr bei Aussonderung der Ware Art. 185 OR) und Spezieskauf (Nutzen und Gefahr bei Abschluss des Vertrages Art. 185 OR)

 

Rechtskunde

4.1  Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)

Verzug des Käufers

Käufer - Annahmeverzug Art. 91 OR. Verkäufer kann Sache lagern lassen auf Kosten Käufer, oder wenn schnell verderblich vom Richter einen sofortigen Verkauf anordnen lassen. 

Zahlungsverzug - Bei Barkauf, Vorauszahlung oder Zug um Zug hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Beim Kreditverkauf kann der Verkäufer zurücktreten, wenn er dies ausdrücklich vorbehalten hat gem. Art. 214.3 OR = im schriftlichen Kaufvertrag vermerkt "bis zur Bezahlung...."Oder Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen. Wenn kein Eigentumsvorbehalt dann gem. Art. 102 OR Verzugszins fordern.

Schadenersatz bei Zahlungsverzug des Käufers (Art.215 OR)

Rechtskunde

4.1  Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)

Verzug des Verkäufers

Beim Mahnkauf muss erst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung gesetzt werden (OR 102.1,2), bevor zum Wahlrecht 1

Kaufmännischer Verkehr - wenn zum Weiterverkauf. Beim Schuldnerverzug muss keine Frist gesetzt werden. 

Bei Fixgeschäft muss keine Frist gesetzt werden. - direkt zum Wahlrecht 1

Vorgang:

1. Wahlrecht - Verzicht auf die Leistung und danach:(OR107.2)

a.Verzicht auf eine nachträgliche Leistung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung =positives Vertragsinteresse heisst bei einem Anbieter die Sache besorgen und die Preisdifferenz vom Schuldner erhalten = Deckungskauf (OR 107.2)

b.oder Rücktritt vom Vertrag und Vertrauensschaden fordern = der Vertrag wird rückabgewickelt und der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt werden, wie wenn er keinen Vertrag geschlossen hätte (z.B. Ersatz der Reisespesen)(OR 107.2, OR 109)

2. Auf der nachträglichen Leistung beharren und Ersatz des Verspätungsschadens verlangen OR 103 (z.B. Kosten eines Mietwagens)

 

Rechtskunde

4.1  Kaufvertrag (ohne besondere Arten des Kaufs) B (inkl. Folgen der Nichterfüllung)

Verzug des Verkäufers - nicht kaufmännischer Verkehr

Liegt kein kaufmännischer Verkehr vor oder ist im kaufmännischen Verkehr kein Termin verbredet, kommt der Mahnkauf zur Anwendung. 

Ist der Verkäufer gem. OR 102.2 nicht in Verzug geraten, muss der Käufer ihn zuerst durch Mahnung in Verzug setzen(OR 102.1) und eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung geben(OR 107.1)

Will der Käufer nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten, muss er es dem Verkäufer nach Ablauf der Frist unverzüglich erklären (Art. 107.2 OR). Macht er das nicht, muss er die Ware annehmen, sollte sie nachträglich geliefert werden. 

Rechtskunde

4.2  Mietvertrag

Art. 253 ff OR

Formvorschrift - keine

Verbot Kopplungsgeschöfte gem OR 254 (Möbelgeschäftbesitzer gibt Mietvertrag nur wenn Möbel bei ihm gekauft werden)

Beendigung Mietvertrag:

Befristet- am Ende der Vertragsdauer (Art. 266 OR)

Unbefristet- Mit Kündigung Mieter formlos, Vermieter Formular. Termin kann vertraglich vereinbart werden. Kündigungstermine OR 266 

 

Rechtskunde

4.3 Darlehensvertrag

Art. 312 - 318 OR

Nur verzinslich, wenn Zins verabredet. Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen. 

Ein Darlehen wo kein Rückzahlungstermin verabredet wurde ist innerhalb 6 Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen. 

FIBU

2.14.  Fremdwährungen

Vierspaltenkonten, Offenposten-Buchführung

Vierspaltenkonten:

Neben der einheimischen Währung werden auch die Fremdwährungen im gleichen Konto erfasst.

Die Buchungen erfolgen nur in einheimischer Währung!

 

FIBU

2.14.  Fremdwährungen

Bewertung

Bewertung bei Forderung: Höchstens zum Geldkurs(=Ankaufskurs der Bank) am Bilanzstichtag, Folge - Bilanzkurs<Tageskurs

Bewertung bei Verbindlichkeit Mindestens zum Briefkurs(=Verkaufskurs der Bank) am Bilanzstichtag, Folge Bilanzkurs>Tageskurs

FIBU

  • Absatz-Erfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren)

Im OR 958c Notiz

OR 959b.3

NettoErl aus LL

- Anschaffungs oder HK Verkaufte Produkte und Leistungen

- Verwaltungs und Vertriebsaufwand

-Betr. Fin. Au

+Betr. Fin. Er

=

Betriebsgewinn oder Verlust

-Betriebsfremder Au

+Betriebsfr Er

-Ausserord, einmalige, periodefremder Aufwand

+Ausserord, einmalige, periodefremder Ertrag

- Direkte Steuern

=

Jahresgewinn oder Verlust

FIBU

  • Produktions-Erfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren)

Schema im OR 958c gezeichnet

OR 959b.2

Nettoerl aus LL

+- BÄ UFE, FE und nicht fakturierte DL

=Betriebsertrag

-MatAu

-PersAu

-übr. Betr.Au

-Abschreibungen, WB auf AV

-Betr.FinAu

+Betr.FinEr

=

Betriebsgewinn oder Verlus

-Betriebsfremder Au

+Betriebsfr Er

-Ausserord, einmalige, periodefremder Aufwand

+Ausserord, einmalige, periodefremder Ertrag

- Direkte Steuern

=

Jahresgewinn oder Verlust

FIBU

Anhang

OR 959c

FIBU

Bewertungsgrundsätze und Vorschriften

OR 960

FIBU

Stille Reserven

Arten:

Verwaltungs, Absichts, Willkürreserven (verboten im FER) - bewusst gebildet zur Beeinflussung des Jahresergebnis

Vorsicht, Schätzungs, Ermessensreserven - Entstehen durch zu vorsichtige Bewertung 

Zwangsreserven - Wertsteigerungen, die wegen der gesetzlichen Höchstbewertungsvorschriften nicht erfasst werden dürfen

Wiederbeschaffungsreserven - Entstehen durch Abrschreibung vom Wiederbeschaffungswert (Or 960.a/4)

FIBU

Geldflussrechnung

Was gehört zum fonds Netto Flüssige Mittel und wo wird die GFR geregelt

FER 4

Netto Flüssige Mittel = 

- Bargeld

-Sichtguthaben bei Banken und sonstigen Finanzinstituten

-geldnahe Mittel => kurzfristig, äusserst liquide Mittel mit unwesentlichen Wertschwankungen - bis jetzt fond Flüssige Mittel

Minus fällige Bankverbindlichkeiten (KK), wenn sie zu den Zahlungsmitteln gehören

Steuern

MwSt

Kürzung des Vorsteuerabzugs

Art. 33 MwStG

Nicht-entgelte gemäss MWSTG 18 Abs.2 lit. a-c =Subventionen, Zahlungen, die Kur-und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln erhalten und Beiträge aus kantonalen Wasser- Abwasser oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke(MWSTG 33 Abs 2, MWSTG 8 Abs2 a-c) führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Vorsteuer ist dabei z.B. Entsprechend dem Verhältnis der Zahlungen zum Umsatz zu kürzen. 

Steuern

MwSt

Eigenverbrauch und Einlagesteuerung

Eigenverbrauch Art.31 MwStG

Einlagesteuerung Art. 33 MwStG

Steuern

MwSt

Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)

Zeitliche Bemessung

Die Mehrwertsteuer ist je Steuerperiode erhoben, Steuerperiode ist das Kalenderjahr  (MWSTG 34 Abs.2)

Steuern

MwSt

Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)

Abrechnungsmethoden

Es gibt vier Abrechnungsmethoden:

Effektiv (Art. 36.1 MWSTG)

Saldosteuersätze(Art. 37 MWSTG)

Pauschalsteuersätze (Art. 37 MWSTG)

Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG)

Steuern

MwSt

Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung, Veranlagung und Entrichtung der Steuer (Inlandsteuer, Bezugsteuer und Einfuhrsteuer)

Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung

Entstehung der Steuerforderung - Art. 40 MWSTG - mit der Rechnung

Änderung: Art. 41 MWSTG  - mit dem Zeitpunkt der Korrektur

Verjährung Art. 42 MWSTG - 5 Jahre

Steuern

MwSt

Verfahrensrecht

  • Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Personen und Behörden

Behörden - gewähren der Merhwertsteuerbehörde Amtshilfe, haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 

Steuerpflichtigen:

An und Abmeldung (Art. 66 MWSTG)

Auskunftspflicht, Auskunftsrecht und Aufzeichnungspflicht (Art. 68-70 MWSTG)

Einreichen der Mehrwertsteuererklärung (Art. 71)

Steuern

MwSt

Verfahrensrecht

Korrektur von Mängeln in der Abrechnung, insbesondere Finalisierung Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen

MwStG Art.72

+ Der Steuerpflichtige hat jährlich eine Umsatzabstimmung und eine Vorsteuerabstimmung vorzunehmen, aus der Umsatzabstimmung muss die Übereinstimmung der Deklaration der MWST für die Steuerperiode mit der Jahresrechnung ersichtlich sein (MWSTV 128.2)

Mit der Vorsteuerabstimmung muss muss die Übereinstimmung der deklarierten Vorsteuern mit den Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen nachvollziehbar dargestellt werden (MWSTV 128.3)

 

Steuern

MwSt

Verfahrensrecht

Steuerbezug und Steuersicherung

Die Steuer ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen MWSTG 86

MWSTG 93 Sicherstellung

 

Steuern

MwSt

Verfahrensrecht

Strafbestimmungen

Art. 96 MWSTG

 

Rechtskunde

Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht

Einzelarbeitsvertrag

OR Art 319

 

Rechtskunde

Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht

Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag

OR Art. 356

GAV - meistens ein Verband, Verein oder Gewerkschaft - für eine ganze Branche, z.B. Industire, coiffeure etc, wird 

Normalarbeitsvertrag - Art. 359 OR z.B. landwirtschaft, Arbeitnehmer im Hausdienst - wird von Kantonn erlassen mit Arbeits-und Ruhezeiten und regelt die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer

Rechtskunde

Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht

Einfacher Auftrag

Art 394 OR

Formfrei gültig

Typisch - Ärzte, Anwälte, Steuerberater. Geschuldet ist Tätigkeit. 

z.B. Nachhilfestunden geben

Das Auftragsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit widerrufen werden - keine Kündigungsfrist. 

 

Rechtskunde

Arbeitsvertrag und öffentliches Arbeitsrecht

Arbeitsgesetz

Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Nachtarbeit. Zusätzlich enthält das ArG zahlreiche Vorschriften zum Gesundheitsschutz und Sonderbestimmungen zum Schutz von Jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmerinnen. Für leitende Arbeitnehmer gilt das ArG nicht.

Study