WIRTSCHAFT OR ZGB

Einführung Rechtskunde und Obligationenrecht

Einführung Rechtskunde und Obligationenrecht


A. P.
Diese Lernkarten bieten einen Überblick über das Obligationenrecht und das Zivilgesetzbuch (ZGB) auf Mittelschulniveau. Sie behandeln zentrale Themen wie Vertragsarten, Haftung, Rechtsgeschäfte und die Unterscheidung zwischen Recht, Sitte und Moral. Die Karteikarten sind ideal für Schüler, die sich auf Prüfungen vorbereiten, da sie wichtige Begriffe und Fälle aus dem Wirtschaftsrecht erklären und praktische Anwendungen aufzeigen.
Flashcards
40
Students
7
Language
German
Category
Micro-Economics
Created / Updated
20.11.2019 / 14.02.2023

Flashcards

FREIHEITSRECHTE:

o Recht auf Leben und persönliche Freiheit 

o Schutz der Privatsphäre
o Recht auf Ehe und Familie
o Glaubens- und Gewissensfreiheit 

o Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit 

o Sprachenfreiheit
o Wissenschafts- und Kunstfreiheit 

o Versammlungsfreiheit 

o Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit 

o Niederlassungsfreiheit
o Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und 

Ausschaffung 

o Eigentumsgarantie  

o Wirtschaftsfreiheit 

 

Symbole Justitia

Rechtschwert :

Ausführung des Gesetzes

Waage : Angemessenheit

Augenbinde :

Alle M gleich vor dem Gesetz

Recht, Sitte und Moral

Brauch/Sitte und Moral :

Nicht erzwingbare Regeln von Gesellschaft aufgestellt 

Recht/Rechtsordnung :

Erzwingbare Regeln vom Staat erlassen

 

Alle beeinfl. das mens. V

Recht

  • Ordnungsregeln und Verhaltensvorschriften
  • Bestimmt äusseres Verhalten mit Befehlscharackter und ist erzwingbar
  • Bsp. : rote Ampel überfahren, im Fahrverbot stehen

Sitte

  • Regeln Brauch/Anstand/Höflichkeit
  • Einfluss ä. V. aber nicht erzwingbar
  • Bsp. jmd. grüssen oder sich bedanken

Sittlichkeit(Moral,Ethik)

  • Gesinnung, innere Einstellung des einz. M
  • Gewissen, Werthaltung
  • Regelt in. V. aber nicht erzwingbar
  • Bsp. Mutter im Haushalt helfen oder etw. aufheben wenn es runterfällt

Dispositives Recht :

abänderbares Recht

Zwingendes Recht :

erzwungenes, nicht abänderbares Recht

Artikel

  • jede Rechtsvorschrift nummeriert  -> Artikel
  • Artikel ergänzt -> Buchstabe beigefügt
  • Bsp. OR 271a

Absatz

 

  • Artikel umfangreich-> Aufteilung Absätze
  • Absätze mit fortalufenden Nummer bez.
  • Bsp. OR 271a Abs.1

Litera und Ziffern

  • innerhalb Absatz Aufzählungen  
  • -> a,b,c Litera
  • -> 1,2,3 Ziffer
  • Bsp. OR 271a Abs.1 lit. e Ziff. 4

Zitierweise von Rechtsvorschriften:

  • Rechtserlass
  • Artikel
  • Absatz
  • Litera
  • Ziffer

Legislative:

 

  • Gesetzgebende Gewalt
  • Gesetze beschliessen
  • Parlament(Nati und Ständerat)
  • Zuständig für Erlassung und Verabschiedung von Gesetzen

Exekutive:

  • Ausführende Gewalt
  • Gesetze umsetzend
  • Bundesrat
  • Führt vom Par. beschlossenen Gesetze aus

Judikative:

  • Richtende Gewalt
  • Recht sprechend
  • Bundesgericht
  • Der jud. Staatsgewalt obliegt die Rechtssprechung

Voraussetzungen Vertragsgültigkeit:

  • Urteilsfähigkeit ZGB 16
  • Volljährigkeit ZGB 14
  • Beide zm -> Handlungsfähigkeit ZGB 12,13

Beschränkthandlungsunfähig:

  • Urteilsfähig aber noch nicht mündig -> ICH!

Handlungsunfähig:

  • Unter Rausch/Drogen
  • Kindesalter
  • Geistige Behinderung

Obligationenrecht

  • Grundgerüst für alle Vertragsarten
  • OBL im wirt. Sinne (Wertpapier für Kapitalanlage)
  • OBL im recht. Sinne (Verpflichtung oder Schuldverhältnisse)
  • OBL ist Fremdkapital (von aussenstehenden Person-> Zins)
  • Jedes Mal,wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, entsteht eine Obligation

Entstungsgründe für eine Obligation:

  •  Durch Vertrag OR 1                                       (Geld gegen Leistung)
  • Durch unerlaubte Handlung OR 41             (Jmd. Schaden zufügen ohne dass ich es darf)
  • Durch ungerechtfertigte Bereicherung                                     OR 62 (Wenn man Geld erhält, dass einem nicht gehört)

Tatbestandsmerkmale OR 41

  • Wer anderen wiederrechtlich Schaden hinzufügt, sei es aus Absicht, sei es mit Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet
  • Ebenso zum Ersatze verpflichtet, wer anderen in einer gegen die guten Sitten verstossende Weise Schaden zufügt

Vorgehen

  • Sachverhalt(Was ist passiert?)
  • Ich fahre rückwärts, übersehe ein Auto, es entsteht ein Blechschaden

 

  • Suche nach passendem Artikel im Ges.
  • OR 41 Abs. 1(unerlaubte Handlung)

 

  • Tatbestandsmerkmale angeben
  • Kann man jeweils aus Artikel herauslesen                                                    
  • Hier: Tatbestandsmerkmale OR 41
  • Wer anderen wiederrechtlich Schaden hinzufügt, sei es aus Absicht, sei es mit Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet
  • Ebenso zum Ersatze verpflichtet, wer anderen in einer gegen die guten Sitten verstossende Weise Schaden zufügt

 

  • Prüfung Tatbestandsmerkmale
  • Wenn alle TBM erfüllt sind, tritt Rechtsfolge(Schadensersatz) in Kraft

 

  • Rechtsfolge
  • Alle TBM erfüllt -> für enstandenen Schaden bezahlen 

Verschuldenshaftung: OR 41

  • Entsteht durch eigenes Verschulden 
  • ( ich hafte, wenn ich etwas selber kaputt gemacht habe)-> Vase im Kaufhaus kaputt gemacht -> ich muss sie ersetzen

 

Kausalhaftung:

  • Haftung ohne eigenes Verschulden, weil man für ein fremdes Verhalten oder eine fremde Sache verantwortlich ist

Haftung

Haftung Geschäftsherren:

Wenn Kunde Vase kauft, sie geht beim aufstellen Kaputt und Kunde verletzt sich -> Firma haftet

 

Haftung Tierhalter:

Wenn sein Hund jmd. beisst haftet der Hundebesitzer

 

Haftung Werkeigentümer:

Wenn es im Winter viel schneit und die Strasse vor dem Gebäude nicht befreit wird und dadurch jmd ausrutscht und sich verletzt

 

Haftung Familienoberhaupt:

Wenn ein Kleinkind im Laden einen Ball mitgehen lässt, haften die Eltern

 

Einseitiges Rechtsgeschäft

 

  •  Willensäusserung einer Person genügt (Testament)

Zweiseitiges Rechtsgeschäft

 

  • Benötigt Willensäusserung von 2 Parteien (Bsp. bei einem Vertrag)

Angebot(Antrag/Offerte)

  • empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und die durch Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, sodass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt ( so Angebot mit einfachem JA annehmen kann)

Verbindlich

  • Angebote prinzipiell immer verbindlich, ausser wenn nicht ausdrücklich festgeschrieben ist dass das Angebot unverbindlich ist

Unverbindlich

  • zeichnen sich durch sogennante Freizeichnungsklauseln(besondere Bestimmungen im Angebot) aus
  • Tarife, Werbung, Preislisten, Kataloge
  • (Bspw. nur so lange Vorrat reicht/Preise können je nach Nachfrage variieren)

unbefristet

  • weist keine zeitliche Terminierung auf(kein genaues Datum oder Ziel vermerkt mit dem der Vertrag automatisch endet)
  • kann nur durch Kündigung aufgelöst werden

befristet

  • ohne ausdrückliche Regelung -> weder eine Probezeit noch vorzeitige Kündigungsmöglichkeit besteht
  • Vertrag muss also von beiden Parteien bis zum Beendigungsdatum erfüllt werden
  • Antrag mit Bestätigungsdatum

Unter Anwesenden

  • vertrag mündlich von person zu person
  • telefonisch geregelter Vertrag

Unter Abwesenden

  • Antrag per Mail,Brief usw. ohne dass die Parteien miteinander mündlich sprechen

FORMLOS

  • mündlich
  • Kaufverträge 

 

EINF SCHRIFTLICHKEIT

  • Vertrag schriftlich ausgefertigt
  • muss von Personen eigenhändig unterschrieben werden
  • Konkurrenzverbot, Abtretung einer Förderung, Schenkungsversprechen

QUALI SCHRIFTLICHKEIT

  • zusätzliche Bedingungen müssen erfüllt sein(best. Mindestangaben im V/ Verwendung eines offiziellen Formulars
  • Lehrvertrag, eigenhändiges Testament

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG

  • Vertrag unter Mitwirkung einer Urkundeperson(Notar) schriftlich aufgesetzt und von dieser mitunterschrieben
  • Kaufvertrag für Grundstück, Bürgschaftsvertrag, Erbvertrag, Versorgungsvertrag

EINTRAG INS ÖFFENTLICHE REGISTER

  • Rechtswirkungen stehen erst mit dem Eintrag in ein öR 
  • Handelsreg., Grundbuch, das Register für Eigentumsvorbehalt

 

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG UND EINTRAG IN EIN ÖR

  • strengste Form
  • Gründung einer AG/ GMBH

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