Recht, Kapitel 5
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Cartes-fiches
Verschiedene Verträge auf Arbeitsleistung
- Arbeitsvertrag
- Werkvertrag
- Auftrag
Arbeitsvertrag
- Der Arbeitnehmer ist verpflicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit dem Arbeitgeber Arbeit zu verrichten.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn
Werkvertrag
- Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung oder Reparatur eines Werkes
- Der Besteller verplichtet sich zur Leistung einer Vergütung (Werklohn)
- Arbeitsresultat geschuldet!
- sonst Wandelung, Minderung, Nachbesserung oder Schadenersatz
Auftrag
- Der Beauftragte übernimmt die Besorgung von Geschäften
- Der Auftraggeber schuldet eine Vergütung (Kommission oder Honorar)
- Die Tägtigkeit ist geschuldet aber nicht der Erfolg.
Gesetzliche Bestimmungen Arbeitsvertrag
- Arbeitsgesetz
- Berufsbildungsgesetz
- OR
- Öffentlich-rechtliche Personalgesetze
- etc.
Vorstellungskosten (= Reise- und Übernachtungskosten)
- Termin vom Bewerber gewünscht, muss der AG keine Kosten übernehmen.
- Wenn der AG im voraus erklärt er übernehme die Kosten nicht, muss er das auch nicht.
- Termin vom AG gewünscht, je nach Lehrmeinung....
Auskunftspflicht
- AG hat keinen Informationsanspruch über Sachverhalte aus der Privatsphäre.
- Referenzen dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers eingeholt werden.
- Es müssen nur zulässige Fragen (= Ausbildung. beruflicher Werdegang...) wahrheitsgetreu beantwortet werden.
- Die Frage nach Schwangerschaft ist zulässig, wenn die Arbeit von Schwangeren nicht ausgeführt werden kann.
- Frage nach Krankehieten sind erlaubt wenn sie relevant sind. (Mehlallergie, Rückenschmerzen....)
- Das Bewerbungsdossier muss zurück gegeben werden bei Nichtanstellung.
EAV Formfreiheit
grundsätzlich formfrei (gilt nicht für Lehrvertrag = qualifizierte Schriftlichkeit)
schriftlich muss vereinbart werden:
- Probezeit (max. 3 Monate) länger als einen Monat
- Kündigungsfristen die von der gesetzlichen Regelung abweichen
- Konkurenzverbot
EAV Inhaltsfreiheit
Art. 361 OR sind absolut zwingende Vorschriften , sie dürfen weder zu ungunsten des Arbeitnehmer noch des Arbeitgebers abgeändert werden.
Art. 362 OR sind relativ zwingende Vorschriften, sie dürfen nur zu gunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Art. 341, Abs 1 OR schreibt zwingend vor, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung der Arbeitnehmer auf Forderungen nicht verzichten kann. Beginn bei Fälligkeit, 5 Jahre Verjährungsfrist
Pflichten des Arbeitnehmers
- persönliche Arbeitsleistung
- Sorgfaltspflicht
- Treuepflicht (Geheimhaltung...)
- Verbot von Schwarzarbeit
- Rechenschftspflicht
- Übernahme von Überstunden (nur wenn zumutbar und nötig
Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit aus persönlichen Gründen
Arbeitsverhältnis < 3 Monate gearbeitet -> keine Lohnfortzahlungspflicht
Arbeitsverhältnis > 3 Monate gearbeitet oder eingegangen -> 1. Dienstjahr (nicht Kalenderjahr!) 3 Wochen, dann Berner-Skala
- Krankheit, Unfall, Militär, etc.
- öffentliches Amt
- Familienereignisse
- dringende Angelegenheiten (Gemeinde, Arztbesuch...)
Pflichten des Arbeitgebers
- Lohnzahlung
- Lohnfortzahlung
- bei unverschuldeter Abwesenheit aus persönlichen Gründen
- vertragliche Lohnfortzahlung
- Krankentaggeldversicherung
- Lohnfortzahlung beim Tod des Arbeitnehmers
- bei Unterstützungspflicht -> 1 Monat
- Arbeitsgeräte und Material
- Ersatz von Auslgen (Spesen)
- Fürsorgepflicht (Gesundheit, Mobbing...)
- Gewährung von Freizeit und Ferien
- Zeugnis ausstellen
Freizeit und Ferien
- Freizeit
- 1 Tag pro Woche arbeitsfrei
- Zeit für persönliche Angelegenheiten
- Ferien
- Zeitpunkt bestimmt Arbeitgeber
- Mind. 5 Wochen Ferien bis 20 Jahre/Jahr
- Danach mind. 4 Wochen Ferien/Jahr, davon mind. 2 Wochen am Stück
- Feiertage zusätzlich
- Krankheit in den Ferien -> Nachgewährung (Arztzeugnis)
Ferienverkürzung
- Eigenes Verschulden
- mehr als 1 Monat weg -> Kürzung 1/12 pro vollem Monat
- Ohne eigenes Verschulden
- mindestens 2 Monate weg -> Kürzung ab 2. Monat 1/12 pro vollem Monat
Zeugnis ausstellen
- Zwischenzeugnis jederzeit
- Vollzeugnis
- Art und Dauer
- Leistung
- Verhalten
- Wohlwollend formulieren
- Wahrheitsgemäss
- Arbeitsbestätigung
- Nicht qualifizierend
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ohne Kündigung
- befristetes Arbeitsverhältnis
- Nach Ablauf
- Aufhebungsvereinbarung
- Kündigung nicht möglich ausser fristlose Entlassung
- durch Tod des Arbeitnehmers
Mit Kündigung
- ordentliche Kündigung (Fristen beachten, auch bei erreichen des Rentenalters muss gekündigt werden)
- fristlose Kündigung
Die Kündigung ist formlos gültig, auch mündlich
Keine verschiedenen Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ist empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (Poststempel reicht nicht)
Kündigungsfristen
- Probezeit (nichts vereinbart -> 1 Monat; maximal 3 Monate; wird durch Krankheit...verlängert)
- 7 Tage, jederzeit
- Im 1. Dienstjahr
- 1 Monat, auf Monatsende
- 2. bis 9. Dienstjahr
- 2 Monate, auf Monatsende
- ab dem 10. Dienstjahr
- 3 Monate, auf Monatsende
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden. Unter 1 Monat jedoch nur im 1. Dienstjahr und durch einen Gesamtarbeitsvertrag. Muss auch nicht Ende Monat sein, kann formfrei abgeändert werden.
- Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund
- nur durch schwerwiegende Verfehlungen möglich, Vertrauensgrundlage zerstört
- können befristete und unbefristete Arbeitsverträge per sofort aufgelöst werden.
- kann auch während Krankheit, Militär oder Schwangerschaft ausgesprochen werden
Gratifikation, 13. Monatslohn
Ist grundsätzlich freiwillig, kann von Bedingungen wie Geschäftsergebnis oder ungekündigte Stellung abhängig sein.
- 3 Jahre bezahlt fix
- unterschiedliche Höhe in 3 Jahren: fix, Höhe flexibel
Bezug von MSE
- In den letzten 9 Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert sein
- während dieser Zeit mind. 5 Monate Erwerbstätig ( sie kann auch Krank geschrieben sein)
- Bei zuständigen Ausgleichskasse melden, wird nicht automatisch ausbezahlt
- MSE = 80 % vom Lohn max 196.-- abzügl. AHV/IV/EO/ALV = AN AHV/IV/EO + Fak = SE
- Wer MSE bezieht, erhält in dieser Zeit kein anderes Taggeld (Kein ALV, IV, UV oder EO)
Lohnfortzahlung aus nicht persönlichen Gründen, sondern aus objektiven Gründen
Keine Lohnfortzahlungspflicht!
Lohnfortzahlung bei Versicherung des AG
Der AN erhält 80 % des Lohnes ( erhält der AG weniger, muss er es auf 80 % aufstocken)
- Unfall ab 3. Tag
- Militärverischerung
- Erwerbersatzordnung
Krankentaggeld
- bis max. 3 unbezahlte Karenztage erlaubt
- Versicherungslösung mit gesetzlichen gleichwertig bezahlt dafür während 720 Tage
Kollektivtaggeldversicherung
- bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung während längerer Zeit den Lohn vorbehaltlos bezahlt, auch nach Kündigung.
Gründe für fristlose Entlassung
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, muss die Kündigung innerhalb einer kurzen Frist (2 bis 3 Tage) ausgesprochen werden.
- Begehung von Straftaten
- Diebstahl
- Veruntreuung
- Fälschen von Spesenrechnungen und Arbeitrapporten
- Tätlichkeiten
- Pflichtverletzungen
- wiederholtes Nichteinhalten der Arbeitszeit trotz Verwarnung
- längeres (1 Woche) Fernbleiben von der Arbeit
- simulierte Arbeitsunfähigkeit
- Übergriffe auf Dritte
- Provokationen während Anwesenheit von Drittpersonen
Das Arbeitsverhältnis ist immer rechtlich beendet, egal ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Falls nicht berechtigt, kann der Richter Schadenersatz fordern und evtl. zusätzlich eine Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen.
Hat der Arbeitnehmer fristlos gekündigt, kann er als Schadenersatz den Lohn fordern, der während der ordentlichen Kündigungsfrist verdient worden wäre. Er kann keine Entschädigung verlangen, evtl. nach Art. 40 OR Genugtuung.
Freistellung
Der Arbeitgeber verzichtet mit sofortiger Wirkung auf die Arbeitsleistung, den Lohn bezahlt er noch während der ganzen Kündigunsfrist. Ist im OR nicht geregelt. Ferien können mit der Freistellung abgegolten werden, Überstunden jedoch nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers.
Übergang des Geschäfts an Dritte
- Das Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über
- Sie haften solidarisch für die Forderungen vor dem Übergang und bis das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäss hätte gekündigt werden können
- gilt nicht bei Konkurs und Sanierungsverfahren
Missbräuchliche Kündigung
- persönliche Eigenschaften
- Alter
- Geschlecht
- Aussehen; Behinderung etc.
- ausser beeinträchtigt wesentlich die Zusammenarbeit)
- verfassungsmässiges Recht ausübt
- politische Ansichten
- Religionsfreiheit
- Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Ansprüche der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis
- Kündigung vor Stichtag, damit ein Diensaltersgeschenk nicht ausbezahlt werden muss
- Kündigung vor Operation , damit keine Lohnfortzahlungen bezahlt werden müssen
- Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
- Lohnzahlung für ausgefallene Arbeitsstunden (Termine von Kunden nicht wahrgenommen)
- Arbeitgeber verletzt Arbeitsgesetz -> Arbeitnehmer schaltet Arbeitsinspektor ein
- Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz leistet; Stimmzähler, Geschworener, Feuerwehr...
- gewerkschaftliche Tätigkeit
Die Partei die missbräuchlich gekündigt hat, muss eine Entschädigung zahlen (Richter -> bis max. 6 Monatslöhne) Entschädigung kann geltend gemacht werden, wenn bis zur Kündigungsfrist eine schriftliche Einsprache erfolgt. Kann keine Einigung erzielt werden, muss innerhalb 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geklagt werden.
Kündigung zu Unzeit
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während, 4 Wochen vorher und nachher, wenn der Arbeitnehmer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet der länger als 11 Tage dauert .
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise fehlt. Während des 1. Dienstjahres 30 Tage, 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage und ab 6. Dienstjahr 180 Tage.
- Während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach Geburt.
Eine Kündigung zu Unzeit ist ungültig! Soll ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, muss eine neue Kündigung ausgesprochen werden.
Wird während der Kündigungsfrist eine Sperrfrist ausgelöst, wird die Kündigungsfrist unterbrochen (bis nächstfolgenden Endtermin). Es ist möglich, dass einem Arbeitnehmer während einer bestimmten Zeit in der die Kündigungsfrist unterbrochen ist, keinen Lohn ausbezahlt wird. Art. 324 a OR 1. Dienstjahr 3 Wochen -> 6 Wochen krank.
Sperrfristen gelten nicht:
- befristetes Arbeitsverhältnis
- Kündigung durch Arbeitnehmer
- während der Probezeit
- gerechtfertigter fristlosen Kündigung
- bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis
Konkurenzverbot
Hat der Arbeitnehmende Kundenkontakt und/oder Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimisse kann in seinem Arbeitsvertrag ein Konkurenzverbot abgemacht werden. Es ist nur gültig wenn eine Schädigungsmöglichkeit besteht. Konkurenzverbote dürfen den Arbeitnehmenden nicht im wirtschaftlichen Fortkommen hindern, somit muss es angemessen berenzt sein.
Konkurenzverbot ist gültig:
- schriftlich vereinbart, meist im EAV
- der Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein (bei Lehrlingen verboten)
- Einblick in Kundenkreis und/oder Geschafts- und Fabrikationsgeheimnisse -> Arbeitgeber schaden
- nicht gültig, wenn der Kunde dem Arbeitnehmer folgt
Begrenzt:
- Ort
- In der Region, wo der Arbeitgeber seine Kunden hat
- Zeitlich
- Laut Gesetz maximal 3 Jahre
- Bei Kundenschutz, in der Regel 6 bis 12 Monate
- Gegenstand
- verbotene Tätigkeit (Treuhandbrache...)
Gerichtbarkeit
Zivilprozessordnung seit 01.01.2011
Arbeitsrechtlich Klagen
- Gericht am Wohnsitz
- Sitz der beklagten Partei
- dort wo gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird
Ablauf
- Schlichtungsverhandlung (Gesuch schriftlich, mündlich oder elektronisch -> elek. Signatur)
- unter Fr. 5000.-- kann die Schlichtungesbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreiten
- unter Fr. 2000.-- kann die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
- Die Parteien haben 20 Tage Zeit den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen
- Lehnt eine Partei den Vorschlag ab, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung
- Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigung nur im Entscheidverfahren
- bis 30'000.-- vereinfachtes Entscheidverfahren, die Klage muss nicht schriftlich begründet werden und es werden keine Gerichtskosten erhoben