Vorbereitung BP


J. M.
Diese Lernkarten decken grundlegende Konzepte der Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Steuern und Rechtskunde auf Berufslehrniveau ab. Sie behandeln Themen wie Vorratsführung, Verrechnungssteuer, interkantonales Steuerrecht und Steuervergehen, wobei Schwerpunkte auf Steuerobjekten, Steuerdomizilen und Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung liegen. Besonders nützlich sind sie für Auszubildende in kaufmännischen Berufen, die sich mit steuerlichen und buchhalterischen Grundlagen vertraut machen müssen.
Flashcards
354
Students
4
Language
German
Category
Finance
Created / Updated
30.09.2020 / 29.05.2025

Flashcards

FIBU

Investitionsrechnung

Dynamische Methoden - Annuitäten

Annuität = Soll-Cashflow

Annuität bei gleichen Cashflows:

Kapitaleinsatz/Rentenbarfwertfaktor

Annuität bei ungleichen Cashflows:

Schritt 1 - Cashflows abzinsen je.

Schritt 2 - Abgezinste Cashflows addieren

Schritt 3 - Durchschnittlicher Caschflow = Barfert total/Rentenbarwertfaktor 

FIBU

Investitionsrechnung

Dynamische Methoden - Interner Ertragssatz

Der interne Ertragssatz ist der Zinsfuss, bei welchem die diskontierten Cashflows gerade dem Kapitaleinsatz entsprechen bzw. ein Kapitalwert von Null erzielt wird. Mit der Methode des internen Ertragssatzes wird die Renditerechnung dynamisiert. 

Interner Ertragssatz bei gleichen Cashflows:

Schritt 1 RBF = Kapitaleinsatz/durchschnittlicher Cashflow

Schritt 2 Bestimmung des Zinsfusses anhand der Tabelle, z.B. RBF = 4, in der Aufgabenstellung ist die Nutzungsdauer gegeben, Interner Ertragssatz liegt zwischen 12 und 14 %

Interner Ertragssatz bei ungleichen Cashflows

1. Schritt Ermittlung durchschnittlichen Cashflows.

z.b. CF 1 Jahr 4000, CF 2 Jahr 9000, CF 3 Jahr 14000, Durchschnittl. CF = (4000+9000+14000)/3=9000

2. Schritt Bestimmung des ungefähren Zinsfusses:

RBF = Kapitaleinsatz/durchschn.CF

Anzahl Nutzjahre ist gegeben, sonst Nutzjahre = Anzahl Cashflows

FIBU

Investitionsrechnung

Dynamische Methoden - Dynamische Payback Methode

Die Dynamische Payback Methode bantwortet die Frage, nach wievielen Jahren Laufzeit ein NPv von 0 erziehlt wird.

Eine Investition ist vorteilhaft, wenn die dynamisierte Wiedergewinnungszeit kürzer, als die Nutzungsdauer ist. 

Wir als Staffel gelöst

Jahr   Cashflow   Abzinsungsfaktor Barwert CF Kumulierte Barwerte NPV

 

FIBU

Liquidation

Bei einer Liquidation wird alles entweder über das Konto 9500 Liquidationserfolg oder durch das Abwicklungskonto 9400 Transferkonto Liquidation abgewickelt. 

Alle Aktiven und Passiven werden verteilt und danach kann die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden

FIBU

Formel Liquidationserlös

Erlös der Aktiven - Tilgung aller Verpflichtungen

FBU

Formel Liquidationserfolg

EK aus der Liq Schlussbilanz - EK aus der Liq Eröffnungsbilanz

EK = AK + Reserven

FIBU

Formel Liquidationsüberschuss

Liq EK - AK

FIBU

Formel Liquidationsquote

Liquidationserlös in % des einbezahlten AK, % Betrag

FIBU

Formel Liquidationsanteil je Aktie

Liquidationsquote vom Nominalwert einer Aktie

z.B. Liq Quote 170 %, Nom. Wert 1 Aktie 1000, Liq Quote je Aktie = 1000*1.7 = 1700

FIBU

Nachfolgeregelung

Steuerrecht, Erbrecht, Schenkungen, Obligationenrecht, Mehrwertsteuer, Zivilrecht Unternehmensbewertung, Kaufpreisfinanzierung, Unternehmensteilung, Aenderung Rechtsform Interne Nachfolge, Management Buyout, Changemanagement, Information Mitarbeiter, Übergabeplan

Steuern

Verfahrensrecht

Steuerbehörden

Es wird zwischen eidgenössischen und den kantonalen Behörden unterschieden.

Eidgenössische Behörden:

Das eidgenössische Finanzdepartement(übt die Aufsiht über die Steuererhebung aus), die eidg. Steuerverwaltung(sorgt dafür, dass die Kantone, welche die Veranlagung sowohl für die natürlichen, als auch für jur Personen vornehmen, das DBG einheitlich anwenden), das Bundesgericht, die eidg. Erlasskommission(prüft Erlassgesuche von Steuerpflichtigen, die ihre Steuern nicht zahlen können)

Kantonale und kommunale Behörden:

Kantonale Verwaltung über die direkte Bundessteuer(leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG). Zuständige Behörde - kantonale Steueramt. für Nat. Personen - kantonaler Steuerkommissar in Zusammenarbeit mit mit Gemeindesteueramt. 

Steuern

Verfahrensrecht

Allg. Verfahrensgrundsätze

Ab Art. 109 DBG-Art. 118 DBG

Amtspflichten - Beamten unterstehen der Schweige und Geheimhaltungspflicht und Schtuz des Amtsgeheimnisses. 

Wer befangen ist, muss in Ausstand treten.

Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.

Steuerpflichtiger ist berechtigt zur Akteneinsicht (von ihm eingeschickte Unterlagen), Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie für die Veranlagung erhebliche Tatsachen feststellen, Verfügungen und Entscheide schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung, wenn Verbleib vom Schuldigen unbekannt, dann kann Verfahren im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, der Steuerpflichtige kann sich vertreten lassen.

 

Steuern

Verfahrensrecht

Verjährung

Das Recht zur Einleitung des Veranlagungsverfahrens erlischt bei der DB grundsätzlich 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. DBG 120

Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit:

jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderungs gerichteten Amtshandlung

jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen

der Einreichung eines Erlassgesuches

der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder Steuerbetruges. 

Absolute Verjährungsfrist - 15 Jahre

Steuern

Verfahrensrecht

Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 122 - 129 DBG

Veranlagungsbehörde führt ein Verzeichnis der mutmasslichen Steuerpflichtigen

Veranlagungsbehörden stellen mit den Steuerpflichtigen die tatsächlichen und rechtllichen Verhältnisse fest für eine vollständige und richtige Besteuerung. 

Steuerpflichtige füllen die Steuererklärung aus, inkl. Beilagen dazulegen, Mitwirkungspflicht.

Bescheinigungspflicht Dritter z.B. Arbeitgeber, 

Steuern

Verfahrensrecht

Beschwerdeverfahren

DBG 140 - 146

Voraussetzungen

Steuerpflichtige kann gegen Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steurbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. 

Die Kant. Verwaltung für DBS und ESTV kann dies auch, innert 30 Tagen gegen Veranlagungsverfügungen und Einsprachennentscheide, in allen anderen Fällen innert 60 Tagen seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen. 

Verfahren

Reukrskommission fordert Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und Übermittlung der Veranlagungsakten auf, gibt kant. Verw. Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn Beschwerde von kant.Verwaltung - Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme. Neue Tatsachen - neue Stellungnahme. Im beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskomm die gleichen Befugnisse wie die Veralnagungsbehörde.

Entscheid 

Muss schriftlich mitgeteilt werden, kann auch zu ungunsten des Steurpfl. abgeändert werden

Kosten

Der verlierer zahlt den Spass

Steuern

Verfahrensrecht

Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

DBG Art. 147 - 150

= Steuerrevision

Gründe:

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel werden entdeckt, Tats. oder Beweismit. sind ausser acht gelassen worden , ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Grund schon im öffentlichen Verfahren hätte sehen müssen. 

Frist:

innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes. spätestens innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. 

Verfahren und Entscheid:

Behandlung des Revisionsbegehrens - die Behörde, die die frühere Verfügung erlassen hat. Ist ein Revisionsgrund gegeben, hebt die Behörde ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet vom neuen. Es können die gleichen Rechtsmittel für die Abweisung des Revisionsbegehrens verwendet werden, wie beim letzten Verfahren.

Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, korrigiert werden. 

Steuern

Verfahrensrecht

Inventar

DBG 154 - 159

Nach dem Tod vom Steurpflichtigen wird innert 2 Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen. Wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist, kann die Inventaraufnahme unterbleiben. Es wird sein Vermögen, der von in tats. Ehe lebender Frau und der sich unter seiner elterlichen Sorge befindenden Kinder aufgenommen. 

Siegelung zur Sicherung des Inventars

Mitwirkungspflicht

Auskunfts und Bescheinigungspflicht.

Zuständig für die Inventaraufnahme und Siegelung die kantonale Behörde des Ortes, an dem der steuerpflichtige seinen letzten steuerr. Wohnsitz in der CH hatte. 

Steuern 

Verfahrensrecht

Bezug und Sicherung der Steuer

DBG Art. 160 - 173

Direkte Bundessteuer wird jährlich durch den Kanton erhoben. Fälligkeit - 1 März des folgenden Jahres. Auf jeden Fall wenn der Steuerpflichtige auswandert, mit HR Anmeldung bei Liquidation einer Gesellschaft, bei Konkurseröffnung, mit dem Tod des Steuerpflichtigen. 

Erlass - bei besonderer Härte in Notlage. Erlassgesuche werden von kantonalen Erlassbehörden entschieden. 

Zuviel bezahlte Steuern kann man innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres geltend machen. 

Hat der steuerpflichtige kein Wohnsitz in CH oder ist die Forderung gefärdet, kann die steuerbehörde jederzeit Sicherstellung des Steuerbetrages verlangen. In Geld, durch hinterlegung sicherer Wertschiften oder Bankbürgschaft. 

Steuern

Steuerstrafrecht

Verletzung von Verfahrenspflichten

DBG 174

Verletzung der Verfahrenspflichten = Steuererklärung oder die dazu verlangetn Unterlagen nicht eingereicht

Bescheinigungs, Auskunfts oder Meldepflicht nicht erfüllt

Prflichten verletzt, die als ihm Erbe oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen. 

Busse 1000 CHF, in schweren Fällen oder Rückfaöö bis zu 10 000 CHF

Steuern

Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung

Vollendete Steuerhinterziehung Art. 175 DBG

Wird begangen, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 

wenn man als verpflichteter den Quellensteuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt

wenn man eine enrechtmässige Steuerrückerstattung oder einen ungerechtfertigten Steuererlass bewirkt. 

Das Delikt ist damit erst dann vollendet, wenn die gemäss rechtskräftiger Veranlagung zu erbringende Steuerleistung niedriger ist, als bei ordnungsgemässer Versteuerung erbracht werden müsse. = Veranlagung rechtskräftig!

Entdeckt die Steuerbehörde die Verheimlichung steuerbarer Tatbestände, ist die Steuerhinterziehung nicht vollendet, aber es liegt eine strafbare versuchte Steuerhinterziehung vor. Wird mit  zwei drittel der Busse für die vollendete gestraft. 

Für den hinterzogenen Betrag ist Nachsteuer plus Zinsen zu bezahlen!

Steuern

Steuerstrafrecht

Steuervergehen

DBG Art. 186-189

Steuerbetrug begeht, wer absichtlich bzw. vorsätzlich zum Zweck der Steuerhinterziehung oder der Erwirkung oder Sicherung eines andern Vorteils gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörde gebraucht oder diese arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig ausnützt. 

z.B. Geschäftsbücher, Lohnausweise

Anzeige wird erstattet. Es kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen!

Verjährung - 15 Jahre

Steuern

Interkantonales Steuerrecht

Begriff und Rechtsquellen

Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht umfasst sämtliche übergeordnetetn Normen des Bundesrechts, welche die Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung zum Gegenstand haben. Sie bilden zusammen mit den interkantonalen Verinbarungen auf dem Gebiet der Steuern das interkantonale Steuerrecht. 

BV 127.3 - Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt, Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. 

Im StHG ist die interkantonale Besteuerung geregelt

Steuern

Interkantonales Steuerrecht

Interkantonale Doppelbesteuerung

Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Kollision der Steuersysteme von zwei oder mehreren Kantonen

Der gleiche Tatbestand wird in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder ähnlichen Steuer erfasst (z.B. Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer, Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer)

Es ist das gleiche Steuersubjekt betroffen(oder u.U. zwei in besonderem Mass verbundene Steuersubjekte, z.B. Ehefrau und Ehemann, Eigentümer und Nutzniesser)

Es wird das gleiche Steuerobjekt erfasst

Die Besteuerung betrifft die gleiche Bemessungsperiode 

Steuern

Interkantonales Steuerrecht

Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

2 Methoden:

interntional gebräuchliche Anrechnungsmethode - Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Steuern, Beispiel im Buch mit dem Ausgleich 

in der Schweiz übliche Freistellungsmethode - jeder Staat(Kanton) besteuert seinen Anteil, Satzbestimmend aber das ganze Einkommen(Vermögen)

Vorgehen bei interkantonalen Sachverhalten

Bestimmung Haupt und Nebensteuerdomizile, Zuteilung der Steuerobjekte auf einzelne Kantone gem. Zuteilungsnormen, Betragsmässige Aufteiling der Enkommens- und Vermögensbestandteile auf die Kantone (=Steuerausscheidung)

Steuern

Interkantonales Steuerrecht

Steuerdomizil - Haupt und Neben

Hauptsteuerdomizil nat. Personen - Wohnort oder Aufenthaltsort wenn kein Wohnsitz in CH (StHG 3.1)

jur.Personen - am statutarischen Sitz bzw. am Ort der tatsächlichen Verwaltung. (StHG 20.1)

Hauptsteuerdomizil = persönliche Zugehörigkeit.

Nebensteuerdomizil = wirtschaftliche Zugehörigkeit - Spezielsteuerdomizil(Liegenschaftsort, Geschäftsort) oder Sekundäres Steuerdomizil ( Betriebsstätte, Familienniederlassung)

Steuern

Interkantonales Steuerrecht

Zuteilungsnormen

Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit - am Hauptsteuerdomizil

Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit - Personengesellschaften der "Lohn" des Gesellschafters wird im Wohnsitzkanton besteuert, der Gewinn am Geschäftsort, das Geschäftsvermögen, am Geschäftsort. 

Beteiligungen (Zins, Entgelt, Arbeitsentgelt) sowie das Geschäftsvermögen sind am Geschäftsort steurbar.

Gewinn und Kapital jur.Personen - am Hauptsteuerdomizil, ausser Filialen dann Steuerausscheidung. 

Bewegliches Vermögen und Erträge daraus - am Haupsteuerdomizil, bei Nutzniessung beim Nutzniesser an dessen Hauptsteuerdomizil

Unbewegliches Vermögen - am Belegenheitsort, auch Gewinne aus Veräusserung einer Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft. 

Bei Betriebsliegenschaften - dem Belegenheitskanton steht im Rahmen der Aufteilung des Gewinns und des Kapitals ein Anteil am Gesamtvermögen zur Besteuerung zu. 

Schenkungen und Erbschaften - am letzten Wohnsitz des Schenkers, ausser unbewegliches Vermögen am Belegenheitsort

Steuern

Interkantonales Steuerrecht

Steuerausscheidung

Steuerausscheidung nat. Personen

1. Schritt das Vermögen wird aufgeteilt, Lage der Aktiven berechnet, die Schulden anteilsmässig nach Lage der Aktiven abgezogen

2. Schritt die Erträge werden aufgelistet nach Kantonen Liegenschaft am Belegenheitsort, Lohn am Hauptsteuerdomizil, Zinsen werden nach Lage der Aktiven von oben auf die Kantone aufgeteilt.

Steuerausscheidung jur.Personen:

1. Variante - jede Niederlassung hat eine eigene Buchhaltung - direkte Steuerausscheidung.

2. Variante - eine gemeinsame Buchhaltung, dann wird quotenmässig indirekt ausgeschieden, beim Handelsunternehmen nach Umsatz, bei Produktion nach Lohn und Mietaufwand kaitalisiert - Kapitalisiert mit 6 % = 900 000 / 6% 

Steuern

Verrechnungssteuer

Steuerhoheit und Merkmale der Verrechnungssteuer

Steuerhoheit - der Bund

Steuerobjekt:

Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen

Lotteriegewinne

Versicherungsleistungen

Verr.Steuer = Sicherungssteuer für inländische Steuerpflichtige.

Für im Ausland wohnende Empfänger von Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen ist die Verr Steuer eine Steuerbelastung. Wenn ein Abkommen zw. Wohnsitzstaat und Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann die Verr. Steuer ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 

FL gilt bei Verr Steuer als Ausland! Seit dem 01.2017 besteht ein Abkommen, die Verr Steuer kann ganz oder teilweise Rückerstattet werden, umgekehrt unterliegen Gewinnausschüttungen von liechtensteinischen Gesellschaften nicht der schweizer Verr.Steuer

Steuern 

Verrechnungssteuer

Steuerobjekt

Kapitalerträge gem Art. 4.1 VStG - Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge, Dividende, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse und die verdeckten Gewinnausschüttungen - 35%

Lotteriegewinne über CHF 1000, neu 1 Mio VStG 6 - 35%

Versicherungsleistungen - eine reine Inlandsteuer, 15 % auf Leibrenten und 8 % auf sonstige Versicherungsleistungen VSt 13.Abs 1 lit. b und c. 

 

Steuern

Verrechnungssteuer

Ausnahmen

Gem. Art. 5 VStG:

Bei Versicherungsleistungen: Kapitalleistung aus Lebensversicherungen von nicht mehr als CHF 5000, Leibrenten und Pensionen von nicht mehr als CHF 500 p.A, AHV und IV Renten

Zinserträge von nicht mehr als CHF 200 p.A

Freiw. Leistungen einer AG oder GmbH für gemeinnützige CH-Unternehmen, jedoch nicht mehr als 20% des Reingewinnes

Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern etc (Kapitalreserven)

Nach dem alten Recht galt das Nennwertprinzip = Agio unterlag der Verr.Steuer, nach dem neuen Recht gilt das Kapitaleinlageprinzip= wenn Agio auf separatem Konto geführt, dann ohne Verr. Steuer bei Rückzahlung

Steuern

Verrechnungssteuer

Leistungsempfänger

Dreieckstheorie, geldwerte Leistungen

Steuern

Verrechnungssteuer

Erfüllung der Steuerpflicht

Erfüllung:

Mit Bezahlung 

Oder Meldung VStV 24, VStG 20

Erwerb eigener Beteiligungsrechte ohne Kapitalherabsetzung

Dividenden im Konzernverhältnis

Für Aktionäre, wenn es nicht mehr als 20 sind und die Anspruch auf Rückerstattung hätten(Wohnsitz CH), für Ausländer möglich im Konzernverhältnis

geldwerte Leistungen

Abgabe Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen

Ausrichtung Naturaldividende oder Liq überschuss durch Abtretung von Aktien

Sitzverlegung ins Ausland

 

FIBU

Vorräte

Ruhende Kontoführung (ohne laufende Inventur)

Lieferantenrechnung: WarenAu/VLL

Bezugsspesen: WarenAu/VLL

Rabatte und Skonti vom Lieferant: VLL/WarenAu

RG an Kunden: FLL/WaEr

Rabatte und Skonti an Kunden: WaEr/FLL

Rücknahmen von Kunden: WaEr/WaAu

Bei Inventur wird eine BÄ verbucht, das Konto WaBe wird ruhend geführt, d.h. nur eine Bestandesänderungsbuchung bei Inventur

FIBU

Vorräte

Laufende Kontenführung

Lieferantenrechnung: WarenBe/VLL

Bezugsspesen: WarenBe/VLL

Rabatte und Skonti vom Lieferant: VLL/Be, wenn Ware noch am Lager, sonst VLL/WaAu

RG an Kunden: FLL/WaEr - VP

WaAu/WaBe EP

Rabatte und Skonti an Kunden: WaEr/FLL

Rücknahmen von Kunden: WaEr/FLL VP

WaBe/WaAu EP

Inventarmanko: WaAu/WaBe

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