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N. K.
Diese Lernkarten behandeln das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Kontext des Familienrechts und der Errungenschaftsbeteiligung, wobei der Fokus auf Ehe, Scheidung und Vermögensaufteilung liegt. Sie beleuchten Themen wie Eheschutzmassnahmen, Unterhalt, Beiträge zur ehelichen Gemeinschaft und die Aufteilung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten. Besonders relevant für angehende Treuhänder und Rechtsfachleute, die sich auf familienrechtliche Aspekte spezialisieren möchten.
Flashcards
30
Students
6
Language
German
Category
Finance
Level
Other
Created / Updated
29.11.2018 / 16.07.2022

Flashcards

C / 2.2 Familienrecht

Was braucht es für die Eheschliessung?

- muss ehefähig sein (urteilsfähig und mündig)

- dürfen keine Ehehindernisse (nahe Verwandschaft oder eine bereits bestehende Ehe) vorliegen.

- Ehe ist ein Vertrag, welcher in formalen Verfahren abgeschlossen werden. Brautleute stellen ein Gesuch. ( ZGB 98)

- Zivilstandsamt prüft die Identität und Ehevoraussetzung (94 / 95 / 99 ZGB)

- Erfüllt, amtlichen Trauungslokal vor zivilen Standesbeamten getraut. (101 / 102 ZGB)

- Trauung ist offentlich und findet in Anwesenheit volljährigen und urteilsfähigen Zeugen statt.

C / 2.2 Familienrecht

Was ist im Allgemeinen in der Ehe die Rechlichen Auswirkungen?

  • Eheliche Gemeinschaft (ZGB 159)
  • Name (ZGB 160)
  • eheliche Wohnung ( ZBG 162 / 169)
  • Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (ZGB 166)
  • Unterhalt der Familie (ZGB 162-165)
  • Auskungftspflicht (ZGB 170)
  • Eheschutzmassnahmen (ZGB 171-179)

C / 2.2 Familienrecht

Was sind die Rechten und Pflichten einer Ehelichen Gemeinschaft?

Die eheliche Gemeinschaft versteht sich als umfassende Lebensgemeinschaft.

Sofern Kinder vorhanden sind, als Erziehungsgemeinschaft.

ehelichen Gemeinschaft = Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit

 

gegeseitige Treue- und Beistandspflicht. (Letztere ist moralisch als auch materiell zu verstehen)

Beistandspflicht ZGB 159 Abs. 3 kann verpflichtet sein, mehr zu leisten als dies in ZGB 163 (Unterhalt Familie)verlangt wird.

C / 2.2 Familienrecht

Wie sieht es rechlich aus beim Name des Ehegatten?

Bürgerort?

Behält jeder Ehegatte seinen Namen (ZGB 160 Abs. 1) Ausser Ehegatte erklärt, dass sie den Ledignamen Braut oder Bräutigams als Familiennamen tragen wollen. (ZGB 160 Abs. 2)

Behalt Name, bestimmen die Brautleute, welchen ihrer Ledigname ihre Kinder tragen sollen (ZGB 160 Abs. 2)

Auf Bürgerort hat die Eheschliessung keine Auswirkungen mehr (ZGB 161)

C / 2.2 Familienrecht

Erkläre den Unterschied Eheliche Wohnung und Ferienwohnung. Was gibt es für rechtliche Folgen die eingehalten werden müssen.

Geschützt wird jedoch nur der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Familie befindet. Wo gemeinsam gewohnt wird. So fallen Ferienhäuser nich unter den Begriff eheliche Wohnung.

Für die Kündigung oder Veräuserung der Familienwohnung ist ausdrückliche Zustimmung beider Ehegatten erforderlich. Kündigung durch Vermieter müssen beiden Ehegatten separat zugestellt werden (OR 266n, ZGB 169)

Belastung der Liegenschaft mit Grundpfandrecht (Bei Familienwohnung) muss die Zustimmung des anderen Ehegatten eingeholt werden, auch wenn sich die Liegenschaft ausschliesslich im Eigentum eines Ehegatten befindet (ZGB 169) Nur dann notwendig, wenn Wohnung durch Belastung gefährdet wird (2/3 des Verkehrswerts übersteigt) 

C / 2.2 Familienrecht

Wie ist der Unterhalt der Familie zu leisten? Mit was für Beiträge?

gebührender Unterhalt der Familie, jeder nach Massgabe seiner Möglichkeiten leisten (ZGB 163 Abs. 1

mögliche Beiträge (Geld, Dienleistungen, Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Mithilfe im Betrieb ...)

C / 2.2 Familienrecht

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft?

  • vertritt jeder Ehegatte die Gemeinschaft für die laufenden Bedürfniss der Familie (ZGB 166 Abs. 1)
  • Der Ehepartner haftet somit gegenüber Dritten, da gutgläubig ausgehen das im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis gehandelt hat (ZGB 166 Abs. 3)

C / 2.2 Familienrecht

Wie seht es mit der Auskunftspflicht des Ehegatten? Was kann man machen, wenn keine Auskunfts erhalten wird?

ZGB 170

  • jeder Ehegatte kann von anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
  • Es gibt nicht die Möglichkeit, bei einer Bank Auskunft über das Konto des anderen Ehegatten zu erhalten. Es braucht die Zustimmung des Kontoinhabers.
  • Verweigerung des Ehegatten, kann der einsichtsbegehrende Ehegatte den Richter anrufen, welche die Bank verpflichten kann, Auskunft zu erteilen.

C / 2.2 Familienrecht

Wann werden die Eheschutzmassnahmen angewendet?

Ehegatten können sich über Auteilung der Rechte und Pflichten nicht einigen. Gesetz Verschieden Eheschutzmassnahmen zur Verfügung.

C / 2.2 Familienrecht

Was ist bei Scheidung zu regeln?

  • Scheidung an sch
  • Kinder
    • Zuteilung von elterlicher Sorge und der Obhut für Kinder (ZGB 133)
    • Kinderunterhaltsbeiträge (ZGB 133 in Verbindung mit 276 ff.)
    • Besuchsrecht (ZGB 133 in Verbindung mit 273 ff.)
  • Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten (ZGB 125)
  • Wohnung der Familie (ZGB 121)
  • güterrechtliche Auseinandersetzung
  • Verteilung der während der Ehe erworbenen Pensionskassenanprüche (ZGB 122 ff.)
  • Kosten des Scheidungsverfahrens

Richter Teilt einem Ehegatten die elterliche Sorge zu, Wahrung des Kindeswohl nötig ist (ZGB 133f, 296-317)

Zum Wohle des Kindes nicht notwendig ist, beide Eltern die elterliche Sorge. Die Obhut regelt, Betreuung und Entscheidungen des täglichen Lebens (ZGB 301 1bis). Betreuen die Eltern gemeinsam, alternierende Obhub vereinbart werden.

Kosten Unterhalt der Kinder:

  • bar Unterhalt
  • Betreuungsunterhalt

Der die Kinder nicht oder wenig betreuende Elternteil hat beim Betreuungsunterhalt einen Betrag zu bezahlen, der die Leistungen des betreuenden Elternteils (dessen Lohnausfall) abgelten soll. => Gilt für verheiratete Eltern im Falle der Scheidung als auch unverheiratete Eltern (Scheidungsrecht verweist allgemeine Kindesrecht ZGB 133 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung ZGB 276)

Ansprüche aus beruflicher Vorsorge während der Ehe erworben (Austrittsleistungen) hälftig zu teilen (ZGB 122-124). Auch vollzogen, Ehegatte bei Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist.

Anwartschaften aus der Säule 3a = güterrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

C / 2.2 Familienrecht

Welche drei Scheidungsarten gibt es und was ist der Unterschied bei der Scheidung?

Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Vereinbarung (ZGB 111) oder Teileinigung (ZGB 112)

regeln sämtliche Nebenerfolge in einer Vereinbarung (Konvention), Gericht zur Genehmigung vorlegen. Beide Parteien gemeinsam und getrennt angehört. => Scheidung tatsächlich wollen. Vollständige Vereinbarung hinsichtlich der Kinderbelangen genehmigen = Scheidung.

nicht über alle Nebenpunkte der Scheidungsfolge verständigen. Sind sich aber einig, legen Teileinigung vor. Beide Parteien gemeinsam und getrennt angehört. Die strittigen Punkte werden vom Gericht entschieden.

Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben (ZGB 114)

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten seit mind. 2 Jahren getrennt leben. Die Trennung muss subjektiv gewollt und objektiv tatsächlich stattgefunden haben. Für die Dauer können Eheschutzmassnahmen angebracht sein, wenn über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen können.

Scheidung auf Klage eines Ehegatten wegen Unzumutbarkeit der 2-Jahresfrist (ZGB 115)

unzumutbar ist, die 2-Jahresfrist abzuwarten, kann die Scheidung vor Ablauf der Trennungsfrist verlangen. jedoch schwerwiegende Gründe geltend machen, welche Weiterführung der Ehe unzumutbar. Solche können sein: Gewalttätigkeit, Verbrechen, schwerwiegende Kränkung.

C / 2.2 Familienrecht

Wann kömmt die Verschuldensfrage bei einer Scheidung zu tragen?

Wer Schuld am Scheitern der Ehe trägt, spielt bei der Frage, ob die Ehe zu scheiden sei, keine Rolle.

Unterhaltszahlungen können jedoch bei offensichtlicher Unbilligkeit wegen grobem Verschulden eines Ehegatten gekürzt oder gar versagt werden (ZGB 125 Abs. 3)

C / 2.2 Familienrecht

Für was ist das eheliche Güterrecht da? Welche Güterstände gibt es? Wie wird bestimmt, welche Güterstand für die Ehe gültig ist? Was gibt es für Ausnahmen?

Gesetz regelt, welche Rechte jeder Ehegatte am *ehelichen Vermögen* hat und wie diese bei Tot, Scheidung und Wechsel zu anderen Güterstand aufzuteilen ist.

Es dürfen keine anderen Güterstände vereinbart (geschaffen) werden, die bestehenden Güterstände dürfen durch Eheverträge nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ordnung abgeändert werden.

Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand (ZGB 181)

Die Ehegatten, welche keine besonderen Vorkehrungen getroffen haben, stehen unter diesem Güterstand. Sie können jedoch vor oder nach der Heirat durch einen (öffentlich zu beurkundenden!) Ehevertrag einen der sog. vertraglichen Güterstände wählen.

Gütergemeinschaft und Gütertrennung als  vertraglicher Güterstand

besonder Umstände (vgl. ZGB 185: Überschuldng, Interessengefährdung, Auskunftsverweigerung) berechtigen, bei Gericht die Anordung der Gütertrennung zu beantragen. Gütertrennung wird auch vorgenommen, wenn über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet wird (ZGB 188) auch bei Pfändung (vgl. ZGB 189)

ZGB 193 legt das Gesetz fest, dass durch Begündung oder Änderung eines Güterstandes den Gläubigen des Ehegatten kein Haftungssubstrat entzogen werden darf.

Die Wahl des Güterstandes hat keinen Einfluss auf die Besteuerung der Ehegatten.

C / 2.2 Familienrecht

Wie setzt sich die Vermögenmassen bei der Errungschaftsbeteiligung zusammen?

ZGB 196-220

zwei getrennte Vermögensmassen:

  • Eigengut und Errungenschaft

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftbeteiligung:

Wie sieht es mit der Verrechnung von Schulden aus?

Innerhalb der gesetzliche Schranken, verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. Jeder Ehegatte hatet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Ein eheliches Vermögen existiert nicht.

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Was gehört ins Eigengut?

  • Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
  • Vermögenswerte, die
    • vor der Ehe erworben wurden (entgeltlich oder unentgeltlich)
    • während der Ehe unentgeltlich erworben
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut

Daneben können die Ehegatten durch Ehevertrag gewisse Vermögenswerte zu Eigengut erklären (ZGB 199)

 

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Was gehört in die Errungenschaft?

Alle Vermögenswerte, die nicht Eigengut darstellen, gehören zur Errungeschaft.

Vor allem Arbeitserwerb, Erträge aus dem Eigengut, Leistungen als Ersatz für verlorene Erwerbsfähigkeit ausgerichtet werden sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (ZGB 197 Abs. 2)

Grundsätzlich wird vermutet, dass ein Vermögenswert zur Errungeschaft gehört (ZGB 200 Abs. 3). Wer behauptet Vermögenswert im Eigengut, muss dies beweisen. Auch wird vermutet, Vermögenswerte im Miteigentum beider Ehegatten steht. So darf kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen.

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Erkläre den Vorschlag und Rückschlag. Wann werden Sie angewannt und wie berechnet?

Bei Auflösung des Güterstandes wird die Errungenschaftsbeteiligung nicht einfach hälftig geteilt, sondern es ist der sogenannte Vorschlag zu berechnen (ZGB 210)

Berechnung:

  • Saldo Errungenschaft beider Ehegatten
  • Hinzurechnungstatbestände gem. ZGB 208
  • Ersatzforderungen der Errungenschaft gem. ZGB 206, 209
  • abzüglich Scchulden der Errungenschaft

=Vorschlag

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Wann ist der Massgebende Zeitpunkt einer Teilung?

Zeitpunkt der güterrechlichten Auseinandersetzung (ZGB 214)

Im Falle der Scheidung gilt der Tag, an welchem das Scheidungsbegehren gestellt wurde als der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (ZGB 204 Abs. 2)

 

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Mehrwertanteil und Ersatzfoderungen zwischen Errungschaft und Eigengut.

ZGB 206: Sind im Laufe der Ehe Vermögenswerte aus einer Vermögensmasse in eine andere geflossen, besteht ein Ausgleichungsanpruch. Gilt auch zwischen Errungenschaft und Eigengut ZGB 209

Zur Verbesserung oder Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen Ehegatten einen finanziellen Beitrag, Anrecht auf Rückerstattung des Geleisteten sowie allfälligen Mehrwert (ZGB 206) Ein Minderwert wird nicht berücksichtigt.

Das Recht auf einen Mehrwertanteil kann schriftlich wegbedungen werden (ZGB 206 Abs. 3)

Wenn ein Ehegatte Vermögen zwischen Eigengut und seiner Errungschaft verschiebt (ZGB 209) wird Mehr- und Minderwert berücksichtigt.

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Wie sind die Voraussetzungen des Anpruches auf einen Mehrwertanteil nach ZGB 206?

  1. Ein Ehegatte leistet einen Beitrag in einen Vermögenswert des anderen Ehegatten. (z.B. zum Erwerb, zum Erhalt oder zur Verbesserung)
  2. Der Betrag erfolgt ohne Schenkungsabsicht und ohne Gegenleistung.
  3. Es entsteht ein Mehrwert

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Wie sind die Voraussetzungen des Anpruches auf einen Mehrwertanteil nach ZGB 209?

  1. Ein Ehegatte leistet einen Beitrag von einer seiner Vermögensmassen in die andere seiner Vermögensmassen(von Eigengut in Errungenschaft und von Errungenschaft in Eigengut (immer seiner))
  2. Es entsteht ein Mehrwert

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Welcher Mehrwert kann geltend gemacht werden und was ist der Unterschied?

konjunktureller Mehrwert

Dies ist ein Mehrwert, welcher durch die Marktlage und nicht durch die wertschöpfende Tätigkeit eines Ehegatten oder eines Dritten begründet ist. (z.B. Liegenschaft = infolge gestiegene Nachfrage und teuerungsbedingt eines Verkehrswert)

industrielle Mehrwert

Entstand, weil ein Vermögen intensiver als gewöhnlich bewirtschaftet wurde. = gilt als Einkommen und fällt somit in die Errungenschaft. (Eigenleistungen oder spekulation Vermögen)

 

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Wann wird die Hinzurechnung nach ZGB 208 angewannt und was beinhaltet sie?

Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

- unentgeltliche Zuwendungen, die während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke; Vermögensentäuserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern.

C / 2.2 Familienrecht

Errungenschaftsbeteiligung:

Wie siet der Ablauf einer güterrechtlichen Auseinandersetzung aus?

 

  1. Trennung von Frauen- und Mannesgut
    1. Rücknahme des Eigentums
    2. Teilung von Miteigentum
    3. Begleichung der gegenseitigen Schulden
    4. Zuordnung von Schulden gegenüber Dritten
  2. Berechnung des Vorschlages / Rückschlages
    1. Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen der Ehegatten gem. ZGB 206
    2. Korrektur zugunsten des Eigengutes gem. ZGB 207 Abs. 2
    3. Hinzurechnung gem. ZGB 208
    4. Mehr- und Minderwertanteile gem. ZGB 209
  3. Verteilung des Vorschlages

Bei der Auflösung des Güterstandes erhält nur jeder Ehegatte die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten.

Das Eigengut verbleibt ungeteilt bei dem Ehegatten, zu dem es gehört.

C / 2.2 Familienrecht

Wie ist bei Unterhalt der Familie die Verteilung des Lohnes bei Mithilfe?

Der haushaltführende, kinderbetreuende usw. hat Anspruch auf einen Beitrag zur freien Verfügung. Über diesen ist er nicht rechenschaftspflichtig. ZGB 164 ist kein Lohn, sondern familienrechlicher Anspruch (Zweck: ehöhte Unabhängigkeit zu verschaffen). Anspruch nur dann, Deckung des gebührenden Unterhalts der Familie sowie verantwortungsbewussten Vorsorge Restbetrag übrig bleibt. (Achtung: Taschengeld im eigentlichen Sinne ist bereits im ZGB 163 enthalten!)

C / 2.2 Familienrecht

Wann sind beim Unterhalt Familie ausserodentliche Beiträge an eheliche Gemeinschaft zu leisten?

ZGB 165 ausserodentliche Beiträge, ohne besonderen Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Darlehensvertrag), hat Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dieser Beitrag kann in Arbeitsleistung oder geldwerte Leistungen für Familienunterhalt bestehen.

ZGB 165 ist *lex specialis* ungerechtfertigten Bereicherung gemäss OR 62ff (Beurteilung ordentliche Richter)

C / 2.2 Familienrecht

Wie sehen die unterschiedlichen Rechtsgeschäfte bei den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft aus?

  • als laufende Bedürfnisse der Familie gelten für das Leben notwendige Ausgaben. Voraussetzung der Vertretungswirkung nach ZGB 166 Abs. 1 jedoch, dass die Ehegatten zusammenleben.
  • Nicht laufende Bedürfnisse (z.b Kauf / Miete Lieg., Kauf Wohneinrichtung, Erwerb Auto, Abschluss Lebensvers.) keine *Altagsgeschäfte*. Was zu den laufenden Bedürfnissen einer Familie gehört. Das finanzielle Verhältniss wird individuell bestimmt. Auch werden gutgläubige Dritte geschützt (ZGB 166 Abs. 3)
  • Haftung für Ausgaben für laufende Bedürfnisse der Familie nur einen Ehegatten treffen soll, muss dies gegenüber Dritten kundgetan werden.

C / 2.2 Familienrecht

Wie sieht die Vertretung ehelichen Gemeinschaft bei einer Notsituation aus?

  • ZGB 166 Abs. 2 Ziff. 2 Ehegatte in Notsituation befugt, auch für die übgrigen Bedürfnisse der Familie zu vertreten. Auch kann er sich vom Gericht zur Vertretung ermächtigen lassen (ZGB 166 Abs. 2 Ziff. 1+2)

C / 2.2 Familienrecht

Was für Eheschutzmassnahmen gibt es. Was sind die Unterschiede?

vermittelnde Eheschutz

Gesetz verpflichtet Kantone, Familienberatungsstellen zu schaffen (ZGB 171)

Deren Vorgehen beruht auf Freiwilligkeit der Ehegatten und gesetzlich nicht weiter geregelt.

autoritative Eheschutz = wird durch Richter vorgenommen.

  • Geldleistungen (ZBG 173)
  • Entzug der Vertretungsbefugnis (ZGB 174)
  • Anweisungen an die Schulder (ZGB 177)
  • Beschränkung der Verfügungsbefugnis (ZGB 178)
  • Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (ZGB 176 Abs. 1 Ziff. 2)
    • Festlegung von Geldbeiträge (ZGB 176 ABs. 1 Ziff. 1)
    • Benützung der Wohnung und des Huasrates (ZBG 176 Abs. 1 Ziff. 2)
    • Anordnen der Gütertrennung (ZGB 176 Abs. 1 Ziff. 3)
    • Kinderzuteilung (ZGB 176 Abs. 3) Elterliche Sorge verbleit bei Eheschutzmassnahmen bei beiden Ehegatten. Der Richter kann bei Eheschutzmassnahmen lediglich einen Ehegatten die Obhut über die Kinder zusprechen.

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